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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAnordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik)

Verwaltungsvorschrift

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik)

Ministerium der Justiz · vom 2003-11-21

§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1)

Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Strafund Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2)

1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Straf- und Bußgeldverfahren, die in Abschnitt „Art der Einleitung des Verfahrens“ der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Für Verfahren, die ausschließlich Rechtsmittel gegen Adhäsionsentscheidungen betreffen, werden Daten nicht erhoben.

(3)

1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 14 bis 18 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Landgerichte nach Anlage 20 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4)

1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 23.

§ 2
Erhebungseinheiten
(1)

Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 21 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2)

1Erhebungseinheiten sind 1. bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben), 2. bei dem Landgericht die Kammern, 3. bei dem Oberlandesgericht die Senate. 2Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 5Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6Spruchkörper im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts, zum Beispiel Strafkammer, Schwurgericht, Strafrichter, Schöffengericht, sind als verschiedenartige Erhebungseinheiten zu behandeln.

(3)

1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet 1. bei dem Amtsgericht 1 für den Strafrichter, 2 für den Richter für Bußgeldsachen, 3 für das Schöffengericht, 4 für das erweiterte Schöffengericht, - 4 - 5 für den Jugendrichter, 6 für den Jugendrichter für Bußgeldsachen, 7 für das Jugendschöffengericht, 2. bei dem Landgericht 1 für die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Strafrichterurteile, 2 für die große Strafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile, 3 für das Schwurgericht, 4 für die große Wirtschaftsstrafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Wirtschaftsstrafkammer für Berufungsverfahren, 5 für die große Jugendkammer für erstinstanzliche Verfahren und für Berufungen gegen Jugendschöffengerichtsurteile, 6 für die kleine Jugendkammer für Berufungen gegen Jugendrichterurteile, 3. bei dem Oberlandesgericht 1 für den Strafsenat, 2 für den Senat für Bußgeldsachen. 3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4)

Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1)

Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2)

Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3)

Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4
Erfassung der Verfahren
(1)

1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein Strafbefehlsverfahren ist zu erfassen, sobald nach § 408 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) Hauptverhandlung anberaumt, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt oder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt wird. 3Dies gilt jedoch nicht für die nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehle. 4Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht. 5Wird gleichzeitig Revision und Rechtsbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung eingelegt, sind nur die Daten nach Anlage 9 zu erheben. - 5 -

(2)

Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn 1. ein Bußgeldverfahren (auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) in ein Strafverfahren übergeht, 2. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird, 3. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird, 4. es vorläufig eingestellt gewesen ist und fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird, 5. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1), fortgesetzt wird, 6. es nach a) Artikel 100 des Grundgesetzes (GG), b) § 262 Absatz 2 StPO oder c) § 396 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) ausgesetzt gewesen ist und fortgesetzt wird; das Gleiche gilt, wenn ein nach § 121 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegtes Verfahren bei dem Oberlandesgericht fortgesetzt wird, 7. durch einen Antrag nach § 356a StPO oder nach § 79 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 356a StPO die Rückversetzung in die Lage vor dem Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung begehrt wird, 8. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird, 9. es durch Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG) beendet worden ist, wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 genannten Frist als erledigt gilt und bei erneuter Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt wird, 10. a) nach § 319 Absatz 2 Satz 1 StPO oder b) nach § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 79 Absatz 3 Satz 1 oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG, auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angetragen wird, 11. die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt wird, 12. im Fall des § 30 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe eine Hauptverhandlung anberaumt wird.

(3)

Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn 1. ein Strafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeht, 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG gewährt wird (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2), 3. nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Satz 4) zu entscheiden ist, 4. gegen einen nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, 5. das Gericht nach § 419 Absatz 3 StPO zugleich mit der Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren das Hauptverfahren eröffnet, 6. die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und später einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellt.

(4)

Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln 1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren, 2. Änderungen des Sachgebiets, 3. Anträge auf Wiederaufnahme (Absatz 2 Nummer 11), die dem zuständigen Gericht zugeleitet werden (§ 367 Absatz 1 Satz 2 StPO).

(5)

1Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 13 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu - 6 - berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1)

1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben (auch niederer oder höherer Ordnung) oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

(2)

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine Abgabe innerhalb des Gerichts unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung des bearbeitenden Richters, der Kammer oder des Senats unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Straf- oder Bußgeldsachen eingerichtet ist.

(3)

Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung
(1)

Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Angeschuldigten, Angeklagten oder Betroffenen in der Instanz erledigt ist.

(2)

1Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht, bei Strafbefehlen nach § 408a StPO erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. 2Bei Entscheidungen, die die Instanz abschließen, ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten.

(3)

1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt: 1. bei einem durch einen widerruflichen Vergleich beendeten Privatklageverfahren mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, 2. beim Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Wochenfrist gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Antrags; wird Wiedereinsetzung gewährt, wird die ursprüngliche Verfahrenserhebung fortgeführt, 3. bei Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG nach Ablauf von sechs Monaten. 2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4)

Bei Einstellung mit Auflage gilt das Verfahren mit dem entsprechenden Beschluss des Gerichts als erledigt; eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten. - 7 -

(5)

1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2, 3 oder 4 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.

(6)

Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7
Monatserhebung
(1)

1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 14 bis 18 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2)

1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3)

1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 14 bis 18 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 19 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4)

Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5)

Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Landgerichten auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 20, notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung. - 8 -

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
(1)

Die Gerichtsverwaltung, die Richter am Amtsgericht und die Vorsitzenden der Kammern und Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

(2)

1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1970 durchgeführt. 2Diese Fassung der StP/OWi-Statistik gilt ab 1. Januar 2013. Anlage 1 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 C. Lfd. Nr. der Verfahrenserhebung B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit g) Gerichtshelfer/Jugendgerichtshelfer ............. 1 095 2. nein ....................................................... 2 1. ja ........................................................... 2 085 e) Sachverständige/r ....... 1 084 2 P. Im Zeitpunkt der Erledigung ist das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach §§ 417 bis 420 StPO anhängig 1 086 2 f) Dolmetscher ............... 1 085 M. Zahl der Hauptverhandlungen ......................... 045 O. An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: 1 082 nein ja a) der (letzten) Hauptverhandlung ....................... b) der etwaigen früheren Hauptverhandlungen ...... d) folgende Verfahrensart 1. Privatklage ja .............................................. nein ........................................... c) a) 1 008 Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) b) Strafsache der organisierten Kriminalität

1.
2.

nein ........................................... c) d) Verletztenbeistand - soweit nicht unter c) erfasst - ................... Beschuldigte/r (Anzahl) a) b) Verteidiger (Anzahl) Nebenkläger/Nebenklägervertreter/Privatkläger/Privatklägervertreter ..................... bei dem Gericht ............ bei der Staatsanwaltschaft ....................... Nachverfahren (§ 439 StPO) .....................

2.

Anberaumung der Hauptverhandlung (§ 408 Abs. 3 StPO) ................................

7.
8.

Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG) .....................

11.
12.

fahrens (§ 413 StPO, §§ 39, 40 JGG) ....... Antrag auf Einleitung eines objektiven Verfahrens (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) .............................................. 9.2 einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl .......................... 9.1 einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl ...................

10.

Ordnung ..................................................

3.

niederer Ordnung .....................................

4.
6.

Bußgeldverfahren ......................................

5.

mittelinstanz ............................................ 03 Jugendschutzsache 1.2 zugunsten des Beschuldigten ............. ja ........................................................... nein ....................................................... Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren ........................................................ 3. ein sonstiges Verfahren ..................... 3 N. Zahl der Hauptverhandlungstage L. K.

1.

nigten Verfahren (§ 417 StPO) ...........

2.

- nur im Falle von F.d.3 ausfüllen -

2.

H. Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden b) Das Verfahren betrifft 1. Antrag auf Wiederaufnahme nach Rechtskraft J. Abgabe innerhalb des Gerichts ..................

1.
2.

für Strafverfahren vor dem Amtsgericht Satzart F. Geschäftsnummer des Amtsgerichts: - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - E. G. D. Js-Geschäftsnummer Js Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ............................... Tag des Eingangs der Sache a) A. Schlüsselzahl des Gerichts ! - 9 - noch Anlage 1 - Einzelangabe zu Q c aa bis Q c ee - (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit ..................................................... Urteil oder Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO lautend auf In dem Verfahren sind nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1. ja .............................................................. Verwerfung des Einspruchs gegen Strafbefehl (§§ 329, 412 StPO) ....................... aa) ein Beschuldigter aus einer in dieser Sache angeordneten Untersuchungshaft .............. Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) .... cc) sonstige gemeinnützige Leistung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) ............................... dd) aa) Täter-Opfer-Ausgleich (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) Schadenswiedergutmachung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) ...............................

2.

S. T. R. aa) da die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ................. ff) Unterhaltspflicht (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) ....... v) sonstige Erledigungsart ................................

