Bauaufsichtliche Maßnahmen zur Beseitigung von Abfall
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An die Unteren Bauaufsichtsbehörden - gem. Verteiler - C/5-14.3 - 418/95 BN/La Frau Bäumer-Neus 8. Dezember 1995 Bauaufsichtliehe Maßnahmen zur Beseitigung von Abfall In letz.ler Zeit sind vermehrt Fälle illegaler Lagerung von Abfall bekannlgeworden. Dies gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß'die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden nach den §§ 53 Abs. 2, 77 LBO durch die Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbehörden nicht eingeschränkt wird, wenn das Lagern oder Ablagern von Abfällen in Widerspruch zum Bauplanurlgs- und/oder Bauordnungsrecht steht. Für die Frage, ob eine Lagerung von Altmaterial gegen materielles Baurecht verstößt, komml es regelmäßig nicht darauf an, ob es sich um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes handelt. Diese Feststellung, die Voraussetzung für ein Einschreiten der Abfallwirtschaftsbehörden ist, ist oftmals schwierig zu treffen. Die Unteren Bauaufsichtsbehörden können daher hauflg einer rechtswidrigen Lagerung von Altmaterial wirkungsvoller entgegentreten als die Abfallwirtschaftsbehörden. Bei Bekanntwerden illegaler Lagerplätze ist ein unverzügliches Einschreiten geboten, da eine Duldung regelmäßig zu einer Zunahme der Abfallmenge und damit der Beseitigungskosten führt, die sich häufig bei dem Entsorgungspflichligen nicht beitreiben lassen. Ich bitte daher, mich künftig umgehend von jeder illegalen Lagerung von Altmaterial, die nen e ann wird , zu unterm:ftlen und mir ale von Ihnentllgriffellell MaßrTahTTII"'le'fl!l------ mitzuteilen. Im Auftrag Da mm