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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzAnweisung für die Forstplanung in den Wäldern des Saarlandes (AFP 02)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Anweisung für die Forstplanung in den Wäldern des Saarlandes (AFP 02)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2002-08-01

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Der Minister für Umwelt Anweisung für die Forstplanung in den Wäldern des Saarlandes -AFP 02- Vom 1. September 2002 Zur Durchführung der §§ 13 Ziffern (1) bis (5), 30, 40 Absatz (1) des Waldgesetzes für das Saarland vom 26. Oktober 1977 (ABL Nr. 45, Seite 1009, geändert durch das Gesetz Nr. 1424 vom 03.02.1999 wird gemäß § 13 Ziffer (7) LWaldG nach Beratung mit dem Landesforstausschuss die nachfolgende Anweisung für die Forstplanung in den Wäldern des Saarlandes 2002 (AFP 02) erlassen. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Gleichzeitig werden die „ Anweisung für die Forstplanung in den öffentlichen Waldungen des Saarlandes (AFP 78)“, die dazu ergangenen Erlasse und alle diesen Richtlinien entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. Inhaltsübersicht A Zielsetzungen und Bewirtschaftungsgrundsätze I. Rechtliche Grundlagen und Zielsetzungen II. Bewirtschaftungsziele III. Aufgaben der Periodischen Betriebsplanung 1. Allgemeine Aufgabenstellung 2. Aufbau der Periodischen Betriebsplanung 2.1 Kontrolle des Betriebsvollzugs 2.2 Zustandserfassung 2.3 Planung 2.4 Standortkartierung, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionenkartierung B Organisation und Durchführung der Periodischen Betriebsplanung I. Organisation 1. Allgemeines 2. Planungszeitraum 3. Der Forstplaner 4. Arbeitsplan 5. Das Planungsverfahren 6. Einleitungsbesprechung, Einleitungsbegang, Niederschrift 7. Die Mitwirkung des Betriebes 8. Zustandserfassung 9. Schlussbesprechung 10. Genehmigung II. Vorbereitung der Forstplanungsarbeiten 1. Vorarbeiten der Forstbehörde 2. Vorarbeiten des Betriebes III. Durchführung der Forstplanungsarbeiten 1. Zustandserfassung 1.1 Flächengliederung, Betrieb 1.11 Flächengliederung 1.111 Forstliche Betriebsfläche 1.112 Nebenflächen 1.12 Betrieb, Wegenetz, Waldeinteilung 1.121 Betrieb 1.122 Wegenetz 1.123 Waldeinteilung 1.1231 Abteilung 1.1232 Unterabteilung 1.1233 Bewirtschaftungseinheit Bestand 1.2 Standortkartierung 1.3 Waldbiotopkartierung 1.4 Erfassung besonderer Waldfunktionen 1.5 Inventur 1.6 Bestandsbeschreibung 1.61 Flächengröße 1.62 Betriebsklasse 1.63 Bestandstyp 1.64 Auswertungseinheit 1.65 Kontrollnutzungsart 1.66 Naturnähe der Vegetationszusammensetzung 1.67 Waldentwicklungstyp 1.68 Besondere Waldfunktionen 1.69 Besondere Objekte 1.610 Vertikale Struktur 1.611 Baumartenbeschreibung 1.612 Alter 1.613 Ertragsklasse 1.614 Bestockungsgrad 1.615 Schlussgrad 1.616 Wertklasse 1.617 Schadensklasse 1.618 Blößen 1.7 Vorrat 1.71 Vorratsermittlung 1.72 Maßeinheit 1.8 Zuwachs 2. Planung und Vollzug im abgelaufenen Planungszeitraum 2.1 Planung 2.11 Grundlagen 2.111 Zielvorrat 2.112 Zielstärke 2.113 mittleres Erntealter 2.114 Künftiger Bestandstyp 2.115 Betriebsklasse 2.2 Einzelplanung 2.21 Zweck 2.22 Holznutzung 2.23 Verjüngung 2.24 Jungwaldpflege 2.25 Astungsmaßnahmen 2.26 Besondere Waldfunktionen 3. Gesamtplanung 3.1 Zweck 3.2 Waldbaulicher Hiebssatz 3.3 Hiebssatzherleitung 3.4 Planung der Holznutzung 3.5 Andere betriebstechnische Planungen 3.6 Planung in Schutzgebieten 3.7 Arbeits- und Finanzplanung 4. Zusammenstellung der Planungsergebnisse 4.1 Ergebnisse der Zustandserfassung 4.2 Zusammenstellung der Planungen 4.3 Karten 5. Schlussbesprechung 6. Forstbetriebswerk und Betriebsgutachten 6.1 Forstbetriebswerk 6.2 Betriebsgutachten IV. Betriebsvollzug und Kontrolle 1. Allgemeines 2. Führung des Kontrollbuches 3. Zwischenprüfung 3.1 Durchführung 3.2 Genehmigung 4. Zwischenprüfung eines Betriebsgutachtens V. Sonderbestimmungen für den Staatswald 1. Allgemeines 2. Betrieb 3. Forsteinrichtungsstatistik 4. Zielstärke 5. Astungsmaßnahmen 6. Kontrollbuch VI. Sonderbestimmungen für den Kommunal- und sonstigen Körperschaftswald 1. Forstbetriebswerk 2. Kostenerstattung 3. Astungsmaßnahmen 4. Zielstärke 5. Betriebsgutachten 6. Genehmigung VII. Sonderbestimmungen für den Privatwald 1. Betrieb 2. Kostenerstattung 3. Betriebsvollzug und Kontrolle Anlagen Anlage 1: Themengliederung zur Einleitungsbesprechung Anlage 2: Mustervordruck Kontrollbuch Anhang Anhang 1: Schlüsselverzeichnis PIA zur Periodischen Betriebsplanung Anhang 2: Waldbaurichtlinien für den Staatswald des Saarlandes, 1 Teil, Standortsökologische Grundlagen Anhang 3: Ganzflächige Waldbiotopkartierung im Saarland, WBK Anhang 4: Leitfaden zur Kartierung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes, Waldfunktionskartierung Anhang 1 bis 4 in der jeweils gültigen Fassung Anweisung für die Forstplanung in den Wäldern des Saarlandes A Zielsetzung und Bewirtschaftungsgrundsätze I. Rechtliche Grundlagen und Zielsetzungen Für die Zielsetzung der Forstbetriebe im Saarland gelten die im Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1424 vom 03.02.1999, Amtsbl. S.838) festgesetzten Grundsätze und Grundpflichten. Weitere zu beachtende Grundlagen stellen die Regelungen des Naturschutz-, Jagdund Wasserrechtes sowie des Landesplanungsrechtes dar.

(2)

Der Wald ist wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren.

(3)

Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach forstlichen Grundsätzen pfleglich, nachhaltig und planmäßig unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit zu bewirtschaften.

(4)

Der Waldbesitzer hat somit bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft Rechnung zu tragen. Bei den Betriebsmaßnahmen ist auf die Erhaltung und Förderung einer artenreichen, standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt Wert zu legen. Auf die Gestaltung und Pflege biologisch gesunder Waldränder ist besonders zu achten (§ 11(1) LWaldG).

(5)

Bei der Bewirtschaftung des Waldes ist ein Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Der öffentliche Wald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen (§ 28 (1) und § 29

(1)

LWaldG).

(6)

Unter Nachhaltigkeit im Sinne dieser Anweisung versteht man die Betreuung und Nutzung von Wäldern und Waldflächen auf eine Weise und in einem Ausmaß, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Verjüngungsfähigkeit und Vitalität erhalten bleiben sowie jetzt und in Zukunft deren Potenzial, die entsprechenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene erfüllt werden, ohne anderen Ökosystemen Schaden zuzufügen (Nachhaltigkeitsdefinition aus dem Nationalen Forstprogramm der Bundesrepublik Deutschland 1999/2000). II. Bewirtschaftungsziele

(7)

Die Bewirtschaftungsziele umfassen alle Aufgaben, die der einzelne Forstbetrieb im Interesse des Eigentümers und der Allgemeinheit entsprechend den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes erfüllen soll. Die Bewirtschaftungsziele sind für jeden Forstbetrieb im Rahmen der landesplanerischen und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Fachplanungen und Vorgaben der den betreffenden Waldflächen örtlich obliegenden Waldfunktionen erforderlichen Falles unter Bestimmung einer Rangfolge festzulegen. Die Bewirtschaftungsziele sollen operational, d.h. zeitlich ausgerichtet, realisierbar und messbar sein. Die festgelegten Bewirtschaftungsziele sind Voraussetzung und Grundlage für Planung, Ausführung und Kontrolle der Betriebsmaßnahmen.

