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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportBekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und den kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass) vom 22. Juli 2004, Amtsbl. vom 19.08.2004, S 1748).

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Bekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und den kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass) vom 22. Juli 2004, Amtsbl. vom 19.08.2004, S 1748).

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2007-04-02

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Bekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und den kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass) vom 02.04.2007 1. Nach § 222 Abs. 1 Nr. 8 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, ber. S. 1730), i.V.m. § 31 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung vom 8. November 1973 (Amtsbl. S. 777), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), und § 24 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842) werden als von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Zweckverbänden zu beachtende Vergabegrundsätze bekannt gegeben: 1.1 Abschnitt 1 der VOB/A, die VOB/B und die VOB/C, jeweils Ausgabe 2006. 1.2 Die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Mai 2001 (BAnz. Nr. 109 vom 16. Juni 2001). 2. Abschnitt 1 der VOL/A, Ausgabe 2006, und die VOL/B, Fassung 2003, werden zur Anwendung empfohlen. 3. Den kommunalen Körperschaften wird empfohlen, sich bei der Anwendung der VOB am Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (zur Zeit: VHB 2002) und an den für die Landesbauverwaltung maßgebenden Erlassen zu orientieren. Bei der Anwendung ist zu beachten, dass nicht alle für die staatl. Bauverwaltung maßgebenden Richtlinien und Hinweise auf die kommunalen Körperschaften übertragen werden können. Das VHB 2002 ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www.bmvbs.de („Bauwesen“ - „Bauauftragsvergabe“ - „Vergabehandbuch“) verfügbar. Die für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Erlasse sind im Internet unter www.vorschriften.saarland.de verfügbar. 4. Die Vergabegrundsätze nach Nr. 1 bis 3 gelten nach § 25 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000, S. 138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), auch für die Eigenbetriebe der kommunalen Körperschaften. 5. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A, der VOL/A und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) nach der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I, S. 169), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2334). 6. Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht und den Vergabebestimmungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet. 7. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt mein Vergabeerlass vom 22. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1748) außer Kraft . Die Ministerin für Inneres, Familie, Frauen und Sport Annegret Kramp-Karrenbauer


Bekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und den kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass) vom 22. Juli 2004, Amtsbl. vom 19.08.2004, S 1748).Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen