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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizApostille nach dem Hager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Apostille nach dem Hager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Ministerium der Justiz · vom 1967-06-20

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9 1 0 1 20.6.1967 Anlage (AktO III 505) Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation AV des JM Nr. 10/67 vom 20. Juni 1967 ∗ (9101 - 25) I. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 876) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 13. Februar 1966 in Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar.1966, BGBl. II S. 106). Auf die Anordnung der Landesregierung betreffend die für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens zuständigen Stellen vom 21. Dezember 1965, Amtsbl. 1966, S. 157 wird hingewiesen. II. 1. Die geschäftliche Behandlung der Anträge auf a) Ausstellung der Apostille (Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens), b) Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille, mit denen des Registers (Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens) richtet sich nach den Vorschriften der Generalaktenverfügung 1 und den nachstehenden besonderen Bestimmungen. 2. Über die Anträge auf Ausstellung der Apostille wird jahrgangsweise ein Register nach dem Muster der Anlage 1 geführt. Bei der Bildung der Geschäftsnummer verwendet das Justizministerium das Aktenzeichen 9101a und der Landgerichtspräsident das Aktenzeichen 9la;.als Unterscheidungskennzeichen ist die laufende Nummer des Registers unter Beifügung der Jahreszahl zu verwenden. Die Anträge nebst den zugehörigen Schriftstücken sind zu Sammelakten zu nehmen. 3. Die Apostille wird unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2 hergestellt und mit der Urkunde mittels Schnur und Siegel dauerhaft verbunden. Die Zurückweisung eines Antrags ist in Spalte 8 des Registers zu vermerken. 4. Die Anträge auf Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers sind ohne besondere registermäßige Erfassung zu Sammelakten zu nehmen. Stimmen die Angaben in der Apostille mit denen des Registers überein, so wird dem Antrag durch eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 3 entsprochen. Ergibt die Prüfung, dass die Apostille im Register nicht vermerkt ist, oder dass die in ihr enthaltenen Angaben mit denen des Registers nicht übereinstimmen, so ist dem Antragsteller ein entsprechender Bescheid zu erteilen und dem Justizministerium zu berichten. ∗ JBl. Saar S. 118 i.d.F. dieser Sonderveröffentlichung. 1 Vgl. JVVS 1456/10.4.1984. Stand: 20.10.2004 9 1 0 1 20.6.1967 Anlage (AktO III 505) 5. Die Sammelakten sind fünf Jahre, die Register sind dauernd aufzubewahren. Stand: 20.10.2004 9 1 0 1 20.6.1967 Anlage (AktO III 505) Anlage 1 Register für die Erteilung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisaton Lfd. Nr Datum des Antrags auf Ausstellung der Apostille Name und Anschrift des Antragstellers Tag der Ausstellung der Apostille Bezeichnung und Datum der öffentl. Urkunde: Nr. der Urk.-Rolle des Notars bzw. Geschäfts-Nr. der Urkunde Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunden a) Eigenschaft, in der Unterzeichneter gehandelt hat b) Behörde oder Gericht des Unterzeichners Bemerkung Stand: 20.10.2004 9 1 0 1 20.6.1967 Anlage (AktO III 505) Anlage 2 Muster des für die Erteilung der Apostille zu verwendenden Vordrucks Der Vordruck hat das Format DIN A 5 quer, die Apostille selbst die Form eines Quadrats mit 12 cm Seitenlänge. APOSTILLE (Convention de La Haye du 5 octobre 1961) 1. Land: Bundesrepublik Deutschland Diese öffentliche Urkunde 2. ist unterschrieben von ........................................................................ ................................................................................................................ 3. in seiner Eigenschaft als ..................................................................... ................................................................................................................ 4. sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel des (der) ............................. ................................................................................................................ ................................................................................................................ Bestätigt 5. in.................................................6. am .............................................. 7. durch................................................................................................... 8. unter Nr............................................................................................... 9. Siegel/Stempel 10. Unterschrift ................................................. ................................................. Stand: 20.10.2004 9 1 0 1 20.6.1967 Anlage (AktO III 505) Anlage 3 B E S T Ä T I G U N G nach Artikel 7 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965 S. 876) Die Angaben in der Apostille, die der: in: am: unter Geschäfts-Nr.: ausgestellt hat, stimmen mit den Angaben unter laufender Nr. / des hier geführten Registers für die Erteilung von Apostillen überein. Siegel/Stempel Ort und Tag .............................................. Der Landgerichtspräsident .............................................. Stand: 20.10.2004


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