Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Organe der Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden die statistischen Unterlagen zu den in Absatz 2 genannten Zivilsachen über Zählkarten nach den Mustern der Anlagen 1, 2 und 4 bis 8 erhoben. Die Zählkarte nach dem Muster der Anlage 3 dient der Erstellung der Ehelösungsstatistik; insoweit gilt § 13.
Die Zählkartenerhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die unter dem Abschnitt „Art bzw. Gegenstand des Verfahrens“ der vorbezeichneten Zählkartenmuster aufgeführt sind.
Daneben werden aus den Registern nach Maßgabe dieser Anordnung der Geschäftsanfall der unter Abschnitt E der Monatsübersicht (Anlagen 17 bis 21) genannten Anträge und Verfahren erfasst; die Mahnverfahren werden im Übersendungsschreiben (Anlage 23) erhoben.
Die Gerichte und Zweigstellen der Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 25 ersichtlichen Kennzahlen.
Unterste Erhebungseinheit sind a) beim Oberlandesgericht die Senate, b) beim Landgericht die Kammern, c) beim Amtsgericht die Richtergeschäftsaufgaben (richterlichen Dezernate). Richtergeschäftsaufgaben sind diejenigen Teilbereiche der richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts, die durch den Geschäftsverteilungsplan den einzelnen Richtern zugewiesen sind. Der Begriff der Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. Vertretungen bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung (ausgenommen bei rechtlicher Verhinderung, vgl. § 4) sowie ein Wechsel in der Person des Richters berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht. Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung.
Allen mit Zivilsachen befassten Richtergeschäftsaufgaben, Kammern und Senaten ist eine Kennzahl zuzuteilen. Die Kennzahlen bestimmt der Behördenleiter. Für die Kennzahlen der Richtergeschäftsaufgaben, Kammern und Senate sind fortlaufende Zahlen aus der Zahlengruppe 01 bis 99 zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 1 4 4 1 10.11.2003
Dem Ministerium der Justiz 1 sind die Kennzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben mitzuteilen.
Änderungen der Geschäftsverteilung, die nur die Person der Richter betreffen, berühren die Kennzahlen der untersten Erhebungseinheiten nicht. Dasselbe gilt bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten auch für sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen.
Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat der Behördenleiter zu prüfen, ob eine Änderung der Kennzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Kennzahlen (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.
Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine Erhebungseinheit mit einer anderen Kennzahl als der der bisherigen Erhebungseinheit übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.
Wird ein Verfahren, für das bereits eine Zählkarte angelegt ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit derselben Ordnung (z.B. von einer Richtergeschäftsaufgabe an eine andere Richtergeschäftsaufgabe; von einer Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen) abgegeben oder ist das Verfahren wegen rechtlicher Verhinderung des Gerichts (z.B. Ablehnung, Ausschluss) von einem anderen Richter, einer anderen Kammer oder einem anderen Senat des Gerichts durchzuführen, so ist die Zählkarte der Schlussbehandlung (§§ 8, 9) zuzuführen und in der Zählkarte die Position „Abgabe innerhalb des Gerichts“ anzukreuzen; die folgenden Abschnitte der Zählkarte bleiben in diesem Fall unausgefüllt. Die Geschäftsstelle der übernehmenden Stelle legt eine neue Zählkarte an. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht an andere Erhebungseinheiten der gleichen Ordnung übergehen, es sei denn, dass insoweit (z.B. Umbildung von Gerichten) eine andere Anordnung getroffen wird.
