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VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Beförderungsgrundsätze

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1977-03-18

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Anh.2 Cl) / tl .I-er iBeförderungsgrundsätze , Die Ständigen Vertreter der Minister haben sich am 23. Mai 1977 durch einen am 25. Aug. 1980 bestätigten Beschluß auf Mindestbeförderungsfristen geeinigt. Die auf solche Weise für eine Beförderung oder eine beförderungsähnliche Maßnahme von Landesbeamten verbindlich gemachten Mindestfristen betragen: bei der Beförderung aus einem in ein Amt der Frist Amt der Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe A5 A6 11/2 Jahre A6 A7 2 Jahre A7 AB 3 Jahre A8 A9 5 Jahre A9 A 10 2 Jahre A 10 A 11 3 Jahre All A 12 4 Jahre A 12 A 13 5 Jahre A 13 A 14 2 Jahre A 14 A 15 3 Jahre A 15 A 16 5 Jahre Ausgenommen von diesen Fristen sind a) Beamte, in der Funktion eines Abteilungs- oder Dienststellenleiters, b) Beamte, die einer Einheitslaufbahn angehören, c) Lehrer, soweit sie nicht dem höheren Dienst angehören.


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