Anordnung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die erste juristische Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
PA 2230 30.3.2022 Stand: 1.5.2022 1 Anordnung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die erste juristische Staatsprüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) vom 30. März 2022 1 (PA 2230-S-2) I. Abschnitt Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Ausbildungsordnung für Juristen – JAO –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 90), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 222), wird angeordnet, dass – vorbehaltlich besonderer Regelungen – die nachstehend aufgeführten Hilfsmittel zugelassen sind: Für alle Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung nach § 10 Absatz 2 JAO: - Habersack, Deutsche Gesetze, nebst Ergänzungsband (jeweils Loseblattsammlung), oder juris Lex, Zivilrecht, nebst juris Lex, Arbeitsrecht, Strafrecht (jeweils gebundene Ausgabe), und - Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Loseblattsammlung), ohne Ergänzungsband, oder juris Lex, Öffentliches Recht (gebundene Ausgabe), und - Europarecht, Beck-Texte, dtv-Band 5014, oder Sartorius Band II, Internationale Verträge – Europarecht (Loseblattsammlung), und - Hümmerich/Kopp, Saarländische Gesetze (Loseblattsammlung), oder Freymann/Kröninger/Wendt, Landesrecht Saarland, Textsammlung, oder juris Lex, Landesrecht Saarland (gebundene Ausgabe). II. Abschnitt 1. Die nach Abschnitt I zugelassenen Hilfsmittel sind von dem Prüfling mitzubringen. 2. Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten hat der Prüfling auf dem Deckblatt der schriftlichen Arbeiten die benutzten Hilfsmittel anzugeben. Diese Angabe muss insbesondere den Stand bzw. die Auflage der benutzten Gesetzestexte enthalten. 3. Der Prüfling hat dafür zu sorgen, dass sich die Gesetzestexte auf dem neuesten Stand befinden. Die Benutzung von Gesetzestexten, die sich nicht auf neuestem Stand befinden, geht zu Lasten des Prüflings. Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt als neuester Stand, dass Nachlieferungen zu Loseblattsammlungen, die bis zum 15. des vorletzten Monats vor dem Klausurenmonat erscheinen (im Buchhandel erhältlich sind), einzusortieren sind. Bei gebundenen Gesetzestexten gilt als neuester Stand diejenige Auflage, die bis zum Stichtag des 15. des vorletzten Monats vor dem Klausurenmonat im Buchhandel erhältlich ist. Dies bedeutet für den Klausurenmonat Februar/März, dass Stichtag für Nachlieferungen zu Loseblattsammlungen und für gebundene Ausgaben der 15. Dezember des Vorjahres ist, und für den Klausurenmonat August, dass Stichtag der 15. Juni ist. 1 Amtsbl. I S. 686. PA 2230 30.3.2022 Stand: 1.5.2022 2 4. Der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen kann für einzelne Aufsichtsarbeiten weitere Hilfsmittel zulassen. III. Abschnitt 1. Die Prüflinge dürfen nur je ein Exemplar des zugelassenen Hilfsmittels mitbringen. 2. Die zugelassenen Hilfsmittel müssen frei von Eintragungen jeder Art (Randbemerkungen, Verweisungen auf andere Vorschriften, Textänderungen oder Ähnlichem) sowie von Einlagen sein. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden. Unterstreichungen und farbliche Markierungen zur Hervorhebung einzelner Wörter des Gesetzes sind zulässig, sofern sie nach Art und Umfang kein System zur Kommentierung des Gesetzestextes beinhalten. Registerfahnen bzw. Griffregister sind – unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt – nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen. Dies gilt nicht für während der Aufsichtsarbeiten angebrachte Griffhilfen, die das Auffinden der benötigten Fundstellen erleichtern sollen. 3. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der/dem Aufsichtführenden überwacht. Eine vorherige Überprüfung der Gesetzestexte auf Vereinbarkeit mit der Anordnung über die Zulassung von Hilfsmitteln durch das Landesprüfungsamt für Juristen findet nicht statt. 4. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Nummern 1 und 2 sowie die Benutzung anderer nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Aufsichtsarbeiten gilt als Täuschungsversuch im Sinne des § 18 Absatz 1 JAG. 5. Beanstandete Hilfsmittel können weggenommen und für die Dauer der Prüfung einbehalten werden. Der Prüfling hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Stellung eines Ersatztextes. IV. Abschnitt Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die erste juristische Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) vom 24. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 758), zuletzt geändert durch Anordnung vom 6. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2367), außer Kraft. Der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen bei dem Ministerium der Justiz Görlinger