(8)

Die öffentlichen Forstbetriebe sind im Produktions- und im Dienstleistungsbereich uneingeschränkt nach dem ökonomischen Prinzip zu führen und zu verwalten. Das heißt, dass bei allen Funktionen des Waldes ein optimales Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag anzustreben ist. III. Aufgaben der Periodischen Betriebsplanung 1. Allgemeine Aufgabenstellung

(9)

Die Periodische Betriebsplanung ist die mittelfristige Planung im Forstbetrieb. Sie besteht aus: - der Zustandserfassung (Waldinventur) - der Kontrolle des Betriebsvollzuges und der Waldentwicklung der vorausgegangenen Planungsperiode und - der Planung für den neuen Planungszeitraum.

(10)

Die Periodische Betriebsplanung setzt unter Beachtung der Vorgaben des Landeswaldgesetzes die Ziele des Waldbesitzers in operationale Vorgaben für die einzelnen Waldbestände um. Sie dient damit der nachhaltigen Sicherung aller Waldfunktionen.

(11)

Die Periodische Betriebsplanung wird zu einem bestimmten Stichtag erstellt. Ihre Ergebnisse werden in einem Forsteinrichtungswerk oder Betriebsgutachten (für forstliche Kleinbetriebe mit weniger als 50 Hektar Waldfläche und für Sonderfälle gemäß § 13 (3) Landeswaldgesetz) zusammengestellt. 2. Aufbau der Periodischen Betriebsplanung 2.1 Kontrolle des Betriebsvollzuges

(12)

In der Prüfung des Betriebsvollzuges der vorausgegangenen Planungsperiode wird kontrolliert inwieweit die von der letzten Periodischen Betriebsplanung gesteckten Ziele erreicht wurden, inwieweit die Planungen zielführend waren, ausgeführt wurden und ob Abweichungen von der bisherigen Zielsetzung und Planung bei der Neuplanung des Betriebes erforderlich sind. 2.2 Zustandserfassung

(13)

In der zweckgerichteten Zustandserfassung werden die natürlichen Grundlagen und die den einzelnen Flächen obliegenden Waldfunktionen dargelegt. 2.3 Planung

(14)

Die Planung baut auf der Zustandserfassung und der Kontrolle des Betriebsvollzuges auf. Die Planungen auf allen Planungsebenen müssen aufeinander abgestimmt sein. Die Planung auf Ebene der Behandlungseinheiten und Bestände legt die nach waldbaulichem Zustand und Zweckbestimmung hinsichtlich der zu erfüllenden Waldfunktionen erforderlichen Ziele sowie die Maßnahmen zu deren Erreichung im Planungszeitraum fest. Die Gesamtplanung auf der Ebene des Betriebes richtet die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit eines Forstbetriebes auf eine nachhaltige, bestmögliche Erfüllung seiner Betriebsziele, ausgehend von den betrieblichen Gegebenheiten, in ihrer Gesamtheit aus. 2.4 Standortkartierung, Waldbiotopkartierung und Waldfunktionenkartierung

(15)

Die Standortkartierung, die flächendeckende Waldbiotopkartierung und eine Waldfunktionenkartierung sind wesentliche Grundlagen der forstlichen Planung im öffentlichen Wald. Sie sind Bestandteil der periodischen Betriebsplanung. Im Privatwald werden die Waldbiotopkartierung und die Waldfunktionenkartierung auf Wunsch des Eigentümers durchgeführt (siehe Ziff. (148) ). B. Organisation und Durchführung der Periodischen Betriebsplanung I. Organisation 1. Allgemeines

(16)

Die Forstbehörde lässt auf Antrag die Periodische Betriebsplanung durchführen, soweit ein Waldbesitzer nicht selbst gem. § 30 (1) und § 40 (1) LWaldG für deren Durchführung sorgt. 2.Planungszeitraum

(17)

Der Planungszeitraum umfasst 10 Jahre. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Besondere Naturereignisse, erhebliche Flächenänderungen, wichtige organisatorische Gründe oder sonstige besondere Umstände können eine Abweichung vom 10-Jahresrhythmus erforderlich machen. Bei vorzeitigen Betriebsplanungen ist zu prüfen, ob eine Zwischenprüfung (135) genügt.

(18)

Der Stichtag für die Periodische Betriebsplanung richtet sich nach dem Forstwirtschaftsjahr des jeweiligen Betriebes. 3. Der Forstplaner (Sachverständiger)

(19)

Der Forstplaner (Sachverständiger gem. § 13 (4) LWaldG) muss die Große Forstliche Staatsprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgelegt haben und von der Forstbehörde als Sachverständiger für die Forstplanung anerkannt sein.

(20)

Die Forstbehörde begleitet und berät den Forstplaner fachlich. Der Forstplaner hat eng mit dem Betrieb zusammenzuarbeiten 4. Arbeitsplan

(21)

Die Forstbehörde erstellt jährlich im Rahmen der Haushaltsaufstellung einen Arbeitsplan, der die Periodische Betriebsplanung in den Wäldern des Saarlandes im 10- jährigen Rhythmus nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes sicherstellt. 5. Planungsverfahren

(22)

Vor Beginn der Periodischen Betriebsplanung prüft die Forstbehörde, ob das Verfahren, dessen Einsatz vorgesehen ist, den rechtlichen Anforderungen des Landeswaldgesetzes und den Bestimmungen dieser Anweisung genügt. Hierzu hat der Forstplaner die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 6. Einleitungsbesprechung, Einleitungsbegang, Niederschrift

(23)

Sobald die Vorarbeiten zur Periodischen Betriebsplanung abgeschlossen sind, vereinbart die Forstbehörde mit dem Waldeigentümer einen Termin für die Einleitungsbesprechung. An dieser nehmen teil: die Forstbehörde der Forstplaner der Waldeigentümer bzw. ein von ihm autorisierter Vertreter der Betriebsleiter und der örtliche Wirtschafter

(24)

Über die in der Einleitungsbesprechung vereinbarten Ziele und sonstigen Festlegungen fertigt die Forstbehörde eine Niederschrift, in der zugleich die Schwerpunkte der Zielsetzung für die durchzuführende Betriebsplanung festgelegt sind. In der Niederschrift über die Einleitungsbesprechung sind die Interessen des Waldeigentümers angemessen zu berücksichtigen. Sie ist Grundlage für die weiteren Arbeiten des Forstplaners und ist vom Waldeigentümer bzw. seinem autorisierten Vertreter gegenzuzeichnen.

(25)

Die Niederschrift über die Einleitungsbesprechung ist als Bestandteil des Forstbetriebswerkes aufzubewahren. 7. Mitwirkung des Betriebes bei der Periodischen Betriebsplanung

(26)

Vor der Einleitungsbesprechung hat der Betrieb mit dem Forstplaner einen Waldbegang durchzuführen und ihn mit den wesentlichen, den Betrieb berührenden Fragen, vertraut zu machen. 8. Zustandserfassung

(27)

Die Zustandserfassung liegt in der Verantwortung des Forstplaners.

(28)

Auf Grund der Zustandserfassung sowie der Ziele und Festlegungen bei der Einleitungsbesprechung führt der Forstplaner die Einzelplanung im Einvernehmen mit dem Betrieb durch. Die Gesamtplanung wird von ihm auf Grund der Zustandserfassung und der Einzelplanung im Einvernehmen mit dem Betrieb durchgeführt. Der Gesamtplanung ist die Einzelplanung anzupassen. 9. Schlussbesprechung

(29)

Nach Vorlage wird das vorläufige Betriebswerk einschließlich der Kartenentwürfe von der Forstbehörde geprüft. Entspricht es den Anforderungen, kann die Schlussbesprechung erfolgen. Den Termin vereinbart die Forstbehörde mit dem Waldeigentümer und allen gem. Ziffer (23) zu beteiligenden Personen. Bestandteil der Schlussbesprechung kann ein Waldbegang sein.

