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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAnordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)

Verwaltungsvorschrift

Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)

Ministerium der Justiz · vom 1998-06-01

3.
(1)

lung an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und b) in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes, so ist die Mitteilung an das unter Nummern 1 oder 2 genannte Finanzamt zu richten (§ 17 Absatz 1 bis 3, § 18 Absatz 5 GrEStG). Anmerkungen: Allgemein Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de). 3 Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Verträgen, durch die sich jemand verpflichtet, gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, 1. das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksteil zu übertragen; 2. ein grundstücksgleiches Recht, z.B. Erbbaurecht, zu begründen oder zu übertragen. (§ 195 Absatz 1 Satz 1, § 200 BauGB). Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrages nach Satz 1, wenn diese getrennt beurkundet werden (§ 195 Absatz 1 Satz 2, § 200 BauGB).

(2)

Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beizufügen. Anmerkungen: Die Gutachterausschüsse bzw. ihre Geschäftsstellen sind gebildet in Baden-Württemberg bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 1 der VO vom 11. Dezember 1989 – GBl. S. 541 –, die zuletzt durch Artikel 146 der VO vom 21. Dezember 2021 – GBl. S. 1, 18 – geändert worden ist); in Bayern bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 1 der VO vom 5. April 2005 – GVBl. S. 88 –); in Berlin beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (§ 7 der VO vom 31. Oktober 1960 – GVBl. S. 1094 –); in Brandenburg für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte bei dem dort zuständigen Kataster- und Vermessungsamt; in Bremen bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven, bei der Stadtgemeinde Bremerhaven auch für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Absatz 1, § 9 Absatz 1 der VO vom 2. September 2008 – Brem. GBl. S. 312 – 2130 – a – 2, zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 17. Juni 2014 – Brem GBl. S. 314); in Hamburg bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung – (§ 1 der VO vom 12. Mai 2009 – HmbGVBl. S. 124 –); in Hessen für die Bereiche der Landkreise, der kreisfreien Städte und einzelner kreisangehöriger Städte. Sie befinden sich entweder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement oder beim Magistrat der jeweiligen Stadt (§ 1 in Verbindung mit § 10 der BauGB-AV vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602, 701); in Mecklenburg-Vorpommern bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 29. Juni 2011 – GVOBl.M-V S. 441); in Niedersachsen bei den Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 17 Absatz 1 der VO vom 22. April 1997 – Nds. GVBl. S. 112); in Nordrhein-Westfalen bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten (§ 1 der VO vom 23. März 2004 – GV.NRW S. 146 –); in Rheinland-Pfalz für jeden Landkreis, für jede kreisfreie und große kreisangehörige Stadt (§ 1 der LVO vom 15. Mai 1989 – GVBl. S. 153 – BS 213 – 10), die Mitteilungen sind an die Geschäftsstellen bei den Katasterämtern bzw. an die Geschäftsstellen bei den kommunalen Vermessungsdienststellen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms zu richten; im Saarland bei den Landkreisen, beim Regionalverband Saarbrücken und bei der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 1 der VO vom 21. August 1990 – Amtbl. S. 957 –); in Sachsen für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt; in Sachsen-Anhalt bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt in Schleswig-Holstein bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 27. April 2022 – GVOBl. Schl.-H. S. 588 –); in Thüringen beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 4 Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Beurkundung a) der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerrufs der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 1599 Absatz 2 Satz 2 BGB, § 27 Absatz 2, § 44 Absatz 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV), b) der Anerkennung einer Mutterschaft (§ 44 Absatz 2 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV), 2. die gerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Absatz 2 und 3, § 1596 Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV), 3. die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a Absatz 2 und 4 BGB), 4. konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft.

(2)

Zu übermitteln ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Gerichts. Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind a) über das Kind und b) über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat, nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten Angaben mitzuteilen: — Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser) — sämtliche Vornamen, — Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags, — Staatsangehörigkeit, — Familienstand, — Tag und Ort der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister führt bzw. die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat, und Nummer des Eintrags, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort, — Anschrift. Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.

(3)

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind an das Standesamt zu richten, das den Geburtseintrag des Kindes führt. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 44 Absatz 3 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). Ändert sich durch die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Erklärungen und Entscheidungen der Name einer Person, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, ist eine Mitteilung an das Standesamt zu richten, das das Eheregister führt, im Fall einer Lebenspartnerschaft an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, bzw. an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat. Ist bei den in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Entscheidungen der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht im Inland beurkundet worden, ist eine Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). Die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 4 ist an die zuständige Behörde nach § 85a des AufenthG zu richten. 5 Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich

(1)

Mitzuteilen sind 1. ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag; 2. in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommene sonstige Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können (z.B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts- und Anfechtungserklärung, Erbund Zuwendungsverzichtsvertrag, Ehe- und Lebenspartnerschaftsvertrag – etwa durch erstmalige Vereinbarung oder Änderung des Vermögensstands – und Rechtswahlen). (§ 78d Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BNotO).

(2)

Inhalt und Form der Mitteilung richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.

(3)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4)

Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters nach Maßgabe der von ihr getroffenen Festlegungen zu richten. 2. Abschnitt Mitteilungen in Zivilprozessverfahren IV. Mitteilungen in Mietsachen 1 Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters

(1)

Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB verlangt wird (§ 22 Absatz 9 SGB II, § 36 Absatz 2 SGB XII).

(2)

Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht (§ 22 Absatz 9 Satz 3 SGB II, § 36 Absatz 2 Satz 3 SGB XII).

(3)

Mitzuteilen sind 1. der Tag des Eingangs der Klage und, falls die Klage bereits zugestellt ist, auch der Tag der Rechtshängigkeit der Klage, 2. die Namen und Anschriften der Parteien, 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und 5. der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

(4)

Die Mitteilungen sind unverzüglich zu bewirken, in der Regel nach Eingang der Klage.

(5)

Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zuständigen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle beziehungsweise an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder die von diesem beauftragte Stelle zu richten.

(6)

Zugleich mit der Mitteilung ist die betroffene Person über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Anmerkungen: Mitteilungsempfänger sind: in Baden-Württemberg der Stadt- oder Landkreis sowie die gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II; in Bayern der Landkreis bzw. die kreisfreie Gemeinde; in Berlin das Bezirksamt – Bereich Soziales – bzw. das Jobcenter (je nachdem, welche Stelle im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk für die Entgegennahme zuständig ist); in Brandenburg die Landkreise bzw. kreisfreien Städte; in Bremen a) in der Stadt Bremen das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW); b) in der Stadt Bremerhaven für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII der Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialamt –, für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II das Jobcenter Bremerhaven; c) für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW) im Sozialamt Nord; in Hamburg das Bezirksamt – Grundsicherungsund Sozialamt – Fachstelle für Wohnungsnotfälle; in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern a) für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Sozialämter –, b) für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen bzw. im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat; in Niedersachsen der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt; in Nordrhein-Westfalen a) für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 3, 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 3 Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen) b) für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit § 1 und § 5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen); in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte; im Saarland a) für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII der Regionalverband bzw. die Landkreise, b) für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Jobcenter Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Saarpfalz oder Merzig-Wadern sowie die Kommunale Arbeitsförderung St. Wendel; in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II; in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte und gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II; in Schleswig-Holstein die Kreise (Kreissozialamt) und die kreisfreien Städte (Sozialamt); diese teilen den Gerichten etwaige von ihnen beauftragte Stellen mit; in Thüringen die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II (besondere Einrichtungen) sowie die Jobcenter nach § 44b SGB II (gemeinsame Einrichtungen). Anlage zu IV/1 AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. ___________________ Bitte immer _____________________________ angeben! Postleitzahl, Ort, Datum _______________________________ Anschrift, Fernruf: ______________________ Mitteilung an ☐ den Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle nach § 36 Absatz 2 SGB XII ☐ den kommunalen für die Aufwendungen von Unterkunft und Heizung zuständigen Träger der Grundsicherung oder die von ihm beauftragte Stelle nach § 22 Absatz 9 Satz 1 SGB II Hier ist die Klage auf Räumung von Wohnraum eingegangen, die ☐ ausschließlich ☐ unter anderem auf Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB gestützt wird. Bezeichnung der Parteien Kläger, Anschrift Beklagter, Anschrift Nach der Klageschrift beträgt die Monatsmiete EUR Werden folgende Mietrückstände/Entschädigungen geltend gemacht EUR Eingegangen ist die Klageschrift am Zugestellt wurde die Klageschrift am * Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf * ☐ Die Klageschrift ist mit gleicher Post zur Zustellung an die Beklagtenpartei aufgegeben worden. Sofern Sie die Forderung der Klagepartei befriedigen oder sich dazu verpflichten werden, bitte ich um umgehende schriftliche Mitteilung an den Vermieter und hierher. Auf Anordnung _________________ * Fehlt die Angabe, so ist das Datum noch nicht bekannt. V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG 1 Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1)

Mitzuteilen sind, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist, 1. in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Absatz 2 Satz 1, § 258 Absatz 1 Satz 1 AktG a) der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern, b) jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern, c) der Prüfungsbericht der Sonderprüfer, d) im Falle des § 258 Absatz 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Absatz 2 AktG; (§ 142 Absatz 7, § 261a AktG); 2. bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses a) der Eingang der Klage, b) die rechtskräftige Entscheidung über die Klage (§ 256 Absatz 7 Satz 2 AktG).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt am Main, zu richten. VI. Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz 1 Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes

(1)

Mitzuteilen ist in Verfahren, welche die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund des ZKG betreffen, eine Abschrift des Schriftsatzes, mit dem in dem betreffenden Verfahren erstmals eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des ZKG erfolgt (§ 52 ZKG). Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Klage nach § 50 ZKG gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhoben ist.

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn, zu richten. 3. Abschnitt Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren VII. Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen 1 Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

(1)

Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft betrifft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 17 Nummer 1 EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen sind an die für das Amtsgericht im Sinne des § 802e ZPO zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

(3)

Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle. Anmerkungen: In Bayern sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten. In Sachsen sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 23 SächsJOrgVO, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten. 2 Mitteilungen an das Registergericht

(1)

Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft und ein Vermögensverzeichnis vorliegt, aus dem sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 15 Nummer 1 EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.

(3)

Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle. 3 Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1)

Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchuVAbdrV).

(2)

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).

(3)

Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

(4)

War die Eintragung im Schuldnerverzeichnis von Anfang an rechtswidrig, ist dies bei der Mitteilung nach Absatz 1 deutlich anzugeben. 4 Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht Hebt das zuständige Vollstreckungsgericht oder das Beschwerdegericht die Eintragungsanordnung auf, weil sie von Anfang an rechtswidrig war, teilt es dies dem zentralen Vollstreckungsgericht zusammen mit der Entscheidung nach § 882d Absatz 3 ZPO mit. VIII. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen 1 Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins

(1)

Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins (§ 39 ZVG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten an 1. die Gemeindeverwaltung (§ 77 Absatz 2 AO, § 134 Absatz 2 BauGB, § 12 GrStG, Beiträge nach Kommunalabgabenrecht); 2. die Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, soweit feststeht, dass derartige Abgaben nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; zu diesen Lasten gehören insbesondere a) Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind, b) Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, zu entrichten sind, c) Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind, d) Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Siel-, Wasser- und Uferbauten. 2 Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken

(1)

Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte und Wohnungseigentum, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsübergang grunderwerbsteuerpflichtig ist (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 GrEStG).

(2)

Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG; BV GrESt 002 – Anzeige Zwangsversteigerungsverfahren) binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beizufügen (§ 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG). Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des Zuschlagsbeschlusses zu vormerken (§ 18 Absatz 4 GrEStG).

(3)

Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten 1. bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück/Erbbaurecht bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück/ Erbbaurecht oder der wertvollste Teil des Grundstücks/Erbbaurechts liegt (§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 5 GrEStG); 2. bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke/Erbbaurechte bezieht, a) die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt, b) die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil/Teil des Erbbaurechts oder das wertvollste Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen/Erbbaurechtsteilen oder Grundstücken/Erbbaurechten liegt (§ 17 Absatz 2 GrEStG). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilung ausgeschlossen. Anmerkungen: Bei den Mitteilungen sind die Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamtes für Steuern www.finanzamt.de). In Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und stattdessen eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses mit einem kurzen Anschreiben übersandt werden. 3 Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses

(1)

Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren (§ 195 Absatz 1 Satz 2, § 200 BauGB). Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.

