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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAnweisung für die Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringbaren Sachen (Fundsachenanweisung) (JVVS 5335-1)

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Anweisung für die Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringbaren Sachen (Fundsachenanweisung) (JVVS 5335-1)

Ministerium der Justiz · vom 2002-12-11

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5 3 3 5 1.12.2002 Anweisung für die Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringbaren Sachen (Fundsachenanweisung) AV des MdJ Nr. 20/2002 vom 1. Dezember 2002 (5335-1) Für die geschäftliche Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringbaren Sachen wird unter Berücksichtigung von § 29 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), für den Bereich der saarländischen Justizverwaltung Folgendes bestimmt: 1. Für die Verwaltung von Sachen, die in den Geschäftsräumen oder dem sonstigen, dem Publikum zugänglichen räumlichen Bereich eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt, einer sonstigen Behörde oder Einrichtung der Justizverwaltung - nachstehend als Justizbehörden bezeichnet - oder in den Beförderungsmitteln einer Justizbehörde gefunden werden, sind die bei den Justizbehörden eingerichteten Fundsachenstellen zuständig. 2. Fundsachenstellen sind bei allen Justizbehörden einzurichten. Soweit für mehrere Justizbehörden eine gemeinsame Hausverwaltung besteht, ist bei der für die Hausverwaltung zuständigen Justizbehörde eine gemeinsame Fundsachenstelle einzurichten. 3. Die Fundsachenstelle ist durch Hinweise in den Dienstgebäuden zu bezeichnen. Es ist sicherzustellen, dass Fundsachen jederzeit während der Dienststunden abgegeben werden können. 4. Die Geschäfte der Fundsachenstelle obliegen einer Beamtin/einem Beamten des mittleren Dienstes. 5. Die Anordnungen nach Nummer 13 Satz 3, 17, 21 und 23 trifft die Behördenleiterin/der Behördenleiter. Sie/Er kann ihre/seine Befugnisse 5 3 3 5 1.12.2002 ganz oder teilweise einer Beamtin/einem Beamten des gehobenen Dienstes oder den in Nummer 4 bezeichneten Bediensteten übertragen. 6. Über die Fundsachen sind jahrgangsweise Fundlisten nach dem Muster der Anlage zu führen. Erledigte Fundlisten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung in der Fundliste abgewickelt wurde. 7. Die in Fundsachenangelegenheiten entstehenden Vorgänge sind als Einzelsachen gemäß den §§ 9, 10 der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten (Generalaktenverfügung) 1 zu behandeln. 8. Bei der Verwaltung und Verwertung der Fundsachen ist unnötiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verfahren. 9. Vor der Herausgabe von Fundsachen ist die Berechtigung der empfangenden Person (z.B. als Verlierer/in, Eigentümer/in, Mieter/in, Pfandgläubiger/in oder sonst zum Besitz der Sache Berechtigte/r) zu prüfen. Hierzu ist die Person, die sich als empfangsberechtigt meldet, in der Regel über Art und Aussehen des angeblich verlorenen Gegenstandes sowie über Ort, Zeit und nähere Umstände des Verlustes zu befragen und um Vorlage des Personalausweises zu bitten. 10. Besteht gemäß § 978 Abs. 2 BGB Anspruch auf Finderlohn, so ist der Finderin/dem Finder die Herausgabe der Fundsache an die empfangsberechtigte Person anzuzeigen. 11. Notwendige Auslagen sind von der empfangenden Person vor Aushändigung der Fundsache zu erstatten; von einem Versteigerungserlös oder einem gefundenen Geldbetrag sind sie vor Herausgabe abzuziehen. Die empfangende Person ist bei der Herausgabe der Fundsache darauf hinzuweisen, dass die Finderin/der Finder gemäß § 978 Abs. 2 BGB Finderlohn verlangen kann. 1 Vgl. JVVS 1456/10.4.1984. 5 3 3 5 1.12.2002 12. Fundsachen sind unverzüglich bei der Fundsachenstelle abzugeben. Die gefundenen Sachen sind mit der Nummer ihrer Eintragung in der Fundliste zu kennzeichnen und sorgfältig aufzubewahren. Ist die Finderin/der Finder nicht Bedienstete/r der Justizbehörde und ist die Fundsache nach Schätzung mindestens 50.