(30)

Über das Ergebnis der Schlussbesprechung und des Schlussbeganges fertigt die Forstbehörde eine Niederschrift, die von den Beteiligten gegengezeichnet und Bestandteil des Forstbetriebswerkes wird. 10. Genehmigung

(31)

Der Waldeigentümer legt der Forstbehörde das Forstbetriebswerk in gedruckter oder digitaler Form vor. Wesentlicher Bestandteil der Genehmigung (§ 13 (4) LWaldG) durch die Forstbehörde ist die endgültige Festsetzung des Hiebssatzes. II. Vorbereitung der Forstplanungsarbeiten 1. Vorarbeiten der Forstbehörde

(32)

Die Forstbehörde informiert den Betrieb und den Forstplaner vor jeder Periodischen Betriebsplanung über die einschlägigen Ziele der Raumordnung, der Landesplanung und der forstlichen Rahmenplanung sowie über etwaige, für den Betrieb vorliegende, waldfunktionenbezogene Kartierungen und Planungen. 2. Vorarbeiten des Betriebes

(33)

Der Betrieb sorgt für die Bereitstellung der notwendigen Katasterunterlagen, der vorhandenen Karten (Forstkarten, Grundkarten 1: 5000 usw.), Standortsunterlagen und Luftbilder, die zur Feststellung und Darstellung der Waldfläche des Betriebes erforderlich sind. III. Durchführung der Forstplanungsarbeiten 1.Zustandserfassung 1.1 Flächengliederung, Betrieb 1.11 Flächengliederung

(34)

Die Waldflächen des Betriebes sowie andere Flächen des Eigentümers, die dem Forstbetrieb zugeschlagen werden sollen, sind entsprechend den aktuellen Katasterunterlagen zu erfassen. Sie sind Grundlage des Forstkartenwerkes.

(35)

Die Gesamtbetriebsfläche gliedert sich in Forstliche Betriebsfläche und Nebenflächen. 1.111 Forstliche Betriebsfläche

(36)

Die forstliche Betriebsfläche umfasst alle Flächen, die dem forstlichen Betrieb dienen (§ 2 LWaldG), unbeschadet anderer, z.B. naturschutzrechtlicher Vorschriften. Sie wird unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung in Holzboden und Nichtholzboden eingeteilt.

(37)

Zum Holzboden gehören alle mit Forstpflanzen bestockten Grundflächen einschließlich vorübergehend unbestockter (Blößen) oder verlichteter Flächen sowie Waldeinteilungslinien, Schneisen und Sicherungsstreifen, Wasserläufe, Gräben, Waldwege unter 7 m Breite und sonstige unbestockte Flächen von unwesentlicher Größe. Der Holzboden gliedert sich in Wirtschaftswald im regelmäßigen Betrieb (WW i. r. B), Wirtschaftswald im außerregelmäßigen Betrieb (WW a.r.B.) und, falls bei der Einleitungsbesprechung festgelegt, Wirtschaftswald mit erhöhtem Betriebsaufwand (WW m. e. B).

(38)

Der Wirtschaftswald (WW i. r .B) umfasst alle Holzbodenflächen, die einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegen.

(39)

Der Wirtschaftswald im außerregelmäßigen Betrieb (WW a.r.B.) umfasst alle Holzbodenflächen, die nicht regelmäßig bewirtschaftet werden können, oder deren nachhaltige Nutzungsmöglichkeit für absehbare Zeit unter 1 Efm Derbholz je Jahr und ha liegt. Da Leitungsflächen, insbesondere Hochspannungsflächen, ein bedeutendes Ausmaß einnehmen, sind sie zur getrennten Zusammenstellung besonders zu kennzeichnen.

(40)

Der Wirtschaftswald mit erhöhtem Betriebsaufwand (WW m. e. B) umfasst Waldflächen die nichtregelmäßig bewirtschaftet werden können, aber im Unterschied zum WW a.r.B besonderen Arbeitsaufwand erfordern. Hierunter fallen z.B. Flächen an Bebauungsrändern, Steilhänge an Straßen und Flächen in Bereichen erhöhter Verkehrssicherungspflicht.

(41)

Der Nichtholzboden umfasst alle nicht mit Forstpflanzen bestockten Flächen ab 0,1 ha, sofern sie nicht Wirtschaftswald a. r. B, Wirtschaftswald m. e. B, Nebenflächen oder Blößen sind und im Wald liegen, mit ihm verbunden sind und ihm dienen (§ 2 (2) LWaldG). Darunter fallen insbesondere: Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungslinien, Schneisen und Gräben von: a) 7 m Breite und mehr und auch solche unter 7 m Breite, die nur an Nichtholzboden oder Nebenflächen grenzen. Als Breite rechnet die durchschnittliche Entfernung der begrenzenden Bäume; b) Holzlagerplätze; c) Hof- und Gebäudeflächen von Dienst- und Betriebsgebäuden; d) ständige, im Wald liegende oder mit ihm verbundene Saat- und Pflanzgärten, Sonderkulturen (Christbaum-, Schmuckreisigkulturen) und Samenplantagen e) Weiher, Teiche und andere Wasserflächen unbeschadet der Wasser- und fischereirechtlichen Vorschriften; f) vom Waldbesitzer vorübergehend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einschließlich Waldwiesen und Wildäsungsflächen sowie dauerhafte Waldblößen und Lichtungen; g) Kies-, Sand-, Tongruben, Steinbrüche und ähnliches Abbauland, soweit sie überwiegend dem Forstbetrieb dienen; h) aufforstungsfähiges Ödland und Brachland; i) Flächen, die aus Gründen der Landespflege nicht aufgeforstet werden sollen (Geröllhalden, Moore, Heiden, Ödflächen usw.); j) Flächen mit Erholungseinrichtungen (Waldpark-, Rast-, Zelt-, Grill- und Spielplätze, Liegewiesen, Badestrände usw.), die ausschließlich der Erholung dienen. 1.112 Nebenflächen (Nichtforstliche Betriebsfläche)

(42)

Nebenflächen sind Flächen, die nicht forstwirtschaftlich genutzt werden und nicht dem Forstbetrieb dienen. 1.12 Betrieb, Wegenetz und Waldeinteilung 1.121 Betrieb

(43)

Gemeinsam bewirtschaftete Waldflächen eines Waldbesitzers bilden einen Betrieb. Dieser ist Bezugsgröße für die Einhaltung und Kontrolle der Nachhaltigkeit. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mehrerer Waldbesitzer können als gemeinsamer Betrieb zugelassen werden, sofern eine gemeinsame Nachhaltigkeit der Holzproduktion angestrebt wird. 1.122 Wegenetz

(44)

Das Wegenetz im Wald gliedert sich nach der Befahrbarkeit in: a) Hauptfahrwege, ganzjährig mit Lastzug befahrbar und b) Nebenfahrwege. 1.123 Waldeinteilung

(45)

Die Gesamtbetriebsfläche wird in Abteilungen, Unterabteilungen und Bestände (Unterflächen) eingeteilt. 1.1231 Abteilung

(46)

Die Abteilung ist die Einheit der geometrischen Waldeinteilung. Sie ist die Grundlage für eine geordnete und nachhaltige Betriebsführung. Unter Rücksichtnahme auf Bevölkerung und Waldgeschichte ist die Waldeinteilung mit den entsprechenden Abteilungsnamen möglichst beizubehalten. Änderungen eines historisch gewachsenen Abteilungsnetzes sind nur im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulässig. Grundsätzlich ist auf dem bestehenden Waldeinteilungsnetz aufzubauen.

(47)

Die Abteilung kann Holzboden, Nichtholzboden und Nebenflächen umfassen. Kleinere, abgesondert liegende Flächen, sind bestehenden Abteilungen anzuschließen. Größere Nichtholzboden- oder Nebenflächen sind als besondere Abteilungen auszuscheiden. Neu festzulegende Abteilungsgrenzen sollen deutlich erkennbaren, natürlichen oder dauerhaft festgelegten künstlichen Linien folgen.