(2)

Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Anmerkung: Die Gutachterausschüsse (Absatz 2) sind in der Anmerkung zu III/3 aufgeführt. IX. Mitteilungen in Konkurs- und Gesamtvollstreckungssachen 1 Mitteilungen über Entscheidungen in Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren)

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 2. die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) nach Bestätigung des Zwangsvergleichs; 3. die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) nach Abhaltung des Schlusstermins; 4. die Einstellung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens); 5. die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens); 6. die Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2, § 205 Absatz 2 KO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten an 1. die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2 und § 205 Absatz 2 KO); 2. das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2 und § 205 Absatz 2 KO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB); ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen: 3. den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO); 4. das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlasskonkursverfahren betreffen; 5. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge; 6. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde. 2 Mitteilung über die Entscheidung in Gesamtvollstreckungsverfahren

(1)

Mitzuteilen ist die Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 GesO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten an 1. das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsoder Vereinsregister eingetragen ist (§ 19 Absatz 2 GesO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB); ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen: 2. den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO); 3. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge; 4. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde. X. Mitteilungen in Insolvenzverfahren 1 Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen

(1)

Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses und eines vorläufigen Sachwalters, die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung und Aufhebung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO.

(2)

Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.

(3)

Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters sowie die Mitteilungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO sind zu richten an 1. das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 23 Absatz 2, 25 Absatz 1 InsO, § 202 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 707b BGB, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB); ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen: 2. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge; 3. das Arbeitsgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG); 4. das Finanzamt (§ 85 AO); 5. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat; 6. das Hauptzollamt.

(4)

Die Mitteilungen von Anordnungen und Aufhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO sind zu richten an: 1. das Vollstreckungsgericht; 2. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle; 3. das Hauptzollamt; 4. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge; 5. das Finanzamt; 6. die Agentur für Arbeit.

(5)

Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden. 2 Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

(1)

Mitzuteilen ist die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 202 VAG, §§ 26 Absatz 1 Satz 1, 31 InsO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten an 1. die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt; 2. das Registergericht nach Rechtskraft des Beschlusses, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen und eine juristische Person oder eine Gesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird (§§ 262 Absatz 1 Nummer 4, 289 Absatz 2 Nummer 1 AktG; § 60 Absatz 1 Nummer 5 GmbHG; § 81 a Nummer 1 GenG; § 198 Nummer 4 VAG; §§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 161 Absatz 2 HGB; § 729 Absatz 3 Nummer 1 BGB; § 9 Absatz 1 PartGG); wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an 3. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat; a) für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum, zu richten; b) für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Krankenund Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel, zu richten; 4. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat; 5. die für den Sitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, 6. die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft; 7. das Finanzamt (§ 85 AO); 8. das Hauptzollamt. Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummer 3 bis 6 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen die Mitteilungen nach Nummer 2 bis 6.

(3)

Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden. Anmerkungen: Eine Mitteilung nach Nummer 3 bis 6 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht. In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayG- ZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten. In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten. In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 10, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten. 3 Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1)

Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Verfahrenskoordinators 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; 2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters; 3. die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; 4. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung; 5. die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 27, 269d, 270, 287a, 304 InsO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2)

Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten an 1. das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31 InsO, § 45 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 707b BGB, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB); 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich bei dem Schuldner um ein Kreditinstitut oder um ein Versicherungsunternehmen handelt; ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen: 3. die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt; 4. das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen; 5. das Vollstreckungsgericht; 6. das Betreuungsgericht, wenn für den Schuldner ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst; 7. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge; 8. das Arbeitsgericht (§ 240 ZPO); 9. das Finanzamt (§ 85 AO); 10. das Hauptzollamt; 11. die Steuerkasse der Gemeinde; wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, auch an 12. folgende Stellen: a) die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat; aa) für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See, Bochum, zu richten; bb) für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel, zu richten; b) die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft, c) den für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin; d) die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer; e) die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis; 13. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat; 14. die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 4 BtOG, wenn der Schuldner ein beruflicher Betreuer ist. Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 12 bis 14 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.

(4)

Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden. Anmerkungen: 1. Mitteilungen nach Absatz 3 Nummer 3 sind in Bayern an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG); in Rheinland-Pfalz a) im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz b) im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern; in Sachsen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 23 SächsJOrgVO, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten. 2. Zu Absatz 3 Nummer 4 siehe auch I/1. 3. Eine Mitteilung nach Absatz 3 Nummer 13 und 14 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht. 4. Nach Landesrecht sind zuständige Behörden nach Absatz 3 Nummer 14 in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise; in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte; in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte; in Hamburg das Bezirksamt Altona; in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte; in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –; in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise; in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken; in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Sachsen-Anhalt die kreisfreien Städte und Landkreise; in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte; in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte. 4 Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren

(1)

Mitzuteilen sind (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG) 1. die Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach Eröffnung (§§ 207, 215 InsO); 2. die Einstellung des Verfahrens nach Wegfall des Eröffnungsgrundes (§§ 212, 215 InsO); 3. die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (§§ 213, 215 InsO); 4. die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 211, 215 InsO); 5. die Aufhebung des Verfahrens nach Schlussverteilung (§ 200 InsO); 6. die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 InsO); 7. die Anordnung und die Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 267, 268 InsO); 8. die nachträgliche Anordnung und die Aufhebung der Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu bestimmten Rechtsgeschäften des Schuldners durch den Sachwalter (§§ 271 bis 273, 277 InsO); 9. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 InsO); 10. die Entscheidungen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, deren Versagung während der Wohlverhaltensperiode, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie deren Widerruf (§§ 296 bis 300, 303 InsO). Eine Mitteilung nach Nummer 8 entfällt in Verbraucherinsolvenzverfahren.

(2)

Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3)

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 sind zu richten an: 1. das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 32 HGB, § 102 GenG, § 707b BGB, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB); ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen: 2. die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben; 3. das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen; 4. das Vollstreckungsgericht; 5. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge; 6. das Finanzamt (§ 85 AO); 7. das Hauptzollamt.

(4)

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 10 sind zu richten an: 1. die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben; 2. ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen: a) die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge; b) Vollstreckungsgericht; c) das Finanzamt; d) das Hauptzollamt.

(5)

Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden. Anmerkungen: Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stellen sind: 1. in Baden-Württemberg a) die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihr einzuziehen sind, b) die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes), und c) die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4a des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihnen einzuziehen sind. 2. in Bayern die Landesjustizkasse Bamberg; 3. in Berlin die beim Amtsgericht Spandau angesiedelte Kosteneinziehungsstelle der Justiz; 4. in Brandenburg die Landeshauptkasse; 5. in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern; 6. in Hessen a) die Gerichtskassen und b) die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für die Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nr. 4, 4b und 6 bis 9 JBeitrG, wenn der Schuldner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; 7. in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung; 8. in Nordrhein-Westfalen die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZJJ); 9. in Rheinland-Pfalz die Landesjustizkasse Mainz; 10. in Sachsen die Landesjustizkasse Chemnitz; 11. in Sachsen-Anhalt die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt; 12. in Schleswig-Holstein das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein – Landeskasse; 13. in Thüringen das Oberlandesgericht – Justizzahlstelle. 5 Mitteilung über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1)

Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 26 Absatz 2 InsO, § 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchuVAbdrV).

(2)

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).

(3)

Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten. XI. Mitteilungen in Restrukturierungssachen 1 Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre

(1)

Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG. Gleiches gilt für Folgeanordnungen und Neuanordnungen einer Vollstreckungssperre nach § 52 StaRUG.

(2)

Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten an: 1. das Vollstreckungsgericht; 2. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle; 3. das Hauptzollamt; 4. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge; 5. das Finanzamt; 6. die Agentur für Arbeit.

(4)

Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden. 4. Abschnitt Mitteilungen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit XII. Mitteilungen in Ehesachen 1 Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge

(1)

Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, der von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurde (§ 129 Absatz 2 FamFG).

(2)

Die Mitteilungen erfolgen durch Übermittlung einer Abschrift der Antragsschrift.

(3)

Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten. Anmerkung: Zuständige Verwaltungsbehörden sind: in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Tübingen; in Bayern die Regierung von Mittelfranken; in Brandenburg das Ministerium des Innern und für Kommunales; in Bremen die Standesämter; in Hamburg die Bezirksämter; in Hessen die Regierungspräsidien; in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte; in Nordrhein-Westfalen 1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln, 2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg; in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier; im Saarland das Landesverwaltungsamt; in Sachsen die Landesdirektion Sachsen; in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte; in Schleswig-Holstein die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte; in Thüringen das Landesverwaltungsamt. 2 Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt

(1)

Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Absatz 3 SGB VIII). In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der beteiligten Eheleute und Kinder anzugeben. Wird bei einer Mitteilung die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z. B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.

(2)

Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. 3 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 73 Nummer 20 PStG und § 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b PStV).

(2)

1. Mitzuteilen ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Teilabschrift sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen. 2. In der Mitteilung sind anzugeben: a) der Ehename, b) der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau, c) Ort und Tag der Eheschließung, d) die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung, e) die vollständige Anschrift der Ehegatten. Die Mitteilung kann durch Übermittlung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen. 3. In den Fällen des Absatzes 5 Nummer 5 und 6 sind, soweit nicht bereits in der Entscheidung enthalten, ergänzend a) über das Kind und b) über die Mutter des Kindes die von dem Standesamt für die Eintragung im Geburtenregister benötigten, in Unterabschnitt III Nummer 4 Absatz 2 bezeichneten Angaben sowie c) von dem Mann der Familienname, sämtliche Vornamen und die Staatsangehörigkeit, sofern aus den Akten ersichtlich, mitzuteilen.

(3)

Die Mitteilung ist, unabhängig von dem Verfahrensstand der Folgesachen, alsbald nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 zu veranlassen.

(4)

Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, obliegt diesem die Mitteilung.

(5)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. falls die Ehe im Inland geschlossen worden ist, an das Standesamt, das das Eheregister führt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 4 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 PStG sowie § 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b PStV); 2. falls die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten, den diese am 24. Februar 2007 hatten (§ 77 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 PStG in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung); 3. falls die Ehe zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2008 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt, das das Familienbuch angelegt hat (§ 77 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 PStG in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung); 4. falls ein Deutscher die Ehe im Ausland geschlossen hat oder die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist und die Eheschließung auf Antrag beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat (§ 34 Absatz 1, 2 und 4 PStG); 5. in allen anderen Fällen an das Standesamt I in Berlin; 6. zusätzlich an die in Unterabschnitt XVI Nummer 1 Absatz 3 bezeichneten Standesämter (§ 21 Absatz 3 Nummer 2, § 27 Absatz 3 Nummern 1 und 2 PStG), falls in der Entscheidung auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und a) einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den am 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte, b) von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist oder c) allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist. XIII. Mitteilungen in Gewaltschutzsachen 1 Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

(1)

Mitzuteilen sind 1. Anordnungen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, und Anordnungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung (§ 216a Satz 1 FamFG); 2. der Abschluss eines nach § 214a FamFG gerichtlich bestätigten Vergleichs (§ 216a Satz 3 FamFG); 3. der Verstoß gegen eine nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordnete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).

(2)

Die Mitteilungen sind zu bewirken 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise auch durch Übermittlung von Tatbestand und Gründen, soweit dies aus Sicht des Gerichts zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder einer erheblichen Gefährdung der geschützten Person oder Minderjähriger erforderlich ist; 2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 unverzüglich nach Abschluss und gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Vergleichs und der gerichtlichen Bestätigung; 3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 unverzüglich, nachdem das Gericht von einem Verstoß gegen die angeordnete Maßnahme Kenntnis erlangt hat, durch Übermittlung eines Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes. Eine Übermittlung nach den Nummern 1 und 2 unterbleibt, soweit schutzbedürftige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen (§ 216a Satz 1 FamFG, § 9 Absatz 2 Satz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a Satz 2 FamFG, § 10 Absatz 2 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).

(3)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4)

Die Mitteilungen sind an die zuständige Polizeibehörde und, soweit sie von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, an das zuständige Jugendamt und an die anderen öffentlichen Stellen zu richten. Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes sind ferner der Anordnungsbehörde mitzuteilen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Verstöße gegen eine nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes sind mittels Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes der Anordnungsbehörde und der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Darüber hinaus sind die zuständige Polizeibehörde und die anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der erlassenen Maßnahme betroffen sind, von dem Verstoß unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilungen unterrichtet werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).

(5)

Entscheidungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind dem zuständigen Jugendamt stets zusätzlich mitzuteilen, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 213 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 FamFG).

