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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportBeitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens Hier: Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen, Prüfbedarf

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Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens Hier: Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen, Prüfbedarf

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2006-11-20

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.. .. i Ministerium ßlr Inneres Familie, Frauen und Soor1 POstfach10 24 41 68024 SaarbrQcken Landesamt für Ausländerund Flüchtlingsangelegenheiten Oderring 25 66822 Lebach Landkreise Saarpfalz-Kreis Merzig-Wadern Neunkirchen Saarlouis St. Wendel - Ausländerbehörden - Stadtverband Saarbrücken - Ausländerbehörde Taistraße 2 - 6 66119 Saarbrücken Saarland Ministerium fur Inneres, Familie, Frauen und Sport DIenstgebäude! Mainzer Straße 1036 66121 SSarbrOcken Te!.: 0681 962..0 E-Mail Adresse: poststeUe@Jnnen.saarland,de 20. November 2006 Bearbeiter: � Ourchwahl: _ Fax: 0681 962-'- Az.: B 5 5519/2·21 Landeshauptstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde - Johannisstraße 4 66111 Saarbrücken Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens; Hier: Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen, Prüfbedarf Die Europäische Union hat am 25. April 2005 mit der Republik Bulgarien und mit Rumänien einen Vertrag über den Beitritt der beiden Staaten zur Europäischen Uni on geschlossen. Der Beitritt wird voraussichtlich zum 1. Januar 2007 wirksam wer den. Die Europäische Kommission hat im September 2006 entsprechende Empfeh lungen ausgesprochen. Die Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens werden zu diesem Zeitpunkt Uni onsbürger im Sinne des Art. 18 EG-Vertrag und genießen grundsätzlich Freizügig keit. 1, Inhalt der Übergangsregelungen der Beitrittsakte Der Beitrittsvertrag und die Beitrittsakte mit Bulgarien und Rumänien sehen Ober gangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit ·'Franz-Joser'::"Röder·Straße 21 66119 Saarbrücken www.innen.saarland.de !. - � ... , " :..., . ;. :j .; , ; ' . • • I ,. vor, die mit den Regelungen des Seitrittsvertrages und der Seitrittsakle zur Erweile rungsrunde im Mai 2004 identisch sind (Anlage 1). Es gilt das flexible 2+3+2-Modell. Danach kann der Arbeitsmarktzugang (und hin sichtlich der Dienstleistungsfreiheit für entsandte Arbeitnehmer) für zunächst zwei Jahre (1. Phase: bis 31. Dezember 2008), im Anschluss daran nach einer Überprü fung auf Grundlage eines Kommissionsberichts für weitere drei Jahre (2. Phase: bis 3 1. Dezember 2011) sowie im Falle schwerer Störungen des Arbeitsmarktes oder der Gefahr einer solchen Störung für weitere zwei Jahre (3. Phase: bis 31. Dezember 2013) noch weiterhin nach nationalem oder bilateralen Recht geregelt werden. Von folgenden Regelungen des Sekundärrechts kann für den Fall, dass ein Mitglied staat Übergangsregelungen in Anspruch nimmt, abgewichen werden: Art. 1 bis 6 der va Nr. 1612/68 (Arbeitsmarktzugang für Unionsbürger); Art. 23 der RL 2004/38/EG (Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige); RL 2004/38/EG soweit darin Regelungen der RL 68/360/EWG (Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen) übernommen wurden, die nicht von den suspendierten Regelungen der va Nr. 1612/68 getrennt werden können. Die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienst leistungen kann in den Bereichen Baugewerbe einschließlich verwandter Wirt schaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekora tion ebenfalls (durch Deutschland und Österreich) weiterhin nationalen bzw. bilatera len Regelungen unterworfen werden. 2. Aufenthaltsrechtliche Stellung der neuen UnionsbOrger Die Rechtsstellung von Unionsbürgern richtet sich nach dem FreizOgG/EU und nach der RL 2004/38/EG - "Freizügigkeitsrichtlinie", die in Teilen unmittelbar anzuwenden ist (siehe Erlass vom 20. April 2006, Az.: B 5 EU). Die RechtsteIlung der Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien unterscheidet sich lediglich hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs sowie im Bereich Dienst leistungserbringung mit eigenen Arbeitnehmern von der Rechtsstellung der bisheri gen Unionsbürger (EU-15). Sie ist identisch mit der Rechtsstellung derjenigen "neu en" UnionsbOrger, die mit der Erweiterungsrunde im Mai 2004 Unions bürger gewor den sind. Zu beachten ist, dass die für die "neuen" Unionsbürger gemäß § 5 Abs. 1 Frei zügG/EU ausgestellten Bescheinigungen den Hinweis auf die Arbeitsgenehmigungs pflicht enthalten müssen; ebenso die Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Fami lienangehörigen, die ihr Recht von einem bulgarischen oder rumänischen Staatsan gehörigen ableiten. Eine Änderung des FreizügG/EU, die die besondere Rechtsstellung der bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen in § 13 FreizOgG/EU aufnehmen wird. befindet sich im Gesetzgebungsverfahren (ST Drs. 16/2954, Anlage 2). . ' ..� "•• .. . . .. �\ • � 0" • . . �; ...; " " " • c,'"; . ': � . . ,'; .. " ,. . . . .' " . . " ., . , ',." . "; :k .:.. 3. Prüfbedarf Die neuen Unionsbürger wechseln mit Wirksamwerden ihres Beitritts den Status. Aus Drittstaatsangehörigen werden Unionsbürger. Gegenüber Unionsbürgern sind auf enthaltsbeschränkende Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen möglich, Dieser neue Maßstab ist bei bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen ab dem 1. Januar 2007 anzulegen. Prüfungsmaßstab ist § 6 FreizügG/EU 1 Art. 27 ff. RL 2004/38/EG, Soweit auf der Grundlage des AuslG/AufenthG ausländerrechtliehe Maßnahmen ergangen sind, sind diese nun zu überprüfen. Es gilt das gleiche Verfahren wie bei der Erweiterungsrunde im Mai 2004. Einreisesperren von neuen Unionsbürgem wurden damals ohne weitere Prüfung ge löscht, soweit sie auf Kann-Ausweisungen (§§ 45, 46 AuslG) oder auf Abschiebun gen ohne vorangegangene Ausweisung beruhten, Soweit die Einreisesperren auf Regel- oder Ist-Ausweisungen (§ 47 AuslG) basierten, blieben sie aus sicherheitspo litischen Erwägungen zunächst bestehen. Hinsichtlich des Verfahrens verweise ich auf mein Schreiben vom 14. April 2004, Az.: B 5 5519/2-20, betreffend EU Osterweiterung; hier: Prof- und Anpassungsbedarf (AZR, INPOL und SIS) bei auf enthaltsbeendenden Maßnahmen (§ 8 Abs, 2 AuslG, Art, 96 SDÜ) Für die nun bevorstehende Erweiterung bedeutet dies Folgendes: a) Einreisesperren, die auf Ausweisungen auf der Grundlage der §§ 45, 46 AuslG 'bzw. § 55 AufenthG (Kann-Ausweisungen) sowie auf Abschiebungen ohne vo rangegangene Ausweisung beruhen, sind ohne weitere Prüfung zu löschen. Die hohen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen werden dann in der Regel nicht erfüllt sein. b) Einreisesperren auf Grund von §§ 53, 54 AufenthG oder § 47 AuslG ( Regel- oder Ist-Ausweisungen) bleiben zunächst bestehen. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung im Hinblick darauf, ob die hohen Anforderungen für eine Einreisesperre nach Gemeinschaftsrecht erfüllt sind. Diese Prüfungen werden zunächst nur auf An trag oder wenn die Behörde sich aus anderem Anlass mit dem Fall befasst, vor genommen . c) Aufgehobene Einreisesperren sind im AZR zu löschen. Sofern eine Einreisesper re überprüft und auf der Grundlage des FreizügG/EU erneuert wurde, wird emp fohlen, die Aktenzeichen-Eintragung im AZR ergänzend mit dem Kürzel "EU" zu versehen. Es wird angeregt, die zu löschenden Tatbestände auf ihre Bedeutung für andere Be hörden, insbes. Landespolizeien, zu prüfen (etwa vergleichbar der Löschung einer S IS-Ausschreibung gemäß Art. 96 SDÜ und neue Ausschreibung in einer anderen Kategorie im SIS oder Aufrechterhalten der nationalen Fahndung). Um die Überprüfung zu erleichtern, wird das BVA den Ausländerbehörden die Daten derjenigen bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen übermitteln, die Im all gemeinen Datenbestand des AZR mit Ausweisungen I Abschiebungen (mit Sperrwir kung) gespeichert sind. BVA wird an die Ausländerbehörden herantreten, um die De tails zu klären . · . , . .,'; . · , �'. j' , '. i,_. · \ , �... ! • · , -'''' .. ., . ,', " , . Die Löschung, Überprüfung oder Umschreibung von Einträgen im AZR im Übrigen sowie Ausschreibungen im SIS und in INPOL erfolgt durch die Behörden, die die Ein tragung veranlasst haben, in eigener Zuständigkeit. Mit diesem Verfahren ist gewährleistet, dass es einerseits nicht zu (gemein schafts-}rechtlich unhaltbaren Zurückweisungen an der Grenze oder entsprechenden Ausweisungsentscheidungen kommt. Anderseits wäre eine generelle Löschung der Daten ohne individuelle Prüfung mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar. Die Einzelfallprüfung dient somit auch der Gefahrenab wehr. 4. Arbeitmarktzugang Wie bei der Erweiterungsrunde vom Mai 2004 wird Deutschland auf Grund der Ar beitsmarktlage von der Möglichkeit Gebrauch machen, die nationalen Regelungen über den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt im Rahmen des 2+3+2 Modells zu nächst weiter auf die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien anzuwenden. Da aber die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ab dem Beitritt auf die bulgari schen und rumänischen Staatsangehörigen als Neu-UnionsbOrger keine Anwendung mehr finden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), entfällt für sie die Aufenthaltserlaubnis als Verwaltungsakt, der auch den Zugang zum Arbeitsmarkt umfasst. Die neuen Uni onsbOrger aus Bulgarien und Rumänien sollen daher in das Arbeitsgenehmigungs verfahren-EU einbezogen werden, mit dem bereits die übergangsregelungen zur . Arbeitnehmerfreizügigkeit und Teilen der Dienstleistungserbringung bei der Erweite rungsrunde vom 2004 umgesetzt worden sind. Für den Arbeitsmarktzugang der neuen Unionsbürger gilt danach Folgendes: Grund sätzlich ist eine Arbeitsgenehmigung erforderlich (§ 284 SGB lll), die als Arbeitser laubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU durch die Arbeitsverwaltung erteilt wird (§ 12 a ArGV). Die Erteilung von Arbeitserlaubnissen-EU an die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen, die neu zur Aufnahme einer Beschäftigung einrei sen wollen, richtet sich insbesondere nach den in der Anwerbestoppausnahmever ordnung, der Arbeitsgenehmigungsverordnung und den mit beiden Staaten ge schlossenen bilateralen Vereinbarungen insbesondere über Gast- und Werkver. tragsarbeitnehmer enthaltenen Bestimmungen. Rechtsverschlechterungen, die nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages nicht mehr vorgenommen werden dürfen, treten dabei nicht ein, weil die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und seiner Ver ordnungen zum Arbeitsmarkt weiter entsprechend anwendbar bleiben, soweit sie für die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen günstigere Regelungen ent halten (§ 284 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 SGB III). Zur Gleichbehandlung mit den anderen Neu-UnionsbOrgem kann im Übrigen für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien eine Zulassung zur Beschäftigung in allen Berufen erteilt werden. die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen (§ 39 Abs. 6 AufenthG). Die Arbeitsverwaltung entscheidet über den Arbeitsmarktzugang abschließend in eigener Zuständigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten verweise ich auf mein Schreiben vom 7. März ·2006, Az.: B 5 5519/2-20, betreffend FreizOgigkeitsrecht; EU-Osterweiterung; hier: Arbeitsgenehmigungspflicht für Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten . .... ,. .. , . . . .. '!" .' .. , . . ,. ' \ . " . . I -)' >, ., ; . ..'; ;;.... Eine Änderung der Vorschriften des AufenthG sowie des SGB 111 und der einschlägi gen Verordnungen befindet sich Im Gesetzgebungsverfahren (BT Drs. 16/2954, An lage 2). Im Auftrag Ebersohl-Hofmann


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