Die Schlussbehandlung, bei der in der Zählkarte die Position „Abgabe innerhalb des Gerichts“ anzukreuzen ist, ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die neue Zählkarte für die andere Erhebungseinheit angelegt wird. Erfolgt die Abgabe nach dem 25. eines Monats, ist die Schlussbehandlung im folgenden Monat durchzuführen, es sei denn, dass die neue Zählkarte noch in demselben Monat angelegt wird. 1 Jetzt Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. 1 4 4 1 10.11.2003
Für jedes in § 1 Abs. 2 bezeichnete Verfahren ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache eine Zählkarte anzulegen. In Rechtsmittelverfahren sind mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung nur als eine Sache zu zählen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
Eine neue Zählkarte ist anzulegen, wenn a) ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird, b) ein Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils ( §§ 599, 302, 145 Abs. 3 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird, c) eine Folgesache im Fall der Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag (§ 628 ZPO) oder der Beteiligung eines Dritten (§ 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO) abgetrennt oder in den Fällen der Zurücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrags ( §§ 626 Abs. 2, 629 Abs. 3 ZPO) als selbstständige Familiensache fortgesetzt wird, d) ein Verfahren, das durch Versäumnisurteil, Arrest, einstweilige Verfügung oder Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens oder Nichtbetrieb beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 8 Abs. 3 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung (z.B. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einspruch, Widerspruch, Aufnahme des Verfahrens) fortgesetzt wird, e) durch die Einreichung einer Rügeschrift von der durch das Urteil beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 321a ZPO begehrt wird. f) ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird, g) in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde, h) ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird.
Keine Zählkarte ist anzulegen a) beim Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur die Hauptsache gezählt, b) beim Eingang eines Antrags, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Prozesskostenhilfegesuch läuft oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Zählkarte des Prozesskostenhilfeverfahrens für die Hauptsache weitergeführt; ist innerhalb der Monats-Frist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so wird für die Klage auch dann keine Zählkarte 1 4 4 1 10.11.2003 angelegt, wenn sie vor Ablauf von einem Monat nach der Erledigung der Beschwerde eingeht, c) beim Eingang eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung in einer bereits anhängigen Streitsache. d) beim Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines anhängigen Verfahrens, e) beim Eingang einer Berufung oder Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren gezählt (Absatz 1).
Zum Zeitpunkt der Einführung der Zählkartenerhebung ist eine Zählkarte ferner für alle Verfahren anzulegen, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind. Verfahren, deren Akten bereits weggelegt sind (z.B. nach Erlass eines Arrestes), ohne dass die Nachfristen des § 8 Abs. 3 abgelaufen sind, bleiben unberücksichtigt; für diese Verfahren ist eine Zählkarte erst dann und nur dann anzulegen, wenn sie fortgesetzt werden. Die Gesamtzahl der für die anhängigen Verfahren angelegten Zählkarten ist gleich der Zahl der unerledigten Verfahren zu Beginn des ersten Erhebungszeitraums und bildet damit die Ausgangsgrundlage für die Statistik über die Geschäftsentwicklung (Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraumes + Neuzugänge - Erledigungen = Bestand am Ende des Erhebungszeitraums). Die einmalige Erfassung der anhängigen Verfahren bei der Einführung der Zählkartenerhebung ist deshalb mit besonderer Sorgfalt und Beschleunigung durchzuführen.
Die Zählkarten werden angelegt, indem die Geschäftsnummer des Verfahrens, die laufende Nummer der Zählkarte, die Ortsbezeichnung des Gerichts, die Kennzahl des Gerichts, die Kennzahl der untersten Erhebungseinheit, der Tag des Eingangs der Sache, das Sachgebiet sowie in Berufungsverfahren (außer in Familiensachen) die Kennzahl des Gerichts der ersten Instanz und der Tag des ersten Eingangs in der ersten Instanz in die Zählkarte eingetragen werden. Bei der Eintragung sind die Erläuterungen der Anlagen 9, 10 und 12 bis 16 zu beachten.
Irrtümlich angelegte Zählkarten sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).
