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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportBeihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit - Beitragszahlung für Pflegepersonen nach § 6 Abs. 4 der Beihilfeverordnung (BhVO)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit - Beitragszahlung für Pflegepersonen nach § 6 Abs. 4 der Beihilfeverordnung (BhVO)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2010-01-26

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94 Amtsblatt des Saarlandes vom 11. Februar 2010 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachungen Sonstige Bekanntmachungen ● Bekanntmachung der Arbeitskammer des Saarlandes betreffend die Nachtrags-Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 ● Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes — Körperschaft — für das Haushaltsjahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 189 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit Beitragszahlung für Pflegepersonen nach § 6 Abs. 4 der Beihilfeverordnung (BhVO) Az.: ÖD2 2260-02 Unter Bezugnahme auf Nummer 1.1 Satz 6 bis 8 der Ausführungsvorschriften zu § 6 Abs. 4 BhVO unterrichte ich über folgende Veränderungen: Die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 1 SGB VI. Zum 1. Januar 2010 steigt sie für die alten Bundesländer von 2.520,00 Euro auf 2.555,00 Euro und für die neuen Bundesländer von 2.135,00 Euro auf 2.170,00 Euro monatlich. Die ab 1. Januar 2010 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt: Stufe der Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich Bemessungsgrundlage Beitrag in Euro bei einem Beitragssatz von 19,9 % Prozent der Bezugsgröße monatlicher Betrag 2010 in Euro alte Länder neue Länder alte Länder neue Länder Schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) 28 Std. 21 Std. 14 Std. 2 044,00 1 533,00 1 022,00 1 736,00 1 302,00 868,00 406,76 305,07 203,38 345,46 259,10 172,73 Schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) 21 Std. 14 Std. 53,3333 35,5555 1 362,67 908,44 1 157,33 771,55 271,17 180,78 230,31 153,54 Erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) 14 Std. 26,6667 681,33 578,67 135,58 115,16 Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2009 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,013891981 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,016389004 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Erhöhung der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrages wider. Die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Jahre 2010 wurde durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wie folgt festgelegt: ● 43,167 % an den zuständigen Regionalträger und ● 56,833 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Saarbrücken, den 26. Januar 2010 Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten Im Auftrag Frey


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