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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitAnsatz und Einziehung der Kosten des Strafverfahrens bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung der Auslagen nach Nr. 9010, 9011 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG und Erhebung eines Haftkostenbeitrages (JVVS 5662)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Ansatz und Einziehung der Kosten des Strafverfahrens bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung der Auslagen nach Nr. 9010, 9011 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG und Erhebung eines Haftkostenbeitrages (JVVS 5662)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1976-12-20

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

(2)

5 6 6 2 20.12.1976 Ansatz und Einziehung der Kosten des Strafverfahrens bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie der Auslagen nach Nummern 9010, 9011 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG und Erhebung eines Haftkostenbeitrags AV des MfR Nr. 43/1976 vom 20. Dezember 1976, zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 5/2002 vom 7. März 2002 (5662 - 3) Allgemeines Nr. 1 Kosten des Strafverfahrens und der Vollstreckung Zu den Kosten eines Strafverfahrens gehören die Gebühren und Auslagen der Staatskasse einschließlich der durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage (Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft und der Polizei) entstandenen Auslagen sowie die Kosten der Vollstreckung (§ 464a StPO). In welcher Höhe Gebühren und in welchem Umfang und in welcher Höhe Auslagen erhoben werden dürfen, bestimmen das Gerichtskostengesetz (GKG) und hinsichtlich der Kosten der Vollstreckung §§ 50, 138 und 167 StVollzG. Kosten des gerichtlichen Verfahrens Nr. 2 Ansatz und Einforderung der bis zur Rechtskraft der Entscheidung entstandenen Gerichtskosten Auf die Bemühungen um eine baldige und dauerhafte Resozialisierung von Verurteilten ist auch bei der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten Rücksicht zu nehmen. Daher ist wie folgt zu verfahren: 1. Nach Fälligkeit der Kosten (Rechtskraft der Entscheidung) prüft der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin zunächst, ob bereits auf Grund des In5 6 6 2 20.12.1976 halts der Strafakten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse KostVfg 1 vom Ansatz der Kosten abzusehen ist. Ist dies nicht der Fall, so erstellt er/sie die Urschrift der Kostenrechnung; Kosten einer Untersuchungshaft, einer Unterbringung nach §§ 81, 126a StPO oder § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 oder § 73 JGG (Nummer 9011 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 11 Abs. 1) GKG -) werden hierbei nur nach Maßgabe der Nummer 4 Abs. 7 und 8 berücksichtigt; Nummer 5 ist zu beachten. 2. (1) Eine Abschrift der nach Ziffer 1 Satz 2 erstellten Kostenrechnung nebst Merkblatt und Vermögensanfrage (letztere mit Durchschrift) (Anlagen 1 und 2) 2 übersendet der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin der Justizvollzugsanstalt, wenn gegen den Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin eine Freiheitsstrafe in einer saarländischen Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird. Die Verwaltung der Justizvollzugsanstalt teilt dem/der Gefangenen die Höhe der entstandenen Kosten mit und erörtert mit ihm/ihr anhand der Vermögensanfrage und des Merkblatts, ob und gegebenenfalls wie die Kostenschuld beglichen werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ab wann mit pfändbarem Arbeitsentgelt, das nicht für die Bildung von Hausgeld oder Überbrückungsgeld benötigt wird, voraussichtlich gerechnet werden kann. Falls der/die Gefangene während des Vollzugs keine Zahlungen leisten kann, sollen die Erörterungen und die Beantwortung der Vermögensanfrage sich nicht auf die Feststellung der Bereitschaft zur späteren Zahlung beschränken; sie sollen vielmehr Erkenntnisse darüber vermitteln, ob der/die Gefangene unter Berücksichtigung der voraussehbaren Umstände nach seiner/ihrer Entlassung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Zahlung der Gerichtskosten in der Lage sein wird. Bei der Beantwortung der Vermögensanfrage sind deshalb insbesondere auch vorhandene weitere Zahlungsverpflichtungen anzugeben. Die Justizvollzugsanstalt hat dem Kostenschuldner/der Kostenschuldnerin bei der Ausfüllung der Vermögensanfrage behilflich zu sein und Anträge des Kostenschuldners/der Kostenschuldnerin, die die Art 1 Vgl. JVVS 5607/1.3.1976. 2 Hier nicht abgedruckt. 5 6 6 2 20.12.1976 der Begleichung der Kostenschuld betreffen, entgegenzunehmen. Die ausgefüllte Vermögensanfrage und eventuelle Anträge übersendet die Justizvollzugsanstalt mit einer ergänzenden Stellungnahme dem Kostenbeamten/der Kostenbeamtin; die Durchschrift der ausgefüllten Vermögensanfrage verbleibt bei den Akten der Justizvollzugsanstalt.