Die Zählkarten sind für jede Richtergeschäftsaufgabe, jede Kammer und jeden Senat in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt mit Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. Die Zeitpunkte des Wechsels rechnen von den in § 14 genannten Zeitpunkten an; dies gilt auch für Richtergeschäftsaufgaben, Kammern und Senate, die während eines laufenden 4-Jahres-Zeitraums neu gebildet werden. 1 4 4 1 10.11.2003
Bei Kammern, die nicht ausschließlich für Verfahren erster Instanz oder Berufungsverfahren zuständig sind (gemischte Kammern), werden die Zählkarten für jede Verfahrensart gesondert durchnummeriert. Dasselbe gilt für Senate, die nicht ausschließlich für Berufungs- oder Beschwerdeverfahren zuständig sind (gemischte Senate).
Sind für eine Richtergeschäftsaufgabe, eine Kammer oder einen Senat mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle zuständig, so nummeriert jede Abteilung ihre Zählkarten der betreffenden Erhebungseinheit gesondert durch. Jedoch ist in diesen Fällen in das linke Feld der für die laufende Nummer vorgesehenen Kästchen eine einstellige Unterscheidungszahl einzutragen, die der Behördenleiter bestimmt.
Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktendeckel der Verfahrensakten zu vermerken.
Die angelegten Zählkarten sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern auf der Geschäftsstelle aufzubewahren. Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann. Wird ausnahmsweise die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache der Schlussbehandlung (§§ 8 und 9) zugeführt, so ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem weißen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt gezählt wird.
Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. Die Mappen sind mit der Aufschrift „Anhängige Verfahren“ und bei gemischten Richtergeschäftsaufgaben, Kammern und Senaten mit einem die Zählkartenart kennzeichnenden Zusatz zu versehen. Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Kennzahl der Erhebungseinheit anzugeben. Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen: 1 4 4 1 10.11.2003 Jahr, Monat (Berichtsmonat) Lfd. Nr. der letzten für den Berichtsmonat angelegten Zählkarte Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Berichtsmonats Zugang (Zahl der für den Berichtsmonat neu angelegten Zählkarten) Abgang (Zahl der für die im Berichtsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten) Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Berichtsmonats) Bemerkungen 1990: Januar Februar Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. Für die Ausfüllung gilt Folgendes: a) Der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl. b) Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Berichtsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für den ersten Monat nach Einführung der Zählkartenerhebung und jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ( § 6 Abs. 1) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte. c) Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung (§§ 8, 9) zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die ausgefüllten Zählkarten (§ 9 Abs. 2) zu übernehmen. d) Der Bestand am Ende des Berichtsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Berichtsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist mindestens vierteljährlich durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, so sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu zählen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden. e) Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als 6 Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht 1 4 4 1 10.11.2003 bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt ist. Sollte das der Fall sein, so ist die Zählkarte der Schlussbehandlung (§ 8) zuzuführen. f) Die Überprüfungen nach Buchstaben d) und e) sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben.
Die angelegten Zählkarten sind, sobald das Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist, a) an Hand der auf dem Aktendeckel vermerkten laufenden Nummer aus der Verwahrmappe herauszunehmen, b) auf die Vollständigkeit der Kopfangaben zu überprüfen, c) nach Maßgabe der Erläuterungen der Anlagen 9, 10 und 12 bis 16 abschließend auszufüllen und d) unter Angabe des Tages und der Dienstbezeichnung des Ausfüllenden zu unterschreiben. Die Ausfüllung ist auf dem Aktendeckel unter Angabe des Tages der Ausfüllung zu vermerken; der Vermerk ist zu unterschreiben. Gleichzeitig ist auf dem Aktendeckel die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.
Für die Arbeiten nach Absatz 1 gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die unterschriebene Niederschrift, aus der sich der Erledigungstatbestand (z.B. die Verkündung eines Anerkenntnisurteils oder streitigen Urteils oder die Beurkundung eines Vergleichs) ergibt, oder das sonstige Schriftstück, durch welches das Verfahren erledigt worden ist (z.B. eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf), nach Vorlage beim Richter auf der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Anerkenntnisurteilen (§§ 307 Abs. 2,2 310 Abs. 3 ZPO) und bei nicht verkündeten Beschlüssen (z.B. ablehnenden Beschlüssen über Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung) ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend. Bei Urteilen in Ehesachen gilt für die Arbeiten nach Absatz 1 das Verfahren mit Ablauf der Rechtsmittelfrist als erledigt; wird ein Rechtsmittel eingelegt, so sind die Arbeiten nach Absatz 1 vor Abgabe an das Oberlandesgericht auszuführen.
Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt: a) bei Versäumnisurteilen, gegen die Einspruch zulässig ist, mit dem Ablauf der Einspruchsfrist ( § 339 ZPO), wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist. 2 Absatzbezeichnung entfallen durch Neufassung der Vorschrift gem. Art. 1 Nr. 9a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198). 1 4 4 1 10.11.2003 b) bei Arresten und einstweiligen Verfügungen mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist, c) bei Beschlüssen über Prozesskostenhilfegesuche, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder Berufung nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist; ist innerhalb dieser Frist sofortige Beschwerde eingelegt worden, so tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach der Erledigung der Beschwerde die Klage nicht eingegangen ist; geht die Klage vor Ablauf dieser Fristen oder die Berufung vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, so tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein, d) bei bedingten Vergleichen mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist, e) bei Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist, f) bei Ruhen des Verfahrens (z.B. §§ 251, 251a Abs. 3, 254 ZPO) oder Aussetzung des Verfahrens (z.B. §§ 148, 149, 152 bis 154, 246, 247, 614 ZPO, §§ 52 Abs. 2, 53c FGG) mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung - in den Fällen des § 614 ZPO nach Ablauf der vom Richter angeordneten Aussetzungszeit - , wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen worden ist, g) bei Nichtbetrieb des Verfahrens wegen Unterbrechung (z.B. §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO) oder Untätigkeit der Parteien mit dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist, h) bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 91a ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien. In den Fällen der Buchst. a) bis h) ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung (= Ablauf der Frist) durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen. Eine genaue Frist braucht nicht verfügt zu werden; es genügt, wenn die Akten zu der nächsten in Betracht kommenden Regelfrist vorgelegt und der Kostenberechnung und Ausfüllung der Zählkarten zugeführt werden.
Die Arbeiten nach Absatz 1 sind bei gewöhnlichen Prozessen, Urkunden-, Wechselund Scheckprozessen, Arresten und einstweiligen Verfügungen sowie bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert nicht ohne weiteres ersichtlich ist, 1 4 4 1 10.11.2003 unverzüglich nach der Kostenberechnung, in allen übrigen Fällen möglichst bis zum fünften Arbeitstag nach Eintritt der Erledigung (Absatz 2 und 3) durchzuführen.
Die ausgefüllten Zählkarten sind auf der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Kalendermonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. Für die getrennte Sammlung nach Erhebungseinheiten und Verfahrensarten gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift „Erledigte Verfahren“ und mit einem die Zählkartenart kennzeichnenden Zusatz sowie der Kennzahl der Erhebungseinheit zu versehen. Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten Jahr, Monat Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt ausgefüllten Zählkarten 1990: Januar Februar anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen. Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat ausgefüllten Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren ausgefüllt sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 17, 18 (für Amtsgerichte), 19 (für Landgerichte) oder 20, 21 (für Oberlandesgerichte) an den Geschäftsleiter oder eine sonst vom Behördenleiter bestimmte Stelle zur Weiterleitung an das Ministerium der Justiz 1 abzuliefern. Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlage 22 auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Kennzahl des Gerichts, Kennzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.
Eine Durchschrift der Monatsübersicht erhält der Richter (die Kammer, der Senat). 1 4 4 1 10.11.2003
Bei den Amtsgerichten sind die Monatsübersichten auch für solche Richtergeschäftsaufgaben auszufüllen und abzuliefern, die keine unter die Zählkartenerhebung fallenden Zivilsachen bearbeiten wie z.B. für Konkursdezernate oder Dezernate für Vollstreckungssachen.