(6)

Wird bei einer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 (in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1), Absatz 4 Satz 4 und nach Absatz 5 auch die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z. B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt. Anmerkungen: In Baden-Württemberg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, an die zuständige Polizeibehörde und die zuständige Polizeidienststelle (§ 30 Absatz 5 des baden-württembergischen Polizeigesetzes) unverzüglich mitzuteilen. In Hamburg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte gerichtliche Entscheidungen unverzüglich der Polizei mitzuteilen (§ 12b Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – HmbSOG). In Hessen sind Anträge über zivilrechtlichen Schutz sowie der Tag und der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde oder der Polizeibehörde mitzuteilen (§ 31 Absatz 2 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG). In Mecklenburg-Vorpommern hat das Gericht die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich über die Entscheidung zu einem Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu informieren (§ 52 Absatz 2 SOG M-V). In Nordrhein-Westfalen sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 34a Absatz 6 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – PolG NRW). In den Fällen, in denen noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist bzw. innerhalb der Frist des polizeilichen Rückkehrverbots bzw. der Wohnungsverweisung voraussichtlich ergehen wird, erfolgt die Mitteilung durch Übersendung der Antragsschrift. Im Saarland sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 12 Absatz 2 SPolG). XIV. Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen 1 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 PStG, § 17 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).

(2)

Mitzuteilen ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Teilabschrift sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannte Rechtsfolge betreffen. In der Mitteilung sind anzugeben: 1. der Lebenspartnerschaftsname, 2. der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner, 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, 4. die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft, 5. die vollständigen Anschriften beider Lebenspartner Die Mitteilung kann durch Übermittlung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.

(3)

Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.

(4)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. falls die Lebenspartnerschaft von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Beurkundung vorgenommen hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PStG und § 17 PStG sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV); 2. falls die Lebenspartnerschaft nicht von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das zuständige Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 23 LPartG, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17 PStG, sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV); 3. falls die Lebenspartnerschaft nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, an das Standesamt I in Berlin (§ 35 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). Anmerkungen: Thüringen In Thüringen wurde das Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG) mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben. Die bis zu diesem Zeitpunkt und damit nicht in einem Standesamt entstandenen Vorgänge werden aufgrund der Regelung in § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz an das Standesamt abgegeben, in dessen Zuständigkeit der Sitz der Behörde liegt, vor der die Lebenspartnerschaft gegründet wurde. Mitteilungen haben an diese nunmehr zuständigen registerführenden Standesämter zu erfolgen. Bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar erfolgt die Mitteilung damit beispielsweise an das Standesamt Weimar. XV. Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem Transsexuellengesetz 1 Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Anordnung a) einer Vormundschaft, b) einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft unter Bezeichnung des Vormunds oder des Pflegers; 2. jeder in der Person des Vormunds oder des Pflegers eintretende Wechsel; 3. die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder vorläufiger Pfleger oder ein Vereinsvormund als Vormund oder Pfleger bestellt, entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 53a Absatz 2 und 4, § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 57 Absatz 6 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. 2 Mitteilungen an die Meldebehörde über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormunds

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Anordnung einer Vormundschaft; 2. Name und Anschrift des Vormunds sowie jeder in der Person des Vormunds eintretende Wechsel; 3. die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahme oder ihre Beendigung kraft Gesetzes, soweit sie nicht durch den Tod oder die Volljährigkeit des Mündels eintritt.

(2)

Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Mündel seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hat. Anmerkung: Zuständige Meldebehörden, die nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum Bundesmeldegesetz die Daten des gesetzlichen Vertreters des Einwohners zu speichern haben, sind: in Baden-Württemberg die Gemeinden als Ortspolizeibehörden; in Bayern die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften; in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten; in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden; in Bremen: — in der Stadt Bremen das Stadtamt – Meldebehörde –, — in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven; in Hamburg das Bezirksamt Harburg – ZM –; in Hessen die Gemeinden; in Mecklenburg-Vorpommern die (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter; in Niedersachsen die Gemeinden und Samtgemeinden; in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden; in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen; im Saarland die Gemeinden; in Sachsen die Gemeinden, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände; in Sachsen-Anhalt die Gemeinden; in Schleswig-Holstein die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter; in Thüringen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften. 3 Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht über die Anordnung und die Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers

(1)

Mitzuteilen sind bei einer Vormundschaft, bei der der Mündel einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme nach §§ 1631b, 1795 Absatz 1 Satz 3 BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme erfassenden Pflegschaft nach den §§ 1631b, 1795 Absatz 1 Satz 3 und 1813 Absatz 1 BGB 1. die Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft; 2. ein Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers; 3. die Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft sowie der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung, wenn für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 167 Absatz 2 Halbsatz 1 FamFG).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind an das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht zu richten. 4 Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßnahmen

(1)

Mitzuteilen ist die Anordnung der in den §§ 1693, 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 BGB bezeichneten Maßnahmen, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 152 Absatz 4 FamFG).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Sie sind an das Gericht zu richten, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist. 5 Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren

(1)

Mitzuteilen sind 1. familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung, wenn ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren gegen den Minderjährigen bekannt wird (§ 70 Absatz 1 Satz 3 JGG); 2. Kenntnisse des Familiengerichts von einem anderen anhängigen Strafverfahren gegen den Minderjährigen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 JGG).

(2)

Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Minderjährigen oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 70 Absatz 1 Satz 3 JGG).

(3)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4)

Sie sind an die zuständigen Jugendstaatsanwaltschaften zu richten. 6 Mitteilungen an das Bundesamt für Justiz über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Anordnungen des Familiengerichts über Erziehungsmaßregeln, wenn ihm deren Auswahl und Anordnung vom Jugendgericht oder von dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht nach den §§ 53, 104 Absatz 4 JGG überlassen worden ist; 2. die vorläufigen und endgültigen Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Absatz 1 und § 1666a BGB sowie die Entscheidungen nach § 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1666 Absatz 1 und § 1666a BGB, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden (§§ 20, 59, § 60 Absatz 1 Nummer 4, 5, 9 BZRG).

(2)

Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für Justiz zu richten.

(3)

Form und Inhalt der Mitteilungen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung. 7 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1)

Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die 1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Elternoder Kindesverhältnisses festgestellt oder 2. über die Anfechtung der Vaterschaft entschieden wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen (§ 27 Absatz 1, 3 Nummer 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b PStV).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat (§ 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1 PStG), 2. wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 PStG). Anmerkung: Siehe auch III/4 (Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen). Mitzuteilen sind diese Erklärungen auch, wenn sie in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erfolgen (§ 180 FamFG). 8 Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52 a Absatz 3 SGB VIII).

(2)

Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. 9 Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen

(1)

Mitzuteilen sind 1. Entscheidungen, durch die im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird (§ 155a Absatz 3 Satz 3 FamFG), 2. die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen zur Niederschrift des Gerichts (§ 1626d Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 155a Absatz 5 FamFG).

(2)

Die Mitteilung erfolgt im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift der Niederschrift des Erörterungstermins.

(3)

Die Mitteilungen sind unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, sind die Mitteilungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Berlin zu richten. 10 Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland

(1)

Mitzuteilen ist die dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, wenn der Angenommene im Inland im Personenstandsregister eingetragen ist (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c PStV), sofern nicht ersichtlich ist, dass das in Betracht kommende Standesamt von der Annahme als Kind bereits anderweitig Kenntnis erhalten hat.

(2)

Die Mitteilung ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Der Mitteilung ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Annahme als Kind beizufügen. Dabei sind, soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, die von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten, in III/4 Absatz 2 bezeichneten Angaben a) über das Kind und gegebenenfalls b) über den Annehmenden und c) über die Annehmende sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen.

(4)

Die Mitteilung ist an das in Unterabschnitt XVI Nummer 1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt zu richten. 11 Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechts geschäfts

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Vormund, der Pfleger oder ein sorgeberechtigter Elternteil gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§ 1644 Absatz 3 Satz 1, § 1795 Absatz 4 Satz 1, § 1800 Absatz 2 Satz 1, § 1813 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1858 Absatz 3 Satz 5 BGB).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde. 12 Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217)

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines minderjährigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens); 2. die Absicht, die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen aufzuheben oder durch andere Maßnahmen zu ersetzen (Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens); 3. die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen, hinsichtlich dessen bereits andere Vertragsstaaten Maßnahmen getroffen haben, die noch wirksam sind, weitere Maßnahmen zu treffen (Artikel 10 des Übereinkommens). Die Mitteilung unterbleibt, wenn ein Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten eine dem Minderjährigen nachteilige Verzögerung zur Folge hätte oder aus einem sonstigen Grund nicht angebracht erscheint; 4. die hinsichtlich eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens).

(2)

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind unverzüglich nach Wirksamwerden der Maßnahme zu bewirken.

(3)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4)

Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle gemäß § 9 Absatz 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zu leiten und zu richten im Falle des 1. Absatzes 1 Nummer 1 an die Behörden des Staates, in dem der minderjährige Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2. Absatzes 1 Nummer 2 an die Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, deren Maßnahmen aufgehoben oder ersetzt werden sollen; 3. Absatzes 1 Nummer 3 an die Behörden des Staates, deren Entscheidungen noch wirksam sind; 4. Absatzes 1 Nummer 4 a) an die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, bzw. an die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, b) falls neben den getroffenen Maßnahmen Entscheidungen von Behörden anderer Staaten wirksam bleiben und nicht schon eine Mitteilung nach Buchstabe a zu bewirken ist, an die Behörden dieser Staaten, c) falls Maßnahmen von Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts aufgehoben oder ersetzt werden, zusätzlich an die Behörden dieses Staates. Anmerkung: Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und Sint Maarten, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei. Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen). Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit. Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1. Januar 2024): Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien und Türkei. Informationen zu den Haager Übereinkommen und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen. Die Mitteilungen sind zu richten in Sint Maarten an „de Minister van Justitie van Sint Maarten“; in Aruba an „de Minister van Justitie van Aruba“. Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) anwendbar ist, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 95 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111). Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EU) 2019/1111 keine abschließende Regelung trifft. 13 Mitteilungen über Sachverhalte, die zu familiengerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)

(1)

Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers angebracht erscheint, wenn der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört. Anmerkung: Hinsichtlich der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen wird auf den als Beilage zu Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen „Fundstellennachweis B – Völkerrechtliche Vereinbarungen –“, Abschnitt „Mehrseitige Verträge“, Bezug genommen. Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie solche Staaten, die notifiziert haben, dass sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden betrachten, sind der Internetseite (https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails. aspx?src=IND&mtdsg_no=III-6&chapter=3) zu entnehmen. 14 Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die 1. die Vornamen einer Person geändert werden (§ 1 Absatz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 3 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung); 2. Entscheidungen nach Nummer 1 aufgehoben werden (§ 6 Absatz 1 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung); 3. festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Absatz 1 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung), einschließlich des Falles nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 dieses Gesetzes; 4. die Abstammung eines Kindes von einer Person festgestellt wird, deren Vornamen geändert wurden (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung) (§ 27 Absatz 3 Nummer 1 und 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d PStV).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 an das in Unterabschnitt XVI Nummer 1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt; 2. in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 und 4 an das Standesamt, dem die Entscheidung über die Änderung des Vornamens mitgeteilt wurde.

(3)

Bei den Mitteilungen sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser), sämtliche Vornamen, Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags, Familienstand, Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nummer des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort, Anschrift, Tag der Rechtskraft; bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind. 15 Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG)

(1)

Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG); dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war (§ 9 Absatz 3 IntFamRVG).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält (§ 9 Absatz 2 IntFamRVG). XVI. Mitteilungen in Adoptionssachen 1 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die 1. eine Annahme als Kind ausgesprochen wird; 2. ein Annahmeverhältnis aufgehoben wird; 3. die Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht, und die Wirkung der Annahme festgestellt worden ist; 4. ausgesprochen worden ist, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 5 Absatz 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, § 71 Absatz 3, § 72 Absatz 3 PStV, §§ 1 ff. AdWirkG).