4.
3.

dung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten ........................................... cc) zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage (§ 262 Abs. 2 StPO) .............................. bb) x) Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden - nur auszufüllen, wenn nach Abschnitt M eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist - ja .............................................................. nein ............................................................. f) Einstellung nach § 47 JGG a) b) Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO ... c) d) Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO Einstellung des Privatklageverfahrens (§ 389 Abs. 1 StPO) ............................... ee) ff) Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO) ............................... dd) bb) Verurteilung ............................................ Freispruch .............................................. cc) Q. dd) da eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ............................... bb) da nach Anordnung einer Maßnahme nach § 45 Abs. 3 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) cc) Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Auflagen oder Weisungen (Abs. 1 Satz 2) ....................................... gg) Einstellung mit Auflage nach § 37 Abs. 2 BtMG oder § 38 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 BtMG ................. e) Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 StVG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) ...................... ee) bb) da der Beschuldigte mangels strafrechtlicher Reife nicht verantwortlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) ........................................... Verbindung mit einer anderen Sache .............. Aussetzung des Verfahrens (Anzahl) p) Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren/der Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren/Zurückweisung der Privatklage ........................................................... Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung ...................................................... nach § 153b Abs. 2, § 153c Abs. 4, § 153d Abs. 2, § 153e Abs. 2, § 154e Abs. 2, § 383 Abs. 2 StPO ...................... bb) o) Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens . Vergleich in der Privatklagesache ................... Rücknahme der Klage nach § 411 Abs. 3 StPO ................................................ Rücknahme der Anklage/des Antrags/der Privatklage ................................................... q) r) s) t) (Anzahl) sonstige Vorführung ................................ ein Beschuldigter aus der Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO - nur in Fällen von F d 2 - .............................................

1.

w) n) sonstige Einstellung oder Klagerücknahme nach § 31a Abs. 2 BtMG ......................... aa) u) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 396 Abs. 1 AO) aa) Rücknahme des Einspruchs ........................ Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden Tag der Beendigung der Sache .....................

1.
2.

(§ 206a StPO) .............................................. 175 2 Grundurteil ............................................. 5. keine Vorführung .................................... 4 V.

2.

Endurteil ................................................ 1. g) trägt die Staatskasse nicht ...................... aa) trägt die Staatskasse .............................. bb) Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten 2. nein ............................................................. sonstige Erledigung/kein Adhäsionsverfahren anhängig gewesen ........................

4.
3.

(§ 206b StPO) .............................................. Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) .. h) Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Abs. 2 StPO) ..................................... Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Abs. 4 StPO) ....... j) k) l) - 10 - Anlage 2 - 11 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Amtsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Position F d oder Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position G a, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position G a; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Für Strafbefehle ist eine Verfahrenserhebung nur anzulegen, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt oder nach § 408 Absatz 3 StPO Hauptverhandlung anberaumt wird. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten L, M, P, Q, S, U und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall. 5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis E, G, L bis N, Q und S sowie zu den Positionen F a, O a und O b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 11Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 12Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen. 13Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 14Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen R 1 und R 2, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position R 1. noch Anlage 2 - 12 - 15In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, N und O sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 16Für Abschnitt Q gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. 17Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten zutreffen, zum Beispiel Abschnitte M, N und O, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 21. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer 1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 10 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 Js 3 1 7 1 1 = 12 Js 317/11 D. Js-Geschäftsnummer 2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen. Zu E: Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 22 zu entnehmen. noch Anlage 2 - 13 - Zu F: Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) b) Strafsache der organisierten Kriminalität c) Jugendschutzsache d) folgende Verfahrensart 1Der in Position F a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13. 2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position F a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen. 4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. Zu G a: Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft 1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und beim Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer. 2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben. 3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich. Zu G b: Tag des Eingangs der Sache bei dem Gericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Anklage, die Privatklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder die Privatklage zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Ist ein Strafbefehlsverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs der Einspruchsschrift und im Fall des § 408 Absatz 3 StPO der Tag des Eingangs des Antrags auf Erlass des Strafbefehls zu erfassen. 5Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. 7Beim Übergang vom Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren ist der Tag des Eingangs des Bußgeldverfahrens einzutragen. 8Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. noch Anlage 2 - 14 - Zu H: Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2), d) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3), e) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafrichter zum Schöffengericht oder Schöffengericht zum Strafrichter, ist nicht Position Q q oder Q x, sondern Abschnitt J auszufüllen. 3. Bei Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q q oder Q x auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K 6: Art der Einleitung des Verfahrens: Anklage Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO auszuwählen. noch Anlage 2 - 15 - Zu L: Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren 1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl ist nur der Beschuldigte zu erfassen, der Einspruch eingelegt hat. 3Bei einem Nachverfahren und einem objektiven Verfahren (Positionen K 11 und K 12) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen. Zu M: Zahl der Hauptverhandlungen und zu N: Zahl der Hauptverhandlungstage Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergegangen ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1), 2. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4), 3. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder 4. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben. Zu M: Zahl der Hauptverhandlungen 1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen.2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen. Zu N: Zahl der Hauptverhandlungstage 1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position N b leer. 3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt N leer. Zu O: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen 1In diesem Abschnitt ist in den Positionen O a und O b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen. 2Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist in der jeweiligen Position eine Null einzutragen. 3In den Positionen O c bis O g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 15 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position O c „ja“ anzugeben. 5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben. 6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer. Zu O d: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand 1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand. noch Anlage 2 - 16 - 3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position O c zu erfassen. Zu P: Im Zeitpunkt der Erledigung ist das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach §§ 417 bis 420 StPO anhängig gewesen Unabhängig von der Eintragung in Position F d 2 oder in Abschnitt K ist in diesem Abschnitt „ja“ anzugeben, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Erledigung ein beschleunigtes Verfahren (§§ 417 bis 420 StPO) gewesen ist. Zu Q: Das Verfahren ist beendet worden durch 1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach ledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen Positionen Q c bb und Q c cc, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position Q c bb. 5Die Erledigung des Nachverfahrens und des objektiven Verfahrens (Positionen K 11 und K 12) ist in Position Q x unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Zu Q a: Das Verfahren ist beendet worden durch Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit 1Diese Position ist auszuwählen, wenn 1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist oder wenn gegen einen Strafbefehl, der auch wegen einer tatmehrheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit erlassen worden ist, nur wegen der Ordnungswidrigkeit Einspruch eingelegt worden ist, oder 2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist. 2Das Bußgeldverfahren (Satz 1 Nummer 1) ist nicht neu zu erfassen. Zu Q b: Das Verfahren ist beendet worden durch Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO 1Hier sind nur die nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassenen Strafbefehle (§ 408a StPO) zu zählen, die ohne Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig geworden sind. 2Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist der Ausgang des Einspruchsverfahrens zu vermerken. 3Bei Rücknahme des Einspruchs ist zum Beispiel Position Q u auszuwählen. noch Anlage 2 - 17 - Zu Q d: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO, zu Q e: Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und zu Q f: Einstellung nach § 47 JGG Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4). Zu Q h: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und zu Q j: Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen. Zu Q k: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und zu Q n: sonstige Einstellung oder Klagerücknahme Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens. Zu Q p: Das Verfahren ist beendet worden durch Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren/der Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren/Zurückweisung der Privatklage 1Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt (§ 419 Absatz 2, 3 StPO), ist diese Position nur auszuwählen, wenn das Gericht nicht gleichzeitig das Hauptverfahren eröffnet hat. 2Wird das Hauptverfahren eröffnet, ist die Verfahrenserhebung für dieses Verfahren fortzuführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5). Zu Q q: Das Verfahren ist beendet worden durch Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung Bei Vorlage an eine Erhebungseinheit höherer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel vom Strafrichter an das Schöffengericht, ist nicht Position Q q, sondern Abschnitt J auszuwählen. Zu Q r: Das Verfahren ist beendet worden durch Vergleich in einer Privatklagesache 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden ist. 3Position Q r ist auch anzugeben, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Rücknahme der Privatklage erklärt worden ist. Zu Q t: Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Anklage/des Antrags/der Privatklage Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. noch Anlage 2 - 18 - Zu Q v: Das Verfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache 1Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren nach § 4, § 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist. 2Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt J auszuwählen. 3Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position Q v auszuwählen. 4Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zweck der Verbindung ist nicht Position Q v, sondern Position Q x auszuwählen. Zu Q w bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage 1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer. Zu Q x: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1Die Erledigung des Nachverfahrens oder des objektiven Verfahrens (Position K 11 oder K 12) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. 2Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel vom Schöffengericht vor dem Strafrichter, ist nicht Position Q x, sondern Abschnitt J auszuwählen. Zu R: Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden 1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt. 3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat. 4Im Fall der Erledigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO (Position Q c ff) bleibt dieser Abschnitt leer. Zu S: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen. 3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen. Zu T: Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden 1In Position T 1 ist im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO nur die Vorführung von Beschuldigten aus der nach § 127b StPO angeordneten Hauptverhandlungshaft zu erfassen. 2Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten sonstigen Untersuchungshaft sind in Position T 2 zu erfassen. 3Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von noch Anlage 2 - 19 - Zeugen, sind in den Positionen T 3 und T 4 zu erfassen. 4Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt T leer. Zu U: Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) 1Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position U 1 oder Position U 2 anzugeben. 2Position U 4 ist auszuwählen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist. 3Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist in Position U 1 (Endurteil) zu erfassen. Zu V: In dem Verfahren sind nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Rahmen des Hauptverfahrens, zum Beispiel in der Hauptverhandlung, getroffen worden sind. 2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 bis 74d StGB werden hiervon nicht erfasst. 4Der Erlass eines Strafbefehls steht nach § 407 Absatz 1 StPO der öffentlichen Klage gleich. Anlage 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 C. Lfd. Nr. der Verfahrenserhebung Js Satzart A. Schlüsselzahl des Gerichts B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit 2.1 Einstellung, weil eine Ahndung nicht geboten ist (§ 47 Abs. 2 OWiG); die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse nicht ................ Beschluss nach § 72 OWiG, lautend auf 1.2 Freispruch ........................................ 1.3 d) Staatsanwaltschaft ............................ 5 e) Keiner der unter a) bis d) Genannten ... 6 M. Hauptverhandlung

1.

des Verfahrens .......................................