(48)

Die Abteilungen werden mit arabischen Ziffern bezeichnet; eigene Namen sollen unverändert erhalten bleiben. 1.1232 Unterabteilung

(49)

Die Unterabteilung ist langfristige Planungseinheit mit ausgewiesenem Waldentwicklungsziel. Sie fasst hinreichend gleiche Standorte oder Standortsmosaike von ausreichender Größe oder günstiger Form zusammen, die langfristig eine einheitliche Bewirtschaftung erlauben. Wenn keine Unterabteilung ausgeschieden wird, ist die Abteilung langfristige Planungs- und Produktionseinheit.

(50)

Die Unterabteilungen werden mit lateinischen Buchstaben bezeichnet. 1.1233 Bewirtschaftungseinheit Bestand

(51)

Der Bestand ist innerhalb einer Unterabteilung oder einer Abteilung Bewirtschaftungs-, Verbuchungs-, Planungs- und Kontrolleinheit. Ein Bestand unterscheidet sich von einem Nachbarbestand in einer Weise, die zu einer gesonderten Zustandserfassung und Planung veranlasst. Die Zuweisung zu einem Bestandestyp (60) ist möglich.

(52)

Gleichartige, jedoch örtlich getrennt liegende Bestandesteile können zu einem Bestand zusammengefasst werden.

(53)

Bestände werden innerhalb der langfristigen Planungseinheit mit arabischen Ziffern fortlaufend nummeriert. 1.2 Standortkartierung

(54)

Die Standortkartierung erfasst die für das Waldökosystem wichtigsten Standortsfaktoren, wobei ähnliche Waldstandorte in Abhängigkeit von den Naturräumen zu Standortseinheiten zusammengefasst werden können. Sie erfolgt nach den jeweils geltenden „Richtlinien für die Standortkartierung im Saarland“ (Anhang 2) und ist spätestens im Rahmen der Zustandserfassung durchzuführen. Ergebnis ist eine Standortkarte, eine unterabteilungsbezogene Auflistung der Standorte einschließlich der Geländebedingungen und eine zusammenfassende Beschreibung. Die Ergebnisse der Standortkartierung sind der waldbaulichen Planung zu Grunde zu legen. 1.3 Waldbiotopkartierung

(55)

Die Waldbiotopkartierung umfasst die Darstellung und Wertung der naturschutzrelevanten Grundlagen nach den „Richtlinien für die Waldbiotopkartierung im Saarland“ (Anhang 3). Sie ist spätestens im Rahmen der Zustandserfassung durchzuführen. Ergebnis ist eine Karte, eine unterabteilungsbezogene Aufstellung sowie eine zusammenfassende Beschreibung und Wertung. Die Ergebnisse der Waldbiotopkartierung sind der waldbaulichen Planung zu Grunde zu legen. 1.4 Erfassung besonderer Waldfunktionen.

(56)

Die Erfassung „besonderer“ Waldfunktionen umfasst die Darstellung derjenigen Waldfunktionen-, außer der Holzproduktion-, die insbesondere Maßnahmen oder Unterlassungen gem. den “Richtlinien für die Erfassung der besonderen Waldfunktionen im Saarland“ erfordern sowie gesetzlich oder landesplanerisch ausgewiesener Bereiche. Ergebnis ist eine Karte und eine unterabteilungsbezogene Auflistung. Bis zur Fertigstellung einer saarländischen Richtlinie hat die Erfassung nach dem „Leitfaden zur Kartierung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes“ (Anhang 4) des AK Zustandserfassung und Planung der AGFE zu erfolgen. 1.5 Inventur

(57)

Das Inventurverfahren wird von der Forstbehörde in Abstimmung mit dem Waldeigentümer für die Bedürfnisse des Betriebes festgelegt. Es richtet sich grundsätzlich nach Größe und Betriebsstruktur. Neben einer bestandesbezogenen, terrestrischen Inventur sind folgende Inventurverfahren möglich: Grundverfahren für alle Betriebe ist die bestandesbezogene Inventur auf der Grundlage luftbildgestützter, qualifizierter Schätzung auf Basis vorhandener ertragskundlicher Erkenntnisse und Ertragstafelwerte. Diese Schätzung wird in Beständen, in denen Erntenutzungen zu erwarten sind (Vorratspflege- und Zielstärkennutzungsbestände) durch eine bestandsweise, repräsentative Erfassung des Vorrates ergänzt. Bei Betriebsgrößen über 1200 ha kann eine Betriebsinventur mit permanenten oder temporären Stichprobenpunkten erfolgen.

(58)

Vorliegende Inventurdaten, die Forsteinrichtungswerke sowie die vorliegenden Vollzugsnachweise der Einzelbestände bzw. Auswertungseinheiten für den abgelaufenen Forstplanungszeitraum werden archiviert. 1.6 Bestandsbeschreibung

(59)

Die Beschreibung des Waldzustandes erfolgt bestandsweise. Sie bedient sich, sofern möglich, der Ergebnisse der Zustandsdarstellung von Auswertungseinheiten. Folgende Angaben sind erforderlich: 1.61 Flächengröße des Bestandes 1.62 Betriebsklasse siehe (37 – 40) 1.63 Bestandstyp

(60)

Der Bestandstyp kennzeichnet Bestände mit vergleichbarer Baumartenzusammensetzung und Struktur während gleicher Entwicklungsphasen (Anhang 1, Schlüsselverzeichnis). Er soll gegenüber anderen Bestandstypen ein abgegrenztes Erscheinungsbild aufweisen und in gleicher Art zum selben Ziel geführt werden können. 1.64 Auswertungseinheit

(61)

Auswertungseinheiten sind durch den Bestandstyp, die natürliche Entwicklungsstufe und die Waldstruktur definiert. Die in einem Betrieb vorkommenden Bestandstypen werden in der Einleitungsbesprechung festgelegt. Zu einem Bestandstyp gehören Bestände gleichartiger Baumartenzusammensetzung. Auswertungseinheiten können nach Bedarf zu Behandlungseinheiten zusammengefasst werden. Zu einer Behandlungseinheit gehören Bestände, die während bestimmter Entwicklungsphasen einer gleichen Behandlung unterliegen. 1.65 Kontrollnutzungsart

(62)

Kontrollnutzungsarten sind die Auslesedurchforstung, die Vorratspflege und die Zielstärkennutzung 1.66 Naturnähe der Vegetationszusammensetzung und –Entwicklung.

(63)

Die Naturnähe wird entsprechend der Biotopkartierung festgelegt. 1.67 Waldentwicklungstyp

(64)

Der Waldentwicklungstyp ist der langfristig auf dem entsprechenden Standort zu erreichende Bestandstyp. 1.68 Besondere Waldfunktionen

(65)

„Besondere Waldfunktionen“ sind alle Waldfunktionen, die über die Holzproduktion hinausgehen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen oder die Waldbewirtschaftung beeinflussen oder bestimmen. Sie werden entsprechend der „Erfassung der besonderen Waldfunktionen“ (56) auf der Ebene der Unterabteilungen oder des Bestandes festgelegt. 1.69 Besondere Objekte (Naturdenkmale, Kulturdenkmale)

(66)

Besonderheiten können verbal beschrieben werden. 1.610 Vertikale Struktur

(67)

Die vertikale Struktur der Bestände wird nach den Schichten Hauptbestand, Zwischenstand, Unterstand, Verjüngung unter Schirm sowie Überstand, beschrieben. Der Hauptbestand ist die Schicht, die das waldbauliche Handeln bestimmt. 1.611 Baumartenbeschreibung

(68)

Die im Bestand vertretenen Baumarten sind zu beschreiben nach: Altersspanne, mittlerem Alter, Mischungsform, Schichtenzugehörigkeit, Ertragsklasse, Bestockungsgrad, Anteilfläche, Vorrat, Zuwachs, Wertklasse und Schadensklasse. Für Hilfszwecke können Sammelbaumarten zugelassen werden, die in der Einleitungsbesprechung vereinbart werden 1.612 Alter

(69)

Zur Altersbestimmung ist das volle Lebensalter vom Jahr der Keimung ab in Jahren anzugeben. In Zweifelsfällen ist die Altersangabe durch Jahrring- oder Astquirlzählung abzusichern. 1.613 Ertragsklasse

(70)

Die Ertragsklasse ist als relative Ertragsklasse anzugeben. Sie wird als statische Bonität aus den anerkannten Ertrags- oder Hilfstafeln ermittelt. 1.614 Bestockungsgrad