(2)

Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden, in den die von dem Standesbeamten für die Eintragung in das Personenstandsregister benötigten Angaben aufzunehmen sind. Dem Vordruck ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften beizufügen. 1. Angaben sind zu machen a) über das Kind b) über den Annehmenden oder über beide Ehegatten, — wenn sie das Kind gemeinschaftlich angenommen haben oder — wenn der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen hat, oder über beide Lebenspartner, wenn der eine Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners angenommen hat, oder über beide Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Absatz 2 BGB in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die eine Person das Kind der anderen angenommen hat c) im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Maßgabe des Vordrucks, auf welche Rechtsvorschriften sich die Annahme als Kind gründet. 2. Von diesen Personen sind nach Maßgabe des Vordrucks anzugeben: — Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser), — sämtliche Vornamen, — Geburtstag und -ort, — Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags, — Staatsangehörigkeit, — Familienstand, — Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister bzw. den Heiratseintrag führt, bzw. Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wurde, und Nummer bzw. Kennzeichen des Eintrags, — Anschrift. 3. Außerdem sind anzugeben a) in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 — der Tag, an dem die Entscheidung dem Annehmenden oder, wenn dieser verstorben ist, dem Kind zugestellt worden ist, und — Geburtstag und -ort, Standesamt und Nummer der Geburtseinträge von im Inland geborenen leiblichen Eltern, b) in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 — der Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, und — ob mit der Aufhebung angeordnet wurde, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat, falls sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt hatte. 4. Erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, so ist eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes beizufügen oder anzugeben, aus welchen Gründen die Einwilligung nicht erforderlich war.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten, 1. falls die Geburt des Kindes im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das den Geburtseintrag führt (§ 56 Absatz 1 PStV), 2. falls ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung über die Geburtsanzeige eine Niederschrift aufgenommen hat oder das Personenstandsregister von einem solchen Beamten geführt wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 71 Absatz 3 PStV), 3. falls ein deutscher Standesbeamter einen Geburtseintrag nach deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, der Geburtsort des Kindes sich aber jetzt im Ausland befindet, an das Standesamt I in Berlin (§ 72 Absatz 3 PStV), 4. falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt und die Geburt nicht nach den Nummern 2 und 3 beurkundet worden ist a) an das Standesamt, das die Geburtseinträge der Annehmenden führt, sowie an das Standesamt, das die Geburtseinträge der leiblichen Eltern führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 PStV), b) bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Ehe im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Eheregister bzw. den Heiratseintrag des Kindes führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 PStV), c) bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Lebenspartnerschaft im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 3 PStV), bzw. an die für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständige Behörde, oder d) an das Standesamt I in Berlin, falls keine Beurkundung in einem Personenstandsregister im Inland vorliegt (§ 56 Absatz 1 Nummer 4 PStV), 5. falls der Geburtsort des Kindes im Inland liegt, die Geburt aber nicht bei einem Standesamt im Inland beurkundet wurde, weil die Geburt des Kindes nicht der allgemeinen Anzeigepflicht unterlag (Kinder von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages, der Mitglieder eines zivilen Gefolges und der Angehörigen, Kinder der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind, sowie der Angehörigen), an ein Standesamt gemäß Nummer 4. Anmerkung: Die örtliche Zuständigkeit des Standesamtes für die Führung des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters bzw. des Heiratseintrags sowie der Behörde für die Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt sich nach § 11 in Verbindung mit §§ 15, 17, 35 und 77 Absatz 1 PStG, §§ 22 und 23 LPartG. 2 Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch welche die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 2 AdWirkG), oder der Ausspruch, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3 AdWirkG), abgelehnt wird, wenn sich das Kind im Inland aufhält und wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen.

(2)

Die Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sowie auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, ist mitzuteilen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen.

(3)

Die Mitteilungen sind je nach Einzelfall an das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes zuständige Familiengericht (§ 22a FamFG), die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und das Jugendamt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG) und adie Ausländerbehörde (§ 87 Absatz 2 AufenthG) zu richten.

(4)

Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden. Dem Vordruck ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften beizufügen. Es ist der Tag mitzuteilen, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(5)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. 3 Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle

(1)

Mitzuteilen ist die Entscheidung über die Annahme eines Minderjährigen als Kind (§ 189 Absatz 4 FamFG).

(2)

Die Mitteilung ist an die Adoptionsvermittlungsstelle zu richten, die das Kind vermittelt hat. Anlage zu XVI/1 und zu XVI/2 .................……….…....., den .......................... Anlage/n: □ beglaubigte Teilabschrift des Beschlusses vom .............................. □ beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung vom ............... MITTEILUNG NACH XVI DER ANORDNUNG ÜBER MITTEILUNGEN IN ZIVILSACHEN □ Annahme als Kind und zwar □ Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741, 1755 Absatz 1 BGB), □ Adoption eines Minderjährigen durch □ den Ehegatten eines Elternteils (§§ 1741 Absatz 2, 1754 Absatz 1, 1755 Absatz 2 BGB), □ den Lebenspartner eines Elternteils (§ 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, §§ 1754 Absatz 1, 1755 Absatz 2 BGB), □ eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person (§§ 1766a, 1741 Absatz 2, 1754 Absatz 1, 1755 Absatz 2 BGB), soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist, □ Adoption eines Minderjährigen durch □ den Ehegatten eines Elternteils (§§ 1741 Absatz 2, 1754 Absatz 1, 1756 Absatz 2 BGB), □ den Lebenspartner eines Elternteils (§ 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, §§ 1754 Absatz 1, 1756 Absatz 2 BGB), □ eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person (§§ 1766a, 1741 Absatz 2, 1754 Absatz 1, 1756 Absatz 2 BGB), nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist, □ Adoption eines Minderjährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1741, 1756 Absatz 1 BGB), □ Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB), □ Volladoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1772 BGB), □ Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1767, 1772, 1756 Absatz 1 BGB), □ Volladoption eines Volljährigen durch □ den Ehegatten eines Elternteils (§§ 1767, 1772, 1755 Absatz 2 BGB), □ den Lebenspartner eines Elternteils (§ 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, (§§ 1772, 1755 Absatz 2 BGB), □ eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person (§§ 1766a, 1767, 1772, 1755 Absatz 2, BGB), soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist, □ Volladoption eines Volljährigen durch □ den Ehegatten eines Elternteils (§§ 1767, 1772, 1756 Absatz 2 BGB), □ den Lebenspartner eines Elternteils (§ 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, §§ 1772, 1756 Absatz 2 BGB), □ eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person (§§ 1766a, 1767, 1772, 1756 Absatz 2, BGB), nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist, □ Adoption nach ausländischem Recht (Rechtsnorm ........). Die Entscheidung ist dem/der/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am …...................... □ Die Änderung des Geburtsnamens des Kindes erstreckt sich auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen; eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes liegt bei. □ Aufhebung einer Annahme als Kind: Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ......................................... □ Es wurde angeordnet, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. □ Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht (§§ 1, 2 AdWirkG). Die Entscheidung ist dem/der/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am …...................... □ Ablehnung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ......................................... □ Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht. □ Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3 AdWirkG). Die Entscheidung ist dem/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am …...................... □ Ablehnung des Ausspruchs, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ......................................... □ Rücknahme eines Antrags auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält. Angaben über das Kind und den/die Annehmende/n sowie Ehegatten, Lebenspartner bzw. in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen finden sich in der anliegenden Tabelle. .………………………………………………… (Unterschrift) Kind leibliche Mutter leiblicher Vater Familienname (ggf. auch Geburtsname) Sämtliche Vornamen nicht anzugeben nicht anzugeben Geburtstag und -ort Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags Familienstand (Standesamt und Nr. des Eintrags, bei einem Standesamt im Inland ein Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister geführt wird, die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet ist und sich der Name des Kindes ändert) nicht anzugeben nicht anzugeben Anschrift nicht anzugeben nicht anzugeben Annehmende Person Weitere annehmende Person (bei gemeinschaftlicher Annahme durch ein Ehepaar) Ehegatte/Lebenspartner/ nichtehelicher Partner des/der Annehmenden* Familienname (ggf. auch Geburtsname) Sämtliche Vornamen Geburtstag und -ort Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags Staatsangehörigkeit** Familienstand Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister bzw. den Heiratseintrag führt, bzw. Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wurde, und Nr. bzw. Kennzeichen des Eintrags Anschrift * nur mitzuteilen bei Annahme eines Kindes des Ehegatten/Lebenspartners/nichtehelichen Partners (nicht Zutreffendes streichen) ** nur mitzuteilen im Falle der Annahme als Kind durch ausländische Staatsangehörige unter Bezeichnung der vorgelegten Unterlagen XVII. Mitteilungen in Betreuungssachen 1 Mitteilungen über einstweilige Maßnahmen und einstweilige Anordnungen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 1867 BGB, 2. eine einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG, 3. die Abänderung oder Aufhebung einer in Nummern 1 und 2 genannten Anordnung (§ 272 Absatz 2 Satz 2 FamFG).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind zu richten 1. wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist, an das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, 2. im Übrigen a) an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das anordnende Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) wenn der Betroffene Deutscher ist und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, an das Amtsgericht Schöneberg.

(4)

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, dass die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bekannt geworden ist. Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten. 2 Mitteilungen an die Betreuungsbehörde

(1)

Mitzuteilen ist 1. der Beschluss, durch den a) ein Betreuer bestellt, b) der Aufgabenkreis eines Betreuers erweitert oder eingeschränkt, c) ein weiterer Betreuer bestellt, d) die Bestellung eines Betreuers verlängert oder e) eine Betreuung aufgehoben wird; 2. der Beschluss, durch den a) ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, b) der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen erweitert oder eingeschränkt, c) die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verlängert oder d) ein Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird (§ 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG, § 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 293 Absatz 1, § 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 Satz 1 FamFG); 3. die Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten (§ 309a Absatz 1 FamFG). Andere als die in den Nummern 1 und 2 genannten Beschlüsse sind der Betreuungsbehörde mitzuteilen, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde (§ 288 Absatz 2 Satz 2 FamFG).

(2)

Das Gericht kann Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen (§ 309a Absatz 2 Satz 1 FamFG).

(3)

Die Mitteilung nach Absatz 2 ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a an diejenige Betreuungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, falls der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein solcher nicht feststellbar ist, an die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Betreuung hervortritt, 2. in den übrigen Fällen an die Behörde, an die die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gerichtet wird oder gerichtet worden ist, sofern nicht eine andere Betreuungsbehörde dem Gericht schriftlich angezeigt hat, dass sie nunmehr zuständig ist.

(5)

Zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 2 ist der Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde. Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 309a Absatz 2 Satz 2 bis 4 FamFG). Anmerkung: Zuständige Betreuungsbehörden sind: in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise; in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte; in Berlin die Bezirksämter; in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte; in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven; in Hamburg das Bezirksamt Altona; in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise; in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –; in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise; in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken; in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte; in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte; in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte. 3 Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen und Erkenntnisse, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Absatz 1 FamFG).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Absatz 2 FamFG).

(4)

Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

(5)

Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn 1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde, 2. nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder 3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen. Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 Satz 3 FamFG).

(6)

Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.

(7)

Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Absatz 4 FamFG). Anmerkung: Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/4. 4 Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechts geschäfts

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Betreuer gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§ 1858 Absatz 3 Satz 5 BGB).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde. 5 Mitteilungen an die Meldebehörde

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, 2. ein Wechsel in der Person des von einer Anordnung nach Nummer 1 betroffenen Betreuers und 3. die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach Nummer 1 (§ 309 FamFG).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Mitzuteilen ist eine beglaubigte Teilabschrift des Beschlusses. Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Teilabschrift ergeben.

(4)

Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. Anmerkung: Wegen der zuständigen Meldebehörden siehe Anmerkungen zu XV/2. 6 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme

(1)

Mitzuteilen sind während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 312 Nummer 1, 2 und 4 FamFG) 1. die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt, 2. jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers, 3. die Aufhebung einer solchen Betreuung und 4. der Wegfall des Aufgabenbereichs freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme (§§ 310, 313 Absatz 4 Satz 1 FamFG).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 an den Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird, 2. außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4, wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Unterbringung erfasst und für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht als das Betreuungsgericht zuständig ist, an dieses Gericht.

(3)

In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. 7 Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 311 Satz 1 FamFG).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.

(4)

Die Mitteilungen sind an Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.

(5)

Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn 1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde, 2. nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder 3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen. Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 3 FamFG).

(6)

Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 4 FamFG). 8 Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)

(1)

Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, und der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des volljährigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört. Anmerkung: Zu den Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen siehe Anmerkung zu Unterabschnitt XV/13. 9 Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II S. 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)

(1)

Mitzuteilen sind: 1. die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Erwachsenen deutscher Staatsangehörigkeit, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens), 2. die Anordnung von Maßnahmen oder die Entscheidung, keine Maßnahmen anzuordnen (Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens), wenn die Behörde eines anderen Vertragsstaats, dem ein Erwachsener angehört, Schutzmaßnahmen erlassen hat oder zu treffen beabsichtigt (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens), 3. in dringenden Fällen getroffene Maßnahmen zum Schutz eines sich im Inland aufhaltenden Erwachsenen oder dessen im Inland befindlichen Vermögens, sofern der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat (Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens), 4. die Absicht, zum Schutz der Person eines Erwachsenen, der sich im Inland befindet und der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, beschränkte Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens), 5. eine für einen Erwachsenen bestehende schwere Gefahr und zu seinem Schutz angeordnete oder in der Prüfung befindliche Maßnahmen, sofern das Gericht über den Wechsel des Aufenthaltsortes in einen anderen Vertragsstaat oder die dortige Anwesenheit des Erwachsenen unterrichtet ist (Artikel 34 des Übereinkommens); die Mitteilung unterbleibt, wenn durch sie die Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen ernsthaft bedroht würde (Artikel 35 des Übereinkommens).