2.
3.
2.

an der letzten Hauptverhandlung haben teilgenommen: F. 004 G. H. Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit N. Beschluss auf Verwerfung des Einspruchs als unzulässig (§ 70 OWiG) ..................... Rücknahme der Klage durch die Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) ........................................ Einspruch gegen Bußgeldbescheid .......... 03 L. Art der Einleitung des Verfahrens 1. Zurückverweisung durch die Rechtsmittelinstanz ......................................... eine Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden ................................................... c) Verwaltungsbehörde nach § 76 OWiG, § 407 Abs. 1, § 410 Abs. 1 Nr. 11 AO ja .......................................................... b) Verteidiger ........................................ 3

3.

Freispruch ........................................ 2.3

5.

(§ 206a StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) ...........

6.

troffenen oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) ............. trägt die Staatskasse ........................ 4.2 Verurteilung ......................................

7.
4.

Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 72 Abs. 3 OWiG) ................ Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht D. Js-Geschäftsnummer 4 2 nein ....................................................... Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden Geschäftsnummer des Amtsgerichts: - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend -

1.
2.

Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft ............................... E. K. 1. ja ........................................................... Abgabe innerhalb des Gerichts .................. Tag des Eingangs der Sache bei Gericht .........

2.

Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme des Einspruches .................. 8. Übergang in das Strafverfahren ................. 01 2.2 (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) sonstige Erledigungsart .......................... 9. Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) ................................... 01 Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen (§ 74 Abs. 2 OWiG) ................................... Tag der Beendigung der Sache ..................... 1.1 1. Urteil lautend auf O. 1.4 Verurteilung ...................................... - 20 - Anlage 4 - 21 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ oder Abschnitt K „Übergang in das Strafverfahren“ zutrifft. 3Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 4Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 5In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 6Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 7Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und O sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 8Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 11Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei einer Teilverurteilung und einem Teilfreispruch Positionen N 1.2 und N 1.3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position N 1.2. 12In der mit Kleinbuchstaben unterteilten Position M 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 13Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für eine von mehreren Ordnungswidrigkeiten oder einen von mehreren Betroffenen zutreffen, zum Beispiel Position N 1.2, wenn nur einer von mehreren Betroffenen verurteilt worden ist. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 21. noch Anlage 4 - 22 - Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 8 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 Js 3 1 7 1 1 = 12 Js 317/11 D. Js-Geschäftsnummer Zu E: Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist Anlage 22 zu entnehmen. Zu F: Tag des Eingangs der Sache bei Gericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Staatsanwaltschaft nach Einspruch die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 5Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsbeschwerdeinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. 6Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. noch Anlage 4 - 23 - Zu G: Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach § 24a StVG und so weiter ist bei Position G 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist. Zu H: Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Betroffene abgetrennt worden oder ob bei einem Betroffenen aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Ordnungswidrigkeitentatbestände erfolgt ist. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO, § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3), d) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen. 3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position N 9 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. noch Anlage 4 - 24 - Zu K: Übergang in das Strafverfahren 1Diese Position ist auszuwählen, wenn das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird. 2Die Abschnitte J und L bis O bleiben in diesem Fall leer. 3Das Strafverfahren ist neu zu erfassen. Zu M: Hauptverhandlung Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder 2. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat. Zu N: Das Verfahren ist beendet worden durch 1Die Positionen dieses Abschnitts sind nur zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Betroffenen und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. 2Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Zu N 5: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG) Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens. Zu N 9: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1Hier sind auch die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG und die endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Absatz 5 Satz 2 OWiG zu erfassen. 2Im Fall der Zurückverweisung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG darf das Verfahren jedoch erst nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 angeordneten Frist statistisch erledigt werden, wenn die Verwaltungsbehörde bis dahin die Akten nicht mit den nachgeholten Ermittlungsergebnissen wieder vorgelegt hat. Zu O: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in 2Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen. Anlage 5 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 4 3 C. Lfd. Nr. der Verfahrenserhebung D. Js-Geschäftsnummer Satzart A. Schlüsselzahl des Gerichts B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Js 001 E. Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ............................... 002 H. Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden bei dem Gericht ......... G. Tag des Eingangs der Sache a) bei der Staatsanwaltschaft ..... b) K. Art der Einleitung des Verfahrens 2. nein ....................................................... 2 Daten der Hauptverhandlungen P. 1 009 1. ja ........................................................... J. Abgabe innerhalb des Gerichts .................. O. 1. Antrag auf Wiederaufnahme nach Rechtskraft Zurückverweisung durch die Rechtsmittelinstanz .......................................... Nachverfahren (§ 439 StPO) ..................... 8. Antrag auf Einleitung eines objektiven Verfahrens (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) ..............................................

7.
3.

L. Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren ........................................................ Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung ......................... a) Q. An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: 1.2 zugunsten des Beschuldigten ............. 02 Tag des Beginns der ersten Hauptverhandlung bei mehreren Hauptverhandlungen ... Tag des Beginns der (letzten) Hauptverhandlung .................. Beschuldigte/r (Anzahl) ................................ a) Verletztenbeistand - soweit nicht unter c) erfasst - ................... 1 083 Tag der Beendigung der (letzten) Hauptverhandlung ................... c) b) 1 085 2 084 Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -

6.

Landgerichts/ Oberlandesgerichts: 5. Anklage .................................................. c) Jugendschutzsache 1. ja ..............................................

2.

Antrag auf Einleitung eines Sicherungsverfahrens (§ 413 StPO, § 41 JGG) .............. 1.1 zuungunsten des Beschuldigten ......... 4. Vorlage/Verweisung durch ein Gericht niederer Ordnung .....................................

2.

2 087 Ergänzungsrichter (§ 192 Abs. 2 GVG) ... a) Tag des Eröffnungsbeschlusses - Einzelangabe zu K 5 - .... Dolmetscher ............... e) f) Sachverständige/r ....... d) Zahl der Hauptverhandlungen ......................... 045 Gerichtshelfer/Jugendgerichtshelfer ............. g) der etwaigen früheren Hauptverhandlungen ...... 051 h) der (letzten) Hauptverhandlung ....................... 050 Zahl der Hauptverhandlungstage b) Verteidiger (Anzahl) ...................................... b) Nebenkläger/Nebenklägervertreter/Privatkläger/Privatklägervertreter ..................... 1 2 082 c) ja nein 1 087 F. Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) 007 b) Strafsache der organisierten Kriminalität 1. ja .............................................. 1 nein ........................................... ! - 25 - noch Anlage 5 - Einzelangabe zu R a) - (Anzahl) Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens . 200 m) In dem Verfahren sind nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1. ja .............................................................. 1 315 ja ……………………………………………………………. 4. 3 b) Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO 141 aa) Täter-Opfer-Ausgleich (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) bb) q) Verbindung mit einer anderen Sache .............. r) Aussetzung des Verfahrens Schadenswiedergutmachung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) ............................... 142 bb) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 396 Abs. 1 AO) aa) Unterhaltspflicht (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) ....... S. s) cc) Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) .... R. Das Verfahren ist beendet worden durch (Anzahl) a) Urteil lautend auf aa) Verurteilung ............................................ Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung ..................................................... cc) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO) ............................... 113 o) 111 Freispruch .............................................. p) Rücknahme der Anklage/des Antrags........... Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung .............................. n) sonstige gemeinnützige Leistung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) ............................... zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage (§ 262 Abs. 2 StPO) .............................. 143 bb) c) dd) sonstige Erledigungsart ................................ Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden 1. ja .............................................................. T. Einstellung mit Auflage nach § 37 Abs. 2 BtMG oder § 38 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 BtMG ................. d) Einstellung nach § 47 JGG 156 aa) da die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ................. gg) sonstige Auflagen oder Weisungen (Abs. 1 Satz 2) ....................................... ee) ff) Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 StVG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) ...................... trägt die Staatskasse .............................. 166 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten da nach Anordnung einer Maßnahme nach § 45 Abs. 3 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) f) Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Abs. 2 StPO) ..................................... cc) aa) trägt die Staatskasse nicht ...................... dd) da der Beschuldigte mangels strafrechtlicher Reife nicht verantwortlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) ........................................... e) bb) da eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ............................... bb) 1 285 2. nein ............................................................. 2 Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden - nur auszufüllen, wenn nach Abschnitt N eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist - cc) um nach Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten ............................................. 4 3. (Tag) X.

2.

…………………………………………………………. bb) nach § 153b Abs. 2, § 153c Abs. 4, § 153d Abs. 2, § 153e Abs. 2, § 154e Abs. 2, § 383 Abs. 2 StPO ...................... l) sonstige Einstellung oder Klagerücknahme 195 aa) nach § 31a Abs. 2 BtMG ......................... (Name, Dienstbezeichnung) 2. nein ............................................................. 2

1.

(§ 206b StPO) .............................................. sonstige Erledigung/kein Adhäsionsverfahren anhängig gewesen ........................ Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Abs. 4 StPO) ....... 4. keine Vorführung .................................... j) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO) .............................................. 185 g) h) Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) .. W. Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 76 Abs. 2 GVG, § 33b Abs. 2 JGG, § 122 Abs. 2 GVG - nur auszufüllen im Fall der Durchführung einer Hauptverhandlung, jedoch nicht bei einer Strafkammer als Schwurgericht - In der Hauptverhandlung ist das Gericht besetzt gewesen - mit zwei Berufsrichtern und zwei (Jugend-)Schöffen (Landgerichte) - mit drei Berufsrichtern (Oberlandesgerichte) Tag der Beendigung der Sache ..................... 3. sonstige Vorführung ................................ 2 U. gerichtlich protokollierter Vergleich ......... V. ein Beschuldigter aus einer in dieser Sache angeordneten Untersuchungshaft .............. Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) 2. Grundurteil ............................................. 1. Endurteil ................................................

