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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAusstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrages nach dem Transsexuellengesetz (TSG)

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Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrages nach dem Transsexuellengesetz (TSG)

Ministerium der Justiz · vom 1997-09-18

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1 1 0 4 18.9.1997 Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz AV des Ministerium der Justiz Nr. 12/1997 vom 18. September 1997 (1104 – 6) 1. Einer Person, die einen Antrag nach § 1 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz des Transsexuellengesetzes gestellt hat, ist auf Verlangen vom zuständigen Gericht eine Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 4 Abs. 3 oder § 9 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes angeordnet hat. 2. Ist das Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten seit Ausstellung der Bescheinigung noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen oder auf andere Weise erledigt, so erhält der Antragsteller auf Verlangen eine Folgebescheinigung. 3. Die Bescheinigung ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß nachfolgendem Muster zu erteilen: „Bezeichnung des Gerichts Datum Bescheinigung über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz Herr/Frau ... geboren am ... in ... derzeit wohnhaft in ... hat bei dem obengenannten Gericht die Änderung seines/ihres Vornamens/seiner/ihrer Vornamen* die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit* nach dem Transsexuellengesetz beantragt. Der Antragsteller/die Antragstellerin* Stand: 19.12.2002 1 1 0 4 18.9.1997 beabsichtigt, nach Abschluss des Verfahrens den/die* Vornamen ... zu führen. Über den Antrag ist bislang nicht abschließend entschieden. Das Gericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Diese Bescheinigung gibt den Verfahrensstand zur Zeit ihrer Ausstellung wieder; sie ändert nicht den Personenstand des Antragstellers/der Antragstellerin. Nach Ablauf von sechs Monaten vom Tag der Ausstellung an gerechnet, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin* auf Wunsch eine Folgebescheinigung, sofern das auf vorstehend bescheinigtem Antrag beruhende Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist. * Nichtzutreffendes ist zu streichen. (Unterschrift) (Name, Amtsbezeichnung) Dienstsiegel als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“ Stand: 19.12.2002


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