(2)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten im Fall des: 1. Absatzes 1 Nummer 1 an die Behörden des Staates, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei denen eine Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens besteht, 2. Absatzes 1 Nummer 2 an die Behörde, die Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, 3. Absatzes 1 Nummer 3 an die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 4. Absatzes 1 Nummer 4 an die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 5. Absatzes 1 Nummer 5 an die Behörden des Vertragsstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält.

(4)

Die Mitteilung kann unmittelbar oder über die zentralen Behörden erfolgen. Anmerkung: Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, Monaco, Österreich, Portugal, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich (nur Schottland), Zypern. Informationen zum Übereinkommen, den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen. Auf die Möglichkeit, die Formblätter der Haager Konferenz, BT-Drucksache 16/3250, Anlage 3, S. 69, zu nutzen, wird hingewiesen. XVIII. Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen 1 Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit

(1)

Mitzuteilen sind 1. Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit; 2. die Anfechtung oder der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung nach Nummer 1; 3. Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird (§ 73 Nummer 22 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 a PStV, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten an a) das Standesamt I in Berlin; mit den Entscheidungen sind die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG, § 33 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a PStV erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Absatz 2 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung des Todes und der Todeszeit zu treffen; b) die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte; c) das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen. Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt (§ 6 Absatz 2 ErbStDV).

(3)

Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift der Entscheidung zu bewirken. Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige beglaubigte Abschrift zu übermitteln. Bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu Unterabschnitt XVIII Nummer 1 beizufügen. Anmerkung zu Absatz 2: Saarland Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten. Anlage zu XVIII/1 Mitteilung an das Standesamt I in Berlin für die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und die Feststellung der Todeszeit (Maßgeblich für die Angaben zur Person des Verschollenen ist der festgestellte Zeitpunkt des vermuteten Todes) 1. Familienname Geburtsname Vornamen 2. Geschlecht 3. Geburtstag Geburtsort 4. Festgestellter Todeszeitpunkt Sterbeort 5. Letzter Wohnort Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort 6. Staatsangehörigkeit 7. Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt) 7.1. Standesamt der Geburt Registernummer des Geburtseintrags 7.2. falls verheiratet: Familienname des letzten Ehegatten Geburtsname des letzten Ehegatten Vornamen des letzten Ehegatten Tag und Ort der Eheschließung Standesamt der Eheschließung Registernummer des Eheeintrags 7.3. falls eine Lebenspartnerschaft bestand: Familienname des letzten Lebenspartners Geburtsname des letzten Lebenspartners Vornamen des letzten Lebenspartners Tag und Ort der Begründung Standesamt/Behörde der Begründung Registernummer des Lebenspartnerschaftseintrags 7.4. falls verwitwet oder letzter Lebenspartner verstorben: Familienname des letzten Ehegatten/Lebenspartners Geburtsname des letzten Ehegatten/Lebenspartners Vornamen des letzten Ehegatten/Lebenspartners Tag und Ort der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft Standesamt/Behörde der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft Registernummer des Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrags 7.5. falls geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Nichtbestehen festgestellt: Familienname des letzten Ehegatten/Lebenspartners Geburtsname des letzten Ehegatten/Lebenspartners Vornamen des letzten Ehegatten/Lebenspartners Tag und Ort der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft Standesamt/Behörde der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft Registernummer des Eintrags Gericht, das das Auflösungsurteil ausgesprochen hat Datum des Urteils und Aktenzeichen Datum der Rechtskraft ……………………………………………...... ……………………………………………...... (Ort und Datum) (Unterschrift und Dienstbezeichnung) 2 Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit

(1)

Mitzuteilen sind die in Unterabschnitt XVIII Nummer 1 Absatz 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).

(2)

Die Mitteilungen sind an das Bundesarchiv, Fachabteilung PA (Personenbezogene Auskünfte zum Ersten und Zweiten Weltkrieg) Berlin, zu richten.

(3)

In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben. 3 Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamtes

(1)

Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person 1. ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder 2. selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist (§ 22a FamFG).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten an 1. das Familiengericht; 2. das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat. Anmerkung: Siehe auch I/1 XIX. Mitteilungen in Nachlasssachen 1 Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments oder eines Nottestaments; 2. die Aufbewahrung eines nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffneten, eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages, das bzw. der nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen war, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen; 3. die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen; 4. die Rücknahme einer in die besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügung von Todes wegen.

(2)

Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.

(3)

Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters zu richten. 2 Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken

(1)

Mitzuteilen sind 1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung; 2. Erbscheine; 3. Europäische Nachlasszeugnisse; 4. Testamentsvollstreckerzeugnisse; 5. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften; 6. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung; 7. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen; 8. Entscheidungen, durch die im Falle einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung ein Wechsel in der Person des Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters eintritt (§ 34 ErbStG, § 7 Absatz 1 ErbStDV).

(2)

Die Mitteilungen können unterbleiben, 1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro vorhanden ist; 2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 01. Januar 1946 liegt; 3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist; 4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind; das gilt nicht für Mitteilungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen (§ 7 Absatz 4 ErbStDV).

(3)

Die Mitteilungen sollen enthalten 1. den Namen, die Identifikationsnummer, die letzte Anschrift, den Geburtstag, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers; 2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterberegisternummer; ferner, soweit bekannt 3. den Beruf und den Familienstand des Erblassers; 4. den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern; 5. die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser; 6. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses; 7. später bekannt gewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch den Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern (§ 7 Absatz 2 und 3 ErbStDV).

(4)

Die Mitteilungen sind durch Übermittlung beglaubigter Abschriften zu bewirken. Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung zu übermitteln (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ErbStDV).

(5)

Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen. 3 Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses

(1)

Mitzuteilen sind die zur Sicherung eines Nachlasses getroffenen Maßregeln, die von einem anderen als dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht angeordnet worden sind.

(2)

Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlassgericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, vorgefunden, so ist hiervon sowie von den Maßregeln zur Sicherung dieser Sachen Mitteilung zu machen.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen 1. des Absatzes 1 an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht; 2. des Absatzes 2 an die zuständige Behörde. Anmerkung: Berlin Artikel 20 Absatz 2 PrFGG (GVBI. Sb I 3212-1); Hessen § 4 HAGFamFG (GVBl. 2015, 315); Niedersachsen § 48 Nds. Justizgesetz; Nordrhein-Westfalen § 79 Justizgesetz (GV.NRW. 2011, S. 30); Schleswig-Holstein § 41 Absatz 2 Landesjustizgesetz (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 231, ber. S. 441). 4 Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass

(1)

Mitzuteilen sind 1. bei Erteilung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder bei einer sonstigen Erbenermittlung der Erbfall und die Erben, 2. bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags der Erbfall, wenn dem Gericht bekannt ist, dass a) zu dem Nachlass ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört (§ 83 GBO) oder die Erblasserin bzw. der Erblasser b) Inhaberin oder Inhaber eines Handelsgeschäfts oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer im Register eingetragenen oder eintragungspflichtigen Personengesellschaft gewesen ist, c) Mitglied einer Genossenschaft gewesen ist (§ 379 FamFG).

(2)

In den Mitteilungen sind anzugeben 1. das zum Nachlass gehörende Grundstück oder grundstücksgleiche Recht, die Firma des zum Nachlass gehörenden Handelsgeschäfts oder die Firma bzw. der Name der im Register eingetragenen Personengesellschaft, oder die Firma der Genossenschaft, in der die Erblasserin bzw. der Erblasser Gesellschafterin bzw. Gesellschafter oder Mitglied gewesen ist; 2. die Erblasserin bzw. der Erblasser, der Zeitpunkt des Erbfalls und die Erben mit ihren Anschriften; bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags die Erblasserin bzw. der Erblasser und die Verfügung von Todes wegen; 3. der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, des Handelsgeschäfts oder der Beteiligung zusteht.

(3)

Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen 1. des Absatzes 1 Buchstabe a an das Grundbuchamt; 2. des Absatzes 1 Buchstaben b und c an das Registergericht.

(4)

Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so sind zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, darauf hinzuweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen (§ 83 Satz 2 GBO). Ihnen ist gleichzeitig mitzuteilen, dass eine Mitteilung an das Grundbuchamt und/oder das Registergericht erfolgen wird. Entsprechend ist bei Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu verfahren. 5 Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind

(1)

Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15 000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, dass die Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 356 Absatz 1 FamFG, § 1640 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB).

(2)

Die Mitteilungen sind durch Übermittlung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken. Ergänzend sind – soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich – Angaben zu machen über — das minderjährige Kind, — die gesetzlichen Vertreter, — sonstige Ansprechpartner (z. B. Testamentsvollstrecker) einschließlich ihrer Anschriften.

(3)

Die Mitteilungen sind an das Familiengericht zu richten. 6 Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist

(1)

Mitzuteilen ist gemäß § 1999 BGB die Bestimmung der Inventarfrist, wenn 1. der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht; 2. die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.

(2)

Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.

(3)

Sie sind zu richten in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nummer 1 an das Familiengericht; 2. des Absatzes 1 Nummer 2 an das Betreuungsgericht. 7 Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft

(1)

Mitzuteilen ist ein in einer Verfügung von Todes wegen enthaltenes Stiftungsgeschäft, es sei denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die Anerkennung der Stiftung schon von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wurde (§ 356 Absatz 3 FamFG).

(2)

Mitzuteilen ist der betreffende Inhalt der Verfügung von Todes wegen.

(3)

Die Mitteilung ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung der Stiftung zu richten. 8 Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung

(1)

Mitzuteilen sind, soweit dies in Staatsverträgen vereinbart ist, 1. der Tod von Angehörigen eines fremden Staates im Inland; 2. das Vorhandensein von inländischem Nachlass, wenn Angehörige eines fremden Staates im Ausland verstorben sind; 3. das Vorhandensein von inländischem Nachlass, wenn Angehörige eines fremden Staates, die im Inland weder ansässig sind noch dort eine Vertretung haben, einen Rechtsanspruch auf diesen Nachlass haben (z. B. letztwillig Begünstigte, Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger oder gesetzliche Erben) oder einen solchen Anspruch geltend machen; 4. das Vorhandensein von Geldbeträgen und Gegenständen aus dem persönlichen Besitz von Angehörigen eines fremden Staates, die auf der Reise oder Durchreise im Inland verstorben sind, ohne dort den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.

(2)

Die Mitteilungen sind unverzüglich, nachdem der mitzuteilende Sachverhalt dem Nachlassgericht bekannt geworden ist, zu bewirken.

