Anordnung über die Erhebung statistischer Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten erhoben.
1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt „Art des Verfahrens“ der Anlagen 1, 3 ,5 ,7 und 9 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.
Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 zusammenzustellen (Monatserhebung).
Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
Erhebungseinheiten sind 1. bei dem Verwaltungsgericht die Kammern, 2. bei dem Oberverwaltungsgericht die Senate.
1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet 1 soweit keine andere Zahl festgelegt ist, 2 bei der Bearbeitung von Asylverfahren, 3 bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Weitere Zahlen für die Art des Spruchkörpers legt die Landesjustizverwaltung durch besondere Anordnung fest.
Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht. - 5 -
Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.
Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.
1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn 1. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird, 2. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird, 3. es durch a) Beschluss über die Prozesskostenhilfe, b) Ruhen, c) Aussetzung, d) Unterbrechung oder e) Nichtbetrieb mit Ausnahme des § 81 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und § 92 VwGO beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung, zum Beispiel Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens, fortgesetzt wird, 4. ein Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO oder ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt wird, 5. durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 152a VwGO begehrt wird, 6. es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird, 7. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird, 8. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde, 9. es über einen Antrag nach § 124a Absatz 4 VwGO oder § 78 Absatz 4 AsylVfG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.
Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn 1. ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst, 2. ein Antrag, eine Klage, eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht, - 6 - 3. eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2).
Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln 1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren, 2. Änderungen des Sachgebiets, 3. Änderungen der Art des Verfahrens.
1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 11 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.
1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
1Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien oder die Beteiligten zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind.
Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel die letzte Zustimmung nach § 106 Satz 2 VwGO, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt: 1. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, a) mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist, b) mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist, - 7 - c) erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist, 2. bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist, 3. bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 94 VwGO, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist, 4. bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten, im Fall des § 81 AsylVfG von einem Monat, im Fall des § 92 Absatz 2 VwGO von zwei Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist, 5. bei einem Gerichtsbescheid oder einem Beschluss, mit dem berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt.
Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Klage- und Berufungsverfahren und die länger als drei Monate anhängigen Eilverfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.
1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7 und 9 erfassten Verfahren nach Erhebungseinheiten und nach Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 13 und 15 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen. - 8 -
Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.
Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. 2Diese Fassung der VwG- Statistik gilt ab 1. Januar 2014. Anlage 1 - 9 - Anlage 1 - Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt CodeNr. Satzart ja 2 61 9-10 A. Schlüsselzahl des Gerichts ja 4 s. Kennzahlenverzeichnis 11-14 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 lt. Kennzahlenverzeichnis 15-19 1. Stelle ja 1 1 - 9 15 2. bis 5. Stelle ja 4 0001-9999 16-19 C. laufende Nummer des Datensatzes ja 5 00001-99999 20-24 D. Geschäftsnummer ja 20 Az 001 E. Tag des Eingangs der Sache ja 8 TTMMJJJJ 002 F. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) ja 4 lt. Sachgebietskatalog 003 I. Art des Verfahrens 1 von allen 1 006 1. Klage 1 2. sonstiger Antrag 2 J. Rügeverfahren nach § 152a VwGO 1 von allen 1 007 eine Rügeschrift ist eingegangen 1. ja 1 2. nein 2 X. abgetrenntes Verfahren 1 von allen 1 037 1. ja 1 2. nein 2 K. Abgabe innerhalb des Gerichts nein 1 besetzt/frei 008 Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt N. Vertretung getrennt nach Kläger, Antragsteller Beklagter, Antragsgegner 1. es sind vertreten gewesen durch einen je 1 oder 2 von 3 a) Rechtsanwalt 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 020, 023 b) sonstigen Bevollmächtigten 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 021,024 2. es sind nicht durch Bevollmächtigten vertreten gewesen 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 022, 025 O. das Verfahren ist erledigt worden durch 1 von allen 2 026 1. Urteil (ohne Nummer 2) 1. 1 Berufung zugelassen 01 1. 2 Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 1 AsylVfG 1. 3 Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 2 AsylVfG oder anderen Vorschriften 2. Urteil nach § 124 Absatz 1 VwGO (ohne Entscheidung über Berufungszulassung) 3. Gerichtsbescheid 05 4. Beschluss (ohne Nummer 6) 06 5. gerichtlichen Vergleich 07 6. Ruhen des Verfahrens 08 7. sonstige Erledigungsart 09 noch Anlage 1 - 10 - Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt CodeNr. P. Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O 1 bis 4 - wenn O 1 bis 4 1 von allen 2 027 1. Verfahren ohne Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren 1. 1 Stattgabe 01 1. 2 teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung 1. 3 Abweisung/Ablehnung 03 1. 4 Rücknahme 04 1. 5 Verweisung an ein anderes Gericht 05 1. 6 Hauptsacheerledigung 06 1. 7 Verbindung mit einer anderen Sache 07 2. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren 2. 1 Disziplinarmaßnahme/ berufsgerichtliche Maßnahme 2. 2 Freispruch oder Klageabweisung 09 2. 3 Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Q. Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P 1.1 bis P 1.3 - wenn P 1.1 bis 1.3 1 von allen 1 028 1. Obsiegen der Behörde 1 2. teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde 3. Unterliegen der Behörde 3 4. keine Behörde beteiligt 4 R. der Erledigung ist vorausgegangen 1 oder 2 von 1. eine Beweiserhebung a) durch den beauftragten Richter 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 029 b) durch die Kammer/den Einzelrichter 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 030 2. keine Beweiserhebung 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 031 S. Tag der Erledigung der Sache ja 8 TTMMJJJJ 032 T. die abschließende Entscheidung hat getroffen: 1 von allen 1 033 1. der Einzelrichter 1. 1 nach Übertragung durch die Kammer (nach § 6 Absatz 1 VwGO oder § 76 Absatz 1 AsylVfG) oder im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2 VwGO) 1. 2 in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) 2 2. die Kammer, wenn für das Verfahren der Einzelrichter zu keinem Zeitpunkt zuständig gewesen ist 3. die Kammer, wenn für das Verfahren zuvor der Einzelrichter zuständig gewesen ist U. Prozesskostenhilfe Getrennt nach Kläger, Antragstelle 034 Beklagter, Antragsgegner 035 1. bewilligt je 1 von allen je 1 1. 1 mit Ratenzahlung 1 1. 2 ohne Ratenzahlung 2 2. abgelehnt 3 3. nicht beantragt / keine Entscheidung ergangen 4 V. nicht wirksam gewordener Gerichtsbescheid 1 von allen 1 036 vor der in Abschnitt O ausgewählten Erledigung ist durch einen Gerichtsbescheid entschieden worden, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt 1. ja 1 2. nein 2 noch Anlage 1 - 11 - Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt CodeNr. Z. Verweisung vor den Güterichter 1 von allen 1 039 1. die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter 1. 1 vollständig beigelegt 1 1. 2 teilweise beigelegt 2 1. 3 nicht beigelegt 3 2. eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Anlage 2 - 12 - Anlage 2 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N, O, R bis V und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 8In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist. 9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: laufende Nummer des Datensatzes 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. noch Anlage 2 - 13 - Zu D: Geschäftsnummer Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Zu E: Tag des Eingangs der Sache 1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch 1. Prozesskostenhilfebeschluss oder 2. Ruhen und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. 5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu F: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11. Zu I: Art des Verfahrens Position I 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat, c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 1.5 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den noch Anlage 2 - 14 - Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu N: Vertretung 1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. Zu N 1a: Rechtsanwalt In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind. Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter 1In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher. Zu O: das Verfahren ist erledigt worden durch 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. 6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 7) anzugeben. Zu O 1.1: das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Berufung zugelassen Hier ist insbesondere ein Urteil in einem Disziplinarverfahren zu erfassen. noch Anlage 2 - 15 - Zu O 1.3: das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 2 AsylVfG oder anderen Vorschriften In dieser Position ist ein Urteil zum Beispiel nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) oder dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu erfassen, da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Satz 1 WPflG, § 339 LAG). Zu O 3: das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid 1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position V 1 auszuwählen. Zu O 4: das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 6) In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO, nach § 81 AsylVfG (siehe Erläuterung zu Position O 7) oder in Personalvertretungssachen zu erfassen. Zu O 5: das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Zu O 6: das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens 1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach 1. Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, 2. Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, 3. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder 4. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist. Zu O 7: das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 4). Zu P 1.4: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme Hier ist auch die fiktive Rücknahme, zum Beispiel nach § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG, zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist. Zu P 1.5: Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht 1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen. noch Anlage 2 - 16 - Zu P 1.7: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache 1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Zu P 2.3: Ausgang des Verfahrens - Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Hier sind auch die Fälle der Rücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht zu erfassen. Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde 1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist. 2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde. Zu R: der Erledigung ist vorausgegangen 1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist. Zu S: Tag der Erledigung der Sache 1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Zu T 1: die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Einzelrichter nach § 76 AsylVfG oder der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat. Zu Z: Verweisung vor den Güterichter 1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen. Zu Z 1.1: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage zurückzunehmen. noch Anlage 2 - 17 - Zu Z 1.2: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage teilweise zurückzunehmen. Zu Z 1.3: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben. Zu Z 2: eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind. Anlage 3 - 18 - Anlage 3 - Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt Code Nr. Satzart ja 2 62 9-10 A. Schlüsselzahl des Gerichts ja 4 s. KennzahlenVerzeichnis 11-14 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 lt. Kennzahlenverzeichnis 15-19 1. Stelle ja 1 1 – 9 15 2. bis 5. Stelle ja 4 0001-9999 16-19 C. laufende Nummer des Datensatzes ja 5 00001-99999 20-24 D. Geschäftsnummer ja 20 Az 001 E. Tag des Eingangs der Sache ja 8 TTMMJJJJ 002 F. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) ja 4 lt. Sachgebietskatalog I. Art des Verfahrens 1 von allen 1 006 Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz 1. nach §§ 80, 80a VwGO 1 2. nach § 123 VwGO 2 3. in Disziplinar- und Personalvertretungssachen 3 J. Rügeverfahren nach § 152a VwGO 1 von allen 1 007 eine Rügeschrift ist eingegangen 1. ja 1 2. nein 2 X. abgetrenntes Verfahren 1 von allen 1 037 1. ja 1 2. nein 2 K. Abgabe innerhalb des Gerichts nein 1 besetzt/frei 008 Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt N. Vertretung getrennt nach Antragsteller Antragsgegner 1. es sind vertreten gewesen durch einen je 1 oder 2 von 3 a) Rechtsanwalt 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 020, 023 b) sonstigen Bevollmächtigten 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 021, 024 2. es sind nicht durch Bevollmächtigten vertreten gewesen 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 022, 025 O. das Verfahren ist erledigt worden durch 1 von allen 2 026 1. Beschluss (ohne Nummer 3) 01 2. gerichtlichen Vergleich 02 3. Ruhen des Verfahrens 03 4. sonstige Erledigungsart 04 P. Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O 1 - wenn O 1 1 von allen 2 027 1. Stattgabe 01 2. teilweise Stattgabe/teilweise Ablehnung 02 3. Ablehnung 03 noch Anlage 3 - 19 - Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt Code Nr. 4. Rücknahme 04 5. Verweisung an ein anderes Gericht 05 6. Hauptsacheerledigung 06 7. Verbindung mit einer anderen Sache 07 Q. Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P 1 bis P 3 - wenn P.1 bis 3 1 von allen 1 028 1. Obsiegen der Behörde 1 2. teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde 2 3. Unterliegen der Behörde 3 4. keine Behörde beteiligt 4 R. der Erledigung ist vorausgegangen 1 oder 2 von 3 1. eine Beweiserhebung a) durch den beauftragten Richter 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 029 b) durch die Kammer/den Einzelrichter 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 030 2. keine Beweiserhebung 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 031 S. Tag der Erledigung der Sache ja 8 TTMMJJJJ 032 T. die abschließende Entscheidung hat getroffen: 1 von allen 1 033 1. der Einzelrichter 1. 1 nach Übertragung durch die Kammer (nach § 6 VwGO oder § 76 AsylVfG), kraft Gesetzes (zum Beispiel nach § 76 Absatz 4 AsylVfG) oder im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2 VwGO) 1. 2 in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) 2 2. die Kammer, wenn für das Verfahren der Einzelrichter zu keinem Zeitpunkt zuständig gewesen ist 3. die Kammer, wenn für das Verfahren zuvor der Einzelrichter zuständig gewesen ist U. Prozesskostenhilfe Getrennt nach Antragsteller 034 Antragsgegner 035 1. bewilligt je 1 von allen 1. 1 mit Ratenzahlung 1 2 ohne Ratenzahlung 2 2. abgelehnt 3 3. nicht beantragt / keine Entscheidung ergangen 4 Z. Verweisung vor den Güterichter 1 von allen 1 039 1. die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter 1. 1 vollständig beigelegt 1 1. 2 teilweise beigelegt 2 1. 3 nicht beigelegt 3 2. eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Anlage 4 - 20 - Anlage 4 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. 3Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. 4Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. 5Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 6Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N, O, R bis U und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 7Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 8Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 9Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 10Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Antragstellern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 11In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist. 12Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragsteller oder Antragsgegner zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16. noch Anlage 4 - 21 - Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: laufende Nummer des Datensatzes 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Geschäftsnummer Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Zu E: Tag des Eingangs der Sache 1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 5Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu F: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11. Zu I: Art des Verfahrens Werden mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig gemacht, ist jeder statistisch zu erfassen. Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat, c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). noch Anlage 4 - 22 - Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu N: Vertretung 1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. Zu N 1a: Rechtsanwalt In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind. Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter 1In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher. Zu O: das Verfahren ist erledigt worden durch 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss. 5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. 6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 4) anzugeben. noch Anlage 4 - 23 - Zu O 1: das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 3) In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO und § 81 AsylVfG (siehe Erläuterung zu Position O 4) zu erfassen. Zu O 2: das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Zu O 3: das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eilverfahren nach 1. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder 2. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist. Zu O 4: das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 1). Zu P 4: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG, zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist. Zu P 5: Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht 1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen. Zu P 7: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache 1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde 1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der den Antrag stellt oder gegen den der Antrag gerichtet ist. 2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde. Zu R: der Erledigung ist vorausgegangen 1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist. noch Anlage 4 - 24 - Zu S: Tag der Erledigung der Sache 1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Zu T 1: die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Einzelrichter nach § 76 AsylVfG oder der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat. Zu Z: Verweisung vor den Güterichter 1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen. Zu Z 1.1: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage zurückzunehmen. Zu Z 1.2: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage teilweise zurückzunehmen. Zu Z 1.3: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben. Zu Z 2: eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind. Anlage 5 - 25 - Anlage 5 - Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Gliederung, Text Pflichtfeld Feldlänge Feldinhalt CodeNr. Satzart ja 2 63 9-10 A. Schlüsselzahl des Gerichts ja 4 s. Kennzahlenverzeichnis 11-14 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 lt. Kennzahlenverzeichnis 15-19 1. Stelle ja 1 1 - 9 15 2. bis 5. Stelle ja 4 0001-9999 16-19 C. laufende Nummer des Datensatzes ja 5 00001-99999 20-24 D. Geschäftsnummer ja 20 Az 001 E. Tag des Eingangs der Sache ja 8 TTMMJJJJ 002 F. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) ja 4 lt. Sachgebietskatalog I. Art des Verfahrens 1 von allen 1 006 1. Klage 1 2. Normenkontrolle 2 J. Rügeverfahren nach § 152a VwGO 1 von allen 1 007 eine Rügeschrift ist eingegangen 1. ja 2. nein X. abgetrenntes Verfahren 1 von allen 1 037 1. ja 1 2. nein 2 K. Abgabe innerhalb des Gerichts nein 1 besetzt/frei 008 Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt N. Vertretung getrennt nach Kläger, Antragsteller Beklagter, Antragsgegner 1. es sind vertreten gewesen durch einen je 1 oder 2 von 3 a) Rechtsanwalt 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 020, 023 b) sonstigen Bevollmächtigten 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 021, 024 2. es sind nicht durch Bevollmächtigten vertreten gewesen 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 022, 025 O. das Verfahren ist erledigt worden durch 1 von allen 2 026 1. Urteil 1. 1 Revision zugelassen 01 1. 2 Revision nicht zugelassen 02 1. 3 Revision ausgeschlossen 03 2. Gerichtsbescheid 04 3. Beschluss (ohne Nummer 5) 05 4. gerichtlichen Vergleich 06 5. Ruhen des Verfahrens 07 6. sonstige Erledigungsart 08 noch Anlage 5 - 26 - Gliederung, Text Pflichtfeld Feldlänge Feldinhalt CodeNr. P. Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O 1 bis 3 - wenn O 1 bis 3 1 von allen 2 027 1. Stattgabe 01 2. teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung 3. Abweisung/Ablehnung 03 4. Rücknahme 04 5. Verweisung an ein anderes Gericht 05 6. Hauptsacheerledigung 06 7. Verbindung mit einer anderen Sache 07 Q. Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P 1 bis P 3 - wenn P 1 bis 3 1 von allen 1 028 1. Obsiegen der Behörde 1 2. Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde 3. Unterliegen der Behörde 3 4. Keine Behörde beteiligt 4 R. der Erledigung ist vorausgegangen 1 oder 2 von 3 1. eine Beweiserhebung a) durch den beauftragten Richter 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 029 b) durch den Senat 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 030 2. keine Beweiserhebung 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 031 S. Tag der Erledigung der Sache ja 8 TTMMJJJJ 032 T. die abschließende Entscheidung hat getroffen: 1 von allen 1 033 1. der Einzelrichter 1. 1 im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO) 1. 2 in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) 2. der Senat 3 V. nicht wirksam gewordener Gerichtsbescheid 1 von allen 1 036 vor der in Abschnitt O ausgewählten Erledigung ist durch einen Gerichtsbescheid entschieden worden, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt 1. ja 1 2. nein 2 Z. Verweisung vor den Güterichter 1 von allen 1 039 1. die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter 1. 1 vollständig beigelegt 1 1. 2 teilweise beigelegt 2 1. 3 nicht beigelegt 3 2. eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Anlage 6 - 27 - Anlage 6 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N, O, R bis V und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 8In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist. 9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Positionen N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). noch Anlage 6 - 28 - Zu C: laufende Nummer des Datensatzes 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Geschäftsnummer Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Zu E: Tag des Eingangs der Sache 1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch 1. Prozesskostenhilfebeschluss oder 2. Ruhen und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. 5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu F: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11. Zu I: Art des Verfahrens Position I ist auch im Wiederaufnahmeverfahren anzugeben. Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat, c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). noch Anlage 6 - 29 - Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu N: Vertretung 1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. Zu N 1a: Rechtsanwalt In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind. Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter 1In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher. Zu O: das Verfahren ist erledigt worden durch 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. 6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 6) anzugeben. noch Anlage 6 - 30 - Zu O 2: das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid 1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position V 1 auszuwählen. Zu O 3: das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 5) In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen. Zu O 4: das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Zu O 5: das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens 1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach 1. Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, 2. Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, 3. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder 4. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist. Zu P 4: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen. Zu P 5: Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht 1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen. Zu P 7: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache 1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde 1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist. 2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde. Zu R: der Erledigung ist vorausgegangen 1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, noch Anlage 6 - 31 - eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist. Zu S: Tag der Erledigung der Sache 1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Zu T 1: die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat. Zu Z: Verweisung vor den Güterichter 1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen. Zu Z 1.1: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage zurückzunehmen. Zu Z 1.2: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage teilweise zurückzunehmen. Zu Z 1.3: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben. Zu Z 2: eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind. Anlage 7 - 32 - Anlage 7 - Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt CodeNr. Satzart ja 2 64 9-10 A. Schlüsselzahl des Gerichts ja 4 s. Kennzahlenverzeichnis 11-14 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 lt. Kennzahlenverzeichnis 15-19 1. Stelle ja 1 1 – 9 15 2. bis 5. Stelle ja 4 0001-9999 16-19 C. laufende Nummer des Datensatzes ja 5 00001-99999 20-24 D. Geschäftsnummer ja 20 Az 001 E. Tag des Eingangs der Sache ja 8 TTMMJJJJ 002 F. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) ja 4 lt. Sachgebietskatalog G. Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz ja 4 Kennzahl lt. Verzeichnis H. Art der angefochtenen Entscheidung 1 von allen 1 005 1. Urteil (ohne Nummer 2) 1 2. Urteil nach § 124 Absatz 1 VwGO/ § 78 Absatz 2 AsylVfG 3. Gerichtsbescheid 3 4. Beschluss 4 I. Art des Verfahrens 1 von allen 1 006 1. Berufung in Disziplinarverfahren 1 2. sonstige Berufung 2 3. Antrag auf Zulassung der Berufung in Disziplinarverfahren 4. sonstiger Antrag auf Zulassung der Berufung 4 5. Beschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Disziplinarverfahren J. Rügeverfahren nach § 152a VwGO 1 von allen 1 007 eine Rügeschrift ist eingegangen 1. ja 1 2. nein 2 X. abgetrenntes Verfahren 1 von allen 1 037 1. ja 1 2. nein 2 K. Abgabe innerhalb des Gerichts nein 1 besetzt/frei 008 Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt L. Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz ja 8 TTMMJJJ 009 noch Anlage 7 - 33 - Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt CodeNr. M. Rechtsmittelführer/ -gegner getrennt nach Rechtsmittelführer Rechtsmittelgegner es sind gewesen a) Kläger der 1. Instanz von 0 bis 10 aa) Privatperson (natürliche oder juristische Person) je 1 besetzt/frei 010, 016 bb) Behörde, Körperschaft oder andere Person des öffentlichen Rechts je 1 besetzt/frei 011, 017 b) Beklagter der 1. Instanz aa) Privatperson (natürliche oder juristische Person) je 1 besetzt/frei 012, 018 bb) Behörde, Körperschaft oder andere Person des öffentlichen Rechts je 1 besetzt/frei 013, 019 c) Beigeladener 1 besetzt/frei 014 d) VÖI/Bundesbeauftragter 1 besetzt/frei 015 N. Vertretung getrennt nach Rechtsmittelführer Rechtsmittelgegner 1. es sind vertreten gewesen durch einen je 1 oder 2 von 3 a) Rechtsanwalt 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 020, 023 b) sonstigen Bevollmächtigten 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 021, 024 2. es sind nicht durch Bevollmächtigten vertreten gewesen 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 022, 025 O. das Verfahren ist erledigt worden durch 1 von allen 2 026 1. Urteil 1. 1 Revision zugelassen 01 1. 2 Revision nicht zugelassen 02 1. 3 Kein Rechtsmittel möglich 03 2. Beschluss nach § 130a VwGO 04 3. Beschluss (ohne Nummer. 5) 05 4. gerichtlichen Vergleich 06 5. Ruhen des Verfahrens 07 6. sonstige Erledigungsart 08 P. Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O 1 bis 3 - wenn O 1 bis 3 1 von allen 2 027 1. Verfahren ohne Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren 1. 1 Stattgabe 01 1. 2 teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung 1. 3 Zurückweisung 03 1. 4 Verwerfung 04 1. 5 Rücknahme des Rechtsmittels 05 1. 6 Rücknahme der Klage/des Antrags 06 1. 7 Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht 1. 8 Hauptsacheerledigung 08 1. 9 Verbindung mit einer anderen Sache 09 2. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren noch Anlage 7 - 34 - Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt CodeNr. 2. 1 Disziplinarmaßnahme/berufsgerichtliche Maßnahme 2. 2 Freispruch oder Klageabweisung 11 2. 3 Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Q. Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P 1.1 bis P 1.3 - wenn P 1.1 bis 1.3 1 von allen 1 028 1. Obsiegen der Behörde 1 2. Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde 3. Unterliegen der Behörde 3 4. Keine Behörde beteiligt 4 R. der Erledigung ist vorausgegangen 1 oder 2 von 3 1. eine Beweiserhebung a) durch den beauftragten Richter 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 029 b) durch den Senat 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 030 2. keine Beweiserhebung 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 031 S. Tag der Erledigung der Sache ja 8 TTMMJJJJ 032 T. die abschließende Entscheidung hat getroffen: 1 von allen 1 033 1. der Einzelrichter 1. 1 im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO) 1. 2 in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) 2. der Senat 3 Z. Verweisung vor den Güterichter 1 von allen 1 039 1. die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter 1. 1 vollständig beigelegt 1 1. 2 teilweise beigelegt 2 1. 3 nicht beigelegt 3 2. eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Anlage 8 - 35 - Anlage 8 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R bis T und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Berufungsklägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 8In dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt M und den Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist. 9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). noch Anlage 8 - 36 - Zu C: laufende Nummer des Datensatzes 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Geschäftsnummer Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Zu E: Tag des Eingangs der Sache 1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung oder der Antrag bei dem Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch 1. Prozesskostenhilfebeschluss oder 2. Ruhen und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. 5Wird im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung diese zugelassen, ist als Tag des Eingangs der Berufung der Tag des Beschlusses zu erfassen. 6Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 7Bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu F: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11. Zu G: Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 16. Zu H: Art der angefochtenen Entscheidung Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die auszuwählen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll. Zu I 5: Beschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Disziplinarverfahren Hier ist auch eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erfassen, durch den über eine Disziplinarklage entschieden worden ist, zum Beispiel nach § 67 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG). noch Anlage 8 - 37 - Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat, c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 7 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu L: Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Zu M: Rechtsmittelführer/ -gegner 1Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen auszufüllen. 2Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position auszufüllen. 3Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner. 4Maßgeblich sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. 5Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen, gegen beide kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden. Zu N: Vertretung 1Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner. 2Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern, Antragstellern, Rechtsmittelgegnern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 3Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. noch Anlage 8 - 38 - Zu N 1a: Rechtsanwalt In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind. Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter 1In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher. Zu O: das Verfahren ist erledigt worden durch 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. 6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 6) anzugeben. Zu O 1.3: das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, kein Rechtsmittel möglich Diese Position kommt in Disziplinarsachen in Betracht. Zu O 3: das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 5) In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 126 Absatz 2 und 3 VwGO oder § 81 AsylVfG (siehe Erläuterung zu Position O 6) zu erfassen. Zu O 4: das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Zu O 5: das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens 1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach 1. Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, 2. Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, 3. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder noch Anlage 8 - 39 - 4. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist. Zu O 6: das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 3). Zu P 1.5: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme des Rechtsmittels Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 126 Absatz 2 VwGO zu erfassen. Zu P 1.6: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme der Klage/des Antrags Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist. Zu P 1.7: Ausgang des Verfahrens - Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht 1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen. Zu P 1.9: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache 1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Zu P 2.3: Ausgang des Verfahrens - Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens 1Hier sind auch die Fälle der Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde, der Verwerfung der Beschwerde, der Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht zu erfassen. 2Auch die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist hier zu erfassen. Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde 1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist. 2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde. Zu R: der Erledigung ist vorausgegangen 1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist. Zu S: Tag der Erledigung der Sache noch Anlage 8 - 40 - 1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Zu T 1: die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO oder kraft Gesetzes nach § 87a Absatz 1, 3 VwGO abschließend entschieden hat. Zu Z: Verweisung vor den Güterichter 1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen. Zu Z 1.1: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage zurückzunehmen. Zu Z 1.2: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage teilweise zurückzunehmen. Zu Z 1.3: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben. Zu Z 2: eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind. Anlage 9 - 41 - Anlage 9 - Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/ Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht Gliederung, Text Pflichtfeld, Feldlänge Feldinhalt CodeNr. Satzart ja 2 65 9-10 A. Schlüsselzahl des Gerichts ja 4 s. Kennzahlenverzeichnis 11-14 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 lt. Kennzahlenverzeichnis 15-19 1. Stelle ja 1 1 -9 15 2. bis 5. Stelle ja 4 0001-9999 16-19 C. laufende Nummer des Datensatzes ja 5 00001-99999 20-24 D. Geschäftsnummer ja 20 Az 001 E. Tag des Eingangs der Sache ja 8 TTMMJJJJ 002 F. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) ja 4 lt. Sachgebietskatalog G. Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz nein 4 Kennzahl lt. Verzeichnis I. Art des Verfahrens 1 von allen 1 006 1. Beschwerde gegen eine Entscheidung über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz 1. 1 nach §§ 80, 80a VwGO 1 1. 2 nach § 123 VwGO 2 1. 3 in Disziplinar- und Personalvertretungssachen 2. Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz 3. Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz 3. 1 nach §§ 80, 80a, 80b VwGO 5 3. 2 nach § 123 VwGO 6 3. 3 nach § 47 Absatz 6 VwGO 7 3. 4 in Disziplinar- und Personalvertretungssachen 3. 5 erstinstanzliches Eilverfahren 9 J. Rügeverfahren nach § 152a VwGO 1 von allen 1 007 eine Rügeschrift ist eingegangen 1. ja 1 2. nein 2 W. Art der Hauptsache 1 von allen 1 038 bei der Hauptsache handelt es sich um eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht 1. ja 1 2. nein 2 noch Anlage 9 - 42 - X. abgetrenntes Verfahren 1 von allen 1 037 1. ja 1 2. nein 2 K. Abgabe innerhalb des Gerichts nein 1 besetzt/frei 008 Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt L. Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz (nur in Beschwerdeverfahren auszufüllen) Nein 8 TTMMJJJJ 009 N. Vertretung getrennt nach Beschwerdeführer, Antragsteller Beschwerdegegner, Antragsgegner 1. es sind vertreten gewesen durch einen je 1 oder 2 von 3 a) Rechtsanwalt 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 020, 023 b) sonstigen Bevollmächtigten 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 021, 024 2. es sind nicht durch Bevollmächtigten vertreten gewesen 1a,1b oder 2 je 1 besetzt/frei 022, 025 O. das Verfahren ist erledigt worden durch 1 von allen 2 026 1. Beschluss (ohne Nummer 3) 01 2. gerichtlichen Vergleich 02 3. Ruhen des Verfahrens 03 4. sonstige Erledigungsart 04 P. Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O 1 - wenn O 1 1 von allen 2 027 1. Stattgabe 01 2. teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung/ teilweise Ablehnung 3. Zurückweisung/Verwerfung/Ablehnung 03 4. Rücknahme der Beschwerde/des Antrags 04 5. Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht 6. Hauptsacheerledigung 06 7. Verbindung mit einer anderen Sache 07 Q. Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P 1 bis P 3 - wenn P 1 bis 3 1 von allen 1 028 1. Obsiegen der Behörde 1 2. Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde 3. Unterliegen der Behörde 3 4. Keine Behörde beteiligt 4 R. der Erledigung ist vorausgegangen 1 oder 2 von 3 1. eine Beweiserhebung a) durch den beauftragten Richter 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 029 b) durch den Senat 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 030 2. keine Beweiserhebung 1a,1b oder 2 1 besetzt/frei 031 S. Tag der Erledigung der Sache ja 8 TTMMJJJJ 032 noch Anlage 9 - 43 - T. die abschließende Entscheidung hat getroffen: 1 von allen 1 033 1. der Einzelrichter 1. 1 im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO) 1. 2 in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) 2. der Senat 3 Z. Verweisung vor den Güterichter 1 von allen 1 039 1. die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter 1. 1 vollständig beigelegt 1 1. 2 teilweise beigelegt 2 1. 3 nicht beigelegt 3 2. eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Anlage 10 - 44 - Anlage 10 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/ Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, W und X, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. 3Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. 4Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. 5Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 6Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R bis T und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 7Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 8Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 9Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 10Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Antragsgegnern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 11In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist. 12Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern, Antragsgegnern, Beschwerdeführern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16. noch Anlage 10 - 45 - Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: laufende Nummer des Datensatzes 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Geschäftsnummer Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Zu E: Tag des Eingangs der Sache 1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 5Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu F: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11. Zu G: Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz 1Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. 2Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 16. Zu I: Art des Verfahrens Werden mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80a, 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, sind sämtliche statistisch zu erfassen. Zu W: Art der Hauptsache Position W 1 ist zu erfassen, wenn sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht bezieht. Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn noch Anlage 10 - 46 - a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat, c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu L: Tag des Eingangs in der 1. Instanz 1Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. 2Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Zu N: Vertretung 1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragstellern, Beschwerdeführern, Antragsgegnern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. Zu N 1a: Rechtsanwalt In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind. Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter 1In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher. noch Anlage 10 - 47 - Zu O: das Verfahren ist erledigt worden durch 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Beschwerdeverfahren oder das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss. 5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens oder des Eilverfahrens, zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. 6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 4) anzugeben. Zu O 1: das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 3) In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen. Zu O 2: das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Zu O 3: das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerde- oder das Eilverfahren nach 1. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder 2. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist. Zu P 4: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme der Beschwerde/des Antrags Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen. Zu P 5: Ausgang des Verfahrens - Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht 1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen. Zu P 7: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache 1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. noch Anlage 10 - 48 - Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde 1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist. 2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde. Zu R: der Erledigung ist vorausgegangen 1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist. Zu S: Tag der Erledigung der Sache 1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Zu T 1: die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO oder kraft Gesetzes nach § 87a Absatz 1, 3 VwGO abschließend entschieden hat. Zu Z: Verweisung vor den Güterichter 1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen. Zu Z 1.1: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage zurückzunehmen. Zu Z 1.2: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, die Klage teilweise zurückzunehmen. Zu Z 1.3: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt 1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt noch Anlage 10 - 49 - haben. 2Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben. Zu Z 2: eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind. Anlage 11 - 50 - Anlage 11 - Katalog der Sachgebietsschlüssel Erläuterung: 1Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 2Für nachträgliche Änderungen des Sachgebiets gilt § 5. 3Die Sachgebietsschlüssel sind vierstellig. 4Die ersten beiden Stellen bilden die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach ab, zum Beispiel 05 00 „Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht“. 5Die dritte Stelle bildet die Untergruppe ab, zum Beispiel 05 20 „Ordnungsrecht“ und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 05 21 „Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz“. 6Treffen innerhalb einer Geschäftsnummer nach PEBB§Y-Fach mehrere Sachgebietsschlüssel zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Untergruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Geschäftsnummer. 7Zum Beispiel sind bei einem Verfahren des Sachgebietsschlüssels 01 42 „Kommunalaufsichtsrecht" nicht die Sachgebietsschlüssel 01 40 „Kommunalrecht" oder 01 00 „Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht" für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Sachgebietsschlüssel 01 42. 8Treffen mehrere Untergruppen oder Einzelsachgebiete innerhalb einer Geschäftsnummer zu, ist diese oder die gemeinsame Untergruppe einzutragen. 9Treffen Sachgebietsschlüssel aus verschiedenen Geschäftsnummern zu, ist der Sachgebietsschlüssel aus der spezielleren Geschäftsnummer für die Verfahrenserhebung einzutragen. 10Zum Beispiel sind in einem Verfahren des Sachgebietsschlüssels 11 11 „Kommunale Steuern" weder die Sachgebietsschlüssel 11 10 „Steuern" oder 11 00 „Abgabenrecht" noch die Sachgebietsschlüssel 01 40 oder 01 00 (siehe oben), sondern der Sachgebietsschlüssel 11 11 für die Verfahrenserhebung einzutragen. 11Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Sachgebietsschlüssel einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre. 12Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden. Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht 01 00 Parlamentsrecht 01 10 Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht 01 20 Parteienrecht 01 30 Kommunalrecht 01 40 Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/ kommunalen Gebietskörperschaften 01 41 Kommunalaufsichtsrecht 01 42 Kommunalwahlrecht 01 43 Finanzausgleich 01 44 Bestattungs- und Friedhofsrecht 01 46 Sparkassenrecht 01 50 Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts 01 60 Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschl. der Wasser- und Bodenverbände 01 70 Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren) 02 00 Schulrecht 02 10 noch Anlage 11 - 51 - Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschl. Nichtschülerprüfungen 02 11 Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel 02 12 Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben 02 20 Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen 02 21 Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades 02 22 Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vergleiche Nummer 03 10) 02 23 Wissenschaft und Kunst 02 30 Film- und Presserecht 02 40 Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung 02 50 Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften 02 60 Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht) 02 70 Sport 02 80 Numerus-clausus-Verfahren 03 00 Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen streitgegenständlich sind, und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren) (ohne Verfahren, in denen die Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch die Bewerber nicht als erfüllt ansehen, vergleiche Nummer 02 23) 03 10 Verteilung von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung 03 20 Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Straßen- und Wegerecht, Recht der freien Berufe 04 00 Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht 04 10 Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien 04 11 Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschl. Abgabenrecht der berufsund wirtschaftsständischen Körperschaften 04 12 Beschränkungen auf Grund des § 1 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 04 13 Vergaberecht 04 14 Finanzdienstleistungsaufsicht 04 15 Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht) 04 20 Gewerbeordnung 04 21 Handwerksrecht 04 22 Gaststättenrecht 04 23 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vergleiche Nummer 04 11) 04 30 Agrarordnung, Flurbereinigung 04 31 Weinrecht 04 32 Jagd-, Forst- und Fischereirecht 04 40 Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht 04 50 Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). 04 60 - einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften noch Anlage 11 - 52 - - ohne Aufgaben der Berufsgerichte (vergleiche Nummer 14 30) Recht der Beliehenen, zum Beispiel Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure 04 70 Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht, Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht, vergleiche Untergruppe 09 60 ff.) 04 80 Sonstiges Wirtschaftsrecht 04 90 Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze 04 91 Feiertagsgesetz 04 92 Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht 05 00 Polizeirecht 05 10 Waffenrecht 05 11 Versammlungsrecht 05 12 Ordnungsrecht 05 20 Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz 05 21 Obdachlosenrecht 05 22 Vereinsrecht 05 23 Sammlungsrecht 05 24 Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht 05 25 Tierschutz 05 26 Personenordnungsrecht 05 30 Namensrecht 05 31 Staatsangehörigkeitsrecht 05 32 Melderecht 05 33 Pass- und Ausweisrecht 05 34 Datenschutzrecht 05 35 Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus 05 36 Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht) 05 40 Lebensmittelrecht 05 41 Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung 05 42 Verkehrsrecht 05 50 Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung 05 51 Personenbeförderungsrecht 05 52 Güterkraftverkehrsrecht 05 53 Luftverkehrsrecht 05 54 Wasserverkehrsrecht 05 55 Eisenbahnverkehrsrecht 05 56 Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht) 05 60 Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung 05 61 Wohnungsaufsichtsrecht 05 62 Lotterierecht 05 70 Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) 05 80 Ausländerrecht 06 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren 07 00 Asylrecht 07 10 Verteilung von Asylbewerbern 07 20 Asylrecht - Eilverfahren 08 00 Asylrecht 08 10 Verteilung von Asylbewerbern 08 20 noch Anlage 11 - 53 - Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschl. Enteignung 09 00 Raumordnung, Landesplanung 09 10 Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht 09 20 Siedlungsrecht 09 30 Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz 09 31 Kleingartenrecht 09 32 Kleinsiedlungsrecht 09 33 Heimstättenrecht 09 34 Denkmalschutz 09 40 Kataster- und Vermessungsrecht 09 50 Enteignungsrecht 09 60 Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz 09 61 Streitigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz 09 62 Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz 09 63 Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (zum Beispiel Wassersicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz) 09 64 Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht 09 70 Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, zum Beispiel Abgeschlossenheitsbescheid 09 80 Recht der Außenwerbung 09 90 Umweltrecht 10 00 Berg- und Energierecht 10 10 Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz 10 11 Energierecht 10 12 Atom- und Strahlenschutzrecht 10 13 Umweltschutz 10 20 Immissionsschutzrecht 10 21 Abfallbeseitigungsrecht 10 22 Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht 10 23 Wasserrecht 10 30 Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschl. Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen 10 40 Recht der Gentechnik 10 50 Streitigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz 10 60 Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz 10 70 Abgabenrecht 11 00 - ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen - ohne hochschulrechtliche Abgaben - ohne Sondernutzungsgebühr Steuern 11 10 Kommunale Steuern 11 11 Kirchensteuer 11 12 Gebühren 11 20 Benutzungsgebührenrecht 11 21 Verwaltungsgebührenrecht 11 22 Beiträge 11 30 Erschließungsbeiträge 11 31 Ausbaubeiträge 11 32 Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag 11 33 noch Anlage 11 - 54 - Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten 11 40 Ausgleichsabgaben 11 50 Bescheinigungen auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften 11 60 Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen 11 70 Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht 12 00 Recht der offenen Vermögensfragen 12 10 Rückübertragungsrecht 12 11 Investitionsrecht 12 12 Vermögenszuordnungsrecht 12 13 Treuhandrecht 12 14 Entschädigungsrecht 12 15 Ausgleichsleistungsrecht 12 16 Bereinigung von SED-Unrecht 12 20 Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung 12 21 Berufliche Rehabilitierung 12 22 Recht des öffentlichen Dienstes 13 00 Recht der Bundesbeamten 13 10 Laufbahnprüfungen 13 11 Beförderungen 13 12 Versetzungen und Abordnungen 13 13 Besoldung und Versorgung 13 14 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 13 15 Soldatenrecht 13 20 Laufbahnprüfungen 13 21 Beförderungen 13 22 Versetzungen und Abordnungen 13 23 Besoldung und Versorgung 13 24 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 13 25 Recht der Landesbeamten 13 30 Laufbahnprüfungen 13 31 Beförderungen 13 32 Versetzungen und Abordnungen 13 33 Besoldung und Versorgung 13 34 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 13 35 Recht der Richter 13 40 Beförderungen 13 42 Versetzungen und Abordnungen 13 43 Besoldung und Versorgung 13 44 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 13 45 Wehrpflichtrecht, Wehrrecht 13 50 Recht der Kriegsdienstverweigerung 13 51 Recht des Zivildienstes 13 52 Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes 13 53 Dienstrecht des Zivilschutzes 13 60 Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz sowie über die Nachversicherung nach § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 §§ 18 ff. FANG 13 70 Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS Regimes 13 71 Personalvertretungsrecht 13 80 Personalvertretungsrecht des Bundes 13 81 Personalvertretungsrecht der Länder 13 82 noch Anlage 11 - 55 - Recht der Richtervertretungen 13 90 Disziplinarrecht / Berufsgerichtliche Verfahren 14 00 Disziplinarrecht der Bundesbeamten 14 10 Disziplinarrecht der Landesbeamten 14 20 Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden (siehe auch Nummer 04 60) 14 30 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht 15 00 Wohngeldrecht 15 10 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe) 15 20 Schwerbehindertenrecht 15 21 Kriegsopferfürsorgerecht 15 22 Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht 15 23 Ausbildungs- und Studienförderungsrecht 15 24 Unterhaltsvorschussrecht 15 25 Heizkostenzuschussrecht 15 26 Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften 15 27 Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht 15 28 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 15 30 Jugendschutzrecht 15 40 Kindergartenrecht, Heimrecht 15 50 Kriegsfolgenrecht 15 60 Lastenausgleichsrecht 15 61 Häftlingshilferecht, Heimkehrrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht 15 62 Flüchtlings- und Vertriebenenrecht 15 63 Requisitions- und Besatzungsschädenrecht 15 64 Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 2005) 16 00 Sozialhilferecht (einschl. Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld) 16 10 Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche 16 20 Sonstiges 17 00 Justizverwaltungsrecht 17 10 Archivrecht 17 20 Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 17 30 Anlage 12 - 56 - Anlage 12 - Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gliederung, Text Pflichtfeld Feldlänge Feldinhalt CodeNr. Berichtsmonat ja 6 MMJJJJ 3-8 Satzart ja 2 67 9-10 A. Schlüsselzahl des Gerichts ja 4 s. Kennzahlenverzeichnis 11-14 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 lt. Kennzahlenverzeichnis 15-19 C. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) nein 2 1. und 2. Stelle des Sachgebietskatalogs 20-21 D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren I. Hauptverfahren a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 110/B10 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden: nein 4 0 - 9999, leer 111/B11 b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat ja 4 0 - 9999, leer 112/B12 bb) darunter Rügeverfahren ja 4 0-9999, leer 113/B13 cc) darunter abgetrennte Verfahren ja 4 0-9999, leer 116/B16 c) Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) ja 4 0 - 9999, leer 114/B14 d) unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 115/B15 II. Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 120/B20 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden: nein 4 0 - 9999, leer 121/B21 b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat ja 4 0 - 9999, leer 122/B22 bb) darunter Rügeverfahren ja 4 0 - 9999, leer 123/B23 cc) darunter abgetrennte Verfahren ja 4 0-9999, leer 126/B26 c) Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) ja 4 0 - 9999, leer 124/B24 d) unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 125/B25 E. sonstiger Geschäftsanfall a) Kostensachen nein 4 0 - 9999 200 b) sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens nein 4 0 - 9999 210 c) Vollstreckungsverfahren nein 4 0 - 9999 220 d) Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nein 4 0 - 9999 260 Anlage 13 - 57 - Anlage 13 - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind. Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Zu E a: Kostensachen 1In dieser Position sind zu erfassen 1. Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird, 2. Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 165 VwGO), 3. Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 ZPO), 4. Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. 2Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind. Zu E b: sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens 1In dieser Position sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, zu erfassen. 2Nicht zu erfassen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter. noch Anlage 13 - 58 - Zu E c: Vollstreckungsverfahren In dieser Position sind Vollstreckungssachen zu erfassen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage. Zu E d: Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen. Anlage 14 - 59 - Anlage 14 - Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Gliederung, Text Pflichtfeld Feldlänge Feldinhalt CodeNr. Berichtsmonat ja 6 MMJJJJ 3-8 Satzart ja 2 68 9-10 A. Schlüsselzahl des Gerichts ja 4 s. Kennzahlen-verzeichnis 11-14 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 lt. Kennzahlen-verzeichnis 15-19 C. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11) nein 2 1. und 2. Stelle des Sachgebietskatalogs 20-21 D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren I. Erstinstanzliche Hauptverfahren a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 130/B30 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden: nein 4 0 - 9999, leer 131/B31 b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat ja 4 0 - 9999, leer 132/B32 bb) darunter Rügeverfahren ja 4 0 - 9999, leer 133/B33 cc) darunter abgetrennte Verfahren ja 4 0 - 9999, leer 136/B36 c) Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) ja 4 0 - 9999, leer 134/B34 d) unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 135/B35 II. Berufungsverfahren mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerdeverfahren gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen, Beschwerdeverfahren in Disziplinarverfahren a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 140/B40 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden: nein 4 0 - 9999, leer 141/B41 b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat ja 4 0 - 9999, leer 142/B42 bb) darunter Rügeverfahren ja 4 0 - 9999, leer 143/B43 cc) darunter abgetrennte Verfahren ja 4 0 - 9999, leer 146/B46 c) Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) ja 4 0 - 9999, leer 144/B44 d) unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 145/B45 III. Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 150/B50 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden: nein 4 0 - 9999, leer 151/B51 b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat ja 4 0 - 9999, leer 152/B52 bb) darunter Rügeverfahren ja 4 0 - 9999, leer 153/B53 cc) darunter abgetrennte Verfahren ja 4 0 - 9999, leer 156/B56 dd) darunter Neuzugänge, die sich auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle beziehen ja 4 0 - 9999, leer 157/B57 eee) darunter Rügeverfahren ja 4 0 - 9999, leer 158/B58 noch Anlage 14 - 60 - Gliederung, Text Pflichtfeld Feldlänge Feldinhalt CodeNr. fff) darunter abgetrennte Verfahren ja 4 0 - 9999, leer 159/B59 c) Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) ja 4 0 - 9999, leer 154/B54 d) unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats ja 4 0 - 9999, leer 155/B55 E. sonstiger Geschäftsanfall a) Kostensachen ja 4 0 - 9999 200 b) sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens ja 4 0 - 9999 210 c) Beschwerden in PKH-Verfahren ja 4 0 - 9999 230 d) Beschwerden in sonstigen Verfahren ja 4 0 - 9999 240 e) Entschädigungsklagen nach § 201 GVG in Verbindung mit § 173 VwGO ja 4 0 - 9999 250 f) Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter ja 4 0 - 9999 260 Anlage 15 - 61 - Anlage 15 - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind. Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Zu E a: Kostensachen 1In dieser Position sind zu erfassen 1. Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird, 2. Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 165 VwGO), 3. Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 ZPO), 4. Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. 2Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind. Zu E b: sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens In dieser Position sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Absatz 2 VwGO oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstrenoch Anlage 14 - 62 - ckungsgericht zuständig ist, zu erfassen, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage. Zu E f: Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen. Anlage 16 - 63 - Anlage 16 - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte Es erhalten folgende Schlüsselzahlen: Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim 5000 Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau 5100 Verwaltungsgericht Karlsruhe 5200 Verwaltungsgericht Sigmaringen 5300 Verwaltungsgericht Stuttgart 5400 Bayern Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in München 1000 Verwaltungsgericht Ansbach 1100 Verwaltungsgericht Augsburg 1200 Verwaltungsgericht Bayreuth 1300 Verwaltungsgericht München 1400 Verwaltungsgericht Regensburg 1500 Verwaltungsgericht Würzburg 1600 Berlin Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin 3000 Verwaltungsgericht Berlin 3100 Brandenburg Oberverwaltungsgericht Verwaltungsgericht Cottbus 3200 Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) 3300 Verwaltungsgericht Potsdam 3400 Bremen Oberverwaltungsgericht Bremen 8000 Verwaltungsgericht Bremen 8100 Hamburg Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3000 Verwaltungsgericht Hamburg 3100 noch Anlage 16 - 64 - Hessen Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel 6000 Verwaltungsgericht Darmstadt 6100 Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 6200 Verwaltungsgericht Gießen 6400 Verwaltungsgericht Kassel 6600 Verwaltungsgericht Wiesbaden 6900 Mecklenburg-Vorpommern Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald 6000 Verwaltungsgericht Greifswald 6100 Verwaltungsgericht Schwerin 6200 Niedersachsen Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht in Lüneburg 5000 Verwaltungsgericht Braunschweig 5100 Verwaltungsgericht Hannover 5200 Verwaltungsgericht Stade 5400 Verwaltungsgericht Lüneburg 5500 Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) 5600 Verwaltungsgericht Osnabrück 5700 Verwaltungsgericht Göttingen 5800 Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster 4000 Verwaltungsgericht Aachen 4100 Verwaltungsgericht Arnsberg 4200 Verwaltungsgericht Düsseldorf 4300 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 4400 Verwaltungsgericht Köln 4500 Verwaltungsgericht Minden 4600 Verwaltungsgericht Münster 4700 Rheinland-Pfalz Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz 5000 Verwaltungsgericht Koblenz 5100 Verwaltungsgericht Mainz 5300 Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße 5200 Verwaltungsgericht Trier 5400 Saarland Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis 3000 Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis 3100 noch Anlage 16 - 65 - Sachsen Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen 5000 Verwaltungsgericht Chemnitz 5100 Verwaltungsgericht Dresden 5200 Verwaltungsgericht Leipzig 5300 Sachsen-Anhalt Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg 5000 Verwaltungsgericht Halle (Saale) 5100 Verwaltungsgericht Magdeburg 5200 Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht in Schleswig 6000 Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht in Schleswig 6100 Thüringen Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar 2000 Verwaltungsgericht Weimar 2100 Verwaltungsgericht Gera 2200 Verwaltungsgericht Meinigen 2300