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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAnwendung des beschleunigten Verfahrens - Gemeinsame Richtlinie des MdJ und des MdI

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Anwendung des beschleunigten Verfahrens - Gemeinsame Richtlinie des MdJ und des MdI

Ministerium der Justiz · vom 1997-09-17

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4 1 0 0 17.9./14.10.1997 Anwendung des beschleunigten Verfahrens Gemeinsame Richtlinie des MdJ und des MdI (D5-60.00) vom 17. September/14. Oktober 1997 (4100 - 70) Durch Artikel 4 Nr. 11 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3186) sowie durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 17.7.1997 (BGBl. I S. 1822) wurden die Vorschriften der Strafprozessordnung über das beschleunigte Verfahren grundlegend geändert. Zweck der Gesetzesänderungen ist, die Praxis zu einer stärkeren Nutzung dieser Verfahrensart zu veranlassen. Staatsanwaltschaft und Gerichte sind nach der nunmehr geltenden Rechtslage verpflichtet, das beschleunigte Verfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 417 StPO gegeben sind und § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht entgegensteht. I. Grundsätzliches Ziel des beschleunigten Verfahrens ist es, einen wesentlichen Teil des Verfahrens innerhalb von längstens drei Wochen nach Tatbegehung zur Aburteilung zu bringen. Durch die möglichst unmittelbar nach der Tat stattfindende Hauptverhandlung wird general- wie spezialpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen: Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und das Vertrauen in eine funktionsfähige Strafjustiz werden gestärkt; die Aburteilung des Straftäters im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat prägt in verstärktem Maße das Unrechtsbewusstsein des Betroffenen und vermag hierdurch erzieherische Wirkung zu erzielen. Das beschleunigte Verfahren nach den §§ 417 ff. StPO ist eine gleichrangige Verfahrensart neben den informellen Erledigungsarten nach den §§ 153 ff. StPO, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und der normalen Anklageerhebung nach den §§ 199 ff. StPO. Gegen Jugendliche findet das beschleunigte Verfahren kraft Gesetzes (§ 79 JGG) nicht statt; wohl aber ist hier das vereinfachte Jugendverfahren (§§ 76 ff. JGG) anwendbar. Bei Heranwachsenden ist das beschleunigte Verfahren zulässig. Demgemäß sollte es auch in Erwägung gezogen und angewandt werden. Stand: 19.12.2002 4 1 0 0 17.9./14.10.1997 II. Verfahrensablauf Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei. 1. Die Beamten des Polizeidienstes haben jede einschlägige Straftat daraufhin zu prüfen, ob sie die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zulässt. Dabei haben sie zugleich zu klären, ob der Beschuldigte, hinsichtlich dessen eine Vorführung oder Verhaftung nicht in Betracht kommt, bereit ist, sich einer kurzfristig anberaumten Hauptverhandlung freiwillig zu stellen, und ob die erforderlichen sonstigen Beweismittel (Zeugen etc.) zur Verfügung stehen. 2. Erscheint der Fall nach Einschätzung der Polizei geeignet, nimmt der zuständige Beamte des Polizeidienstes Verbindung mit dem Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft auf. Der Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft entscheidet, ob ein Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens gestellt wird. Hierbei ist von dem Staatsanwalt oder Amtsanwalt auch die Frage der Vorführung, der Festnahme oder der Beantragung eines Haftbefehls zu entscheiden. Bei dieser Gelegenheit ist nach Möglichkeit auch schon die Terminfrage zu klären. Steht der Termin fest, ist er der zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen. Zugleich ist die Polizeidienststelle zu bitten, den Termin dem Beschuldigten - sofern auf der Dienststelle anwesend - mitzuteilen und ihm eine entsprechende Ladung auszuhändigen. 3. Die Terminsvergabe erfolgt nach Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem jeweils zuständigen Gericht. 4. Die Polizei schließt den Vorgang unverzüglich ab und leitet ihn auf dem schnellsten Weg der Staatsanwaltschaft zu. Dabei ist der Vorgang an gut sichtbarer Stelle mit dem Vermerk "Beschleunigtes Verfahren" zu kennzeichnen. 5. Ist ein Gutachten zur Blutalkoholbestimmung einzuholen, ist auf das beschleunigte Verfahren hinzuweisen. 6. Der Staatsanwalt veranlasst, sofern dies nicht unmittelbar im Anschluss an die Absprache mit der Polizei geschehen ist, unverzüglich die Einholung einer Auskunft aus der Zentraldatei und aus dem Bundeszentralregister. 7. Der Staatsanwalt fertigt die Anklageschrift, sofern nicht beabsichtigt ist, die Anklage mündlich zu erheben, und leitet die Akten mit dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren umgehend dem Stand: 19.12.2002 4 1 0 0 17.9./14.10.1997 Amtsgericht zu. Mündliche Anklageerhebung sollte Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Hauptverhandlung binnen kürzester Frist erfolgt. Die Anklageschrift sollte möglichst kurz und knapp gefasst sein. 8. Beschleunigte Verfahren sind als Eilsachen zu behandeln. Die Weitergabe der Akten erfolgt innerhalb der Behörde von Hand zu Hand (Bringsystem). Zur akten- und büromäßigen Behandlung ergeht seitens der Staatsanwaltschaft eine besondere Anordnung. 9. Die Durchführung des Verfahrens im Fall der Ablehnung einer Entscheidung im beschleunigten Verfahren sowie nach Abschluss der Hauptverhandlung obliegt dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Dezernenten. Zu den näheren Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die formellen und materiellen Anwendungsvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens sowie die Zuständigkeiten, trifft der Leitende Oberstaatsanwalt in Saarbrücken in Abstimmung mit den Polizeivollzugsbehörden eine weitergehende Regelung. III. Diese Richtlinie tritt am 15. Oktober 1997 in Kraft. Stand: 19.12.2002


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