(3)

Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4)

Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dem die Betroffenen angehören oder angehört haben. Anmerkungen: 1) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis a) zu Dominica (Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 160/01/26/1 vom 22.06.2004); b) zu Fidschi (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 – BGBI. 1975 II S. 1739 –); c) zu Grenada (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 – BGBI. 1975 II S. 366 –); d) zu Großbritannien und Nordirland (Artikel 26 Buchst. b des Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBI. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 –); die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn anzunehmen ist, dass im Inland außer öffentlichen Verwaltern oder ähnlichen Beamten keine Person anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung der von den Verstorbenen im Inland etwa hinterlassenen Vermögenswerte zu beanspruchen; diese Annahme ist ebenfalls mitzuteilen; e) zu Guyana (Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 272 vom 30.03.2004); f) zu Jamaika (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 – BGBI. 1973 II S. 49 –); g) zu Lesotho (Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 10 vom 21.02.2005); h) zu Malawi (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 – BGBI. 1967 II S. 936 –); i) zu Malta (Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 1130/04 vom 23.06.2004); j) zu Mauritius (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 – BGBI. 1973 II S. 50 –); k) zu Sierra Leone (Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 15277/20 vom 01.02.2005); l) zur ehemaligen Sowjetunion (Artikel 25 Absatz 2 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 – BGBI. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; im Einzelnen: — Aserbaidschan vom 13.08.1996 – BGBI. 1996 II S. 2471 –, — Kasachstan vom 19.10.1992 – BGBI. 1992 II S. 1120 –, — Russische Föderation vom 14.08.1992 – BGBI. 1992 II S. 1016 –, — Ukraine vom 30.06.1993 – BGBI. 1993 II S. 1189 –, — Usbekistan vom 26.10.1993 – BGBI. 1993 II S. 2038 –); mitzuteilen sind auch die zur Regelung der Nachlassangelegenheiten ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen; m) zu Spanien (Artikel 11 Absatz 1 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 – BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBI. 1872 S. 211); ist an dem Sterbeort eine spanische Konsularbehörde nicht vorhanden und haben sich Angehörige des nächstgelegenen Konsulats noch nicht eingefunden, so hat das Nachlassgericht nach den inländischen Gesetzen zur Inventarisierung der Nachlassgegenstände und zur Liquidierung des Nachlasses zu schreiten und der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft oder der nächstgelegenen Konsularbehörde binnen kürzester Frist das Ergebnis der Amtshandlungen mitzuteilen (Artikel 12 der Konvention); n) zu St. Kitts and Nevis (Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 440/2006 vom 06.06.2006); o) zu St. Vincent und die Grenadinen (Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 352/2004 vom 09.07.200); p) zur Türkei (§ 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929 – RGBI. 1930 II S. 747. BGBI. 1952 II S. 608 –); mitzuteilen ist auch, was über die Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses sowie über das etwaige Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist (§ 1 der Anlage), ferner die Bekanntmachung über die Eröffnung des Nachlasses und über den Aufruf der Erben oder Gläubiger (§ 3 der Anlage); sind ohne Mitwirkung der türkischen Konsularbehörde Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses getroffen worden, so ist ihr ferner sobald wie möglich eine beglaubigte Abschrift des Nachlassverzeichnisses und des Verhandlungsprotokolls zu übermitteln (§ 2 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 2 der Anlage); q) zu den Vereinigten Staaten von Amerika (Artikel XXIV Absatz 1 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages vom 08.12.1923 – RGBI. 1925 II S. 795, BGBI. 1954 II S. 721 und 1051 –); die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn die Verstorbenen im Inland keine bekannten Erben oder von ihnen ernannte Testamentsvollstrecker hinterlassen haben. 2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis zur Türkei (§ 18 i. V. m. § 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929 – RGBI. 1930 II S. 747, BGBI. 1952 II S. 608 –); Anmerkung 1 Buchstabe p) letzter Absatz gilt entsprechend. 3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis a) zu Dominica (Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 – Verbalnote Nummer 160/01/26/1 vom 22.06.2004); b) zu Fidschi Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 – BGBI. 1975 II S. 1739 –); c) zu Grenada (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 – BGBI. 1975 II S. 366 –); d) zu Großbritannien und Nordirland (Artikel 26 Buchst. a) i. V. m. Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBI. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 –); e) zu Guyana (Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 272 vom 30.03.2004); f) zu Jamaika (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 – BGBI. 1973 II S. 49 –); g) zu Lesotho (Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 10 vom 21.02.2005); h) zu Malawi (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 – BGBI. 1967 II S. 936 –); i) zu Malta (Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 1130/04 vom 23.06.2004); j) zu Mauritius (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 – BGBI. 1973 II S. 50 –); k) zu Sierra Leone (Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 15277/20 vom 01.02.2005); l) zu St. Kitts and Nevis (Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 440/2006 vom 06.06.2006); m) zu St. Vincent und die Grenadinen (Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 352/2004 vom 09.07.2004). XX. Mitteilungen in Grundbuchsachen 1 Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungsoder Teileigentümers, Erbbauberechtigten, Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten, selbständigen Gebäudeeigentümers, Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a GGV (§ 55 Absatz 3 GBO); 2. Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, selbständigen Gebäudeeigentums, dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a GGV (§ 55 Absatz 3 GBO); 3. die Neuanlegung eines Grundbuchblattes; 4. die Umschreibung eines Grundbuchblattes (§ 39 GBV); 5. die Übertragung von Miteigentumsanteilen im Falle des § 3 Absatz 8 GBO; 6. die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils nach § 3 Absatz 3 GBO; 7. die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt nach § 3 Absatz 2 GBO; 8. die Schließung eines Grundbuchblattes, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt; 9. die Schließung eines Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblattes nach § 9 Absatz 1 WEG.

(2)

Die Mitteilungen erfolgen laufend oder monatlich (je nach den in den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder nach Vereinbarung mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde).

(3)

Die Mitteilungen sind außer in den Fällen des Absatzes 4 an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

(4)

Von dem Zeitpunkt an, in dem nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungs-, Tausch-, Bodenordnungs- bzw. Zusammenlegungsplans eintreten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde mitteilt, sind die in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen an die Flurbereinigungsbehörde bzw. Flurneuordnungsbehörde zu richten. Anmerkungen: 1) Bei den Mitteilungen sind zu berücksichtigen: in Baden-Württemberg 15.7.1987 – 3856-II/107 –, bei Verwendung von FOLIA auch Übermittlung durch Datenträger; in Bayern das ALKIS-Verfahren (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) mit der AGLB- Schnittstelle (Automatisiertes Grund- und Liegenschaftsbuch); in Berlin die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 31.03.2017 (Abl. 2017 S. 1639); in Brandenburg die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in der jeweils geltenden Fassung; in Bremen Ziffer 4.2.2 der AV des Senators für Justiz und Verfassung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 11.06.2007 – 3851/1 – (Geschäftsordnung für die Grundbuchämter); in Nordrhein-Westfalen wahlweise auch die für die Benachrichtigung in Grundbuchsachen eingeführten, im Durchschreibeverfahren auszufüllenden Vordrucke; in Rheinland-Pfalz die Änderungsmitteilung gemäß Nummer 2.1 Satz 1 der VV des JM und des ISM vom 8. Dezember 2004 (3856-3-2) – JBl. S. 264; im Saarland die AV JVVS 3850–8.6.18; in Sachsen das Verfahren ALKIS; in Schleswig-Holstein die Bekanntmachung im Sinne des § 55 Absatz 6 GBO, die Kopie oder Durchschrift des Bestandsverzeichnisses und erforderlichenfalls Abteilung I nach Maßgabe der AV des JM vom 5.1.1967 (SchlHA S. 98) sowie der Gemeinsamen AV des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministeriums vom 8.10.1997 (SchlHA S. 258). 2) In Bayern sind nicht mitzuteilen die Vereinigung von Grundstücken, die Zuschreibung als BestandZusammenhang damit keine Grundstücke oder Grundstücksteile auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen und keine Flurstücke verschmolzen oder zerlegt werden. 3) In Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten; in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zu richten; in Nordrhein-Westfalen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten; in Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Landkreise und kreisfreien Städte zu richten; in Sachsen-Anhalt sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu richten; in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an den jeweiligen Flurbereinigungsbereich des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten. 2 Mitteilungen betreffend herrenlose Grundstücke

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum (§ 55 Absatz 4 GBO); 2. bei Herrenlosigkeit des Grundstückes die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks (§ 19 Absatz 2 ZVG, § 55 Absatz 1 GBO).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 a) an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (§ 928 Absatz 2 BGB, Artikel 129 EGBGB), b) an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde und c) in den Fällen des Artikels 233 § 15 Absatz 3 EGBGB nur an den Landesfiskus und die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (§ 928 Absatz 2 BGB, Artikel 129 EGBGB). Anmerkungen: In Baden-Württemberg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1a) an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zu richten; in Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1a) an die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zu richten; in Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1a) an den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zu richten; in Hessen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1a) an den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen zu richten; in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummern 1a) und 1c) an das Finanzministerium, Abteilung Staatshochbau und Liegenschaften zu richten; in Niedersachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummern 1a) und 1c) an das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften zu richten; in Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1a) an das Ministerium der Finanzen (Abteilung 3) zu richten; in Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement (ZFM) zu richten. in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 1a an das Thüringer Landesamt für Finanzen und die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1b an das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten. 3 Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Eintragung des Vermerks über ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zusteht; 2. jede Änderung oder die Aufhebung eines solchen Rechts, sofern der in Nummer 1 erwähnte Vermerk eingetragen ist (§ 55 Absatz 5 GBO).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an das Grundbuchamt, das das Blatt des belasteten Grundstücks führt; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks. 4 Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken

(1)

Mitzuteilen sind, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet sind oder belastet werden, 1. jede das mitbelastete Recht betreffende Eintragung; 2. alle Verfügungen, durch die Anträge oder Ersuchen hinsichtlich dieses Rechts zurückgewiesen werden (§ 55a Absatz 2 GBO). Dabei ist auf etwaige Abweichungen zwischen der grundbuchmäßigen Bezeichnung der beteiligten Grundstücke, deren Grundbuchblätter bei dem mitteilungspflichtigen Grundbuchamt geführt werden, und ihrer Bezeichnung in den Eintragungsunterlagen hinzuweisen.

(2)

Die Mitteilungen sind an die Grundbuchämter, die die Grundbücher der beteiligten Grundstücke führen, zu richten. 5 Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch dessen Anschrift, soweit nicht der Erwerb nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts erfolgt; 2. die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum; 3. die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts (§§ 29 Absatz 4 Satz 1, 229 Absatz 4 Satz 1 BewG). Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist zugleich das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist (§§ 29 Absatz 4 Satz 3, 229 Absatz 4 Satz 3 BewG). Bei Eintragung eines neuen Eigentümers aufgrund eines von einer ausländischen Behörde oder zuständigen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses ist dies dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt mitzuteilen (§ 34 Absatz 1 ErbStG).

(2)

Mitzuteilen ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 auch der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt (§§ 29 Absatz 4 Satz 2, 229 Absatz 4 Satz 2 BewG).

(3)

Die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 sind an die für die Feststellung des Grundsteuerwertes und an die für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständigen Finanzbehörden zu richten und sollen über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, weitergeleitet werden. Sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 1 BewG). Die Daten sind laufend, mindestens alle drei Monate zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 2 BewG). Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 schriftlich an das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt zu richten (§ 34 Absatz 1 ErbStG). Beginn und Einzelheiten der elektronischen Übermittlung sind nach erfolgter Festlegung durch das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesanzeiger und dem Bundessteuerblatt zu entnehmen.

(4)

Die betroffenen Personen sind vom Inhalt der Mitteilungen zu unterrichten (§§ 29 Absatz 5 Satz 1, 229 Absatz 5 Satz 1 BewG). Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden (§§ 29 Absatz 5 Satz 2, 229 Absatz 5 Satz 2 BewG). Anmerkungen: In Baden-Württemberg ergeben sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen aus § 23 Absätze 2 bis 4 Landesgrundsteuergesetz (anstelle § 229 Absätze 4 bis 6 BewG). In Bayern können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist. In Brandenburg werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt übermittelt. Die Übermittlung kann in Papierform erfolgen. In Bremen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über das Katasteramt erstattet. In Hamburg werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 über den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung erstattet. Nicht mitzuteilen ist das Datum nach Absatz 2. In Hessen erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 nur in Erbfällen unter Angabe des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist. In Mecklenburg-Vorpommern werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt in Papierform übermittelt. In Niedersachsen werden die Mitteilungen über die Vermessungs- und Katasterbehörden erstattet. In Nordrhein-Westfalen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über die Katasterämter erstattet. In Rheinland-Pfalz werden die Mitteilungen über die Katasterämter erstattet. In Sachsen können die Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist. In Sachsen-Anhalt werden die Mitteilungen über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt zugeleitet; Verwendung findet das Verfahren „Geodatendienst Liegenschaftskataster“. In Schleswig-Holstein werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt übermittelt. Die Übermittlung kann in Papierform erfolgen. Mitteilungen nach Absatz 1 können unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist. 6 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens

(1)

Mitzuteilen ist jede Eintragung in das Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt (§ 19 Absatz 3, § 146 Absatz 1 ZVG).

(2)

Die Mitteilungen sind an das für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zuständige Vollstreckungsgericht zu richten. 7 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens

(1)

Mitzuteilen sind alle Eintragungen, 1. die nach dem von der Enteignungsbehörde mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 108 Absatz 6 Satz 3 BauGB); 2. die nach dem von der Enteignungsbehörde oder Wasserbehörde mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans nach dem Landbeschaffungsgesetz oder Wassersicherstellungsgesetz in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 31 Absatz 5 LBG; § 20 Absatz 2 WasSiG in Verbindung mit § 31 Absatz 5 LBG).

(2)

Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde bzw. Wasserbehörde zu richten. 8 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens

(1)

Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem von der Umlegungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 54 Absatz 2 Satz 1 BauGB).

