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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1999-07-01

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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) – Vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 820) Hiermit übertrage ich auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) – mit Wirkung vom 1. Juli 1999 für die aktiven Bediensteten, für die ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschiedenen Beamten sowie für die Versorgungsempfänger meines Geschäftsbereiches 1. die Zuständigkeiten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 der Gemeinsamen Anordnung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 27), geändert durch Gemeinsame Anordnung vom 11. Juni 1985 (Amtsbl. S. 769); 2. die Befugnis zur Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes; 3. die Befugnis zur Mitteilung ruhegehaltfähiger Dienst- und Vordienstzeiten an Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu deren Aufgabenerfüllung nach § 71 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI); 4. die Zuständigkeiten für - die bei der Durchführung der Nachversicherung anfallenden Arbeiten sowie die Entscheidung über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen zur Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung nach den Vorschriften des SGB VI, - die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 53 b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983, - die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach den Vorschriften des SGB VI aufgrund der Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 BGB, - die Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); 5. die Berechnung, Erstattung und Anforderung von Versorgungsbezügen im Rahmen der Versorgungslastenverteilung gem. §§ 107 b und 107 c BeamtVG.


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