- EUR wert, so sind Name und Anschrift der Finderin/des Finders in die Fundliste einzutragen. Bei Fundsachen, deren Wert mindestens 50.- EUR beträgt, ist dem örtlichen Fundbüro eine schriftliche Anzeige über den Fund zu übersenden. 13. Die gemäß § 980 BGB vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung ist umgehend zu veranlassen. Sie erfolgt durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der zuständigen Justizbehörde. Eine zusätzliche Bekanntmachung in öffentlichen Blättern soll in der Regel nur bei Fundsachen von höherem Wert als 250.- EUR angeordnet werden. 14. Zwischen dem Tag des Aushangs und der Abnahme der Bekanntmachung soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. Wird der Aushang früher abgenommen, so hat dies auf die Gültigkeit der Bekanntmachung keinen Einfluss. 15. Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages des Aushangs 2 oder, falls die Bekanntmachung zusätzlich in öffentlichen Blättern erfolgt, mit dem Ablauf des Tages der letzten Veröffentlichung. 16. Kann die verlierende Person ohne besondere Ermittlungen festgestellt werden, so ist sie schriftlich aufzufordern, die gefundene Sache innerhalb eines Monats gegen Erstattung der Auslagen abzuholen. Nach Ablauf der Frist ist gemäß § 980 Abs. 1 BGB zu verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. 17. Offensichtlich wertlose Sachen sind ohne öffentliche Bekanntmachung auf Anordnung (Nummer 5) zu vernichten. 18. Sachen, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder deren Verderb zu befürchten ist, sind ohne vorherige Be2 Vgl. § 29 Abs. 2 AGJusG. 5 3 3 5 1.12.2002 kanntmachung alsbald zu versteigern. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 981 Abs. 2 Satz 1 BGB ist in entsprechender Anwendung der Nummern 13 bis 15 unverzüglich zu veranlassen. 19. Die Fundsachenstelle hat gefundenes Geld unverzüglich bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle einzuzahlen; ausländische Zahlungsmittel sind zuvor bei einem Geldinstitut in EUR umzutauschen. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 981 Abs. 2 Satz 2 BGB ist in entsprechender Anwendung der Nummern 13 bis 15 zu veranlassen. 20. Für die Behandlung des eingezahlten Geldes bei der Kasse gelten Nummer 42.2 VV 3 zu § 70 LHO und Nummer 19.3 VV zu § 71 LHO.3 21. Befindet sich Geld in einer Geldbörse oder in einem sonstigen Behältnis, so kann es darin auf Anordnung (Nummer 5) bis zum Ablauf der in Nummer 15 bestimmten Frist bei der Fundsachenstelle verwahrt werden. 22. Fundsachen werden durch öffentliche Versteigerung verwertet. Mit der Durchführung der Versteigerung ist gemäß § 24 Nr. 1 und 2 der Gerichtsvollzieherordnung 4 ein/e Gerichtsvollzieher/in zu beauftragen. 23. Die Versteigerung darf erst angeordnet werden, wenn nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung die Frist nach Nummer 15 fruchtlos verstrichen ist oder die Voraussetzungen des § 980 Abs. 2 BGB vorliegen. Die Anordnung gilt als Auftrag an den/die Gerichtsvollzieher/in; sie ist ihm/ihr in Ausfertigung mit zwei Auszügen aus der Fundliste zu übergeben. 24. Die Fundsachenstellen der Justizvollzugsanstalten übergeben den Auftrag mit den zu versteigernden Gegenständen dem/der Gerichtsvollzieher/in oder der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Innerhalb des Bereichs einer Justizvollzugsanstalt darf eine Versteigerung nicht stattfinden. 3 VV-LHO vom 27.9.2001 (GMBl. S. 553). 4 GVO und GVGA vgl. JVVS 2344/20.3.1980. 5 3 3 5 1.12.2002 25. Soweit von den Justizvollzugsanstalten Bekanntmachungen zu bewirken sind, ist das zuständige Amtsgericht zu bitten, sie zusätzlich an der Gerichtstafel bekannt zu geben. Die Frist nach Nummer 15 beginnt in diesem Fall mit dem Ablauf des Tages des späteren Aushangs. 