Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) (MdJ)
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1 2 8 1 27.5.1998 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken 1- Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) - Vom 27. Mai 1998 Hiermit übertrage ich auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken 1– Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) - mit Wirkung vom 1. Juni 1998 für die aktiven Bediensteten, für die ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschiedenen Beamten sowie für die Versorgungsempfänger meines Geschäftsbereiches 1. die Zuständigkeiten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 der Gemeinsamen Anordnung vom 21. Dezember 1978 (Amtsbl. 1979, S. 27), geändert durch Gemeinsame Anordnung vom 11. Juni 1985 (Amtsbl. S. 769); 2. die Befugnis zur Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes; 3. die Zuständigkeiten für - die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983, - die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast nach § 53b Abs. 2 Satz 1, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach den Vorschriften des SGB VI aufgrund der Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 BGB, - die Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrags nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); 4. die Befugnis zum Erlass der Widerspruchsbescheide, sofern der Verwaltungsakt von der ZBS erlassen wurde; 5. die Berechnung, Erstattung und Anforderung von Versorgungsbezügen im Rahmen der Versorgungslastenverteilung gemäß §§ 107b und 107c BeamtVG. 1 Jetzt Landesamt für Finanzen. Stand: 21.1.2005