1.

- 26 - Anlage 6 - 27 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz - I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Im Wiederaufnahmeverfahren ist Position G a nicht auszufüllen. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, N, R, T, V und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall. 5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis E, G, L bis P, R und T sowie zu den Positionen F a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 11Das Datum in den Abschnitten G, M, P und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 12Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen. 13Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 14Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position S 1. 15In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, O bis Q und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 16Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. noch Anlage 6 - 28 - 17Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Abschnitte N, O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 21. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer 1Dieser Abschnitt ist für die Aufnahme der Js-Geschäftsnummer bestimmt. 2Die OJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und die BJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof sind in gleicher Weise zu erfassen. 3Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 10 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, „OJs“ oder „BJs“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 Js 3 1 7 1 1 = 12 Js 317/11 D. Js-Geschäftsnummer Zu E: Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 22 zu entnehmen. Zu F: Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) b) Strafsache der organisierten Kriminalität c) Jugendschutzsache 1Der in Position F a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13. noch Anlage 6 - 29 - 2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position F a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen. 4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. Zu G a: Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft 1Im Wiederaufnahmeverfahren bleibt diese Position leer. 2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben. 3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich. Zu G b: Tag des Eingangs der Sache bei dem Gericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Anklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 5Das Datum der Fortsetzung ist auch dann in Abschnitt M einzutragen, wenn im Anklageverfahren bereits vor der vorläufigen Einstellung das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 203 StPO). 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. 7Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. Zu H: Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die noch Anlage 6 - 30 - nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2), d) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3), e) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer oder den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafkammer zur Jugendkammer oder Jugendkammer zur Strafkammer, ist nicht Position R n, R o oder R s, sondern Abschnitt J auszufüllen. 3. Bei Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R n, R o oder R s auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K 5: Art der Einleitung des Verfahrens: Anklage Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO auszuwählen. Zu L: Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren 1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet. 2Bei einem Nachverfahren und einem objektiven Verfahren (Positionen K 7 und K 8) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen. Zu M: Tag des Eröffnungsbeschlusses 1In Verfahren, die durch Einreichung einer Anklageschrift an das erkennende Gericht eingeleitet noch Anlage 6 - 31 - worden sind, ist hier der Tag des Eröffnungsbeschlusses zu erfassen. 2Ist ein Verfahren nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 neu erfasst und der Eröffnungsbeschluss bereits vor der vorläufigen Einstellung erlassen worden, ist in diesem Abschnitt der Tag der Fortsetzung des Verfahrens (wie bei G b) zu erfassen. Zu N: Zahl der Hauptverhandlungen und zu O: Zahl der Hauptverhandlungstage Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder 2. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben. Zu N: Zahl der Hauptverhandlungen 1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. 2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen. Zu O: Zahl der Hauptverhandlungstage 1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position O b leer. 3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer. Zu P: Daten der Hauptverhandlung Hat nur eine Hauptverhandlung mit nur einem Hauptverhandlungstag stattgefunden, bleiben die Positionen P a und P b leer. Zu Q: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen 1In diesem Abschnitt ist in den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen. 2Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist in der jeweiligen Position eine Null einzutragen. 3In den Positionen Q c bis Q h ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 15 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position Q c „ja“ anzugeben. 5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben. 6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer. noch Anlage 6 - 32 - Zu Q d: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand 1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand. 3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position Q c zu erfassen. Zu R: Das Verfahren ist beendet worden durch 1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen Positionen R a aa und R a bb, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position R a aa. 5Endet das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte mit einer Erledigung ausschließlich wegen einer Ordnungswidrigkeit, ist dies in Position R s zu erfassen. 6Die Erledigung des Nachverfahrens und des objektiven Verfahrens (Positionen K 7 und K 8) ist in Position R s unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Zu R b: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO, zu R c: Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und zu R d: Einstellung nach § 47 JGG Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4). Zu R f: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und zu R g: Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen. Zu R h: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und zu R l: sonstige Einstellung oder Klagerücknahme Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens. noch Anlage 6 - 33 - Zu R n: Das Verfahren ist beendet worden durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung und zu R o: Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung Bei Vorlage oder Verweisung an eine Erhebungseinheit höherer oder niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel von der großen Strafkammer an das Schwurgericht, sind nicht Positionen R n oder R o, sondern Abschnitt J auszuwählen. Zu R q: Das Verfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache 1Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren nach § 4, § 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist. 2Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt J auszuwählen. 3Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position R q auszuwählen. 4Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zweck der Verbindung ist nicht Position R q, sondern Position R s auszuwählen. Zu R r bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage 1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer. Zu R s: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1Diese Position ist auch zu erfassen, wenn 1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder 2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist. 2Die Erledigung des Nachverfahrens oder des objektiven Verfahrens (Position K 7 und K 8) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. 3Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel durch die Jugendkammer vor der Strafkammer, ist nicht Position R s, sondern Abschnitt J auszuwählen. Zu S: Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden 1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt. 3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat. noch Anlage 6 - 34 - Zu T: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in behalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen. 3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen. Zu U: Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden 1Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten Untersuchungshaft sind in Position U 1 zu erfassen. 2Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind in den Positionen U 2 und U 3 zu erfassen. 3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer. Zu V: Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) 1Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position V 1 oder Position V 2 anzugeben. 2Position V 3 ist auszuwählen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist. 3Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist in Position V 1 (Endurteil) zu erfassen. Zu W: Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 76 Absatz 2 GVG, § 33b Absatz 2 JGG, § 122 Absatz 2 GVG 1Position W 1 ist zu erfassen, wenn die große Strafkammer, die Wirtschaftsstrafkammer oder die große Jugendkammer bei dem Landgericht die Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei (Jugend-)Schöffen oder der Strafsenat beim Oberlandesgericht mit drei Berufsrichtern durchgeführt hat. 2Position W 2 ist zu erfassen, wenn die Hauptverhandlung ohne eine reduzierte Besetzung durchgeführt worden ist. Zu X: In dem Verfahren sind nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Rahmen des Hauptverfahrens, zum Beispiel in der Hauptverhandlung, getroffen worden sind. 2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 bis 74d StGB werden hiervon nicht erfasst. Anlage 7 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 c) Nebenkläger/Nebenklägervertreter/Privatkläger/Privatklägervertreter ..................... Dolmetscher ............... 1 Sachverständige/r ....... 1 Verletztenbeistand - soweit nicht unter c) erfasst - ................... Zahl der Hauptverhandlungstage Q. a) Beschuldigte/r (Anzahl) ................................ 080 a) der (letzten) Hauptverhandlung ....................... Zahl der Hauptverhandlungen ......................... P. b) der etwaigen früheren Hauptverhandlungen ...... C. Lfd. Nr. der Verfahrenserhebung M. K. A. Schlüsselzahl des Gerichts B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - E. Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ............................... F. H. G. Das Verfahren betrifft Eingangs- und Entscheidungsdaten Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers 012 b) J. nein ........................................... b) Strafsache der organisierten Kriminalität

1.
1.

der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) 007 L. Art der Einleitung des Verfahrens O. nein ........................................... 2 2. 4. Berufung im Offizialverfahren .................... 05 durch die Rechtsmittelinstanz zurückverwiesenes Verfahren ................................ 04 Berufung in Privatklageverfahren ............... 01 025 N. Zahl der Beschuldigten im Berufungsverfahren ........................................................ 040 e) 5 Privatkläger ............................................ Erziehungsberechtigten/gesetzl. Vertreter .. Nebenkläger ........................................... f) c) d) bb) 3 zugunsten des Beschuldigten ........... 032 d) 086 2 086 084 084 2 e) ja ........................................................... Abgabe innerhalb des Gerichts .................. 5. Annahmeberufung (§ 313 Abs. 1 StPO) im Offizialverfahren ..................................

3.
2.

2.2 zugunsten des Beschuldigten ............. Antrag auf Wiederaufnahme nach Rechtskraft g) Gerichtshelfer/Jugendgerichtshelfer ............. 1 An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: b) Verteidiger (Anzahl) ...................................... ja nein c) Jugendschutzsache

1.

1 1. ja .............................................. 009 Satzart Geschäftsnummer des Landgerichts: Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz - D. Js-Geschäftsnummer Js 2 Das Verfahren ist beim Berufungsgericht von einem anderen Verfahren abgetrennt worden Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft Tag des Urteils der vorangegangenen Instanz c) Tag des Eingangs der Sache beim Berufungsgericht .............. a) a) ja .............................................. 1 008

2.