26. Für das Verfahren des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin gilt § 246, für die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins § 143 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.4 Die zu versteigernden Sachen sind vor Beginn des Versteigerungstermins zur Besichtigung durch Interessenten bereitzustellen. 27. Bei der Versteigerung von Waffen und Munition sind die für den Erwerb und das Führen von Waffen und Munition geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. 28. Der/die Gerichtsvollzieher/in vermerkt auf dem Doppel des Auszugs aus der Fundliste die auf die einzelnen Fundsachen abgegebenen Höchstgebote, auf die der Zuschlag erteilt worden ist und gibt den Auszug und die unanbringlichen Fundsachen an die Fundsachenstelle zurück. 29. Fundsachen, deren Versteigerung wiederholt erfolglos geblieben ist, sind zu vernichten. Sind diese Sachen nicht als wertlos anzusehen, ist in der Regel zunächst ihre Verwertung durch freihändigen Verkauf vorzunehmen. Ist dieser Versuch untunlich oder erfolglos, so ist die Vernichtung bis zum Ablauf der in § 981 Abs. 1 und 2 BGB bestimmten Frist auszusetzen. Metallgegenstände (mit Ausnahme von Waffen und Munition) sowie Textilien sind möglichst über den Altwarenhandel zu verwerten. 30. Unanbringbare Waffen sind dem Generalstaatsanwalt anzuzeigen, wenn sie für Zwecke innerhalb der Justizverwaltung geeignet erscheinen. Im Übrigen sind unanbringbare Waffen und Munition an die Landespolizeidirektion in Saarbrücken, Abteilung Dienstleistungen, Rubensstraße 40, abzuliefern. 31. Erlöse aus der Versteigerung oder einer sonstigen Verwertung sowie erstattete Auslagen sind unverzüglich bei der zuständigen Kasse/Zahlstelle zur Verwahrung einzuzahlen. Von der Fundsachenstelle ist 5 3 3 5 1.12.2002 eine Annahmeanordnung zur Buchungsstelle Kapitel 05 0... Titel 119 69 „Vermischte Einnahmen“ zu veranlassen. 32. Fundgelder sind als Verwahrbuchung zu behandeln. Der gefundene Betrag bleibt solange im Verwahr stehen, bis dessen Verbleib aufgeklärt ist. Sobald der/die Verlierer/in ermittelt ist, bittet die Fundsachenstelle die Gerichtskasse um Auszahlung des verwahrten Geldes. Bei erfolgloser Aufklärung veranlasst die Fundsachenstelle eine entsprechende Annahmeanordnung zu der Buchungsstelle Kapitel 05 0... Titel 119 69 „Vermischte Einnahmen“ und bittet die Gerichtskasse, den Betrag zum Titelbuch zu überweisen. Für den Fall, dass sich nach der Vereinnahmung im Haushalt die Notwendigkeit einer Auszahlung ergibt, ist diese als Absetzung von den Einnahmen (Titel 119 69) ggf. auch haushaltsjahrübergreifend zu buchen. 33. Bei der Herausgabe von gefundenem Bargeld oder von Versteigerungserlösen ist § 981 BGB zu beachten. 34. Die Bestimmungen der Fundsachenanweisung sind auf die unanbringbaren Sachen bei Behörden (§ 983 BGB) entsprechend anzuwenden. 35. Die Bestimmungen der Fundsachenanweisung gelten ferner entsprechend für die Behandlung des zurückgelassenen Eigentums entwichener oder entlassener Gefangener, deren Aufenthalt unbekannt ist, sowie verstorbener Gefangener, deren Erben nicht bekannt sind. Die Art der Aufbewahrung der Sachen braucht nicht geändert zu werden. Die Verwertung darf in diesen Fällen nicht vor Ablauf eines Jahres erfolgen. 36. Die Vorschriften der Nummer 42.2 VV zu § 70 LHO 3 über die Behandlung von Bargeld, das in den Kassenräumen der Gerichtskasse bzw. Zahlstellen gefunden wird, bleiben unberührt. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die AV des JM Nr. 8/1967 vom 31. März 1967, zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 14/1997 vom 3. November 1997 (JVVS 5335/31.3.1967) aufgehoben. 5 3 3 5 1.12.2002 Anlage Fundliste (Nummer 6 der AV des MdJ Nr. 20/2002) Lfd. Nr. Zeit und Ort des Fundes Genaue Bezeichnung der Fundsache Name und Anschrift der Finderin/des Finders Art und Tag der öffentlichen Bekanntmachung Aushändigung oder Verwertung der Fundsache Bemerkungen


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