Der Behördenleiter fasst die jeweils für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach Verfahren erster Instanz, Berufungsverfahren und (nur in Familiensachen) Beschwerdeverfahren geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten spätestens bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Ministerium der Justiz.1 Der Sendung ist ein Begleitschreiben nach dem Muster der Anlage 23 (für Zivilsachen der Amts- und Landgerichte sowie für Zivil- und Familiensachen der Oberlandesgerichte) oder der Anlage 24 (für Familiensachen der Amtsgerichte) beizufügen. In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten sowie bei den Amtsgerichten der besonders festzustellende Anfall an Mahnverfahren anzugeben. Zweitstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Ministerium der Justiz 1 übersandt werden. Die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten für Familiensachen sind in der Farbe gelb, die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten für die übrigen Zivilsachen sind in der Farbe weiß gehalten. Die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten für Familiensachen sind in der Farbe orange, die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten für die übrigen Zivilsachen in der Farbe blau gehalten.
Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Ministerium der Justiz 1 geeignet. Notwendige Informationen (z.B. Änderungen der Kennzahl der Erhebungseinheit) sind durch besondere Schreiben mitzuteilen.
Das Ministerium der Justiz 1 bereitet die Zählkarten, Monatsübersichten und Begleitschreiben vierteljährlich nach einem bundeseinheitlich koordinierten Tabellenprogramm auf, fasst die Ergebnisse in Tabellen zusammen und stellt sie den Behörden der Justizverwaltung zur Verfügung. Aus den Unterlagen werden ferner Jahresergebnisse erstellt.
Der Dienstaufsicht steht mit den Monatsübersichten (Durchschriften) nach § 9 Abs. 3 für jede Erhebungseinheit eine laufende Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus der Mappe der angelegten Zählkarten ergibt sich 1 4 4 1 10.11.2003 ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen. Darüber hinaus werden den die Dienstaufsicht führenden Stellen laufend die Ergebnisse der vierteljährlichen Zählkartenauswertungen zugänglich gemacht.
Die Ausfüllung der Abschnitte T. bis ZA. der Zählkarte für Familiensachen vor dem Amtsgericht nach dem Muster der Anlage 2 und die Ausfüllung der Zählkarte für rechtskräftige Urteile in Ehesachen nach dem Muster der Anlage 3 dient der Erstellung der Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen nach § 3 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 309) - Ehelösungsstatistik - .
Für jedes rechtskräftige Urteil in einer Ehesache, das nicht in erster Instanz rechtskräftig wurde, ist eine Zählkarte nach dem Muster der Anlage 3 auszufüllen, sobald die Akten aus der Rechtsmittelinstanz zur Geschäftsstelle des Familiengerichts zurückgelangen. Dies gilt nicht, wenn eine einheitlich ergangene Entscheidung, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft, in erster Instanz rechtkräftig geworden ist und das Rechtsmittel nur gegen die Entscheidung in einer Folgesache gerichtet ist. Zur Unterscheidung von den Verfahrenszählkarten (Anlagen 1,2 und 4 bis 8) sind diese Zählkarten in der Farbe grün gehalten.
Die Zählkarten sind in einer besonderen Mappe aufzubewahren und jeweils bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats an den Behördenleiter abzuliefern. Die Mappe erhält die Aufschrift „Ehelösungsstatistik“; ferner ist die Kennzahl der Richtergeschäftsaufgabe auf der Mappe zu vermerken.
Der Behördenleiter fasst die jeweils für einen Monat abgelieferten Zählkarten zusammen und sendet sie mit dem Begleitschreiben (Anlage 24) an das Ministerium der Justiz.1
Die Statistischen Erhebungen werden ab 1. Januar 1968 - in Familiensachen ab 1. Juli 1977 - nach Maßgabe der Anordnung durchgeführt.