Bekanntgabe der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände (Vergabeerlass 2022)
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Bekanntgabe der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände (Vergabeerlass 2022) Vom 22. April 2022 Nach § 222 Abs. 1 Nr. 9 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), i. V. m. § 24 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), und nach § 25 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), werden für die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Zweckverbände und für die kommunalen Eigenbetriebe die nachfolgenden Vergabegrundsätze bekannt gegeben: 1. Bauleistungen 1.1 Abschnitt 1 der VOB/A, Ausgabe 2019, die VOB/B, Ausgabe 2016, sowie die VOB/C in der jeweils aktuellen Ausgabe werden zur Anwendung vorgeschrieben. § 21 VOB/A findet keine Anwendung. 1.2 Befristet bis 30.06.2023 sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig 1.2.1 abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A eine freihändige Vergabe von Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro, 1.2.2 abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A eine beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 Euro. 2. Liefer- und Dienstleistungen 2.1 Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird zur Anwendung empfohlen. 2.2 Eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe ist ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zu 25.000 Euro zulässig. 2.3 Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 Euro zulässig. 2.4 Befristet bis 30.06.2023 sind abweichend von 2.2 und 2.3 ohne weitere Einzelbegründung zulässig eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro. 2.5 Für den Direktauftrag gilt § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro. 3. Freiberufliche Leistungen 3.1 Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen gilt § 50 UVgO. 3.2 Ein Direktauftrag ist ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro zulässig. 3.3 Freiberufliche Leistungen, die einem Bauvorhaben im Sinne des § 1 VOB/A dienen, können bis zu folgenden Wertgrenzen ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden: 50.000 Euro für von der HOAI erfasste freiberufliche Leistungen, 100.000 Euro für von der HOAI erfasste freiberufliche Leistungen, wenn sie zu den Basishonorarsätzen der HOAI vergeben werden. 3.4 Bei Vergaben oberhalb der Wertgrenzen nach Nr. 3.3 sind in der Regel mindestens drei Angebote einzuholen, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dem entgegenstehen. Die Gründe für eine Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren. 4. Anforderungen bei der Inanspruchnahme von Vergabeerleichterungen Bei der Inanspruchnahme von Vergabeerleichterungen nach Nr. 1.2, 2.4, 3.2 und 3.3 gelten die folgenden Anforderungen: 4.1 Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind auch bei der Inanspruchnahme der Wertgrenzen zu beachten. Es sind geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu treffen, um Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren. 4.2 Bei einem Direktauftrag und bei freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe ist unter den Bewerbern regelmäßig zu wechseln. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl des Bewerbers sind zu dokumentieren. 4.3 Ein Direktauftrag oberhalb von 10.000 Euro und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind nach der Auftragserteilung dem Rechnungsprüfungsamt oder, wenn dieses nicht besteht, dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen. 4.4 Bei beschränkten Ausschreibungen werden folgende Maßnahmen empfohlen: formlose Information der Fachöffentlichkeit über größere Bau- oder Beschaffungsvorhaben in geeigneten Medien und Aufforderung an Unternehmen, ihr Interesse an der Beteiligung zu bekunden; Aufforderung von in der Regel drei bis acht Bewerbern zur Abgabe eines Angebots, abhängig von Marktsituation und Auftragswert. 5. Weitere Vorgaben für Vergabeverfahren Die folgenden Bestimmungen sind in der jeweils geltenden Fassung verbindlich anzuwenden: 5.1 Die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Mai 2001 (BAnz. Nr. 109 vom 16. Juni 2001). 5.2 Die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245). 6. Weitere Empfehlungen Den kommunalen Körperschaften wird empfohlen, sich bei der Anwendung der VOB am Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (zurzeit: VHB 2017), dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (zurzeit: HVA B-StB, Ausgabe August 2019) und an den für die Landesbauverwaltung maßgebenden Erlassen zu orientieren. Bei der Anwendung ist zu beachten, dass nicht alle für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Richtlinien und Hinweise auf die kommunalen Körperschaften übertragen werden können. Das VHB 2017 ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www.fib-bund.de („Vergabe“ - „VHB“) verfügbar. Das HVA B-StB, Ausgabe August 2019, ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www.bmvi.de verfügbar. Die für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Erlasse sind im Internet unter www.vorschriften.saarland.de verfügbar. 7. EU-Vergaberecht Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anwendung des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. 8. Errechnung der Wertgrenzen Alle Wertgrenzen errechnen sich ohne Umsatzsteuer. 9. Geltung, Inkrafttreten 9.1 Dieser Erlass tritt in Kraft am 26. April 2022 9.2 Gleichzeitig tritt der Vergabeerlass vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 266), zuletzt geändert durch Erlass vom 15. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 7) außer Kraft. 9.3 Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht und den Vergabebestimmungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet. Saarbrücken, den 22. April 2022 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Gez. Klaus Bouillon