(3)

Auf Grund des Inhalts der Strafakten und der Antworten in der Vermögensanfrage ist nochmals zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 KostVfg.1 für eine Abstandnahme vom Kostenansatz gegeben sind oder ob die finanziellen Verhältnisse des Kostenschuldners/der Kostenschuldnerin es im Hinblick auf seine/ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach seiner/ihrer Entlassung erfordern, von einem Kostenansatz abzusehen. Ist dies der Fall, vermerkt der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin in den Akten, dass von der Geltendmachung der Kosten abgesehen wird.

(4)

Gesuche um Bewilligung einer Stundung, einer Zahlung in Raten oder eines Kostenerlasses sind nach der AV Nr. 12/1972 betreffend "Stundung und Erlass von Gerichtskosten und anderen nach der Justizbeitreibungsordnung beizutreibenden Ansprüchen" (JVVS 5602/23.3.1972 zu bearbeiten; die Vorschrift des Absatzes 3 bleibt unberührt.

(5)

Wurde in einem Verfahren nach Absatz 4 a) ein Kostenerlass, b) ein teilweiser Kostenerlass, c) eine Stundung der Kosten verfügt oder d) bewilligt, dass die Kosten in Raten gezahlt werden können, so ist eine Abschrift der Entscheidung zu den Akten zu nehmen.

(6)

In den Fällen des Absatzes 5 Buchst. b) bis d) überweist der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin die Kosten gemäß § 29 KostVfg.1 der Gerichtskasse zur Einziehung. Gleichzeitig teilt er/sie der Gerichtskasse mit, welche Möglichkeiten zur Kosteneinziehung ihm/ihr bekannt geworden sind, insbesondere sind eine Ablichtung der beantworteten Vermögensanfrage und die Entscheidung nach Absatz 5 Buchst. b) bis d) beizufügen. Gleiches gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für 5 6 6 2 20.12.1976 eine Abstandnahme vom Kostenansatz nicht gegeben sind (Absatz 3) und der Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin eine Vergünstigung im Sinne des Absatzes 4 nicht beantragt hat oder ein solcher Antrag abschlägig beschieden worden ist.

(7)

Sind die Kosten gestundet oder kann der Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin die Kostenschuld erst nach seiner/ihrer Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt zahlen, so kann die Gerichtskasse von der Sollstellung der Kostenforderung einstweilen absehen; die spätere Einziehungsmöglichkeit ist zu überwachen. 3. Ziffern 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers/einer Bewährungshelferin unterstellt ist; an die Stelle der Justizvollzugsanstalt tritt der zuständige Bewährungshelfer/die zuständige Bewährungshelferin. 4. Ziffern 1 und 2 gelten ferner, wenn gegen den Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin eine Maßregel der Besserung und Sicherung in einer saarländischen Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird. 5. Wird eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht in einer Justizvollzugsanstalt des Saarlandes vollstreckt, so verfährt der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin in sinngemäßer Anwendung der Ziffern 1 und 2 Abs. 1, 3 bis 6. An die Stelle von Ziffer 2 Abs. 2 tritt folgende Regelung: Der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin übersendet den Vordruck "Vermögensanfrage" und das Merkblatt der zuständigen Vollzugsanstalt und bittet diese, im Weg der Amtshilfe die Vermögensanfrage von dem Kostenschuldner/der Kostenschuldnerin ausfüllen zu lassen, ihm/ihr dabei behilflich zu sein und ihn/sie auf Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten hinzuweisen. Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung 5 6 6 2 20.12.1976 Nr. 3 Haftkostenbeitrag

(1)

Von Gefangenen, die zur Arbeit verpflichtet sind und keine Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhalten, erhebt die Justizvollzugsanstalt einen Haftkostenbeitrag in Höhe der vom Bundesministerium der Justiz für jedes Jahr festgestellten Beträge,3 sofern sie nicht ohne ihr Verschulden nicht arbeiten können. Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Monat nicht arbeiten können oder nicht arbeiten, weil sie zur Arbeit verpflichtet sind, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Es muss ihnen ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Justizvollzugsanstalten entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des/der Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit (§ 145 StVollzG) maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden. Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Absatz 2 StVollzG, Nummer 34 Absatz 10 VVJug) 4 wird davon abhängig gemacht, dass der/die Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des festgesetzten Betrags monatlich im Voraus entrichtet.

(2)

Absatz 1 gilt auch für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Absatz 1 StVollzG und Nummer 34 VVJug) 4. StVollzG) gelten die Absätze 1 und 2 nur in den Fällen einer in § 39 StVollzG und Nummer 34 VVJug 4 erwähnten Beschäftigung.

(4)

Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 3 Vgl. zuletzt Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (BAnz. S. 23.037). 4 VVJug vgl. JVVS 4412/15.12.1976. 5 6 6 2 20.12.1976 Satz 2 StVollzG an die Stelle enthaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 StVollzG dem/der Untergebrachten ein Betrag in Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein/eine in einer Einrichtung lebende/r und ein Teil der Kosten seines/ihres Aufenthalts selbst tragende/r Sozialhilfeempfänger/Sozialhilfeempfängerin zur persönlichen Verfügung erhält. Nr. 4 Sonstige Haftkosten

(1)

Nummer 3 Abs. 1 und 2 gilt auch beim Vollzug einer Untersuchungshaft, einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG), einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim für Jugendhilfe (§71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG), einer Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie einer Zwangshaft, auch auf Grund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO, entsprechend (Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Absatz 1 GKG).

(2)

Bei einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) werden Kosten jedoch nur dann angesetzt, wenn die Unterbringung länger als einen Monat gedauert hat. Bei einer einstweiligen Untersuchung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 4 JGG) können die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Kostenansatz gemäß § 10 KostVfg 1 grundsätzlich als vorliegend unterstellt werden. Nr. 5 Sicherung des Anspruchs auf Haftkosten

(1)

Hat sich ein Kostenschuldner/eine Kostenschuldnerin in Untersuchungshaft befunden oder war er/sie gemäß § 126a StPO einstweilen oder während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens einem Monat gemäß § 81 StPO zur Beobachtung untergebracht, so hat der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin, sofern nach Nummer 2 Ziff. 1 eine Kostenrechnung zu erstellen ist, in der Kostenrechnung den Ansatz eventuell geschuldeter Haftkosten für die Untersuchungshaft oder die Unterbringung vorzubehalten. Der Justizvollzugsanstalt oder sonstigen Vollzugsanstalt (vgl. Nummer 2 Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 4 und 5) ist neben der Kostenrechnung, dem Merkblatt und der Vermögensanfrage auch eine Anfrage nach Vordruck (Anlage 3) 2 zu übersenden. 5 6 6 2 20.12.1976

(2)

Ist die Kostenrechnung an einen Bewährungshelfer/eine Bewährungshelferin zu übersenden (Nummer 2 Ziff. 3) oder war der Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin in einer anderen als der Anstalt, an die nach Nummer 2 Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 4 oder 5 die Kostenrechnung zu übersenden ist, in Untersuchungshaft oder nach §§ 81, 126a StPO untergebracht, so ist zunächst nur eine Anfrage nach Vordruck (Anlage 3) 2 an die Anstalt zu richten, in der sich der Kostenschuldner/die Kostenschuldnerin in Untersuchungshaft befand oder in der er/sie untergebracht war. Ergibt die Antwort auf die Anfrage, dass Haftkosten geschuldet sind, werden sie in die Kostenrechnung aufgenommen; erst dann ist nach Nummer 2 Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 3 bis 5 zu verfahren.

(3)

Kann bei einem/einer rechtskräftig Verurteilten auf Grund des Inhalts der Strafakten und der Antworten in der Vermögensfrage nicht vom Kostenansatz abgesehen werden (Nummer 2 Ziffer 2 Abs. 3), so erfasst der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin diesen Kostenschuldner/diese Kostenschuldnerin in einer Liste. Der Kostenbeamte/Die Kostenbeamtin fragt halbjährlich bei der zuständigen Vollzugsanstalt mittels Vordruck (Anlage 3) 2 an, ob hinsichtlich der in der Liste erfassten Kostenschuldner/Kostenschuldnerinnen im abgelaufenen Halbjahr die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse sich geändert haben. Sind bei einer Behörde mehrere Kostenbeamte/Kostenbeamtinnen zuständig, so sollen die Führung der Liste und die halbjährlichen Anfragen einem Kostenbeamten/einer Kostenbeamtin übertragen werden.