(2)

Die Mitteilungen sind an die Umlegungsstelle zu richten. 9 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens

(1)

Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Benachrichtigung verzichtet, 1. alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden; 2. die Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat (§ 12 Absatz 3 FlurbG).

(2)

Die Mitteilungen sind an die Flurbereinigungsbehörde zu richten. Anmerkung: In Mecklenburg-Vorpommern gilt stattdessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831). 10 Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts

(1)

Mitzuteilen sind 1. jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch; 2. die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks (§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ErbbauRG).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an den Grundstückseigentümer und, soweit es sich um die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten handelt, auch an die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an den Erbbauberechtigten.

(3)

Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbbauRG). 11 Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommissgrundstück

(1)

Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die Grundstücke oder Rechte betreffen, bei denen der Fideikommissvermerk oder das Recht des Nacherben eingetragen ist (§ 41 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 – RGBl. I S. 509 –).

(2)

Die Mitteilungen sind an den Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts zu richten. Anmerkung: XVIII/11 gilt nicht in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, im Saarland, in Schleswig-Holstein und Thüringen. 12 Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers

(1)

Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers (§ 17 Absatz 4 BBergG).

(2)

Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten. Anmerkungen: Die Mitteilungen sind zu richten in Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie; in Bayern an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie; in Berlin und Brandenburg an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe; in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld; in Hessen an das Regierungspräsidium Darmstadt; in Mecklenburg-Vorpommern an das Bergamt Stralsund; in Nordrhein-Westfalen an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –; in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz; im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes; in Sachsen an das Sächsische Oberbergamt; in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt; in Thüringen an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera. 13 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens

(1)

Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach der von der Gemeinde erfolgten Mitteilung über die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung bis zur Löschung des Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 143 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 BauGB; § 165 Absatz 9 Satz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 BauGB).

(2)

Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten. 14 Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens

(1)

Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden (§ 106 Absatz 1 BBergG).

(2)

Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten. Anmerkungen: Die Mitteilungen sind zu richten in Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau; in Bayern an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde; in Berlin und Brandenburg an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe; in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld; in Hessen an die Regierungspräsidien; in Mecklenburg-Vorpommern an das Bergamt Stralsund; in Nordrhein-Westfalen an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –; in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz; im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes; in Sachsen an das Sächsische Oberbergamt; in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen- Anhalt; in Thüringen an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera. 15 Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks

(1)

Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die in dem Zeitraum zwischen Eintragung und Löschung des Sonderungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke erfolgen (§ 8 Absatz 2 SPV).

(2)

Die Mitteilungen sind an die Sonderungsbehörde zu richten. 16 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens

(1)

Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurneuordnungsbehörde 1. alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden; 2. die Eintragung neuer Eigentümer der an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurneuordnungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat (§ 63 Absatz 2 LwAnpG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 FlurbG).

(2)

Die Mitteilungen sind an die Flurneuordnungsbehörde zu richten. Anmerkung: In Mecklenburg-Vorpommern gilt stattdessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831). XXI. Mitteilungen in Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen 1 Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen im Allgemeinen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft sowie die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 13 Absatz 1 HGB); 2. die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder des Sitzes einer juristischen Person, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes; 3. die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Sitzverlegungen in das Handelsregister des Gerichts der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes; 4. jede Eintragung auf einem Registerblatt (auch Löschungen); 5. bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen; 6. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ihre Gründung und der Schluss ihrer Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung nach § 10 HGB (§ 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz) binnen eines Monats nach der Bekanntmachung nach § 10 HGB; 7. Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (§ 37 HRV, § 13h Absatz 2 HGB, § 45 Absatz 2 AktG, § 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG, § 10 a Abs. 2 VerStG, § 12 Abs. 2 FeuerschStG).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 a) an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV), b) zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV), c) zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein landoder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV), — zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen. d) zusätzlich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, wenn es sich um eine Europäische Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001); In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen. e) zusätzlich an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG), wenn es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einen rechtsfähigen inländischen wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB) handelt, der sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn der Verein seine Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Absatz 2 VersStG, § 12 Absatz 2 FeuerschStG). 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Registergericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden (§ 13h Absatz 2 Sätze 1 und 2 HGB; § 45 Absatz 2 Sätze 1 und 2 AktG); 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 a) an das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes (§ 13h Absatz 2 Satz 5 HGB, § 45 Absatz 2 Satz 6 AktG), b) zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV), c) zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV), d) zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein landoder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV); 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 a) an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV), b) zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV), c) zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein landoder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV), — zu a) bis c): Bei einer Auflösung der Gesellschaft oder einem Wechsel der Abwickler/ Liquidatoren sind in der Mitteilung die ggf. bisherigen sowie neuen Abwickler/ Liquidatoren anzugeben; d) zusätzlich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, wenn es sich um die Löschung einer Europäischen Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001) In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen. 5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV); 6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (§ 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz); 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.

(3)

Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001), an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen. Fehlanzeigen sind nicht zu machen (§ 37 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 HRV). 2. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.“ angebracht sein. Die Verfügung muss den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch übermittelt werden (§ 38a HRV). 3. Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 7 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung im Register den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 18 Absätze 1 und 2 GrEStG). 4. Die Errichtung, die Änderung der Firma, die Verlegung und die Aufhebung einer Zweigniederlassung sind zusätzlich an die in Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Stellen, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz einer Handelsgesellschaft zuständig sind, mitzuteilen. Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Nummern 1 und 2 genannten besonderen Bestimmungen. Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 3 Buchstabe d) und Nummer 4 Buchstabe c)) sind: in Baden-Württemberg die Landratsämter als Landwirtschaftsbehörden (in den Stadtkreisen an die in § 29 Absatz 6 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bezeichneten Landratsämter), wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt; die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als Forstbehörden, wenn es sich um ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt; in Bayern der Bayerische Bauernverband; in Berlin die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe – Abteilung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten –; in Brandenburg das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung; in Hessen die Regierungspräsidien; in Mecklenburg-Vorpommern die LMS Agrarberatung GmbH in Rostock; in Sachsen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, der Staatsbetrieb Sachsenforst sowie die Landratsämter und kreisfreien Städte als Landwirtschafts- oder Forstbehörden; in Sachsen-Anhalt die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten; in Thüringen das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bei landwirtschaftlichen Unternehmen, ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts bei forstwirtschaftlichen Unternehmen; Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de). 2 Mitteilungen in Handelsregister- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

(1)

Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer juristischen Person, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet 1. die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung; 2. die Anmeldung der Verlegung einer inländischen Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung; 3. die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Verlegung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung; 4. die Eintragung der Änderung a) der eingetragenen Firma einer inländischen Zweigniederlassung, b) der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter oder der Mitglieder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, c) der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren; 5. die Eintragung der Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung (§§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 HGB, § 37 HRV).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 a) an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV), b) zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV), c) zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein landoder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV); — zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder das Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen. 2. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden (§§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 Sätze 1 und 2 HGB); 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 a) an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 Satz 5 HGB, § 45 Absatz 2 Satz 6 AktG), b) zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV), c) zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV), d) zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein landoder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV); 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5 a) an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV), b) zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV), c) zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein landoder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB, § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV).

(3)

Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend. Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 3 Buchstabe d), Nummer 4 Buchstabe c)) sind in der Anmerkung zu XXI/1 aufgeführt. 3 Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften

(1)

Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind mitzuteilen 1. Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 59b, 59c sowie § 207a BRAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist – betreffen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG); 2. Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 52b, 52c sowie § 159 PAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten ist – betreffen (§ 34 Absatz 2 PAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 a) an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder in den Fällen des § 207a BRAO ihre Zweigniederlassung hat, b) zusätzlich an eine andere Berufskammer im Falle der Verbindung nach § 59c BRAO, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG); 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 a) an die Patentanwaltskammer (§ 54 PAO), b) zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 34 Absatz 2 PAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(3)

Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend. Anmerkung: Wegen der zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu XXIII/4. Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt. 4 Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

(1)

Unbeschadet der Mitteilungen nach Unterzuteilen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49, 50 StBerG – deren Unternehmensgegenstand insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist – betreffen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1 StBerG); 2. zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht.

(3)

Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend. Anmerkungen: Zuständige Steuerberaterkammern sind: in Baden-Württemberg: Steuerberaterkammer Stuttgart oder Steuerberaterkammer Südbaden oder Steuerberaterkammer Nordbaden in Bayern: Steuerberaterkammer München oder Steuerberaterkammer Nürnberg in Berlin: Steuerberaterkammer Berlin in Brandenburg: Steuerberaterkammer Brandenburg in Bremen: Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen in Hamburg: Steuerberaterkammer Hamburg in Hessen: Steuerberaterkammer Hessen in Mecklenburg-Vorpommern: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern in Niedersachsen: Steuerberaterkammer Niedersachsen in Nordrhein-Westfalen: Steuerberaterkammer Düsseldorf oder Steuerberaterkammer Köln oder Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe in Rheinland-Pfalz: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz im Saarland: Steuerberaterkammer Saarland in Sachsen: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen in Sachsen-Anhalt: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Körperschaft des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein in Thüringen: Steuerberaterkammer Thüringen 5 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes; 2. die Eintragung der in Nummer 1 bezeichneten Sitzverlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts des neuen Sitzes; 3. alle weiteren Eintragungen in das Partnerschaftsregister (§ 1 Absatz 1 PRV, § 37 HRV, § 6 PRV, § 5 Absatz 2 PartGG, § 13h Absatz 2 HGB).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an das Registergericht des neuen Sitzes unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragung für den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden (§ 5 Absatz 2 PartGG, § 13h Absatz 2 HGB); 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 a) an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 5 Absatz 2 PartGG, § 13h Absatz 2 Satz 5 HGB), b) zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV); 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).

(3)

Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen (§ 1 Absatz 1 PRV, § 37 Absatz 1 Satz 2 HRV). 2. Die in Unterabschnitt XXI Nummer 1 Absatz 3 Nummer 2 genannten besonderen Bestimmungen gelten entsprechend (§ 1 Absatz 1 PRV, § 38a HRV). 6 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Absatz 2 PartGG, § 13 Absätze 1 und 3 HGB); 2. die Eintragung a) einer Änderung der Firma der Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft, b) der Verlegung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft; 3. die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG, §§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 HGB); 4. die Eintragung der in Nummer 3 bezeichneten Verlegung in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG, §§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 Satz 5 HGB); 5. alle weiteren Eintragungen, die die Zweigniederlassungen einer inländischen oder ausländischen Partnerschaft betreffen (§ 6 PRV).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 an die zuständige Berufskammer der Zweigniederlassung, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV); 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden (§ 5 Absatz 2 PartGG, §§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 Sätze 1 und 2 HGB); 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 a) an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG, §§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 Satz 5 HGB), b) an die zuständige Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV); 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).

(3)

Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 5 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen. 7 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

(1)

Unbeschadet der Mitteilungen nach den Unterabschnitten XXI Nummer 5 und XXI Nummer 6 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, die als Berufsausübungsgesellschaft nach § 53 Absatz 1 StBerG anerkannt worden sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2)

Die Mitteilungen sind an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1 StBerG).

(3)

Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 5 Absatz 3 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend. Anmerkung Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt. 8 Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Eintragung einer Genossenschaft, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Absatz 2 VersStG, § 12 Absatz 2 FeuerschStG); 2. Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG); 3. die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Europäischen Genossenschaft (SCE).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG); 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003).

(3)

Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen: 1. Die in Unterabschnitt XXI Nummer 1 Absatz 3 Nummer 2 genannten besonderen Bestimmungen gelten entsprechend (§ 1 GenRegV, § 38a HRV). 2. Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 2 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 18 Absätze 1 und 2 GrEStG). 3. In den Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind Firma, Sitz und Geschäftszweck der Europäischen Genossenschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung anzugeben. Anmerkung: Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de). 9 Mitteilungen in Vereinsregistersachen

(1)

Mitzuteilen sind 1. die Eintragung eines Vereins oder die Eintragung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländerverein) oder der Verein eine organisatorische Einrichtung eines Vereins mit Sitz im Ausland (ausländischer Verein) darstellt (§§ 14, 15 VereinsG, § 400 FamFG); 2. die Eintragung eines Vereins, der sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn der Verein seine Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Absatz 2 VersStG, § 12 Absatz 2 FeuerschStG); 3. Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz; 4. die Anmeldung der Verlegung des Sitzes des Vereins aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VRV); 5. die Eintragung der in Nummer 4 bezeichneten Verlegung in das Vereinsregister des Gerichts des neuen Sitzes (§ 6 Absatz 1 Satz 5 VRV); 6. die Entscheidung über die Eintragung des Vereins, wenn zweifelhaft ist, ob sein Zweck auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, das Registergericht daher eine Stellungnahme einer nach § 22 BGB zuständigen Stelle oder der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle eingeholt hat und diese um eine Mitteilung der Entscheidung gebeten hat (§ 9 Absatz 2 Satz 3 VRV).

