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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Anwendungsempfehlungen ""Koordinierung der Anwendung der ges. Regelung über den Zugang von EU-Mitbürgern zum deutschen Beamtenverhältnis"""

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Anwendungsempfehlungen ""Koordinierung der Anwendung der ges. Regelung über den Zugang von EU-Mitbürgern zum deutschen Beamtenverhältnis"""

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1997-07-04

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Ministerium des Innern Postfach]o 24 41 66024 Saarbra~ken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium fiir Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium fti.rBildung, Kultur und Wissenschaft .') Ministerium fiir Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Saarbrücken Abteilungen B, C und D Referate A 2, A 3, A 4, A5 und A 6. im Hanse Saarland. MINISTERIUM DES INNERN 4.7.1997 Franz-Josef-R6der-Str. 21 66119 Saarbrucken Telefon (06 81) 5 01,00 Telefax (0681) 5 01-2146 AI - 2100-04 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 1995 (AmtsbI. S. 794) hier: Koordinierung der Anwendung der gesetzlichen Regelung über den Zugang von EU-Mitbürgern zum deutschen BeamtenverhiHtnis - Anwendungsempfehlungen - Durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 1995 (AmtsbL S. 794) werden Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berufung in das Beamtenverhältnis Deutschen grundsätzlich gleichgestellt. Die Ausnahme von dieser grundsätz~ lichen Öffnung beschränkt sich auf die Wahrnehmung solcher öffentlicher Aufgaben, die ihres Inhalts wegen nur von eigenen Staatsangehörigen erftillt werden können. . Ausgangspunkt ist die Vorschrift des Art. 48 EG-Vertrag, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU regelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) nimmt diese Vorschrift nur die Stellen von der Freizügigkeit aus, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahrue an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung allgemeiner Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die ihre Wurzel im Staatsangehörigkeitsband haben. Hierbei muß im Einzelfall, d. h. in bezug auf die von dem jeweiligen Bediensteten wahrgenommene Funktionen entschieden werden, ob die jeweilige Stelle unter den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fällt. Wenn sich Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag in den Ausnahruetatbeständen der § 4 Abs. 2 BRRG/§ 7 Abs. 2 SBG mit den Worten widerspiegelt "Wenn die Aufgaben es erfordern ... ", so bedeutet das grundsätzlich Freizügigkeit in allen Verwaltungsbereichen. Vorbehalten werden nur solche Aufgaben, deren Wahmehmung es notwendig machen, daß sie nur von solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, die selbst Mitglied der ) staatlichen Gemeinschaft sind, um deren Belange es geht. Die offene Fassung des Ausnahmetatbestandes ermöglicht dabei, daß der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung des EUGH und der wachsenden eu- . ropäischen Integration auch zukünftig Rechnung getragen werden karm. Denn mit der wachsenden europäischen Integration wird die nationale Staatsangehörigkeit zunehmend an Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verlieren. bereits jetzt Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auch für solche Funktionen in ein Beamtenverhältnis berufen werden können, die nach den von der Rechtsprechung des EUGH bisher entwickelten Kriterien Deutschen vorbehalten werden können, wenn ein sachliches Bedürfnis für einen solchen Vorbehalt nicht mehr besteht. Vor diesem Hintergrund haben sich Bund und Länder auf den nachfolgenden Kriterienkatalog als Empfehlung für den Rechtsanwender verständigt, der es ihm erleichtern soll, die Funktionen zu bestimmen, die nach dem gesetzlichen Tatbestand Deutschen vorbehalten werden solleI!: I. Amtsinhaber im Kernbereich der Staatstätigkeit, z.B., Amtsinhaber beim Bundespräsidial- und Bundeskanzleramt, bei den Staatskanzleien der Länder und der Bundestags-, Bundesrats- oder der Landtagsverwaltung, soweit nicht Tätigkeiten der allgemeinen Dienste (z.B. Schreib-, Sprachendienst, etc.) ausgeübtwerden, Amtsinhaber, die mit der Beratung von Verfassungsorganen oder Mitgliedern von Verfassungsorganen des Bundes oder der Länder betraut sind, herausgehobene Funktionen im Leitungsbereich von obersten Bundes- oder Landesbehörden (z.B. Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter). ) 2. Amtsinhaber auf dem Gebiet der militärischen oder zivilenVerteidigung. 3. Amtsinhaber, deren Aufgabe es ist, den Staat nach außen zu vertreten oder die Interessen des Staates in inter- oder supranationalen Institutionen wahrzunehmen. 4. Amtsinhaber, die Entscheidungen auf dem Gebiet der Rechtsetzung maßgeblich fachlich vorbereiten. 5. Amtsinhaber, deren Funktion grundlegende Geheimhaltungs- und/oder Sicherheits" interessen des Staates betrifft, Z.B. Tätigkeiten in den Nachrichtendiensten, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit, Tätigkeiten beim Bundeskrimimllamt, Zollkriminalamt oder den Landeskriminalämtern, soweit sie nicht ausschließlich technischer Natur sind oder die wahrzunelunende Aufgabe die Berufung eines Staatsangehörigen der anderen EU- Mitgliedstaaten rechtfertigt. 6. Amtsinhaber, die in Bereichen der Eingriffsverwaltung (Eingriff in die Rechts- und Freiheitssphäre) grundlegende Entscheidmlgen treffen oder diese maßgeblich fachlich vor. bereiten, soweit sich die Tätigkeit nicht ausschließlich auf den bloßen Gesetzesvollzug beschränkt oder ausschließlich technischer Natur ist (zR Leiter von Organisationseinheiten, Einsatzleiter bei der Polizei etc.). 7. Amtsinhaber, die auf dem Gebiet der Rechtspflege (Gerichtsbarkeit einseh!. Staatsanwaltschaften, Justizvollzug, Vollstreckung) Entscheidungen treffen oder diese Entscheidungen maßgeblich fachlich vorbereiten. 8. Leiter von Behörden und deren Stellvertreter, soweit die Aufgaben der Behörde nicht ) ausschließlich künstlerischer, wissenschaftlicher oder technischer Natur sind. 9. Amtsinhaber, die Aufsichts- oder Finanzkontrolltätigkeiten gegenüber anderen Behörden (einschließlich Kommunalaufsicht) oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen (z.B. Kartellaufsicht) wahrnelunen oder Entscheidungen dieser Amtsinhaber maßgeblich fachlich vorbereiten. 10. Amtsinhaber, die Entscheidungen in Querschnittreferaten (Personal, Haushalt, Organisation) treffen. 11. Amtsinhaber, die beim Bundesdisziplinaranwalt oder einer vergleichqaren Einrichtung in den Ländern Entscheidungen treffen oder diese Entscheidungen maßgeblich fachlich vorbereiten. . ) 12. Amtsinhaber, bei denen es aufgrund ihrer Funktion zwischen den Rechten und Pflichten aus ihrer Staatsangehörigkeit und dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis gegenüber ihrem Dienstherm zu Interessenkollisionen kommen kann (z.B. im Bereich des Staatsangehörigkeits-, Ausländer- oder Asylrechts). Bei der Einordnung in die Funktionsgruppen ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Die Entscheidung über die Einordnung trifft die jeweilige Einstellungsbehörde. Eine von dem Kriterienkatalog abweichende Einordnung kann aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen (z. B. für kommunale Wahlbeamte) oder der Besonderheiten einzelner Verwaltungsbereiche (z. B. Hochschulen) gerechtfertigt sein. Im Auftrag V~J-J '")r-,to.r' Wolfgang Junc~er


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