Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportBekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Bekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2010-07-02

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 525 Erlasse 751 Bekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass) Vom 22. Juni 2010 1. Nach § 222 Abs. 1 Nr. 9 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), i. V. m. § 24 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1694), werden als von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Zweckverbänden zu beachtende Vergabegrundsätze bekannt gegeben: 1.1 Abschnitt 1 der VOB/A, die VOB/B und die VOB/C, jeweils Ausgabe 2009. 1.2 Die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Mai 2001 (BAnz. Nr. 109 vom 16. Juni 2001). 2. Abschnitt 1 der VOL/A, Ausgabe 2009, und die VOL/B, Fassung 2003, werden zur Anwendung empfohlen. 3. Den kommunalen Körperschaften wird empfohlen, sich bei der Anwendung der VOB am Vergabeund Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (zur Zeit: VHB 2008), dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (zur Zeit: HVA B-StB, Ausgabe März 2009, Fassung Juli 2009) und an den für die Landesbauverwaltung maßgebenden Erlassen zu orientieren. Bei der Anwendung ist zu beachten, dass nicht alle für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Richtlinien und Hinweise auf die kommunalen Körperschaften übertragen werden können. Das VHB 2008 ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www.bmvbs.de („Bauwesen“ — „Bauauftragsvergabe“ — „Vergabehandbuch“) verfügbar. Das HVA B-StB, Ausgabe März 2009, ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www. bmvbs.de („Verkehr“ — „Straße“ — „Straßenbau“ — „Vergabehandbücher“) verfügbar. Die für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Erlasse sind im Internet unter www.vorschriften.saarland.de verfügbar. 4. Die Vergabegrundsätze nach Nr. 1 bis 3 gelten nach § 25 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. September 2008 (Amtsbl. S. 1618), auch für die Eigenbetriebe der kommunalen Körperschaften. 5. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A, der VOL/A und der VOF nach der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung — VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724). 6. Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht und den Vergabebestimmungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet. 7. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt mein Vergabeerlass vom 2. April 2007 (Amtsbl. S. 839) außer Kraft. Saarbrücken, den 22. Juni 2010 Der Minister für Inneres und Europaangelegenheiten Toscani


Bekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen