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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzBekanntmachung betr. Einführung des Dienstabzeichens für Beauftragte für Naturschutz (Saarländischer Naturschutzdienst)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Bekanntmachung betr. Einführung des Dienstabzeichens für Beauftragte für Naturschutz (Saarländischer Naturschutzdienst)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1981-04-29

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~ I I I I :.1 ! ! ;, Änderung der Richtlinie zur Verbilligung von Schulmilch Vom 12. Mai 1981 Az.: A/4 - 2004 - Lu/Fe Die Richtlinie. zur . Verbilligung von Schulmilc~ vom 16. 2. 1979, zuletz"t geä.ndert am 1. Juli 1980, Wird wie folgt geändert: 1). Ziffer 6 wird um foIg-enden Satz 2 ergänzt: nln begrUndeten Fällen können- Ausnahmen zugelassen werden". 2) Ziffer 7 erhält folgende Fassung: ,,7 Höhe ~er Beihilfen . Die Beihilfe!! werde;1 aus Mitteln der Eur6päischen' G~meinschaften und des Saarlandes gewährt. Die Höhe ist abhängig :von, dem jährlich von der EG fest~ zU$etzenden ~eihilfesatz qnddem. jeweiligen' Um- . rechnungskurß._Die Beih~lfen betragen ab 1. -Mai 1981 je 100 kg Schulmilch: 7.1 fUr Vollmilch und Milchprodukte auf Vollmilchbasis aus Mitteln der EG 24,260 ECU 64,4491 DM aus Mitteln des Landes 6,065 ECU = 16,1123 DM insgesamt 30,325 ECU =. 80,5614 DM 7.2 für halbentrahmte Milch und Milchprodukte auf dieser Basis aui Mitteln derEG 1.4,000 ECU aus Mitteln des Landes· 3,500 ECU insgesamt 17,500 ECU := 37, 1924DM 9,2981 DM 46,4905 DM 7.3 fOr Magermilch und Milchprodukte auf Mager-· milchbasis " aus Mitteln der EG 6,0100 ECU 15,9662 DM aus Mitteln des Landes 1,5025 ECU. 3,9915 DM insgesamt 7,5125 ECU 19,9577 DM 7 A .FUr die Umrechnung der nach Lit'ern ausgegebe~en Schulmilch .in Kilogramm gilt der Koeffizient 1.0300. is I!1vestitionen" fÜr die Aufbewahrung und Verteih,tng der.Schulmilch sind nicht beihilfefähig". 3) Diese Änderung tritt" mit Wirkung vom 1. Mar" 198"1 in Kraft. GMBI. Sur 1981, S.210 DER MINISTER FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND BAUWESEN Bekanntmachntig:"··"b'em'ffelid'··'·-Einfiihrung des Die!)Stabzeichens··fiit·'·Be:ttlfrrngte""fnr"Niitlirschutz (SaarländischerNaturschutz-dicl1st)" . Vom 29. April 1981 Az.: D/4 10381/81":" 910.0 Sp/HüDas SaarläIl;dische Naturschutzgesetz vom 3 L Januar" 1979 enthält in 31 für Stes. Dazu heißt es in Absatz 6: Die Beauftragten mUssen bei Ausübung" ihres Amtes den von der unter"en Natu~~chutzbehörde" ausgestellten Dienstausweis mi~ sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen. Des weiteren mUssen sie "eil} von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenes Dienstabzeichen sich~bar tragen. Dieses Dienstabzeichen mit zugehöriger Leg~nde wird hiermit v~rgestellt und gilt gle"ichzeitig al,s eingefuhri. Es" ist gültig 1?-ur in Verhindung mit· dem mit Lichtbild versebenen Dienstausweis. Dienstabzeichen " und Dienstausweis w:e.t;"den den Beauftragten für Naturschutz auf Gemeindeebene bei "ihrer Berufung ausgehändigt. Jeglicher Mißbrauch dieses Dienstabz"eichens" ist untersagt. Legende zum Oie~stabzeichen fUr den Saarländischen Natl,JfSchtitzdienst Die Abzeichen-Plakete ist oval - hochkant (50 x 35 mm) und" trägt" nach oben und unten nahe randständig umlaufend den Text ,.Saarländischer N aturschutzd-ienstu • Das Mittelfeld:ist quer hälftig unt<;rteilt (durch zwei quadratische Punkte" am Rand). In der oberen Hälfte befindet sich ein graphisch gestalteter Uhu auf einem Ast" sitzend. Die untere""" Hälfte trägt das Saarlandwappen in se"ine~ Original-Farben_ . Sowohl die Schriftzeichen als auch der Uhu shid bronzefarbig. Zur Befestigung trägt das AbzeiChen auf der Ruckseite eine "Klappnadel (Sicherheitsnadel). GMBI. Sur 1981, 5" 210


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