(71)

Der Bestockungsgrad wird als Verhältnis des vorhandenen Vorrates zum Ertragstafelvorrat bestimmt. In Verjüngungen wird der Bestockungsgrad über den Schlußgrad hergeleitet. 1.615 Schlussgrad

(72)

Der Schlussgrad gibt den Grad der Überschirmung der Bestandesfläche durch die Baumkronen an. Er dient bei Jungwuchsflächen zur Ermittlung des Bestockungsgrades. 1.616 Wertklasse

(73)

Die Wertansprache (Güteansprache) soll der vergleichenden Beurteilung nach äußeren Merkmalen des gegenwärtigen, wertmäßigen Zustandes verschiedener Bestände oder Betriebe und der Prüfung ihrer Nachhaltigkeit dienen. Eine einzelbaumbezogene Güteansprache wird in den Beständen durchgeführt, für die als Inventurverfahren gem. der Einleitungsbesprechung eine Voll- oder Repräsentativkluppung vorgesehen ist. In allen übrigen Beständen erfolgt eine bestandsweise Werteinschätzung gem. Schlüsselverzeichnis. 1.617 Schadensklasse

(74)

Die Schadensansprache stellt fest, welche den Gesundheitszustand oder den Wert mindernde Schäden vorhanden sind. Sie erfolgt baumartenweise in allen Beständen nach Anhang 1(Schlüsselverzeichnis). Die Dokumentation des Buchenrotkerns und der Fichtenrotfäule ist von besonderer Bedeutung. 1.618 Blößen

(75)

Temporär unbestockte Flächen werden als Blößen beschrieben. 1.7 Vorrat 1.71 Vorratsermittlung

(76)

Die Grundlagen für die Holzvorratsberechnung sind durch Vollkluppung oder Repräsentativaufnahmen mit Kluppung mindestens für die Bestände zu ermitteln, die ganz oder teilweise für die Zielstärkennutzung in Frage kommen, oder deren Alter U-40 Jahre beträgt, oder die über 100 Jahre alt sind, oder aus Gründen der Wertansprache sowie der Gewinnung von Unterlagen für die Grundflächen- oder Vorratshaltung besonders interessieren. Diese Bestände bedürfen der Festsetzung in der Einleitungsbesprechung.

(77)

Der Durchführung von Massenberechnungen sind einheitliche, anerkannte Massenberechnungsverfahren zu Grunde zu legen. Für alle Bestände, deren Vorrat nicht auf diese Weise ermittelt wird, erfolgt die Berechnung nach den im Anhang 1, (Schlüsselverzeichnis) angegebenen Ertragstafeln. 1.72 Maßeinheit

(78)

Maßeinheit für Zustandserfassung und Planung (Vorrat und Zuwachs, Hiebssatz) ist der Kubikmeter (m3) = Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde (EfmD o.R). Die Umrechnung in Vfm i.R. erfolgt gemäß den in der Anlage 1 angegebenen Ertragsbzw. Hilfstafeln. 1.8 Zuwachs

(79)

Der laufende Zuwachs (lZ) wird nach anerkannten Ertragstafeln und Hilfstafeln sowie anderen von der Forstbehörde herausgegebenen Zuwachstabellen berechnet. 2. Planung und Vollzug im abgelaufenen Forstplanungszeitraum.

(80)

Die Prüfung und Beurteilung von Planung und Vollzug sind wesentlicher Bestandteil der Periodischen Betriebsplanung. Der Vollzug der Planung des abgelaufenen Planungszeitraumes ist bestandsweise zu beurteilen und in einer Zusammenfassung zu würdigen. Diese Darstellung wird Gegenstand der Schlussbesprechung. 2.1 Planung

(81)

Die Periodische Betriebsplanung findet auf den Ebenen Betrieb und Einzelbestand statt.

(82)

Die summarische Planung wird auf Grund der Einzelplanung für den Gesamtbetrieb aufgestellt. Sie ist Grundlage der Nachhaltsregelung. 2.11 Grundlagen 2.111 Zielvorrat

(83)

Der Zielvorrat ist diejenige Vorratshöhe, die langfristig entsprechend den Langfristigen Waldentwicklungszielen (LWEZ) angestrebt wird. Die vorliegenden ertragskundlichen Erkenntnisse sind dabei zu nutzen.

(84)

Die Gliederung des Vorrates nach BHD-Stufen stellt Struktur, Dynamik und Wertigkeit eines Waldes dar. Der Nutzungssatz kann durch Hiebssatzweiser beurteilt werden: 2.112 Zielstärke

(85)

Die Zielstärke wird für die einzelnen Baumarten, in der Einleitungsbesprechung festgelegt. 2.113 Mittleres Erntealter U

(86)

Das mittlere Erntealter ist der Zeitraum, in dem unter den gegebenen standörtlichen Verhältnissen der im Altbestand vorhandenen Zielstämme, die geplante Zielstärke erreicht werden soll. Das mittlere Erntealter ist die Grundlage für summarische Nachhaltsberechnungen.

(87)

Die mittleren Erntealter sollen sich im folgenden Rahmen halten: Trauben- und Stieleiche 240 200-300 Jahre Buche 140 120-160 Jahre Pappel 40 30- 60 Jahre Hickory, Nussbaum 140 80-160 Jahre Ulme, Esche, Ahorn, Linde 140 80-160 Jahre Kirsche und sonstiges Wildobst 80 60-100 Jahre Roteiche, Robinie, Esskastanie 100 80-120 Jahre Hainbuche 140 120-160 Jahre Birke, Erle, Aspe 60 40- 80 Jahre Fichte 80 80-100 Jahre Tanne 120 80-160 Jahre Douglasie, Thuja, Tsuga 120 80-140 Jahre Kiefer 160 120-160 Jahre Schwarzkiefer, Weymouthskiefer, 140 120-160 Jahre Europäische Lärche Japanische Lärche 80 80-120 Jahre 2.114 Künftiger Bestandestyp

(88)

Der künftige Bestandestyp soll am Ende des Planungszeitraumes durch die Pflege der Bestände dem Langfristigen Waldentwicklungsziel näher kommen. 2.115 Betriebsklasse

(89)

Die Flächen des Holzbodens werden getrennt nach a.) Wirtschaftswald im regelmäßigen Betrieb (WW i. r. B), b.) Wirtschaftswald außer regelmäßigem Betrieb (WW a. r .B), und ggf. c.) Sonderwirtschaftswald mit erhöhtem Betriebsaufwand (WW m.e.B) zur Nachhaltskontrolle zu Betriebsklassen zusammengefasst. Die Betriebsklassen a) und b) werden kontrolliert, die Betriebsklasse c) kann in Ausnahmefällen durch die Forstbehörde kontrolliert werden, falls dieses in der Einleitungsbesprechung festgelegt wurde.

(90)

Es können bei Bedarf weitere Betriebsklassen gebildet werden. Diese sind in der Einleitungsbesprechung festzulegen.

(91)

Die Holznutzungen werden in Auslesedurchforstung, Vorratspflege und Zielstärkennutzung gegliedert. 2.2 Einzelplanung 2.21 Zweck

(92)

Auf Grund der Zustandserfassung werden die Vorschläge für die im kommenden Planungszeitraum im Sinne der Zielsetzung notwendigen und zweckmäßigen Betriebsmaßnahmen für den Einzelbestand in einer verbalen Beschreibung festgelegt.

(93)

In der bestandsweisen waldbaulichen Planung sind Pflege- und Entwicklungspläne für naturschutzrechtlich ausgewiesene Gebiete zu entwickeln oder einzubeziehen.

(94)

Der Betrieb wirkt bei den Vorschlägen für die Betriebsmaßnahmen verantwortlich mit. Er und der Forstplaner haben sich hierbei an die in der Einleitungsbesprechung gegebenen Festlegungen zu halten. 2.22 Holznutzung

(95)

Die Holznutzung wird für den Bestand veranschlagt.