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die zuständige Verwaltungsbehörde (§§ 14, 15 VereinsG, § 400 FamFG); 2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG); 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet; 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Registergericht des neuen Sitzes unter Beifügung der Anmeldung, der Eintragungen für den bisherigen Sitz und der Registerakten (§ 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 VRV); 5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 6 Absatz 1 Satz 5 VRV); 6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 an die beteiligten geeigneten Stellen, die um die Mitteilung der Entscheidung gebeten haben (§ 9 Absatz 2 Satz 3 VRV).

(3)

Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 3 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 18 Absätze 1 und 2 GrEStG). 2. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.“ angebracht sein (§ 13 Absatz 2 VRV). Anmerkung: Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de). XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen 1 Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister

(1)

Mitzuteilen sind 1. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO), 2. Eingänge eines Antrags auf Eintragung sowie Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII), 3. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 5 Absatz 2, 9e SeeAufgG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG), 4. einzelne Eintragungen in besonderen Fällen: a) die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO), b) die Neueintragung eines von Inländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Ausland erworbenen Schiffs in das Seeschiffsregister sowie die Löschung eines von Ausländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Inland erworbenen Schiffs im Seeschiffsregister (§ 12 Absatz 4 AHStatG, § 20 Absatz 7 AHStatDV); dabei sind neben den vollständigen Informationen aus Abteilung 1 und 2 des Registers auch die vollständigen Adressdaten des (gegebenenfalls federführenden) Eigentümers, auf den die Eintragung beziehungsweise Löschung im Seeschiffsregister lautet, und – soweit vorhanden – das Land, in dem der ausländische Vertragspartner ansässig ist, mitzuteilen, c) die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister (§ 14 Absatz 2 SchRegDV), d) Erlangung eines Treffers im Schengener Informationssystem (§ 33b Absatz 4 Satz 2 BKAG) im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862.

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1: a) an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg, b) an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) – Dienststelle Schiffssicherheit in Hamburg, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Außenstelle Hamburg, 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4: a) Buchstabe a an das Gericht des Schiffsbauregisters, b) Buchstabe b an das Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn, c) Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs, d) Buchstabe d an die zuständige Landespolizeidienststelle. 2 Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister

(1)

Mitzuteilen sind 1. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO), 2. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Absatz 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG), 3. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG), 4. die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Binnenschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO), 5. Erlangung eines Treffers im Schengener Informationssystem (§ 33b Absatz 4 Satz 2 BKAG) im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862.

(2)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Außenstelle Hamburg, 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Gericht des Schiffsbauregisters, 5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an die zuständige Landespolizeidienststelle. Anmerkungen: Arbeitsschutzbehörden sind in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden; in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter; in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit; in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz; in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter; in Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz; in Hessen die Regierungspräsidien; in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz; in Niedersachsen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –; in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –; im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz; in Sachsen die Landesdirektion Sachsen; in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz; in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord; in Thüringen das Landesamt für Verbraucherschutz. 3 Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister

(1)

Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§ 67 Absatz 2 SchRegO, § 73 a SchRegO).

(2)

Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten. 5. Abschnitt Mitteilungen betreffend Angehörige rechts- und steuerberatender sowie wirtschaftsprüfender Berufe und Lohnsteuerhilfevereine XXIII. Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe 1 Betroffener Personenkreis Angehörige rechtsberatender Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind 1. Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG sowie Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden, 2. Angehörige ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO, 3. gemäß § 209 Absatz 2 BRAO ausgeschiedene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, solange über ihren Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG nicht entschieden ist und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 3 RDGEG gegeben sind, 4. Notare, Notarassessoren und Notariatsverwalter, 5. Patentanwälte, niedergelassene europäische Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 52b und 52c PAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden, 6. Angehörige ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO, 7. registrierte Personen im Sinne des Teils 3 RDG sowie 8. Inhaber von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. 2 Mitteilungen

(1)

Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung beziehungsweise Erlaubnis, Untersagung oder der Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64d Absatz 1 BNotO, § 34 Absatz 2 PAO, § 34 Absatz 2 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 181, 32a Absatz 3 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung der PAO, § 18 Absatz 1 RDG): 1. Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; 2. Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Ziffern 1 oder 2 ist in der Regel abzusehen; 3. Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; 4. Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden; 5. Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen; 6. folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens: a) Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen; b) Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren; c) Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z.B. aa) Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO, bb) Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO, cc) Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA); d) Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 8 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen; e) Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO; f) Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung; g) Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung; 7. die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand; 8. Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen; 9. Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des FamFG und den Unterbringungsgesetzen der Länder.

(2)

Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen. 3 Einschränkungen vorgesehener Mitteilungspflichten

(1)

Eine Mitteilung unterbleibt, 1. soweit hierdurch schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt (§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PAO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 181, 32a Absatz 3 Satz 1 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, § 18 Absatz 1 Satz 2 RDG), oder 2. wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 PAO, § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 181, 32a Absatz 3 Satz 2 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung). Dies gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (§ 36 Absatz 3 Satz 2 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 2 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 2 PAO).

(2)

Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.

(3)

Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. 4 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1)

Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend: 1. Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt; 2. Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen; bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind; 3. gerichtliche Entscheidungen sind abweichend des Ersten Teils Nummer 5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übermittlung einer vollständigen beglaubigten Abschrift mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.

(2)

Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben 1. die absendende Stelle und das Aktenzeichen, 2. Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners), 3. der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat, 4. bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.

(3)

Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 8 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 8 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.

(4)

Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt werden nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.

(5)

Die Mitteilungen sind zu richten 1. bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO an die zuständige Rechtsanwaltskammer, 2. bei Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, oder Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zusätzlich an das Bundesministerium der Justiz, 3. bei Notaren, Notarassessoren und Notariatsverwaltern an die Landesjustizverwaltung, den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer, 4. bei Patentanwälten, niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Sinne von § 20 EuPAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 52b und 52c PAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO an die Patentanwaltskammer, 5. bei registrierten Personen im Sinne des Teils 3 RDG an das Bundesamt für Justiz, 6. bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an das Deutsche Patent- und Markenamt. Anmerkungen: 1. Zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO nur in Baden-Württemberg Rechtsanwaltskammer Freiburg oder Rechtsanwaltskammer Karlsruhe oder Rechtsanwaltskammer Stuttgart oder Rechtsanwaltskammer Tübingen, in Bayern Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München oder Rechtsanwaltskammer Nürnberg oder Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg, in Berlin Rechtsanwaltskammer Berlin, in Brandenburg Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, in Bremen Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen, in Hamburg Hanseatische Rechtsanwaltskammer, in Hessen Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main oder Rechtsanwaltskammer Kassel, in Mecklenburg-Vorpommern Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, in Niedersachsen Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig oder Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle oder Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg, in Nordrhein-Westfalen Rechtsanwaltskammer Düsseldorf oder Rechtsanwaltskammer Hamm oder Rechtsanwaltskammer Köln, in Rheinland-Pfalz Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken oder Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, im Saarland Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, in Sachsen Rechtsanwaltskammer Sachsen, in Sachsen-Anhalt Rechtsanwaltskammer des Landes SachsenAnhalt, in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, in Thüringen Rechtsanwaltskammer Thüringen. 2. Zuständige Notarkammern sind in Baden-Württemberg Notarkammer Baden-Württemberg, in Bayern Landesnotarkammer Bayern, in Berlin Notarkammer Berlin, in Brandenburg Notarkammer Brandenburg, in Bremen Bremer Notarkammer, in Hamburg Hamburgische Notarkammer, in Hessen für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg, Wiesbaden, Frankfurt a. Main, Hanau und Darmstadt Notarkammer Frankfurt am Main oder für die Landgerichtsbezirke Marburg, Fulda und Kassel Notarkammer Kassel, in Mecklenburg-Vorpommern Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern, in Niedersachsen Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig oder Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle oder Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg, in Nordrhein-Westfalen für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln Rheinische Notarkammer oder für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Westfälische Notarkammer, in Rheinland-Pfalz für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz Notarkammer Koblenz oder für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken Notarkammer Pfalz, im Saarland Saarländische Notarkammer, in Sachsen Notarkammer Sachsen, in Sachsen-Anhalt Notarkammer des Landes Sachsen-Anhalt, in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinische Notarkammer, in Thüringen Notarkammer Thüringen. XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe 1 Betroffener Personenkreis Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind 1. Steuerberater, 2. Steuerbevollmächtigte, 3. Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG, 4. Wirtschaftsprüfer, 5. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, 6. vereidigte Buchprüfer, 7. Buchprüfungsgesellschaften. 2 Mitteilungen

(1)

Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 und § 130 Absatz 1 WPO) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 bis 4 StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 und 2 und § 130 Absatz 2 WPO) oder der Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG) oder gegen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 WPO) sind folgende, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen: 1. Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; 2. Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzungen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Ziffern 1 oder 2 ist in der Regel abzusehen; 3. Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; 4. Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden; 5. Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen; 6. folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens: a) Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen; b) Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren; c) Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z.B. aa) Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO, bb) Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO, cc) Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA); d) Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 8 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen; e) Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO; f) Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung; g) Anträge nach den §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung; 7. die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand; 8. Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen; 9. Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des FamFG und den Unterbringungsgesetzen der Länder.

(2)

Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen. 3 Einschränkung der Mitteilungspflichten

(1)

Eine Mitteilung unterbleibt, 1. soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG oder § 36a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WPO), oder 2. wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG, § 36a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WPO).

(2)

Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.

(3)

Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. 4 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1)

Neben den allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend: 1. Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt; 2. Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen; bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind; 3. Gerichtliche Entscheidungen sind abweichend des Ersten Teils Nummer 5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übermittlung einer vollständigen beglaubigten Abschrift mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.

(2)

Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben 1. die absendende Stelle und das Aktenzeichen, 2. Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners), 3. der Klage- oder Antragsgrund – bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages –, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat, 4. bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.

(3)

Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 8 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 8 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.

(4)

Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt werden nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.

(5)

Mitteilungen sind zu richten 1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat (§ 46 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 73 Absatz 1 Satz 1 StBerG), 2. bei Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1, § 74 Absatz 1 Satz 1 StBerG), 3. bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften an die Wirtschaftsprüferkammer (§§ 57, 58 Absatz 1, § 128 Absatz 3 WPO). Anmerkung: Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt. XXV. Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine 1 Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

(1)

Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 2 StBerG) oder der Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 5 StBerG) sind folgende gegen Lohnsteuerhilfevereine oder deren Beratungsstellenleiter gerichtete Vorgänge mitzuteilen: a) Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; b) Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Buchstaben a oder b ist in der Regel abzusehen; c) Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; d) Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden; e) Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen; f) folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens: aa) Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen; bb) Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren; cc) Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z.B. — Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO, — Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO, — Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA); dd) Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen; ee) Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO; ff) Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung; gg) Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung; g) die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand; h) Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen; i) Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des FamFG und den Unterbringungsgesetzen der Länder.

(2)

Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen. 2 Einschränkung der Mitteilungspflichten

(1)

Eine Mitteilung unterbleibt, 1. soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG); 2. wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG).

(2)

Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.

(3)

Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. 3 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1)

Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend: a) Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt; b) Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind; c) gerichtliche Entscheidungen sind abweichend des Ersten Teils Nummer 5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übermittlung einer vollständigen beglaubigten Abschrift mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.

(2)

Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben a) die absendende Stelle und das Aktenzeichen; b) Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners); c) der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat; d) bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.

(3)

Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.

(4)

Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.

(5)

Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat. Anmerkung: Zuständige Aufsichtsbehörden sind in Baden-Württemberg: Oberfinanzdirektion Karlsruhe in Bayern: Bayerisches Landesamt für Steuern in Berlin: Finanzamt für Körperschaften I in Brandenburg: Technisches Finanzamt Cottbus in Bremen: Finanzamt Bremen in Hamburg: Finanzamt Hamburg-Nord in Hessen: Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in Mecklenburg-Vorpommern: Finanzamt Rostock in Niedersachsen: Landesamt für Steuern Niedersachsen in Nordrhein-Westfalen: Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln oder Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster in Rheinland-Pfalz: Landesamt für Steuern im Saarland: Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft in Sachsen: Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen-Anhalt: Ministerium der Finanzen des Landes SachsenAnhalt in Schleswig-Holstein: Finanzamt Neumünster in Thüringen: Thüringer Finanzministerium


Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen