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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAnweisung für die Behandlung der in amtl. Gewahrsam gelangten Gegenstände (JVVS 1454)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Anweisung für die Behandlung der in amtl. Gewahrsam gelangten Gegenstände (JVVS 1454)

Ministerium der Justiz · vom 1968-07-01

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(1)

1 4 5 4 1.7.1968 Anweisung für die Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände (Gewahrsamssachenanweisung) AV des MdJ Nr. 12/1968 vom 1. Juli 1968 (1454-106) A. Allgemeine Bestimmungen Gelangen Gegenstände in den amtlichen Gewahrsam einer Justizbehörde, so haben alle beteiligten Bediensteten darauf zu achten, dass die Gegenstände vor Verlust, Verderb und Beschädigung geschützt sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Bedeutung für einen künftigen Empfangsberechtigten eine besonders vorsichtige Behandlung erfordern, mit entsprechender Sorgfalt behandelt werden. Die in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände sind in den Akten, zu denen sie gehören, besonders zu vermerken. Der Vermerk ist auf der Innenseite des Aktenumschlags oder auf einem Vorblatt anzubringen. In dem Vermerk sind neben den einzelnen Gegenständen die Aktenblätter anzugeben, deren Inhalt die für die Aufbewahrung bedeutsamen Umstände (z.B. Einlieferung, Weitergabe, Rückgabe, Einziehung) betrifft. Auf Urkunden, die in amtlichen Gewahrsam gelangt sind, ist ferner mit Bleistift das Aktenzeichen des Vorgangs zu notieren, zu dem sie gehören.

(2)

Dem Einlieferer eines in amtlichen Gewahrsam gegebenen Gegenstands ist auf Verlangen über die Einlieferung eine Bescheinigung zu erteilen.

(3)

Bei der Weitergabe eines Gegenstands ist der Verbleib aktenkundig zu machen. Gerät ein Gegenstand in Verlust oder wird er beschädigt, so ist dies unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen. Stand: 19.2.2004 1 4 5 4 1.7.1968 Urkunden und sonstige Gegenstände, die im Fall des Verlusts nicht ohne Schwierigkeiten oder erhebliche Kosten ersetzt werden können, sind bei zeitweiliger Weggabe der Akten aus den Geschäftsräumen der Behörde zurückzubehalten, sofern die Beifügung nicht ausdrücklich angeordnet ist. ...1

(1)

Für die Aufbewahrung gelten die Bestimmungen der Abschnitte B und C. Gegenstände, die eines besonderen Schutzes vor Verlust oder Beschädigung bedürfen, sind in die besonders gesicherte Aufbewahrung (Abschnitt C) und Gegenstände, die eines solchen Schutzes nicht bedürfen, in die einfache Aufbewahrung (Abschnitt B) zu nehmen.

(2)

Eines besonderen Schutzes vor Verlust oder Beschädigung bedürfen insbesondere Geld, Kostbarkeiten, Gegenstände aus Edelmetall, Wertpapiere und sonstige Urkunden, deren Besitz für die Geltendmachung von Rechten erforderlich ist (z.B. Sparbücher, Hypothekenbriefe, Bürgschaftsurkunden, Depotscheine), sowie alle Gegenstände und Urkunden, denen aus sonstigen Gründen besonderer Wert zukommt (z.B. technische Geräte in Patentstreitigkeiten, sonstige wichtige Beweisstücke, Verleihungsurkunden, Kraftfahrzeugscheine und -briefe).

(1)

Ist zweifelhaft, ob ein Gegenstand in die einfache oder die besonders gesicherte Aufbewahrung zu nehmen ist, so obliegt die Entscheidung dem Sachbearbeiter.

(2)

Dieser kann auch anordnen, dass a) Gegenstände, für welche die einfache Aufbewahrung in Betracht kommt, der besonders gesicherten Aufbewahrung und 1 Auslassung gegenstandslos durch Aufhebung der Bezugsvorschrift. Stand: 19.2.2004 1 4 5 4 1.7.1968 b) Gegenstände, für welche die besonders gesicherte Aufbewahrung in Betracht kommt, ausnahmsweise (z.B. bei nur kurzfristiger Aufbewahrung) der einfachen Aufbewahrung zugeführt werden. B. Einfache Aufbewahrung

(1)

Die einfache Aufbewahrung obliegt der Geschäftsstelle. Sie hat hierbei die allgemeinen Anordnungen des Behördenleiters (Absatz 2) und etwaige besondere Anordnungen des Sachbearbeiters zu beachten.

(2)

Der Behördenleiter ordnet allgemein an, wie die einfache Aufbewahrung durchzuführen ist (z.B. Aufbewahrung bei den Akten, in offenen oder verschließbaren Fächern, Schränken oder Schreibtischkästen). Schutzbedürftige Gegenstände, deren einfache Aufbewahrung der Sachbearbeiter für ausreichend erklärt hat (5. Abs. 2 Buchst. b), sind - sofern der Sachbearbeiter nichts anderes anordnet - unter Verschluss zu nehmen. Deshalb ist stets auch die Möglichkeit einer Aufbewahrung unter Verschluss vorzusehen.

(1)

Gegenstände, die bei den Akten aufbewahrt werden, sind durch Einlegen in einen mit den Akten verbundenen Umschlag oder in sonst geeigneter Weise gegen das Herausfallen zu sichern.

(2)

Bei Gegenständen, die außerhalb der Akten aufbewahrt werden, ist auf der Umhüllung oder auf einem an dem Gegenstand zu befestigenden Zettel das Aktenzeichen anzugeben. C. Besonders gesicherte Aufbewahrung I. Aufbewahrung durch die Geschäftsstelle

(1)

Stehen der Geschäftsstelle ausreichend sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten (Stahlschrank oder dergleichen) zur Verfügung, so führt sie die Aufbewahrung selbst durch. Der Behördenleiter bestimmt in diesem Stand: 19.2.2004 1 4 5 4 1.7.1968 Fall für alle Abteilungen der Geschäftsstelle einen Beamten des mittleren Dienstes zum Aufbewahrungsbeamten.

(2)

Geldbeträge über 50 DM 2 sollen jedoch stets an die Kasse (15.) abgeliefert werden. Der Aufbewahrungsbeamte hat über die ihm übergebenen Gegenstände jahrgangsweise eine Aufbewahrungsliste nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. In der Liste darf nichts radiert oder sonst unleserlich gemacht werden. Soweit es (insbesondere bei größeren Behörden) erforderlich erscheint, kann zu der Liste ein Namenverzeichnis geführt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Behördenleiter.

(1)

Die Annahme zur Aufbewahrung und die Herausgabe sind schriftlich zu verfügen. Wird die Annahmeverfügung dem Aufbewahrungsbeamten in Urschrift vorgelegt, so hat er sie mit einem Vermerk über die Erledigung unter Angabe der Nummer der Aufbewahrungsliste zu den Akten zurückzugeben. Wird sie ihm in Ausfertigung zugeleitet, so hat er über die Annahme eine Anzeige zu den Sachakten zu erstatten. Herausgabeverfügungen sind stets in Ausfertigung vorzulegen; sie verbleiben mit den Belegen über die Herausgabe (Quittungen, Postscheine) bei dem Aufbewahrungsbeamten. Die Ausfertigungen der Annahmeund Herausgabeverfügungen sind nach der Folge der Listennummern aufzubewahren.

(2)

Wird ein Gegenstand an einen Bediensteten vorübergehend herausgegeben, so ist die mit der Empfangsbescheinigung des Bediensteten versehene Herausgabeverfügung an Stelle des herausgegebenen Gegenstands aufzubewahren und gegen Rückgabe des Gegenstands zurückzugeben. In die Aufbewahrungsliste ist in diesen Fällen nichts einzutragen. 2 Seit 1. Januar 2002: 25,56 €. 3 Hier nicht abgedruckt. Stand: 19.2.2004 1 4 5 4 1.7.1968

(1)

Der Aufbewahrungsbeamte hat die verwahrten Gegenstände unter sicherem Verschluss zu halten. Das Nähere regelt der Behördenleiter. Dieser kann auch anordnen, dass der Verschluss durch zwei Beamte vorzunehmen ist.

(2)

Auf der Umhüllung des Gegenstands oder auf einem an ihm zu befestigenden Zettel sind die Nummern der Aufbewahrungsliste und das Aktenzeichen zu vermerken. Urkunden sind nach der Folge der Listennummern aufzubewahren. Für die Prüfung der Aufbewahrungsliste gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 6 und 7 4 der Aktenordnung entsprechend. II. Aufbewahrung durch die Zahlstelle Hat die Geschäftsstelle keine ausreichend sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten, besteht aber bei der Behörde eine Zahlstelle, so obliegt die Aufbewahrung der Zahlstelle. Zum Aufbewahrungsbeamten ist in diesem Fall der Verwalter der Zahlstelle zu bestellen.

(1)

Die der Zahlstelle übergebenen Gegenstände sind in gleicher Weise aufzubewahren wie der Zahlstellenbestand (Nr. 8.8.2 ZBest. - Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79 LHO -)5 Aufbewahrtes Geld ist vom Zahlstellenbestand getrennt zu halten. Die Prüfung der Aufbewahrungsliste obliegt dem Aufsichtsbeamten der Zahlstelle. Bei Geschäftsprüfungen der Zahlstelle sind stets auch zugleich die aufbewahrten Gegenstände auf ihre Vollzähligkeit zu überprüfen. 4 Absatz 7 aufgehoben durch Nummer 1.2 der AV Nr. 15/1970 vom 30. April 1970 (1454-34); vgl. JVVS 1454/1.12.1967. 5 VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). Stand: 19.2.2004 1 4 5 4 1.7.1968

(2)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Unterabschnitts I entsprechend. III. Aufbewahrung durch die Kasse Sind die Voraussetzungen zur Aufbewahrung durch die Geschäftsstelle oder Zahlstelle nicht gegeben, so erfolgt die Aufbewahrung durch die für die Behörde zuständige Kasse. Die Kasse behandelt die ihr zur Aufbewahrung zugeleiteten Gegenstände als Verwahrungen nach den VV zu §§ 70, 71 und 80 LHO 5. Sollen Geldbeträge in den eingelieferten Stücken erhalten bleiben, so ist dies bei der Ablieferung besonders anzuordnen. Die Quittung über die Ablieferung an die Kasse ist zu den Sachakten zu nehmen. Der Kasse gegenüber ist der Sachbearbeiter zur Verfügung über die abgelieferten Gegenstände berechtigt; er erlässt die erforderlichen Kassenanweisungen. D. Rückgabe

(1)

Nach Erledigung einer Sache (§ 7 der Aktenordnung) 6 ist von Amts wegen zu prüfen, ob von den Beteiligten zu den Akten gegebene Gegenstände, insbesondere Urkunden, zurückzugeben sind. Über die Rückgabe entscheidet der Sachbearbeiter.

(2)

Urkunden, die zu einem durch Urteil erledigten bürgerlichen Rechtsstreit eingereicht sind, darf die Geschäftsstelle auch ohne Anordnung des Sachbearbeiters zurückgeben, wenn die Rechtskraft des Urteils aktenkundig oder binnen sechs Monaten seit der Verkündung des Urteils kein Rechtsmittel eingelegt ist und keine Bedenken aus § 443 ZPO entgegenstehen. 6 Vgl. JVVS 1454/1.12.1967. Stand: 19.2.2004 1 4 5 4 1.7.1968 Die Rückgabe ist nur gegen Empfangsbescheinigung zulässig, sofern nicht der Nachweis auf andere Weise (z.B. durch Einschreibsendungen) gesichert ist.

(1)

Ist der Empfangsberechtigte oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so findet, wenn die Herausgabepflicht nicht auf Vertrag beruht, § 983 BGB in Verbindung mit § 19 der Fundsachenanweisung vom 31. März 1967 - JVVS 5335/31.3.1967 - Anwendung. Beruht die Herausgabepflicht auf Vertrag, so ist, wenn die Rückgabe aus den in § 372 BGB aufgeführten Gründen nicht möglich ist, nach §§ 372 ff. BGB zu verfahren.

(2)

Ist auf Einziehung, Verfallerklärung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Gegenständen erkannt, so gelten die §§ 63 bis 86 der Strafvollstreckungsordnung 7 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. E. Sonstige Bestimmungen

(1)

Die Bestimmungen dieser Anordnung finden keine Anwendung auf das Hinterlegungswesen, die vom Gerichtsvollzieher in Gewahrsam genommenen Sachen, Fundsachen, die Habe der Gefangenen, die zum Musterregister niedergelegten Muster und Modelle sowie die in die besondere amtliche Verwahrung genommenen letztwilligen Verfügungen.

(2)

Im Übrigen bleiben die besonderen Vorschriften, in denen die Behandlung der in amtlichem Gewahrsam befindlichen Gegenstände für bestimmte Fälle geregelt ist, unberührt. Dies gilt insbesondere für 7 Vgl. JVVS 4300/20.4.2001. Stand: 19.2.2004 1 4 5 4 1.7.1968 1. amtlich verwahrte Gegenstände in Strafsachen (Nummern 64 und 65 8 der Richtlinien für das Strafverfahren und § 9 der Aktenordnung), 6 2. Führerscheine nach Entziehung der Fahrerlaubnis oder Verhängung eines Fahrverbots (§§ 56 und 59a der Strafvollstreckungsordnung) 7 und 3. Urkunden in Grundbuchsachen (§ 21 Abs. 3 der Aktenordnung 6 und die AV über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 25. Februar 1936 (DJ. S. 350), zuletzt geändert durch AV des JM Nr. 31/1967 vom 29. Dezember 1967 (3851 - 2).9 Die allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 3. Dezember 1938 (DJ. S. 1932) wird aufgehoben. Soweit in anderen Verwaltungsvorschriften auf diese Allgemeine Verfügung Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Anordnung. 8 Jetzt: Nummern 74 bis 76 RiStBV idF vom 1. Januar 1977 gem. AV des MdJ Nr. 44/1976 (JVVS 4208/15.12.1976). 9 Vgl. jetzt AV des MdJ Nr. 3/2004 (JVVS 3851/26.1.2004). Stand: 19.2.2004


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