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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportBekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Bekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2019-05-03

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Bekanntgabe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze (Vergabeerlass) vom 5. April 2019 1. Nach § 222 Abs. 1 Nr. 9 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1896 vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 710) und durch Gesetz Nr. 1897 vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711), i. V. m. § 24 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 792), werden als von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Zweckverbänden zu beachtende Vergabegrundsätze bekannt gegeben: 1.1 Abschnitt 1 der VOB/A, Ausgabe 2019, die VOB/B, Ausgabe 2016, sowie die VOB/C in der jeweils aktuellen Ausgabe. § 21 VOB/A findet keine Anwendung. 1.2 Die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Mai 2001 (BAnz. Nr. 109 vom 16. Juni 2001). 1.3 Die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ist im Geltungsbereich dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. 2. Für Liefer- und Dienstleistungen gelten folgende Grundsätze: 2.1 Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zu 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig. 2.2 Eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe ist ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zu 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik bis zu 15.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig. 2.3 Für den Direktauftrag gilt § 14 der Unterschwellenvergabeordnung, Ausgabe 2017, vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) entsprechend. 2.4 Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung entsprechend. 2.5 Die Unterschwellenvergabeordnung wird zur Anwendung empfohlen. 3. Den kommunalen Körperschaften wird empfohlen, sich bei der Anwendung der VOB am Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (zurzeit: VHB 2017), dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (zurzeit: HVA B-StB, Ausgabe April 2016) und an den für die Landesbauverwaltung maßgebenden Erlassen zu orientieren. Bei der Anwendung ist zu beachten, dass nicht alle für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Richtlinien und Hinweise auf die kommunalen Körperschaften übertragen werden können. Das VHB 2017 ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www.fibbund.de („Vergabe“ - „VHB“) verfügbar. Das HVA B-StB, Ausgabe April 2016, ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www.bmvi.de verfügbar. Die für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Erlasse sind im Internet unter www.vorschriften.saarland.de verfügbar. 4. Die Vergabegrundsätze nach Nr. 1 bis 3 gelten nach § 25 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 792), auch für die Eigenbetriebe der kommunalen Körperschaften. 5. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anwendung des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. 6. Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht und den Vergabebestimmungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet. 7. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt mein Vergabeerlass vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 354) außer Kraft . Saarbrücken, den 5. April 2019 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Klaus Bouillon


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