Beschuldigten ........................................ b) 030 a) 083 aa) zuungunsten des Beschuldigten ....... Staatsanwaltschaft ! - 35 - noch Anlage 7 c) - Einzelangabe zu R b) - 1. ja .............................................................. 1 310 2. nein ............................................................. 2 (Tag) V. In dem Verfahren sind nach Einlegung des Rechtsmittels Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1. ja .............................................................. 1 315 zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage (§ 262 Abs. 2 StPO) ............................... 261 cc) um nach Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten ............................................. 2. nein ............................................................. Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO) ............................... 113 Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Berufung/Aufhebung des Urteils im Übrigen aa) d) R. Das Verfahren ist beendet worden durch (Anzahl) (Anzahl) a) Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit ..................................................... 100 Rücknahme der Berufung ............................ p) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO) .............................................. 185 b) Urteil lautend auf aa) Aufhebung des Urteils und Verweisung an das zuständige Gericht (§ 328 Abs. 2 StPO) l) bb) nach § 153b Abs. 2, § 153c Abs. 4, § 153d Abs. 2, § 153e Abs. 2, § 154e Abs. 2, § 390 Abs. 5 i.V.m. § 383 Abs. 2 StPO ........................................... bb) dd) ee) Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO 141 aa) Täter-Opfer-Ausgleich (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) Rücknahme der Privatklage ......................... q) nach § 31a Abs. 2 BtMG ......................... Schadenswiedergutmachung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) ............................... 142 Verwerfungsbeschluss nach § 322 Abs. 1 StPO ................................................ 130 bb) cc) Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) .... 143 gg) sonstige Auflagen oder Weisungen (Abs. 1 Satz 2) ....................................... ee) Unterhaltspflicht (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) ....... sonstige gemeinnützige Leistung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) ............................... 144 dd) ff) Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 StVG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) ...................... e) f) Einstellung nach § 47 JGG, da aa) die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ................. Einstellung mit Auflage nach § 37 Abs. 2 BtMG oder § 38 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 BtMG ................. 150 cc) nach Anordnung einer Maßnahme nach § 45 Abs. 3 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) bb) eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ............................... nein ............................................................. 2 g) Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten h) Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Abs. 2 StPO) ..................................... dd) der Beschuldigte mangels strafrechtlicher Reife nicht verantwortlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) ........................................... aa) trägt die Staatskasse nicht ...................... eset u g des Ge c ts de aupt e handlung nach § 33b JGG - nur auszufüllen im Falle der Durchführung einer Berufungsverhandlung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts - In der Hauptverhandlung ist das Gericht besetzt gewesen mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen W. 2. sonstige Vorführung ................................ 2 1. aus der Haft ........................................... j) Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Abs. 4 StPO) ....... 175 k) Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) .. 1 ja .............................................................. aa) m)

1.

Aufhebung des erstinstanzlichen freisprechenden Urteils und Verurteilung ... Aufhebung des erstinstanzlichen verurteilenden Urteils und Freispruch ........... (Name, Dienstbezeichnung) bb) trägt die Staatskasse .............................. 166 ff) Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Beschuldigten (§ 329 Abs. 1 StPO) ......................................... sonstige Verwerfung der Berufung ............ gg) 120 Verwerfung der Annahmeberufung als unzulässig (§ 313 Abs. 2 StPO) ................................ s) bb) Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 396 Abs. 1 AO) r)

2.

eingelegt worden Tag der Beendigung der Sache ..................... 3. keine Vorführung .................................... S. o) Vergleich in der Privatklagesache ................... n) sonstige Einstellung oder Klagerücknahme Einstellung wegen Gesetzesänderung (§ 206b StPO) .............................................. Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden - nur auszufüllen, wenn nach Abschnitt O eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist - T. U. t) sonstige Erledigungsart ................................ - 36 - Anlage 8 - 37 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz - I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F, G und J sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R, T und V erfasst werden, sofern nicht richtet sich nach dem Einzelfall. 4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, N bis P, R und T sowie zu den Positionen G a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 10Das Datum in den Abschnitten H und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 11Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen. 12Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 13Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position S 1. 14In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, M, P und Q sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 15Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. noch Anlage 8 - 38 - 16Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Abschnitte O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 21. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer 1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 3 Js 4 5 6 7 1 1 = 123 Js 4567/11 D. Js-Geschäftsnummer 2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen. Zu E: Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 22 zu entnehmen. Zu F: Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers 1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus Anlage 21. 2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden: noch Anlage 8 - 39 - 11 für den Strafrichter, 13 für das Schöffengericht, 14 für das erweiterte Schöffengericht, 15 für den Jugendrichter, 17 für das Jugendschöffengericht . Zu G: Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) b) Strafsache der organisierten Kriminalität c) Jugendschutzsache 1Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13. 2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität“ (Position G b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position G a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen. 4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. Zu H a: Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft 1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer. 2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben. 3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich. Zu H c: Tag des Eingangs der Sache beim Berufungsgericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 321 Satz 2 StPO bei dem Landgericht eingegangen sind. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 5Bei Zurückverweisung einer Sache aus der Revisionsinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. 6Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. noch Anlage 8 - 40 - Zu J: Das Verfahren ist beim Berufungsgericht von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1In diesem Abschnitt ist nur die durch das Berufungsgericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist. Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2), d) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3), e) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen. 3. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu L: Art der Einleitung des Verfahrens 1Wird ein Privatklageverfahren wieder aufgenommen oder aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen, ist Position L 1 zu erfassen. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn gegen ein Urteil in einer Privatklagesache eine Annahmeberufung nach § 313 StPO eingereicht wird. 3Wird im Offizialverfahren ein Urteil angefochten, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist oder beträgt im Fall einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze (Annahmeberufung nach § 313 noch Anlage 8 - 41 - Absatz 1 StPO), trifft Position L 5 zu. 4Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 313 Absatz 1 Satz 2 StPO eine Annahmeberufung eingereicht hat. 5Die Verwerfung der Annahmeberufung wird bei Position R s erfasst. 6Wird in den Fällen des § 319 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Berufung als unzulässig auf die Entscheidung des Berufungsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei rechtzeitiger Einlegung der Berufung betroffen wäre. Zu M: Berufung ist eingelegt worden durch Wird die Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, ist Position M c „Nebenkläger“ zu erfassen. Zu N: Zahl der Beschuldigten im Berufungsverfahren 1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Berufungsverfahren richtet. 3Bei einer Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen. Zu O: Zahl der Hauptverhandlungen und zu P: Zahl der Hauptverhandlungstage Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4), 2. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder 3. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben. Zu O: Zahl der Hauptverhandlungen 1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. 2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen. Zu P: Zahl der Hauptverhandlungstage 1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position P b leer. 3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt P leer. noch Anlage 8 - 42 - Zu Q: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen 1In diesem Abschnitt ist in den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen. 2Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist in der jeweiligen Position eine Null einzutragen. 3In den Positionen Q c bis Q g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 14 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position Q c „ja“ anzugeben. 5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben. 6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer. Zu Q d: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand 1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand. 3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position Q c zu erfassen. Zu R: Das Verfahren ist beendet worden durch 1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt N aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen R b ee und R g aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position R b ee. 5Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in Position R t unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Zu R a: Das Verfahren ist beendet worden durch Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit Diese Position ist auszuwählen, wenn 1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder 2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte in der Berufungsinstanz nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist. noch Anlage 8 - 43 - Zu R b bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Aufhebung des erstinstanzlichen freisprechenden Urteils und Verurteilung und R b cc: Urteil lautend auf Aufhebung des erstinstanzlichen verurteilenden Urteils und Freispruch Hier sind alle Aufhebungen des Urteils der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 328 Absatz 1 StPO zu erfassen. Zu R b dd: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Berufung/Aufhebung des Urteils im Übrigen Wird die Berufung verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung hier zu erfassen, zum Beispiel bei Änderung der Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, bei Festsetzung der im vorinstanzlichen Urteil fehlenden Einzelstrafen, bei Festsetzung der bisher fehlenden Tagessatzhöhe oder bei Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Zu R d: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO, zu R e: Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und zu R f: Einstellung nach § 47 JGG Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4). Zu R h: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und zu R j: Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen. Zu R k: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und zu R n: sonstige Einstellung oder Klagerücknahme Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens. Zu R o: Das Verfahren ist beendet worden durch Vergleich in der Privatklagesache 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden ist. 3Position R o ist auch anzugeben, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Rücknahme der Privatklage erklärt worden ist. Zu R q: Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Privatklage Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Berufungsverfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. noch Anlage 8 - 44 - Zu R r bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage 1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer. Zu R t: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. 2Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 319 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen. Zu S: Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden 1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt. 3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat. Zu T: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung des Berufungsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen. 3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen. Zu U: Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden 1Vorführungen in Haftsachen und sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind in den Positionen U 1 und U 2 zu erfassen. 2Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer. Zu V: In dem Verfahren sind nach Einlegung des Rechtsmittels Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Berufungsverfahren getroffen worden sind. 2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Einlegung des Rechtsmittels über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 bis 74d StGB werden hiervon nicht erfasst. Zu W: Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 33b Absatz 2 JGG Hier ist „ja“ zu erfassen, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzt gewesen ist. Anlage 9 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 Keiner der unter a) bis d) Genannten ... c) Nebenkläger/Nebenklägervertreter/Privatkläger/Privatklägervertreter ............. Verletztenbeistand - soweit nicht unter c) erfasst - ........... Erziehungsberichtigten/gesetzl. Vertreter .. 6 bb) zugunsten des Beschuldigten ........... 3 c) 1. eine Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden ................................................... 2. an der letzten Hauptverhandlung haben teilgenommen: a) Beschuldigte-r .................................. b) Verteidiger ........................................ d) Privatkläger ............................................ 5 d) Nebenkläger ........................................... L. Die Revision ist eingelegt worden durch a) Beschuldigten ........................................ zuungunsten des Beschuldigten ....... b) Staatsanwaltschaft aa) 1 065 3 067 2 066 K. Art der Einleitung des Verfahrens c) 1. ja .............................................. 2. nein ........................................... 1 008 2. nein ........................................... 2 1. ja .............................................. G. Zahl aller Beschuldigten im Revisionsverfahren ........................................................ J.

2.

