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VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Ausweispflicht und Namensnennung

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1991-06-04

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i • Ministerium des lnnern Postfach 10 10 66CO Saarbrücken V e r t eil e r Ausweispflicht und Namensnennung .JUUf'lOflO � MINISTERIUM DES INNERN 4.6.1991 Franz-Josef-Röder-Straße 21 D-66(X) Saarbrücken Telefon (06 81) 5 01-1 Teletex 681724,= IMSB T.lefax (06 81) 5 01-22 22 Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 Telefon {OS 81) 6 05-1 Telex. 4428839 pol d Telefax (OS 81) 6 Q5.3 24 - D 5 - 32.00/90.00 - Die nstanweisung für die Beamten der Vollzugspolizei übe r Aus weispfl icht und Namensnennung, MdI - D 5 - 32.00 - vom 31.10.1984 Die Dienstanweisung für die Beamten Ausweispflicht und Namensnennung, 31.10.1984 wird aufgehoben und kann den. der Vollzugspolizei MdI - D 5-32.00 - den Akten entnommen Ergänzend zu § 87 SPo1G wird im einzelnen geregelt: über vom werPolizeivo1lzugsbeamtinnen/-beamte haben sich bei jeder dienstlichen Tätigkeit gegenüber Betroffenen unaufgefordert mit ihrem Namen vorzustellen und ih re Dienststelle anzugeben. Zusätzlich kann eine Namenskarte ausgehändigt werden. Bei geschlossenen Einsätzen oder Einsätzen mehrerer Beamtin nen/Beamter haben die Vorgesetzten sicherzustellen, daß eine Beamtin/ein Beamter siCh ausweist. Ist dies im Einzelfall - nicht möglich, obliegt die Ausweispflicht der/dem Vorgesetz ten. Im Auftrag gez. Dr. Mandelartz Verteiler Schutzpolizeiamt Kriminalpolizeiamt Bereitschaftspolizei Polizei schule nachrichtlich Fachhochschule für Verwaltung Referat D 2 Referat D 6 F. d. R. (?�� Reg.-Anges��llte


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