(96)

Die Holznutzungen sind für die Bestände baumartenweise anzusetzen. Der Durchforstungs(Pflege) turnus wird angegeben. 2.23 Verjüngung

(97)

Bei der Verjüngungsart ist zwischen Naturverjüngung einschließlich Sukzession und künstlicher Verjüngung zu unterscheiden. Bei künstlicher Verjüngung ist die Fläche und die geplante Baumart anzugeben. 2.24 Jungwaldpflege (Läuterung)

(98)

Die Jungwaldpflege wird als Pflegemaßnahme ohne Massenansatz mit Umlauf und Fläche geplant. 2.25 Astungsmaßnahmen

(99)

Für die in Frage kommenden Bestände sind die notwendigen Astungsmaßnahmen zu planen. Die Dokumentation erfolgter Astungen wird empfohlen. 2.26 Besondere Waldfunktionen

(100)

Maßnahmen für besondere Waldfunktionen werden gesondert geplant. 3 Gesamtplanung 3.1 Zweck

(101)

Die Gesamtplanung legt alle im nächsten Forstplanungszeitraum zur Erreichung der betrieblichen Ziele erforderlichen Maßnahmen fest. Sie bildet die Grundlage für die Schlussbesprechung. Zu ihren Hauptaufgaben gehören: 1. Planung der Holzerntemaßnahmen nach der Nutzungsart 2. Die Festsetzung des Hiebssatzes 3. Die Landespflegeplanung im Rahmen der Forstlichen Rahmenplanung unter Beachtung der Ziele der Landesplanung 4. Die Ausweisung von Schutz- und Erholungswald 3.2 Waldbaulicher Hiebssatz

(102)

Die bestandsweise ermittelten Hiebsansätze der Auslesedurchforstung, Vorratspflege und Zielstärkennutzung werden für den ganzen Betrieb im waldbaulichen Hiebssatz nach vier Baumartengruppen zusammengestellt: Baumartengruppe dazu gehören die Baumarten Eiche alle Eichenarten außer Roteiche Buche Buche und alle anderen Laubbäume Fichte Fichte und alle nicht bei der Gruppe Kiefer genannten Nadelbaumarten Kiefer alle Kiefern- und Lärchenarten Bei Bedarf kann in der Einleitungsbesprechung die Aushaltung weiterer Baumartengruppen vereinbart werden.

(103)

Der bestandsweise bzw. nach Behandlungseinheiten hergeleitete waldbauliche Hiebssatz wird an Hand der summarischen Nutzungssätze sowie durch Hiebssatzweiser (nach Gerhardt, nach Heyer) beurteilt und ggfs. korrigiert. Dabei wird der Zuwachs über Ertragstafel ermittelt, soweit keine anderen Unterlagen vorhanden sind. a. Stärkeklassenverfahren: Bei Betriebsinventuren auf der Grundlage von Kontrollstichproben kann ein Massenvergleich der tatsächlichen Stärkeklassengliederung mit dem angestrebten Stärkeklassenverhältnis vorgenommen werden. Der Vergleich zwischen Ist und Ziel ergibt die mögliche Nutzungsgröße, aus der nach Prüfung der waldbaulichen Möglichkeiten und der Betriebsziele der Hiebssatz abgeleitet werden kann. b. Nutzungsprozent: Das Nutzungsprozent ist ein pauschaler Nachhaltsweiser und stellt das Verhältnis von Nutzungssatz zu stehendem Holzvorrat zu Beginn der Forsteinrichtungsperiode dar. 3.3 Hiebssatzherleitung

(104)

Auf Grund des Gesamtbildes, das sich aus der summarischen Planung und den Planungen in Einzelbeständen ergibt, wird in Verbindung mit den Hiebssatzweisern entsprechend der Zielsetzung unter Beachtung aller sonstigen wesentlichen betrieblichen Verhältnisse, der Hiebssatzvorschlag ausgearbeitet. Der Hiebssatz bestimmt die für den kommenden Forstplanungszeitraum geplante jährliche Holznutzung in m3 (EfmD o.R.) und ist hinsichtlich seiner Festsetzung Gegenstand der Schlussbesprechung.

(105)

Bei der Hiebssatzherleitung ist die Nachhaltigkeit des Holzertrages für den Einzelbetrieb anzustreben (43, 142). 3.4 Planung der Holznutzung

(106)

Holznutzungen werden ab Derbholzstärke geplant, unabhängig von einer zu erwartenden Verwertung.

(107)

Die Holznutzungen werden bestandesweise veranschlagt.

(108)

Alle Holznutzungen werden über die Fläche und einen Nutzungssatz je Hektar hergeleitet. 3.5 Andere betriebstechnische Planungen

(109)

Sofern betriebliche Maßnahmen eine wesentliche Bedeutung haben, sind Sonderplanungen zu fertigen. 3.6 Planung in Schutzgebieten

(110)

Bei der Periodischen Betriebsplanung werden die Belange der Umweltvorsorge und der Landschaftspflege berücksichtigt.

(111)

Die Periodische Betriebsplanung übernimmt die Ergebnisse der Waldbiotopkartierung einschließlich der geschützten Biotope und plant auf der Grundlage der zwischen Naturschutzverwaltung und Forstbehörde abgestimmten Pflegehinweise in gesetzlich geschützten Biotopen die konkret erforderlichen Maßnahmen. Die Behandlungsziele und Maßnahmen werden im Forstbetriebswerk dargestellt.

(112)

In ausgewiesenen FFH - Gebieten erfolgt die Forstplanung auf der Grundlage der zwischen Naturschutzbehörde und Forstbetrieb abgestimmten Erhaltungsziele. 3.7 Arbeits- und Finanzplanung

(113)

Das Forstbetriebswerk ist Grundlage für die Arbeitsplanung und finanzielle Kalkulation zur Realisierung des Betriebsplanes. 4. Zusammenstellung der Planungsergebnisse 4.1 Ergebnisse der Zustandserfassung

(114)

Die Ergebnisse der Zustandserfassung werden in Übersichten getrennt für die Betriebsklassen zusammengefasst. Die Ergebnisse der Bestandsbeschreibung werden, gegliedert nach Baumarten und Baumartengruppen, zusammengestellt. Zugleich werden das Altersklassenverhältnis, die durchschnittlichen Ertragsklassen und durchschnittlichen Bestockungsgrade der Altersklassen, der wirkliche Vorrat und der wirkliche Zuwachs ermittelt. 4.2 Zusammenstellung der Planungen (Betriebsplan)

(115)

Alle für den kommenden Planungszeitraum vorgesehenen Maßnahmen werden im Betriebsplan als wesentlichem Bestandteil des Betriebswerkes zusammengestellt.

(116)

Die Zusammenstellung erfolgt, soweit möglich, bestandsweise nach Planungsbereichen für den Betrieb, die Reviere und ggfs. ergänzend für die Behandlungseinheiten. 4.3 Karten

(117)

Die Ergebnisse der Zustandserfassung, Standortkartierung, Waldbiotopkartierung und Waldfunktionenkartierung sind kartenmäßig auf Basis der Forstgrundkarten zu dokumentieren. Grundlage der Forstgrundkarten sind die Flurkarten. 5. Schlussbesprechung

(118)

Die Niederschrift über das Ergebnis der Schlussbesprechung und ggfs. des Schlussbeganges beinhaltet im Wesentlichen folgendes: 1. Fläche und Flächengliederung 2. Erläuterung der Planungsergebnisse und Festsetzung der betrieblichen Zielsetzungen 3. Festsetzung des Betriebsplanes , insbesondere des jährlichen Hiebssatzes, getrennt nach Auslesedurchforstung, Vorratspflege und Zielstärkennutzung sowie nach Baumartengruppen. 4. Begründung evtl. abweichender Ansichten von Beteiligten, wenn sie nicht mit der durchgeführten Forstbetriebsplanung einverstanden sind

(119)

Auf Grund der Schlussbesprechung wird das Forstbetriebswerk oder Betriebsgutachten in endgültiger Form aufgestellt. 6. Forstbetriebswerk und Betriebsgutachten 6.1 Forstbetriebswerk

(120)

Das Forstbetriebswerk besteht aus folgenden Teilen, die in nachstehender Reihenfolge zusammenzustellen sind: 1. Ergebnisse der Waldinventur 1.1 Baumartenverteilung 1.2 Bestandestypen und Entwicklungsstufen 1.3 Altersklassenübersicht nach Baumartengruppe und Schicht 1.4 Erschließung, Befahrbarkeit, Gatter 1.5 Bestandesübersicht 2. Ergebnisse der Standortkartierung 3. Ergebnisse der Waldbiotopkartierung 4. Ergebnisse der Waldfunktionenkartierung 5. Hiebssatz, Hiebssatzweiser nach Betriebsklassen 6. Planung, Nutzungsübersicht nach Nutzungsarten, Beständen, Baumartengruppe und Altersklasse 7. Bestandesübersicht nach Auslesedurchforstung, Vorratspflege, Zielstärkennutzung, Jungwaldpflege, Dringlich zu bearbeitende Bestände 8. Flächenübersicht 9. Kluppergebnisse 10. Grafiken 1. Niederschrift über die Einleitungsbesprechung, 2. ggf. Niederschrift über Zwischenbesprechungen 3. Niederschrift über die Schlussbesprechung 4. Inkraftsetzungsverfügung 5. Genehmigung der Forstbehörde gem. § 13 (4) LWaldG, im Gemeindewald, außerdem Beschluss des Gemeinderates gem. § 30 (4) LWaldG, bzw. des entsprechenden Verwaltungsgremiums im sonstigen Körperschaftswald. 6. Verzeichnis der zur Saatgutgewinnung anerkannten Bestände, (wenn vorhanden) 7. Verzeichnis der vorhandenen Versuchsflächen und Naturwaldzellen, 8 Berechtigungsnachweisung 9 Spätere Verfügungen zu Organisation und Hiebssatz Bestandslagerbuch (Bestandsblätter) und Vollzugsblätter Forstkartenwerk

(121)

Die Forstbehörde und der SaarForst Landesbetrieb (Forstplanung) erhalten je einen Kartensatz (Wirtschaft, Standort, Biotop , Waldfunktionen).

(122)

Die Waldaufnahmeunterlagen der Forstplanung, z.B. Waldaufnahmeblätter, Kluppbücher, Nachweisung der Höhenmessungen, EDV-Listen, verbleiben bei der Forstbehörde. 6.2 Betriebsgutachten

(123)

Ein Betriebsgutachten muss mindestens enthalten: a) den Beschluss der Gemeinde (§ 30 (4) LWaldG)oder anderen Körperschaft bzw. die Genehmigung der Forstbehörde (§ 13 (4) LWaldG b) einen Bericht des Betriebes über die allgemeinen Verhältnisse c) die Besprechungsprotokolle d) Übersicht der Forstplanungsergebnisse mit Flächenübersichten und Vorschläge zur Begründung, Pflege und Nutzung der Bestände e) eine Wirtschaftskarte f) Vollzugsnachweisungen des abgelaufenen Planungszeitraumes IV. Betriebsvollzug und Kontrolle 1. Allgemeines

(124)

Die Bedeutung und die Verbindlichkeit des Forstbetriebswerkes oder Betriebsgutachtens für den Forstbetrieb, insbesondere für die Aufstellung und den Vollzug der jährlichen Wirtschaftspläne, ergeben sich aus den §§ 13 (6) und 31 (1) LWaldG. Die Durchführung der Betriebspläne und Betriebsgutachten ist von der Forstbehörde zu überwachen (§ 13 (4) Satz 2 LWaldG).

(125)

Die einzelnen Planungen eines Forstbetriebswerkes oder Betriebsgutachtens sind im Rahmen einer Gesamtplanung aufeinander abgestimmt. Die jährlichen Wirtschaftspläne und die Wirtschaftsmaßnahmen sind auf die Einzelplanung des Forstbetriebswerkes oder Betriebsgutachtens abzustellen.

(126)

Werden bei der Aufstellung oder Ausführung der jährlichen Wirtschaftspläne durch unvorhergesehene Umstände in besonderen Fällen Abweichungen von der Einzelplanung des Forstbetriebswerkes oder Betriebsgutachtens notwendig, so sind sie in den jährlichen Wirtschaftsplänen besonders kenntlich zu machen und zu begründen. Bedeutende Abweichungen von der Zielsetzung bedürfen eines gesonderten Antrages und der Genehmigung der Forstbehörde. Das gilt besonders bei erheblichen Abweichungen von der Pflege- und Erntenutzungsplanung hinsichtlich der vorgeschriebenen Baumartenwahl.

(127)

Der in den Forstbetriebswerken oder Betriebsgutachten festgesetzte Hiebssatz soll in seiner periodischen Gesamthöhe eingehalten werden. Bezüglich der Aufteilung in Auslesedurchforstung, Vorratspflege und Zielstärkennutzung sowie in die Baumartengruppen, ist eine möglichst genaue Einhaltung der Planung anzustreben.

(128)

Die Höhe des im Hauungsplan vorgesehenen Jahreseinschlages soll auf der Grundlage des ausgeglichenen Hiebssatzes (132) so bemessen sein, dass der Ausgleich von Mehr- und Mindereinschlägen möglichst innerhalb des Forstplanungszeitraumes, spätestens jedoch innerhalb von 10 Jahren erreicht wird. 2. Führung des Kontrollbuches

(129)

Zur jährlichen Kontrolle der Erfüllung der Gesamtplanung in der Holznutzung und den Durchforstungs-, und Jungwaldpflegeflächen sind jährlich fortzuschreibende Unterlagen zu führen.

(130)

Die Einhaltung des Hiebssatzes wird nach Auslesedurchforstung, Vorratspflege und Zielstärkennutzung insgesamt und getrennt nach den Baumartengruppen kontrolliert. Außerordentliche Nutzungen werden gesondert nachgewiesen.

(131)

Die Eintragung des Betriebsvollzuges dient dem Vergleich von Zustand, Planung und Vollzug. Am Ende eines Forstplanungszeitraumes bilden die aufgerechneten Vollzugsnachweisungen eine wichtige Unterlage zur Prüfung des Wirtschaftserfolges sowie für bestands- und reviergeschichtliche Vergleiche.

(132)

Überschreitungen und Unterschreitungen des Hiebssatzes werden bei der jährlichen Planung festgestellt. Der Ausgleich der Abweichungen zwischen Soll und Ist für das Folgejahr ergibt das abgeglichene Einschlagssoll, das aus der Differenz der Summe der jährlichen Hiebssätze und der Summe der Isteinschläge der abgelaufenen Jahre des Forstplanungszeitraumes ermittelt wird. In der Regel werden die Abweichungen vom Hiebssatz auf einen Ausgleichszeitraum von 5 Jahren, jedoch möglichst nicht über den Forstplanungszeitraum hinaus, ausgeglichen und so das ausgeglichene Einschlagssoll ermittelt (gleitende Ausgleichung).

(133)

Alle Nutzungen werden in die Berechnung einbezogen. Außerordentliche Nutzungen werden gesondert nachgewiesen. Das so errechnete ausgeglichene Einschlagssoll und die ausgeglichenen Durchforstungs- und Pflegeflächen sind Grundlage der Planungen für das folgende Jahr.

(134)

Ist infolge außerordentlicher Nutzungen oder wesentlicher Abweichungen die Durchführung der geplanten Maßnahmen für den Rest des Forstplanungszeitraumes entscheidend gefährdet, so ist eine Zwischenprüfung oder Neuplanung erforderlich. 3. Zwischenprüfung

(135)

Die Forstbehörde kann auch ohne Antrag eine Zwischenprüfung anordnen, wenn wesentliche Abweichungen zwischen dem Hiebssatz und dem tatsächlichen Einschlag oder auch zwischen den betrieblichen Zielen und der Bestandesentwicklung (durch Naturereignisse, größere Flächenveränderungen u.ä.) die sinngemäße Fortführung der Planung hemmen.

(136)

Der Forstbetrieb kann eine Zwischenprüfung beantragen, wenn die Voraussetzungen der Nummer (135) gegeben sind. 3.1 Durchführung

(137)

Zur Prüfung, ob eine Zwischenprüfung erforderlich ist, legt der Betrieb eine Stellungnahme folgenden Inhalts vor: a) die bisherigen Hiebssätzen in den Kontrollnutzungsarten, b) dem Hiebsfortschritt in der Zielstärkennutzung, zur Durchforstungsstärke, zum Durchforstungsturnus sowie zum Stand der Jungwaldpflege, c) zur allgemeinen waldbaulichen Planung, zum Verjüngungsfortschritt und zur geplanten Baumartenwahl, d) zu etwa eingetretenen Kalamitäten und deren Folgen, zu etwa notwendigen Änderungen von Maßnahmen für „besondere Waldfunktionen“, e) zu wesentlichen Veränderungen in der Holzbodenfläche oder eingetretenen Nutzungsbeschränkungen.

(138)

Bei einer Zwischenprüfung kann die Planung für die Restlaufzeit geändert werden. Bei Änderungen des Hiebssatzes ist die Höhe der Nutzung für den Rest des Forstplanungszeitraumes unter Berücksichtigung der Nutzungen in den bereits abgelaufenen Jahren so festzulegen, dass eine Gesamtbetrachtung des Forstplanungszeitraumes möglich ist. Die Ausgleichung ist fortzusetzen. Die zu führenden Unterlagen sind entsprechend fortzuführen. 3.2 Genehmigung

(139)

Die Genehmigung des Ergebnisses der Zwischenprüfung erfolgt durch die Forstbehörde. Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist zu den Unterlagen der Forstbehörde zu nehmen. 4. Zwischenprüfung eines Betriebsgutachtens

(140)

Die Zwischenprüfung eines Betriebsgutachtens ist im Anhalt an (135 bis 139) vorzunehmen. V. Sonderbestimmungen für den Staatswald 1. Allgemeines

(141)

Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist über die Bestimmungen des § 11 LWaldG hinaus unter Beachtung der Ergebnisse des wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchswesens nach den Grundsätzen einer multifunktionalen, naturnahen Waldwirtschaft kahlschlagsfrei und vorbildlich zu bewirtschaften, um so den Anforderungen des § 1 LWaldG in besonderer Weise gerecht zu werden. 2. Betrieb

(142)

Gemeinsam bewirtschaftete Waldflächen eines Waldbesitzers bilden einen Betrieb. Für den Saarforst Landesbetrieb gilt das Forstrevier als Bezugsgröße für die Einhaltung und Kontrolle der Nachhaltigkeit. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mehrerer Waldbesitzer können als gemeinsamer Betrieb zugelassen werden, sofern eine gemeinsame Nachhaltigkeit der Holzproduktion angestrebt wird. Für den Staatswald ist aus übergeordneten Gesichtspunkten außerdem die Nachhaltigkeit für den gesamten Landesbetrieb sicherzustellen. 3. Forsteinrichtungsstatistik und Bericht über den Zustand des Staatswaldes

(143)

Die wichtigsten Ergebnisse der Zustandserfassung und Planung werden in der Forstplanungsstatistik für den Staatswald zusammengefasst. Diese dient als Grundlage für den von der Landesregierung im Fünfjahresrhythmus zu erstellenden Bericht über den Zustand des Staatswaldes (§ 28 Absatz 3 und 4 LWaldG). Die Daten der Forstplanung geben Einblick in den Zustand der Wälder, der Forstbetriebe sowie in die Zielsetzung und Entwicklung. 4. Zielstärke

(144)

Die Zielstärken werden für die einzelnen Baumarten, (ggfs. unterschiedlich für Bestandestypen) in der Einleitungsbesprechung, spätestens jedoch in einer Zwischenbesprechung festgelegt. Für den Staatswald sind sie, wenn in der Einleitungsbesprechung nichts anderes festgelegt ist, den Waldbewirtschaftungsrichtlinien, Ziffer VII zu entnehmen. 5. Astungsmaßnahmen

(145)

Notwendige Astungsmaßnahmen sind im Betriebsplan festzulegen. Erfolgte Astungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren. 6. Kontrollbuch

(146)

Der Nachweis der durchgeführten Maßnahmen ist als Zusammenstellung aus der Betriebsbuchführung zu erstellen (129, 130, 132) und der Forstbehörde jährlich nach Ende des Wirtschaftsjahres vorzulegen. VI. Sonderbestimmungen für den Kommunal- und sonstigen Körperschaftswald 1. Forstbetriebswerk

(147)

Das Forstbetriebswerk des Kommunal- und sonstigen Körperschaftswaldes enthält zusätzlich: 1) den Beschluss des Gemeinderates gem. § 30 (4) LWaldG bzw. im Körperschaftswald des entsprechenden Verwaltungsgremiums, und 2) die Genehmigung der Forstbehörde gem. § 13 (4) LWaldG 2. Kostenerstattung

(148)

Das Land übernimmt die Vergütung des vom Land beauftragten Sachverständigen. Arbeitslöhne und Sachkosten trägt die Gemeinde, bzw. der Betrieb. (§ 37 (1) LWaldG). (Gleiches gilt für eine vom Waldbesitzer gewünschte Waldbiotopkartierung und Waldfunktionenkartierung siehe Ziff. 15). Im Falle einer zusätzlichen, durch den Waldeigentümer bestellten Betriebsinventur mit permanenten oder temporären Stichprobenpunkten, trägt das Land ausschließlich die kalkulierten Kosten für eine bestandesbezogene Inventur auf der Grundlage einer luftbildgestützten, qualifizierten Schätzung (siehe Ziff. 57).

(149)

Lässt eine Gemeinde oder sonstige Körperschaft den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen, gilt § 40 (1) LWaldG entsprechend. 3. Astungsmaßnahmen

(150)

Notwendige Astungsmaßnahmen sind im Betriebsplan festzulegen. Erfolgte Astungen sollten in geeigneter Form dokumentiert werden. 4. Zielstärke

(151)

Es wird empfohlen, für die einzelnen Baumarten, die Zielstärken in der Einleitungsbesprechung festzulegen. 5. Betriebsgutachten

(152)

Für Kleinbetriebe des Körperschaftswaldes mit weniger als 50 ha Waldfläche und für Sonderfälle (einfache Bestockungsverhältnisse mit nachrangiger Holzproduktion auf der überwiegenden Fläche, z.B. Stockausschlagwald oder Wald, der als aussetzender Betrieb bewirtschaftet wird), kann ein einfaches Betriebsgutachten (123) zugelassen oder angeordnet werden (§§ 13 (3), 30 und 37 LWaldG). 6. Genehmigung

(153)

Das Genehmigungsverfahren für Forstbetriebswerke und Betriebsgutachten im Körperschaftswald ist im Sinne der §§ 13 (4) und 30 (4) LWaldG durchzuführen.

(154)

Nach der Schlussbesprechung und der darauf beruhenden abschließenden Erstellung des Betriebswerkes wird dieses dem Waldeigentümer zur Beschlussfassung vorgelegt und erläutert. Anschließend ist eine Ausfertigung des Betriebswerkes oder Betriebsgutachtens einschließlich aller dazugehöriger Unterlagen und Karten der Forstbehörde zur Genehmigung und zum Verbleib vorzulegen.

(155)

Dieses Genehmigungsverfahren gilt auch für Zwischenprüfungen. VII. Sonderbestimmungen für den Privatwald 1. Betrieb

(156)

Zusammenschlüsse mehrerer Waldbesitzer können als gemeinsamer Betrieb zugelassen werden, sofern eine gemeinsame Nachhaltigkeit der Holzproduktion angestrebt wird. 2. Kostenerstattung (157 ) Nach Maßgabe des Haushaltsplanes trägt die Forstbehörde einen Anteil zu den Kosten der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten (§ 40 (1) LWaldG).

(158)

Im Falle einer zusätzlichen, durch den Waldeigentümer bestellten Betriebsinventur mit permanenten oder temporären Stichprobenpunkten, trägt das Land ausschließlich einen Anteil zu den kalkulierten Kosten für eine bestandesbezogene Inventur auf der Grundlage einer luftbildgestützten, qualifizierten Schätzung (siehe Ziff. 57). 3. Betriebsvollzug und Kontrolle

(159)

Der Waldeigentümer ist verpflichtet, der Forstbehörde in die laufenden und zurückliegenden Wirtschaftspläne sowie in deren Vollzug jederzeit Einblick zu gewähren.

(160)

Die Kontrolle der Hiebssatzeinhaltung beschränkt sich i. d. R. auf den Zeitpunkt des Ablauftermines des Betriebswerkes. Die jährlichen Isteinschläge sind durch den Waldbesitzer zu dokumentieren und am Ende des Planungszeitraumes durch den Forstplaner dem festgelegten Hiebssatz gegenüberzustellen.


Anweisung für die Forstplanung in den Wäldern des Saarlandes (AFP 02)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen