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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportAusländerrechtliche Behandlung von Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (einschl. Kosovo)

Verwaltungsvorschrift

Ausländerrechtliche Behandlung von Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (einschl. Kosovo)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2001-05-21

1.

Flüchtlinge, die bis zum 24. November 2000 einen Antrag auf Weiterwande rung in die USA, Kanada oder Australien gestellt haben, ist die Duldung zu erneuern, sofern sie eine Bescheinigung der Beratungsstellen vorlegen, in der die AntragsteIlung, die Aussicht auf Erfolg (z. B. Ladung zu einem Interview oder bereits positiv verlaufendes Interview) und die voraussichtliche Verfah rensdauer bescheinigt werden. Flüchtlinge, die nach dem 24. November 2000 einen Antrag auf Weiterwande rung gestellt haben, wird eine Duldung nicht mehr im Hinblick auf den gestell ten Weiterwanderungsantrag ausgestellt, da in diesen Fällen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Weiterwanderungswillens gerechtfertigt sind. 11. Flüchtlingeaus dem Kosovo Erwerbstätige FlOchtiinge Personenkreis, Voraussetzungen Aufenthaltsbefugnisse erhalten Personen, sofern sie die nachfolgenden Vor aussetzungen erfüllen: a) Sie halten sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren unun terbrochen im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt des Ausländers wurde bis lang geduldet oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens gestattet. b) Die Bleibrechtsregelung erfasst ausschließlich Erwerbstätige, die bereits am 10. Mai 2001 in tatsächlich bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen. Der Lebensunterhalt der Familie war be reits an diesem Stichtag durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätz liche Mittel der Sozialhilfe vollständig gesichert. Der Bezug oder der Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe schließt die Anwendung dieses Erlasses aus. Der Ausländer war vorher mehr als zwei Jahre einer sozialversiche rungspflichtigen Tätigkeit - auch bei verschiedenen Arbeitgebern - nachge gangen, wobei nicht gefordert wird, dass durch die vor dem 10. Mai 2001 liegenden Beschäftigungsverhältnisse der Lebensunterhalt ohne Inan spruchnahme von Sozialhilfe gesichert sein muss. Unterbrechungen, d. h. Zeiten ohne Beschäftigung, innerhalb der letzten beiden Jahre vor diesem Stichtag sind unschädlich, sofern sie kurzfristig waren und das derzeitige Beschäftigungsverhältnis unbefristet ist. � Eine kurzfristige Unterbrechung der Beschäftigung liegt stets dann vor, wenn die beschäftigungslosen Zeilen insgesamt drei Monate nicht Ober steigen. � Bei beschäftigungslosen Zeiten von mehr als drei Monaten und weniger als zwölf Monaten ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel . falles zu beurteilen, ob diese Unterbrechungen noch kurzfristig sind. � Bei beschäftigungslosen Zeiten von zwölf Monaten und länger ist stets von einer nicht kurzfristigen Unterbrechung auszugehen . .. c) Der Arbeitgeber ist dringend auf den Arbeitnehmer· angewiesen und er hat sich nachhaltig, aber erfolglos bei der Arbeitsverwaltung Um eine Ersatzkraft bemüht. . Bei den Arbeitnehmern, denen bisher von der Arbeitsverwaltung eine auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Arbeitserlaubnis erteilt wurde, kann in der Regel ohne weitere Ermittlungen bei der Arbeitsverwaltung eine Auf enthaltsbefugnis erteilt werden, da die Arbeitserlaubnis nur dann erteilt bzw. verlängert wird, wenn Deutsche, EU-BOrger bzw. sonstige bevorrech tigte Ausländer für diese Tätigkeit nicht zur Verfügung standen. d) Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen. e) Kinder - soweit sie im schulpflichtigen Alter sind - besuchen die Schule. 1.2 FamilIennachzug Den mit den vorgenannten Personen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern werden ebenfalls Aufenthaltsbe fugnisse erteilt. Die bei der Einreise noch minderjährig gewesenen gemein samen Kindern, sofern diese unverheiratet sind, erhalten auch Aufenthaltsbe fugnisse, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund der bishe rigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie eine Ausbildung zu einem anerkannten Ab schluss (auch Schulabschluss) durchlaufen (haben) oder bereits beruflich ein gegliedert sind. Eine zwischenzeitliehe Eheschließung hindert nicht die Verlängerung der Auf enthaltsbefugnis an im Zeitpunkt der Ersterteilung noch ledige Kinder. Die vorgel)annten Personen können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann er halten, wenn ihre Aufenthaltsdauer weniger als sechs Jahre beträgt. .. ·. . . . . .. . . _. . . . ...-._---"---- Im Übrigen ist ein Familiennachzug von Personen im Sinne des § 22 AuslG ausgeschlossen. 1.3 Ausschlussgrunde a) Von diesem Erlass sind diejenigen AuslMder ausgenommen, bei denen Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 AuslG vorliegen oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind. Geldstrafen bis zum 50 Tagessätzen können außer Betracht bleiben. Mehrere Geldstra fen sind zu addieren. In Fällen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens gilt § 67 Abs. 2 AusiG. b) Der Erlass gilt auch nicht tur diejenigen Ausländer, die behördliche Maß nahmen zur AUfenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder ver hindert haben oder die Ausländerbehörde Ober aufenthaltsrechtlich rele vante Umstände getäuscht haben. c) Der Erlass .gilt auch nicht tor Personen, die ein Weiterwan'derungsverfahren ·betreiben und die noch bestehende Möglichkeit der Weiterwanderung nicht nutzen. 1.4 Verfahren, Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis a) Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann nur bis zum 30. September 2001 gestellt werden. Die hiervon be gOnstlgten Personen sowie ihre einzubeziehenden Familienmitglieder ha ben bis zu diesem Zeitpunkt auch alle noch anhängigen ausländer- und a sylrechtlichen Verfahren durch AntragsrOcknahme zu beenden. Eine Ver längerung der Frist kommt nicht in Betracht. b) Die Aufenthaltsbefugnis wird grundsätzlich befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefug nis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. c) Über alle in Betracht kommende Fälle ist bis spätestens zum 31. März 2002 abschließend zu entscheiden. 2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Unbegleiteten minderjährigen FlUchtIingen aus dem Kosovo, soweit sie Wai sen sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist, kann eine Auf enthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilt werden. 3. Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag Den Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof In Den Haag ist eine Aufent haltsbefugnis nach § 32 AuslG zu erteilen, wenn aufgrund einer Anfrage beim Gerichtshof keine sichere ROckkehrmöglichkeit In den Kosovo angenommen werden kann. Liegt innerhalb von drei Monaten nach der Anfrage keine Stel lungnahme des Gerichts vor, ist aufgrund des Sachvortrags nach Abstimmung mit dem Ministerium fOr Inneres und Sport über die Erteilung einer Aufent haltsbefugnis zu entscheiden. Die Ziffern 1.2 und 1.4 a) gelten entsprechend. 4. Personen. die am 10. Mai 2001 das 65.lebensiahr vollendet hatten 4.1 Flüchtlinge, die am 10. Mai 2001 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, wird eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert, wenn sie im Herkunftsstaat keine aufnahmebereiten Familienangehörigen mehr ha ben, aber in der Bundesrepublik Deutschland Angehörige mit Aufenthaltsrecht haben, sofern fOr diesen Personenkreis keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. 4.2 Bei allen übrigen älteren Personen ist unter BerOcksichtigung des Einzelfalles zu prOfen, ob ihnen noch eine Rückkehr in den Kosovo zugemutet werden kann. Gegebenenfalls ist diesen dann eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG zu erteilen. Auf die Ziffern 30.3.8.1 und 30.4.3 AuSIG�VwV weise ich in diesem Zusammenhang hin. 5. Ethnische Minderheiten Bei ethnischen Minderheiten ist weiterhin von einem tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernis auszugehen. Insoweit sind diesen Personen und ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden engen Familienangehörigen (auch bei gemischt-ethnischen Familien) grundsätzlich weiterhin Duldungen bis vorerst 30. November 2001 zu erteilen. Soweit es die spezifische Situation ethnischer Minderheitengruppen im Kosovo zulässt, wird mit der Rückführung auch zu einem frOheren Zeitpunkt begonnen werden. Die Festlegung dieser Perso nengruppe wird das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit UNMIK benennen. Insoweit bleibt hier die weitere Lageentwicklung abzuwarten. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 AuslG das Vorliegen von DuldungsgrOnden nicht dem Erlass einer Abschiebungsan drohung entgegensteht. Ich bitte daher, soweit noch nicht geschehen, den vorgenannten Personen die Abschiebung umgehend anzudrohen und sofern erforderlich, nach § 56 Abs. 6 AuslG rechtzeitig anzukündigen. 6. Auszubildende Auszubildende, die ihre Ausbildung voraussichtlich im Jahr 2002 abschließen, können bis zum Ende ihrer Ausbildung geduldet werden, wenn keine Mittel der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden und die übrigen Familienmit glieder ihrer Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen. 7. Abschiebungen Im Übrigen sollen Personen, die nicht von den Regelungen unter Ziffern 1 bis 6 begünstigt oder nicht auf Grund einer Einzelfallentscheidung geduldet werden, abgeschoben werden, sofern sie keinerlei Bereitschaft zur freiwilligen . ·""e .. . . . . .. . ... . . . . . . .. • • .•.•_---- Ausreise erkennen lassen. Soweit keine gültigen Pässe vorhanden sind, kön nen die Abschiebungen auch mit einem EU-Laissez-Passer durchgeführt wer den. • 8. Freiwillige Ausreisen 1m Hinblick auf den Vorrang der freiwilligen Rückkehr können Personen aus dem Kosovo noch bis zum 30. Juni 2001 Rückkehrhilfen auf der Grundlage der Förderprogramme REAG/GARP beantragen. Danach ist eine Gewährung nur noch in begründeten Einzelfällen möglich. Ich bitte daher den Betroffenen nachdrücklich die Vorteile einer freiwilligen Ausreise aufzuzeigen und sie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen hinzuweisen. 111. Sonstige Flüchtlinge aus der BundesreoublikJugoslawien Die Ziffern 11. 1, 3, 4 :unq 6 gelten entsprechend.• 'IV. Aufhebung von Erlassen. Statistik 1. Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: • Flüchtlinge aus dem Kosovo B 5 5518/1-04-11 Kosovo, vom 22. Dezember 2000 • Aufenthaltsrechtliche Behandlung von erwerbstätigen Flüchtlingen aus dem Kosovo (nur an das Landesami) B 5 5518/1-04-11 Kosovo, vom 14. März 2001 • Flüchtlinge aus dem Kosovo; hier: Ethnische Minderheiten B 5 5518/1-04-11 Kosovo, vom 26. März 2001 • Aufenthaltsrechtliche Behandlung von Flüchtlingen aus Bosnien und Her zegowina B 5 5518/1-04-11 Bosnien, vom 2. Januar 2001 • Aufenthaltsrechtliche Behandlung von erwerbstätigen Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina B 5 5518/1-04-11 Bosnien, vom 14. März 2001 '--' · • 2. Statistik Ich bitte die ErteiJung der Aufenthaltsbefugnissen/Duldungen statistisch zu er fassen und mir auf Anforderung entsprechendes Zahlenmaterial zukommen zu lassen. Grimm


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