(4)

Im Fall der Vollstreckung einer Erzwingungshaft gilt Absatz 2 erster Halbsatz sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Anfrage nach Vordruck (Anlage 3) 2 nach Beendigung der Erzwingungshaft an die Vollzugsanstalt zu richten ist. Eventuelle Haftkosten sind der Gerichtskasse zur Einziehung zu überweisen (§ 29 KostVfg.1). Nr. 6 Überleitung von Renten

(1)

Nach § 50 Sozialgesetzbuch I (SGB I) können die Ansprüche eines/einer Gefangenen oder eines/einer zur Besserung und Sicherung Untergebrachten auf laufende Geldleistungen (Renten) aus der Sozialversicherung, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, durch schriftliche 5 6 6 2 20.12.1976 Anzeige an den zuständigen Versicherungsträger auf den Kostenträger der Unterbringung übergeleitet werden, soweit die Rente nicht an Unterhaltsberechtigte des/der Gefangenen oder Untergebrachten zu zahlen ist. Es können aber nur solche Renten übergeleitet werden, die für denselben Zeitraum bestimmt sind, in welchem der Haftkostenanspruch entstanden ist.

(2)

Bei Gefangenen, von denen Haftkostenbeiträge zu erheben sind und die für denselben Zeitraum eine überleitungsfähige Rente beziehen, hat die Justizvollzugsanstalt unverzüglich die Überleitung der Rente zu veranlassen. Ergibt sich aus der Mitteilung gemäß Nummer 5 Abs. 1, dass der/die Untergebrachte auch in der Zukunft voraussichtlich Haftkostenbeiträge oder Haftkosten schuldet und für denselben Zeitraum eine überleitungsfähige Rente bezieht, so veranlasst der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin unverzüglich die Überleitung der Rente in Höhe des Haftkostenbeitrags. Ergibt sich später, dass Haftkostenbeitrag wider Erwarten nicht erhoben werden kann, ist nach § 36 KostVfg.1 zu verfahren.

(3)

Wegen der Inanspruchnahme von Rentenkonten bei Kreditinstituten für Haftkosten oder sonstige Gerichtskosten wird auf § 55 SGB I verwiesen. Schlussvorschriften Nr. 7 Zuständigkeiten

(1)

Zuständig für den Ansatz der Kosten in Strafsachen einschließlich des Haftkostenbeitrags nach Nummer 3 Abs. 4 ist der Kostenbeamte/die Kostenbeamtin der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 2 GKG und § 5 Abs. 1 Satz 2 KostVfg.1); Gleiches gilt für die Kosten einer Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(2)

Zuständig für den Ansatz des Haftkostenbeitrags beim Vollzug der Freiheitsstrafe ist die Justizvollzugsanstalt. Diese entnimmt die fälligen Beträge aus den Bezügen des/der Gefangenen.

(3)

Auslagen nach Nummer 9010 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG werden von dem Kostenbeamten/der Kostenbeamtin des Gerichts, das die Zwangshaft angeordnet hat, angesetzt. 5 6 6 2 20.12.1976 Nr. 8 Schlussvorschrift

(1)

Diese AV tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

(2)

Mit dem In-Kraft-Treten dieser AV werden aufgehoben: a) Nummer 12 der RV vom 11. November 1974 (A 4424-5) "Gemeinsamer Erlass des Ministers des Innern, des Ministers für Rechtspflege und des Ministers für Familie, Gesundheit und Sozialordnung betreffend den Vollzug gerichtlicher Entscheidungen, in denen die Einweisung einer Person in ein Psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt angeordnet ist", b) die RV vom 14. August 1970 betreffend "Einziehung von Haftkosten" (JVVS 4515/14.8.1970), c) die RV vom 25. August 1970 betreffend "Einziehung von Haftkosten" (JVVS 5600/25.8.1970), d) die AV Nr. 4/1974 betreffend "Ansatz und Einziehung der Kosten des Strafverfahrens bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung" (JVVS 5662/21.2.1974).


Ansatz und Einziehung der Kosten des Strafverfahrens bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung der Auslagen nach Nr. 9010, 9011 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG und Erhebung eines Haftkostenbeitrages (JVVS 5662)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen