Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 11.01.2005, Az.: 5511/9
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Minislerium fOr Inneres Familie, Frauen und Spor1 Postfach 10 24 41 66024 SaarbrQcken . Landesamt für Ausländerund Flüchtlingsangelegenheiten Oderring 25 66822 Lebach Landkreise Saarpfalz-Kreis Merzig-Wadern Neunkirchen Saarlouis St. Wendel - Ausländerbehörden - Nachrichtlich Verwaltungsgericht des Saarlandes Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 16 66740 Saarlouis Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Dienstgebäude: Meinzer Straße 136 66121Saalbtücken Tel.: 0681 962-0 E-Mail Adresse: poslstelle@lnnen,s3arland.de 11. Januar 2005 Bearbeiter: Harr_ Durchwahl: .... Fax; 0681 962.... Az.: B 5 5511/9 Stadtverband Saarbrücken - Ausländerbehörde - 66119 Saarbrücken Landeshauptstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde - 66104 Saarbrücken Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Prälat-Subtil-Ring 22 66740 Saarlouis Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten Mit Umlaufbeschluss vom 29. Dezember 2004 hat die Ständige Konferenz der In nenminister und -senatoren der Länder (IMK) im Einvernehmen mit dem Bundesmi nisterium des Innern zur Klärung der Rechtslage nach Inkrafttreten des Zuwande rungsgesetzes am 1. Januar 2005 im Interesse der betroffenen jüdischen Zuwande rer und ihrer Familienangehörigen nach § 23 Aufenthaltsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 folgenden Beschluss zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwan derer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme '. , i ': ' , , • ., .. ' .. ". I . , . t ., der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) gefasst, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden Ist (Altfallregelung). In Umsetzung dieses Beschlusses ergeht folgende Anordnung nach § 23 AufenthG: I. Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2005, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Ja nuar 2005 zugestellt worden ist 1. Personenkreis Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehö rige eines Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und unmittelbar aus dem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland kommen. Nicht begünstigt sind Personen, die zunächst aus dem Heimatland in einen Drittstaat ausgewan dert sind, dort regulär Aufenthalt genommen haben und erst anschließend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nur Personen, 1.1.die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen und 1.2 sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft beken nen. 2. Versagungsgründe Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienange hörige, die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die AUfrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war, wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen. 3. Ertellung eines Aufenthaltstitels Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten eine Niederlassungserlaub nis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen (nichtjüdische Familienangehörige), erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. '� ' . " - •... .."\ . ; . ..�.. . �. '!,.• . . . " " , .. ;;- . '."1=':.: 11. Verfahrens- und Übergangsregelungen 1. Aufnahmezusage Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zuge stellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs, 1 Satz 1 Aufent haltsgesetz wirksam, Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird, Eine Verlängerung der Aufnahmezusage ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen ei nes triftigen Grundes möglich, Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Famili enmitglieder, wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Aus reise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschie den wird. 2. Widerruf oder Rücknahme der Aufnahmezusage Die Aufnahmezusage wird widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund (I. 2) vorliegt. 3. Visum Zum Zweck der Einreise wird den jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ein auf 90 Tage befristetes na tionales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind, Die Zustimmung nach § 32 Aufenthaltsverordnung gilt als erteilt. 4. Auflagen Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer des Be zugs von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetz buch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Auflage versehen: "Wohn sitznahme in Saarland", Die Auflage wird aufgehoben, wenn eine den Lebensun terhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Besteht die konkrete Zusage für die Aufnahme einer den Lebensunterhalt si chernden Erwerbstätigkeit in einem anderen Bundesland oder liegt im Einzelfall eine besondere Härte vor, kann die Wohnsitzauflage im Einvernehmen mit der aufnehmenden Ausländerbehörde und nach Zustimmung des abgebenden und aufnehmenden Landes geändert oder aufgehoben werden. Im Saarland ist in diesen Fällen stets das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenhei ten zu beteiligen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 AFSVO). 5. Übergangsregelung für Inhaber eines Visums Personen, denen vor dem 1. Januar 2005 aufgrund einer Aufnahmezusage ein Visum erteilt wurde, die aber noch nicht eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufent haltsgesetz. Zwischen den jüdischen Zuwanderern und ihren mit einreisenden nichtjüdischen Familienangehörigen wird dabei nicht unterschieden, d. h. auch nichtjüdischen Familienangehörigen, denen vor dem 1. Januar 2005 aufgrund ei). • , .. , . . � 0 • ..� . . '. • ;,.�.: '.. ';, . , \.. · ., , • ner Aufnahmezusage ein Visum erteilt wurde, erhalten eine Niederlassungser laubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. 1fI. Verfahren zur Quotenfeststellung und -korrektur Im Falle eines länderübergreifenden Umzugs nach 11. 4 Satz 3 2. Alt. (Härtefälle) in nerhalb von drei Jahren nach Einreise nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Quotenausgleich vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überarbeitet mit Wirkung vom 1. Januar 2005 seine Statistiken und weist neben den Aufnahmeanträgen auch die Zahl der erteilten Aufnahmezusagen und der Einreisen quotal aus. Erledigungen erteilter Auf nahmezusagen durch Tod, Antragsrücknahme, Fristablauf o.ä. werden gesondert erfasst. IV. Aufnahme jüdischer Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2005, denen noch keine Aufnahmezusage vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist Eine Regelung für die Personen, denen eine Aufnahmezusage vor dem 1. Januar 2005 nicht zugestellt worden ist, erfolgt in einem gesonderten Erlass, der kurzfristig ergehen wird. Bis zu einer endgültigen Neuregelung der Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwande rer aus der ehemaligen Sowjetunion erteilt das Landesamt für Ausländer- und Flücht lingsangelegenheiten keine Aufnahmezusagen mehr . V, Aufhebung bestehender Erlasse Der Erlass vom 21, Dezember 1998, B 5 5511/9, wird aufgehoben . I rri Auftrag iME bersohl-Hofmann