Jugendschutzsache Abgabe innerhalb des Gerichts .................. 1 Tag des Eingangs der Sache beim Revisionsgericht ............ c) 1. Revision im Privatklageverfahren ............... 01 040 Hauptverhandlung M. F. Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - H. Eingangs- und Entscheidungsdaten 012 Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft a) C. Lfd. Nr. der Verfahrenserhebung D. Js-Geschäftsnummer 001 Js B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit E. Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ............................... Geschäftsnummer des Oberlandesgerichts: b) Strafsache der organisierten Kriminalität Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz - Satzart Tag des Urteils der unmittelbar vorangegangenen Instanz ....... b) Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) A. Schlüsselzahl des Gerichts ! - 45 - noch Anlage 9 (Name, Dienstbezeichnung) n) sonstige Erledigungsart ................................ P. 140 (Tag) Tag der Beendigung der Sache ..................... Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO) .............................................. bb) Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (§ 354 Abs. 2 StPO) ....................... ff) gg) Verwerfung der Revision als unzulässig .... Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ............ aa) trägt die Staatskasse nicht ...................... Beschluss, lautend auf -nur soweit nicht Buchst. c) bis j) - dd) Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision/Aufhebung des Urteils im Übrigen Verwerfung der Revision, weil Vorschriften über Einlegung der Revision oder Anbringung der Revisionsanträge nicht beachtet wurden (§ 349 Abs. 1 StPO) aa) bb) O. Das Verfahren ist beendet worden durch (Anzahl) a) Urteil lautend auf h) 185 Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO) ............................... cc) f) Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Abs. 2 StPO) ..................................... 170 e) Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten d) Einstellung nach § 47 JGG 166 bb) trägt die Staatskasse .............................. g) Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Abs. 4 StPO) ....... 175 Verwerfung der Revision als unbegründet .. ee) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO) ............................... b) c) aa) Aufhebung des Urteils und Verweisung an das zuständige Gericht (§ 355 StPO) ............ cc) Aufhebung des Urteils und eigene Sachentscheidung (§ 354 Abs. 1 StPO) ........... dd) Rücknahme der Privatklage ......................... bb) zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage (§ 262 Abs. 2 StPO) ............................... 261 cc) um nach Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten ............................................. um nach § 121 Abs. 2 GVG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten ................................................... (Anzahl) m) Aussetzung des Verfahrens 260 aa) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 396 Abs. 1 AO) l) j) Einstellung wegen Gesetzesänderung (§ 206b StPO) .............................................. 190 121 k) Rücknahme der Revision ............................ - 46 - Anlage 10 - 47 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz - I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und G sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis P erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 3Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall. 4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, M, O und P sowie zu Position G a sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 10Das Datum in den Abschnitten H und P ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 11Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen. 12Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 13Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 14In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, L und Position N 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 15Für Abschnitt O gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. noch Anlage 10 - 48 - 16Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Position O 2, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 21. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer 1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 Js 3 1 7 1 1 = 12 Js 317/11 D. Js-Geschäftsnummer 2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen. Zu E: Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 22 zu entnehmen. Zu F: Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers 1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus Anlage 21. noch Anlage 10 - 49 - 2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden: 11 für den Strafrichter, 13 für das Schöffengericht, 14 für das erweiterte Schöffengericht, 15 für den Jugendrichter, 17 für das Jugendschöffengericht, 21 für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile, 22 für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile, 23 für das Schwurgericht, 24 für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer, 25 für die große Jugendkammer, 26 für die kleine Jugendkammer. Zu G: Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) b) Strafsache der organisierten Kriminalität c) Jugendschutzsache 1Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13. 2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität“ (Position G b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position G a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen. 4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. Zu H a: Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft 1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer. 2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben. 3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich. Zu H c: Tag des Eingangs der Sache beim Revisionsgericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit des Revisionsgerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Revisionsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. noch Anlage 10 - 50 - 4Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 5Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2), d) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3), e) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen. 3. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K: Art der Einleitung des Verfahrens 1Im Fall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist die entsprechende Position dieses Abschnitts zu erfassen. 2Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 noch Anlage 10 - 51 - Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist Position K 2 zu erfassen. 3Wird in den Fällen des § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Revision als unzulässig auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Revision betroffen wäre. Zu L: Die Revision ist eingelegt worden durch Wird die Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, ist Position L c „Nebenkläger“ zu erfassen. Zu M: Zahl aller Beschuldigten im Revisionsverfahren 1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Revisionsverfahren richtet. 3Bei einer Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen. Zu N: Hauptverhandlung Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4), 2. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder 3. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat. Zu N 2 d: An der letzten Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand 1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand. 3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position N 2 c zu erfassen. Zu O: Das Verfahren ist beendet worden durch 1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt M aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen O a ee und O e aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position noch Anlage 10 - 52 - O a ee. 5Ist gegen dieselbe Entscheidung sowohl Revision als auch Rechtsbeschwerde eingelegt worden und ist nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, ist das Erledigungsergebnis in den entsprechenden Positionen für die Revision zu erfassen. 6Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in Position O n unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Zu O a cc: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Aufhebung des Urteils und eigene Sachentscheidung (§ 354 Absatz 1 StPO) Hier sind alle Aufhebungen des Urteils und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 354 Absatz 1 StPO zu erfassen. Zu O a dd: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision/Aufhebung des Urteils im Übrigen Wird die Revision verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung hier zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Höchstmaß. Zu O c: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO und zu O d: Einstellung nach § 47 JGG Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4). Zu O f: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und zu O g: Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen. Zu O l: Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Privatklage Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Revisionsverfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Zu O m bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage 1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer. noch Anlage 10 - 53 - Zu O n: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. 2Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen. Zu P: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung des Revisionsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen. Anlage 11 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 (Name, Dienstbezeichnung) J. Abgabe innerhalb des Gerichts .................. 1 Tag des Urteils/Beschlusses der unmittelbaren Vorinstanz ....... aa) zuungunsten des Betroffenen .............

1.
6.

worden (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG) - Einzelangabe zu K 2 - Rücknahme der Rechtsbeschwerde/des Zulassungsantrags (außer in den Fällen des § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG) ................

5.

als unzulässig .................................. 4.1 Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) ........... zugunsten des Betroffenen ................. 2. nein ....................................................... 2 Tag des Eingangs der Sache beim Beschwerdegericht ........ Abänderung/Ergänzung des Urteils-/ Beschlussausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde/Aufhebung des Urteils im Übrigen .. 1.3 295 Tag der Beendigung der Sache ..................... 2. nein ....................................................... 2 ja ........................................................... 1 Staatsanwaltschaft

4.

schwerde (§ 80 Abs. 1 OWiG) ................. M. Urteil oder Beschluss (§ 79 Abs. 5 OWiG), lautend auf

1.

und Zurückverweisung (§ 79 Abs. 6 OWiG) ............................................. 1.1 Das Verfahren ist beendet worden durch 1.2 Aufhebung des Urteils/Beschlusses und eigene Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 OWiG) .................................. O. N. C. Lfd. Nr. der Verfahrenserhebung D. Js-Geschäftsnummer Satzart A. Schlüsselzahl des Gerichts B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - E. Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft ............................... 002 Js Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht Geschäftsnummer des Oberlandesgerichts: Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit 1. ja .......................................................... G. Eingangs- und Entscheidungsdaten H. b) F. Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers a) K. Art der Einleitung des Verfahrens

3.

1.2 Betroffenen ............................................. als unbegründet ................................ 1.6 Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ........................ Verwerfung des Zulassungsantrags (§ 80 Abs. 4 Satz 2, 3 OWiG) 030 a) b) L. Die Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden/Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist beantragt worden durch 1. Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG) 1.1 gegen ein Urteil ................................ gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG ....................................... Erziehungsberechtigten/ gesetzl. Vertreter .................................... 03 06 Einstellung, weil eine Ahndung nicht geboten ist (§ 47 Abs. 2 OWiG) ...............

2.
2.
(1)

nisses (§ 260 Abs. 3 StPO, § 46 Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet ..................................... 1.5 1.4 c) 035 4.2 10 - 54 - Anlage 12 - 55 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) sind die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, M und O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 3Die Eingabe für Abschnitt N richtet sich nach dem Einzelfall. 4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G und O sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 10Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 11Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 12Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen als unbegründet verwirft und ein anderer Betroffener seine Rechtsbeschwerde zurücknimmt, Positionen M 1.5 und M 5, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.5. 13In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und L sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen L a und L c, wenn die Rechtsbeschwerde vom Betroffenen und von einem Erziehungsberechtigten eingelegt worden ist. 14Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Betroffenen zutreffen. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 21. noch Anlage 12 - 56 - Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit): Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 3 Js 4 5 6 7 1 1 = 123 Js 4567/11 D. Js-Geschäftsnummer Zu E: Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist Anlage 22 zu entnehmen. Zu F: Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers 1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus Anlage 21. 2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden: 11 für den Strafrichter, 12 für den Richter für Bußgeldsachen, 13 für das Schöffengericht, 14 für das erweiterte Schöffengericht, 15 für den Jugendrichter, 16 für den Jugendrichter für Bußgeldsachen, 17 für das Jugendschöffengericht , noch Anlage 12 - 57 - 21 für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile, 22 für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile, 23 für das Schwurgericht, 24 für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer, 25 für die große Jugendkammer, 26 für die kleine Jugendkammer. Zu G b: Tag des Eingangs der Sache beim Beschwerdegericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 79 Absatz 3 Satz 1, § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG, § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit des Rechtsbeschwerdegerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. Zu H: Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach § 24a StVG und so weiter ist bei Position N 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO, § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3), d) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen, e) das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird; das Strafverfahren ist statistisch neu zu erfassen. noch Anlage 12 - 58 - 3. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K: Art der Einleitung des Verfahrens Wird in den Fällen des § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder in den Fällen des § 80 Absatz 4 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Rechtsbeschwerde oder des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betroffen wäre. Zu M: Das Verfahren ist beendet worden durch 1Die Positionen dieses Abschnitts sind nur zu erfassen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich aller Rechtsbehelfsbeteiligten und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. 2Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 3Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist es als Abgabe innerhalb des Gerichts (Abschnitt J) zu behandeln. 4Das Strafverfahren ist statistisch neu zu erfassen. Zu M 1.2: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil oder Beschluss lautend auf Aufhebung des Urteils/Beschlusses und eigene Sachentscheidung (§ 79 Absatz 6 OWiG) Hier sind alle Aufhebungen des Urteils oder Beschlusses der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 79 Absatz 6 OWiG zu erfassen. noch Anlage 12 - 59 - Zu M 1.3: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil oder Beschluss lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteils-/Beschlussausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde/Aufhebung des Urteils im Übrigen Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils- oder Beschlussausspruchs der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung hier zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Geldbuße auf das gesetzliche Höchstmaß. Zu M 6: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen. Zu N 2: Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden (§ 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG) Diese Position ist auch dann auszuwählen, wenn eine Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erforderlich ist, zum Beispiel bei Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zu O: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen. Anlage 13 - 60 - Katalog der Sachgebietsschlüssel Sachgebiet Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften); sonstige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und dem Oberlandesgericht 10 Staatsschutzsachen 11 Politische Strafsachen 12 Vergehen nach § 131 StGB 13 sonstige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren, auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 15 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20) 16 Verbreitung pornografischer Schriften (§§ 184 bis 184d StGB) Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit 20 Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Absatz 2 GVG (soweit nicht Sachgebiete 52 oder 53) 21 vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90) Eigentums- und Vermögensdelikte 25 Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiet 30, 31 oder 51) 26 Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 30, 31, 40, 41 oder 51) Serien-, Banden- und Gewaltkriminalität 30 Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 60) 31 sonstige Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 61) Verkehrsstraftaten 35 Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315d StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB 36 sonstige Verkehrsstraftaten Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte 40 Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte noch Anlage 13 - 61 - 41 sonstige Wirtschaftsstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 44) 42 Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40) 43 Geldwäschedelikte nach § 261 StGB 44 Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40) Straftaten gegen die Umwelt 45 Umweltschutzstrafsachen Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern 50 Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) 51 Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenen Straftaten (Sachgebiete 52 bis 54) 52 vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete 53 Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete 54 Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU 55 Einschleusung von Ausländern 56 sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 60 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht 61 sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Sonstige besondere Straftaten 65 Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz 66 Pressestrafsachen Sonstige Straftaten 90 sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht 99 sonstige allgemeine Straftaten Erläuterungen: Zu allen Sachgebieten: 1Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Strafverfahrens. 2Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich nach dem angeklagten Tatkomplex bei Eingang des Strafverfahrens. 3Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine abweichende Eröffnung des Hauptverfahrens ändert, ist das Sachgebiet gegebenenfalls zu berichtigen, zum Beispiel bei einem ursprünglich angeklagten versuchten Mord (Sachgebiet 20) wird das Hauptverfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung eröffnet (Sachgebiet 21). 4Gleiches gilt, wenn sich der Schwerpunkt des Verfahrens durch Erhebung einer Nachtragsanklage ändert. 5Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb des Gerichts, vergleiche Anlagen 2, 6 und 10 Ziffer II Zu J Nummer 2 Buchstabe c sowie Anlage 8 Ziffer II Zu K Nummer 2 Buchstabe c. noch Anlage 13 - 62 - 6Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden, zum Beispiel durch Urteil oder Einstellung. Beispiel: 7Im Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird das Verfahren bezüglich des Mordes eingestellt und der Beschuldigte wegen des Raubes verurteilt. 8Es bleibt bei Sachgebiet 20. 9Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren. Beispiel: 10Bei Verbindung von drei Verfahren wegen je einer Sachbeschädigung zu einem Verfahren, ist das Verfahren statt in Sachgebiet 99 nunmehr in Sachgebiet 31 umzutragen. 11Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten. 12Im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen. 13Als Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht, sind bei den Sachgebieten 30, 60 und 90 Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB zu erfassen. 14Darüber hinaus sind hier auch die Vergehen zu erfassen, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (§ 12 Absatz 3 StGB). Zu 11: 1Hier sind politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum zu erfassen. 2Bei diesem Sachgebiet sind auch die Strafsachen betreffend die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB zu erfassen. Zu 15: 1Hier sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. 2Die Straftaten nach § 232 StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen. Zu 25: Hier sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Zu 26: Hier sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Zu 30 und 31: 1Serienstraftaten sind solche mit mindestens drei einzelnen Taten oder Tatkomplexen. 2Bandenkriminalität und Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern setzen die Beteiligung von mindestens drei (bekannten oder unbekannten) Tätern voraus. Zu 35 und 36: 1Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten, zum Beispiel §§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG, insbesondere Straftaten nach §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen worden sind. 2Die Straftaten nach §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen. Zu 40 und 41: noch Anlage 13 - 63 - Als „Wirtschaftsstrafsache“ sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben. Zu 44: Hier sind alle Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen worden sind, zum Beispiel Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten. Zu 45: Hier sind insbesondere Straftaten des 29. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Zu 50: Hier sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen. Zu 51: 1Hier sind alle Straftaten von Justizbediensteten, Richtern, Notaren, sonstigen Amtsträgern und Rechtsanwälten zu erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen worden sind. 2Straftaten von Polizeibediensteten sind jedoch nur zu erfassen, soweit sie nicht bei den Sachgebieten 52 bis 54 aufgeführt sind. Zu 52: Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 211 bis 213 StGB zu erfassen. Zu 53: Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 340 StGB und nach § 221 StGB zu erfassen. Zu 54: 1Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 239, 240, 241, 343 StGB und nach §§ 258a, 344, 345, 357 StGB sowie nach § 222 StGB zu erfassen. 2Die Verkehrsstraftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sind jedoch dem Sachgebiet 51 zuzuordnen. Zu 60: Hier sind auch die Straftaten nach § 29 Absatz 3 BtMG zu erfassen. Zu 65: Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ausgenommen Abrechnungsbetrug (Sachgebiete 26, 40 oder 41). Zu 90: Hier sind auch die Straftaten nach § 253 Absatz 4 StGB zu erfassen. Anlage 14 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 darunter: Satzart A. Schlüsselzahl des Gerichts Erhebungsmonat ..................................................................................................................... E. I. Führung von Bewährungsaufsicht Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden................................................................... b) a) 670 Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .................................................................................... Sonstiger Geschäftsanfall Einzelne richterliche Anordnungen (Gs) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ..................................................................................... richterliche Entscheidung über Haftanordnung, Haftfortdauer und Entlassung aus der Haft ..... aa) bb) Anträge auf Anordnung von Maßnahmen der Gewinnabschöpfung ......................................... 677 sonstige richterliche Maßnahmen ...................................................................................... II. Anträge auf Erlass von Strafbefehlen (Cs) ................................................................................. b) d) B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .................................................................................... - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden............................................................. c) Zahl der erledigten Verfahren ................................................................................................. darunter durch Abgabe innerhalb des Gerichts ............................................................................. 647 Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Amtsgericht d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... 530 c) C. 501 Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ................................................................................ 525 520 b) 5 1 cc) ## dd) Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das Amtsgericht ## Zahl der Vollstreckungen von Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln, in denen der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§ 85 Abs. 2, 4 JGG) tätig wurde ………………… cc) aa) Zuständigkeit des Richters ................................................................................................. Vollstreckungen in Jugendgerichtssachen (VRJs) - nur Strafsachen - 685 aa) Zahl der Vollstreckungen von Jugendarrest, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter (§ 85 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG) tätig wurde …………………………….................. 697 e) Rechtshilfeersuchen an die Geschäftsstelle .............................................................................. bb) Zuständigkeit des Rechtspflegers ....................................................................................... (Tag) d) (Name, Dienstbezeichnung) c) Einsprüche gegen Entscheidungen der Bewilligungsbehörde nach § 87g IRG sowie Anträge der Bewilligungsbehörde nach § 87i IRG …………………………………………………………………… Zahl der Vollstreckungssachen insgesamt ...................................................................... bb)• - 64 - Anlage 15 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 darunter: D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Bußgeldverfahren Erhebungsmonat ..................................................................................................................... Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht C. 501 Satzart A. Schlüsselzahl des Gerichts 5 2 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ................................................................................ 525 - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden................................................................... 515 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 520 a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... a) Erzwingungshaftanträge ................................................................................................................. 700 Vollstreckungen in Jugendgerichtssachen (VRJs) - nur in Verfahren nach dem OWiG - aa) Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a Abs. 3 StVG, § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG ................ b) Zahl der Vollstreckungssachen insgesamt ................................................................................. bb)•Zahl der Vollstreckungen von Jugendarrest, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter (§ 85 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG) tätig wurde ……………………………........................ E. Sonstiger Geschäftsanfall d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... c) g) (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) f) d) aa) e) Rechtshilfeersuchen an die Geschäftsstelle .................................................................................... Rechtshilfeersuchen in Bußgeldsachen an das Amtsgericht Zuständigkeit des Richters ...................................................................................................... 720 bb) 721 Zuständigkeit des Rechtspflegers ............................................................................................. Sonstige Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG) ...... Sonstige Anträge und Entscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz .................................. - 65 - Anlage 16 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 ## ## Verfahren über Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 92 Abs. 1 JGG .................. g) ## f) Sonstige berufsgerichtliche Verfahren ............................................................................................. ## dd) Sonstige Beschwerden ............................................................................................................ ee) in das Beschwerderegister eingetragene Verfahren nach dem OWiG ........................................... Verfahren zur Anordnung der vorbehaltenen oder der nachträglichen Sicherungsverwahrung .............. c) (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) d) Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter .................................................................................... Berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten ................................................................. h) Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 462a Abs. 2 Satz 3 StPO ………………………………………………………………………………. ## e) D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... I. Verfahren erster Instanz cc) 745 735 aa) in Kostensachen ..................................................................................................................... bb) gegen Anordnung der Durchsuchung/Beschlagnahme in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen ......... Beschwerden in Haftsachen ..................................................................................................... Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Landgericht C. 501 5 3 Erhebungsmonat ..................................................................................................................... b) - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden................................................................... 515 Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 520 E. a) Führung von Bewährungsaufsicht (aufgehoben) B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Satzart A. Schlüsselzahl des Gerichts - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden................................................................... 555 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ................................................................................ 525 530 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... b) Sonstiger Geschäftsanfall - Beschwerden - II. Berufungsverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... 550 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... 570 c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ................................................................................ 565 - 66 - Anlage 17 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 n) sonstige berufsgerichtliche Verfahren ........................................................................................... ## j) Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter ............................................................................. ## k) Berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten .................................................................. ## l) Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ........................................................................................... ## m) darunter Verfahren nach §§ 116 ff. BRAO ..................................................................................... ## 790 Anträge nach § 51 RVG ................................................................................................................. h) Auslieferungsverfahren ................................................................................................................... f) Verfahren nach § 23 EGGVG ......................................................................................................... g) d) Anträge auf Haftentscheidungen nach §§ 121 ff. StPO ...................................................................... c) Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden nach § 87k des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................................................................................ Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (einschließlich Prozesskostenhilfeanträge) .... e) Sonstiger Geschäftsanfall E. a) Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117, 138 Abs. 3 StVollzG ............................................................ 760 a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... 590 - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden................................................................... 595 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 600 - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden................................................................... 515 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 520 5 5 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ................................................................................ 525 Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht C. 501 Satzart A. Schlüsselzahl des Gerichts Erhebungsmonat ..................................................................................................................... (Name, Dienstbezeichnung) (Tag) D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren I. Verfahren erster Instanz a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... II. Revisionsverfahren d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ................................................................................ d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... sonstige Beschwerden (einschließlich Kostenbeschwerden) ............................................................. b) - 67 - Anlage 18 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 ## D. C. Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Bußgeldverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz Satzart A. Schlüsselzahl des Gerichts 5 6 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Erhebungsmonat ..................................................................................................................... a) d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ................................................................................ b) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden................................................................... Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... a) Beschwerden in Bußgeldverfahren (einschließlich Kostenbeschwerden) ............................................. E. Sonstiger Geschäftsanfall c) Bußgeldverfahren nach § 98 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) …………… b) Einsprüche in Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen ............................. - 68 - Anlage 19 - 69 - Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 14 bis 18) I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 21. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Straf- oder Bußgeldsachen bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. 4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung in Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen. Zu Anlage 14 Zu E a: Führung von Bewährungsaufsicht 1Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die bisher als Bestand geführten Bewährungsaufsichten als Erledigungen erfasst. 2In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 3In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. noch Anlage 19 - 70 - Zu Anlage 14 Zu E b a: Anträge auf Erlass von Strafbefehlen (Cs) Die von der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 408a StPO gestellten Strafbefehlsanträge bleiben hier unberücksichtigt. Zu Anlage 15 Zu E a: Erzwingungshaftanträge Als Erzwingungshaftanträge sind auch die von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zu erfassen. Zu Anlage 16 Zu E b: Sonstiger Geschäftsanfall - Beschwerden - 1Unter dieser Position sind alle im Erhebungsmonat in das Beschwerderegister (Qs) eingetragenen Verfahren zu erfassen. 2Beschwerden in Angelegenheiten nach § 74 Absatz 2 GVG, die von einer Strafkammer als Schwurgericht bearbeitet werden, sind abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei einer Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 2 zu erfassen. Zu Anlage 16 Zu E b dd: in das Beschwerderegister eingetragene Verfahren nach dem OWiG Unter dieser Position sind alle im Erhebungsmonat in das Beschwerderegister (Qs) eingetragenen Verfahren nach dem OWiG zu erfassen. Zu Anlage 16 Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall Zu E d: Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter, zu E e: Berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten und zu E f: Sonstige berufsgerichtliche Verfahren Unter diesen Positionen sind die bei dem Landgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen. Zu Anlage 16 Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall Zu E h: Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 462a Abs. 2 Satz 3 StPO Zu zählen sind nur die Verfahrenseingänge im Erhebungsmonat. Zu Anlage 17 Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall Zu E j: Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter, zu E k: Berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten und zu E l: Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Unter diesen Positionen sind die bei dem Oberlandesgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen. Anlage 20 Besondere Monatserhebung des Landgerichts 5 7 1 2 0 0 3 4 5 6 d) 530 Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats ........................................................................ - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden....................................... Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat ....................................................................... Zahl der erledigten Verfahren .................................................................................... Bestand am Ende des Erhebungsmonats ......................................................................... b) 520 c) 525 a) 510 - Satzart .................................................................................................................... D. Verfahren vor der (kleinen) Strafvollstreckungskammer a) Verurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe ............................................................................... b) Verfahren nach §§ 109, 110, 138 StVollzG ........................................................ A. Schlüsselzahl des Landgerichts ........................................................................ B. Berichtsmonat ...................................................................................................... C. Verfahren vor der (großen) Strafvollstreckungskammer Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung........................................ E. Geschäftsentwicklung der Führungsaufsichtssachen (bei der Führungsaufsichtsstelle) c) Verfahren nach dem Vierten Teil des IRG und nach § 71 Abs. 4 IRG .................. - 71 - Anlage 21 - 72 - Saarland Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte Es erhalten folgende Schlüsselzahlen: I. Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken 1000 II. Das Landgericht Saarbrücken 1100 III. Die Amtsgerichte a) Homburg 1102 b) Lebach 1103 c) Merzig 1104 d) Neunkirchen 1105 e) Ottweiler 1107 f) Saarbrücken 1109 g) Saarlouis 1110 h) St. Ingbert 1111 i) St. Wendel 1112 j) Völklingen 1115 Anlage 22 - 73 - Saarland Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden Staatsanwaltschaften Zur Kennzeichnung der ermittelnden Staatsanwaltschaft sind in den Abschnitten E der Verfahrenserhebungen (Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11) folgende Schlüsselzahlen einzusetzen: a) für die Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof 9900 b) für die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken 1000 c) für die Staatsanwaltschaft Saarbrücken 1100 Anlage 23 - 74 - Manuelle Erhebung I. Allgemeines 1Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung, Übersichten für die Monatserhebung und die Besondere Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9, 11, 14 bis 18 und 20. 2Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird. 3Bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 4Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Monatserhebungen die Erläuterungen der Anlagen 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 19 zu beachten. II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag 1Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit und jede Art der Zählkarten gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt mit Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 1970 an. 4Dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraumes neu gebildet werden.

(2)

1Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen 4Die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben. III. Verwahrung der angelegten Zählkarten

(1)

1Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten und der Art der Verfahrenserhebung getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann. 3Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.

(2)

1Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2Zur Arbeitserleichterung können in diesem Fall die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts J der Anlagen 1, 3, 5, 9 und 11 sowie des Abschnitts K der Anlage 7 abgeschlossen werden. 3Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten 4Gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D, zu berichtigen. noch Anlage 23 - 75 -

(3)

1Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2Die Mappen sind mit der Aufschrift „Anhängige Verfahren“ und mit der Angabe der Art der Verfahrenserhebung zu versehen. 3Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen: Jahr, Monat (Erhebungsmonat) Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten Zählkarte Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Erhebungsmonats Zugang (Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten) Abgang (Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten) Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Erhebungsmonats) Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 2011: Januar Februar 5Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 6Für das Ausfüllen gilt Folgendes: 1. Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl. 2. 1Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte 2Für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte. 3. 1Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten 2Diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten zu übernehmen. 4. 1Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten. 2Er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 3Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 4Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 5Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 6Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen 7Etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden. 5. 1Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt ist. 2Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6). 6. 1Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 2Der Vermerk ist zu unterschreiben. noch Anlage 23 - 76 - IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten

(1)

1Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten und der Art der Verfahrenserhebung getrennt durchzuführen.

(2)

1Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift „Erledigte Verfahren“ und mit der Angabe der Art der Verfahrenserhebung sowie der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. 2Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten Jahr, Monat Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten 1 2 2011: Januar Februar anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen. 3Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3)

1Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 14, 15, 16, 17 oder 18 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. 2Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlage 19 auszufüllen. 3Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4)

Die Zweit- oder Drittstücke der Monatsübersicht erhalten die Richter bei den Amtsgerichten und die Vorsitzenden der Kammern oder Senate.

(5)

Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten. V. Besondere Monatsübersicht der Landgerichte 1Die Landgerichte fassen den Geschäftsanfall vor den Strafvollstreckungskammern sowie in Führungsaufsichtssachen monatlich in einer Besonderen Monatsübersicht nach Anlage 20 zusammen. 2Die Angaben dieser Besonderen Monatsübersicht können mit dem Begleitschreiben nach Abschnitt VI zusammengefasst werden. noch Anlage 23 - 77 - VI. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt

(1)

1Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach der Art der Verfahrenserhebung geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4Zweitund Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5Die Zählkarten für Strafverfahren und die Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Hellrot, die Zählkarten für Bußgeldverfahren in der Farbe Orange und die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten in der Farbe Hellblau gehalten.

(2)

1Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderungen der Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.


Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen