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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturBekanntmachung betr. die Wahl von Vertrauensfrauen/Vertrauensmännern der Schwerbehinderten im Bereich des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Bekanntmachung betr. die Wahl von Vertrauensfrauen/Vertrauensmännern der Schwerbehinderten im Bereich des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2002-10-01

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124 Bekanntmachung betreffend die Wahl von Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des Ministeriums f¸r Bildung, Kultur und Wissenschaft Vom 1. Oktober 2002 Gem‰˚ ß 94 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) werden im Benehmen mit dem Integrationsamt folgende Dienststellen im Gesch‰ftsbereich des Ministeriums f¸r Bildung, Kultur und Wissenschaft zusammengefasst: 1. alle ˆffentlichen Grundschulen in einer Schulregion, 2. alle ˆffentlichen Schulen f¸r Behinderte, 3. alle ˆffentlichen Erweiterten Realschulen, 4. alle ˆffentlichen Gesamtschulen, 5. alle ˆffentlichen Gymnasien, 6. alle ˆffentlichen technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Schulen, 7. alle ˆffentlichen kaufm‰nnischen Schulen. GMBl. Saar 2002, S. 405 126 Dienstordnung f¸r den Einsatz des Leitungs- und Lehrpersonals in der Ausbildung der Studienreferendare und Studienreferendarinnen f¸r das Lehramt an beruflichen Schulen Vom 4. Oktober 2002 Az.: F 3/C – 4.3.3.0/4.4.3.0 1. Ausbildungsstellen Nach ß 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Pr¸fungsordnung f¸r das Lehramt an beruflichen Schulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 785) in ihrer jeweiligen Fassung erfolgt die Ausbildung der Studienreferendare und Studienreferendarinnen am Landesseminar f¸r das Lehramt an beruflichen Schulen (kaufm‰nnisch-wirtschaftlicher Bereich) oder am Landesseminar f¸r das Lehramt an beruflichen Schulen (technisch-gewerblicher und sozialpflegerischer Bereich) sowie in beruflichen Schulen (Ausbildungsschulen). 2. Veranstaltungen des Landesseminars Die Ausbildung an einem Landesseminar umfasst im Umfang von insgesamt mindestens acht Wochenstunden (ß 43 der Ausbildungs- und Pr¸fungsordnung) – allgemeine Seminare – Fachseminare – sonstige Veranstaltungen. Der Leiter/Die Leiterin des Landesseminars ist f¸r das Vorhandensein einer abgestimmten Stoffsammlung f¸r die Seminarveranstaltungen auf der Grundlage der ßß 44 bis 46 der Ausbildungs- und Pr¸fungsordnung verantwortlich. Jede Seminarveranstaltung wird in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht schriftlich festgehalten. Der Leiter/Die Leiterin des Landesseminars zeichnet diese schriftlichen Nachweise ab und nimmt sie zu den Akten. 3. Leitung des Landesseminars * Die Durchf¸hrung der allgemeinen Seminare obliegt dem Leiter/der Leiterin des Landesseminars und unterst¸tzend dem bestellten Vertreter/der bestellten Vertreterin (ß 41 Abs. 3 und 4 der Ausbildungs- und Pr¸fungsordnung). Der Umfang der durchschnittlichen wˆchentlichen Lehrverpflichtung des Leiters/der Leiterin und des Vertreters/der Vertreterin ergibt sich aus der Regelstundenzahl bei Vollzeitbesch‰ftigung von 24,5 (ß 3 Abs. 1 der Pflichtstundenverordnung in ihrer jeweiligen Fassung), wobei eine allgemeine Seminarstunde 1,5 schulischen Unterrichtsstunden entspricht, vermindert um die Zahl der jeweiligen Anrechnungsstunden. Die Anrechnungsstunden sind folgender Tabelle zu entnehmen: B R ZSG A L V L V Es bedeuten B die konstante Basiszahl 5 f¸r den Leiter/die Leiterin (L) und 3 f¸r den Vertreter/die Vertreterin (V), R die Anzahl der Studienreferendare und Studienreferendarinnen des aktuellen Schulhalbjahres, ZSG die Zuschlagsgrˆ˚e, A die Anrechnungsstunden f¸r den Leiter/die Leiterin bzw. den Vertreter/die Vertreterin. * Soweit ein Landesseminar gemeinsam mit einem Berufsbildungszentrum in Personalunion geleitet wird, findet Nummer 3 keine Anwendung.


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