Arbeitszeit und Dienstplangestaltung für die Beamten des mittleren allg. Vollzugsdienstes und des Werkdienstes an JVA
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2 0 4 3 02.05.2013 Arbeitszeit und Dienstplangestaltung für die Beamten und Beamtinnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten AV des MdJ Nr. 3/2013 vom 2. Mai 2013 (2043 - 17) Auf Grund von § 78 Absatz 5 des Saarländischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) und § 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport Folgendes bestimmt: Allgemeines Die Dienstplanung muss einerseits einen reibungslosen Dienstbetrieb in den Justizvollzugsanstalten gewährleisten, soll andererseits aber auch die persönlichen und sozialen Belange der Bediensteten berücksichtigen.
Die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen und die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung erfordern in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes den ständigen Einsatz von Bediensteten im Schicht- und Wechselschichtdienst. Arbeitstage sind abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der AZVO auch Samstage und Sonnund Feiertage.
Mit Rücksicht auf die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sind die Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste auf möglichst alle Kräfte der Laufbahn zu verteilen.
Der Dienstplan wird mit Hilfe des EDV-Programms „Gisbo-Timer“ unter Anwendung der hierfür erlassenen Dienstanweisung erstellt.
Für die Erledigung der Dienstaufgaben dürfen grundsätzlich nur so viele Funktionen (Dienstposten) eingeplant werden, wie für deren Besetzung Personal zugewiesen wurde. Verpflichtung zum Schicht- und Wechselschichtdienst Zum Schicht- und Wechselschichtdienst sind alle Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und die Beschäftigten im Justizvollzugsdienst verpflichtet. Befreiung vom Schicht-, Wechselschicht- und Nachtdienst
Vollzugsdienstleiter sind vom Schicht- und Wechselschichtdienst befreit.
Die Anstaltsleitungen können Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, deren Funktion die Anwesenheit während des Tagesdienstes zwingend erfordert (z.B. den als Betriebsleiter eingesetzten Werkaufsichtsbeamten), vom Schicht- und Wechseldienst befreien.
In den letzten fünf Jahren vor Erreichen der Altersgrenze können Justizvollzugsbedienstete auf Antrag vom Nachtdienst befreit werden. Diese Frist kann im Hinblick auf die sich entwickelnde Altersstruktur aufgrund einer Dienstvereinbarung auf bis zu zehn Jahre verlängert oder auf bis zu zwei Jahre verkürzt werden.
Anstelle des Nachtdienstes können die hiervon befreiten Bediensteten zu zusätzlichen Wochenend- und Feiertagsdiensten herangezogen werden. Dienstplan
Die Einteilung der Bediensteten zum Schicht- und Wechselschichtdienst erfolgt in einem Dienstplan, der mindestens eine Woche im Voraus zu erstellen ist. Der Dienstplan regelt die zu besetzenden Dienstschichten und ggf. die Heranziehung zur Rufbereitschaft.
Für den Wochenenddienst sind entsprechende Dienstgruppen zu bilden. Die Einteilung zum Wochenenddienst erfolgt durch einen kalenderjährlich im Voraus zu erstellenden Gruppenplan.
Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, soll den Wünschen der Bediensteten bei der Diensteinteilung entsprochen werden.
Erholungsurlaub ist in der Regel längerfristig zu planen. Genehmigter Erholungsurlaub ist für die Dienstplanung grundsätzlich verbindlich. Unmittelbar vor Beginn und nach Ende eines Erholungsurlaubs sollen Bedienstete nicht zu Wochenend- und Feiertagsdiensten herangezogen werden. Nach einer Nachtdienstwoche soll möglichst in der Folgewoche Freizeitausgleich für Mehrarbeit gewährt werden. Arbeitszeit
Als Sollarbeitszeit gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die dienstplanmäßige Zeit ergibt sich aus den konkreten Festlegungen des Dienstplans.
Durch die Gegenüberstellung der für die einzelnen Bediensteten festgelegten Sollarbeitszeit (Verrechnungsgröße) mit der dienstplanmäßigen Zeit werden die Mehr- oder Minderstunden ermittelt. Diese sind innerhalb eines Jahres auszugleichen (Ausgleichszeitraum). Der Ausgleichszeitraum ist fließend und bemisst sich nach Kalendermonaten. Mehr und Minderstunden sollen sich bei der Fortschreibung der Dienstpläne innerhalb des Ausgleichszeitraums aufheben. Minderstunden werden zum Ausgleich der im laufenden Monat angefallenen Mehrstunden verwendet. Darüberhinausgehende Minderstunden dienen dem Abbau der am längsten zurückliegenden Mehrarbeitsstunden (Nr. 9 Abs.1) und Mehrstunden. Tägliche Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens zwölf Stunden, sofern nicht unvorhersehbare zwingende dienstliche Gründe eine darüber hinausgehende Einsatzzeit erforderlich machen.
Pausen können bis zu 30 Minuten pro Schicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, soweit sich die Bediensteten auch während der Pause zur unmittelbaren Wiederaufnahme von Dienstleistungen bereithalten müssen. Dies gilt nicht, wenn die Bediensteten die Dienststelle verlassen oder einen Pausen- oder Freizeitraum außerhalb ihres unmittelbaren Dienstbereichs aufsuchen dürfen.
Im Wege einer Dienstvereinbarung können unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze besondere Arbeitszeiten an Wochenend- und Feiertagen und zu bestimmten Anlässen sowie besondere Pausenregelungen für bestimmte Arbeitsbereiche (z. B. Werkdienst, Betriebe, Küche) vorgesehen werden. Ruhezeiten
Zwischen zwei Dienstschichten soll den Beamten eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden bleiben.
Diese Frist kann durch Dienstvereinbarung generell für bestimmte Fälle, z.B. wenn Bedienstete aus persönlichen Gründen kurzfristig den Dienst tauschen wollen, auf bis zu acht Stunden verkürzt werden. Abwesenheiten
Bei Krankheit, Freistellung und Urlaub ist jeweils die tägliche Sollarbeitszeit zugrunde zu legen, d.h., es entstehen an diesem Tag keine Mehr- oder Minderstunden. Mehrarbeit
Mehrarbeit sind die Mehrstunden, die innerhalb des Ausgleichszeitraums (Nr. 5 Abs. 2) nicht ausgeglichen werden können.
Ein Freizeitausgleich für Mehrarbeit geht dem Ausgleich von Mehrstunden vor. Anwendung auf Beschäftigte im Justizvollzugsdienst Die Regelungen gelten für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst entsprechend, soweit sich aus den tarifvertraglichen Vorschriften oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Dienstvereinbarungen Dienstvereinbarungen nach dieser AV bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Inkrafttreten Diese AV tritt am 3. Mai 2013 in Kraft; gleichzeitig wird die AV Nr. 21/1988 vom 21. November 1988 (2043-17) aufgehoben.