Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige vom 16.09.2005, Az.: B 5 5518/1-04-11 Afghanistan
haben, aber in der Bundesrepublik Deutschland Angehörige mit Aufen! hal!srecht haben, sofern für diesen Personen kreis keine Sozialleistun gen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfal le und bei Pflegebedürftigkei! in Anspruch genommen werden. Von einer Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann ausgegangen werden, wenn sichergestellt ist, dass unterhaltsverpflichtete Familienangehörige auch in die Unter haltsverpflichtung genommen werden können. Bei nicht unterhaltspflichtigen Angehörigen ist der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes über eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zu erbringen. 1.3. Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein. 1.4. Kinder - soweit sie im schulpflichtigen Alter sind - besuchen die Schule. 1.5. Die Passpflicht muss erfüllt werden. Sind die begünstigen Personen nicht in Besitz eines gültigen afghanisehen Passes, kann ein Ausweis ersatz für die Dauer von sechs Monaten mit der Maßgabe ausgestellt werden, innerhalb dieser Frist die Passpflicht zu erfüllen. Ausschlussgründe 2.1. Von vorgenannten Regelungen sind diejenigen Ausländer ausgenom men, bei denen AusweisungsgrOnde nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1 - 5, 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen kön nen außer Betracht bleiben. Mehrere Geldstrafen sind zu addieren. In Fällen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens gilt § 79 Abs. 2 Auf enthG. 2.2. Die vorgenannten Regelungen gelten auch nicht für diejenigen Auslän der, die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben. 2.3. Die vorgenannten Regelungen gelten auch nicht für Personen, bei de nen sonstige Hinweise für eine die Innere Sicherheit der Bundesrepu blik Deutschland gefährdende Betätigung bestehen und die Sicher heitsbedenken nicht innerhalb einer gesetzten Frist vom Betroffenen ausgeräumt werden (von einem Klärungsbedarf ist insbesondere aus zugehen, wenn es Anhaltspunkte tar Kontakte zu extremistischen Or ganisationen gibt; insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden). Liegt für einen Elternteil oder ein im Familienverband lebendes minderjähriges Kind ein Versagungsgrund vor, so scheidet die Erteilung einer Aufenthaltser laubnis auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Wenn der Einbeziehung eines volljährigen Kindes ein Versagungsgrund entgegensteht, wird nur dieses von der Gewährung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Die Tilgungs' . . '" . ,t 'i'. ; .; , • c , , .. \ f:' ,. , ..' , • .... fristen und das Verwertungsverbot nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a i. V. m. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu berücksichtigen. 3. Verfahren, Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Erlas ses zu stellen. Die hiervon begünstigten Personen sowie ihre einzube ziehenden Familienmitglieder haben bis zu diesem Zeitpunkt alle noch anhängigen ausländer- und asylrechtlichen Verfahren durch Antrags rücknahme zu beenden. 3.2. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet auf zwei Jahre er teilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufent haltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen ermllt sind. Sofern ei nern Ausländer wegen des Nichtbesitzes eines gültigen Passes ein Ausweisersatz ausgestellt wird, beträgt die Gültigkeitsdauer der Aufent haltserlaubnis auch lediglich sechs Monate. 3.3. Über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung ist bis spätestens zum 31. Mai 2006 abschließend zu ent scheiden. Statistik Ich bitte die Anzahl der Anträge sowie die Zahl der erteilten bzw. abgelehnten Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem beigefügten Vordruck zu erfassen und mir hierüber (zwecks Unterrichtung des Bundesministeriums des Innern) vierteljährlich, erstmals ab dem 1. Oktober 2005 zu berichten oder Fehlanzei ge zu erstatten. Im Auftrag tuEbersohl-Hofmann