Bekanntmachung der bauaufsichtlichen Einführung technischer Baubestimmungen: Liste der techn. Baubestimmungen -Fassung Februar 2007
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Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 739 Bekanntmachungen 185 Bekanntmachung der bauaufsichtlichen Einführung Technischer Baubestimmungen: Liste der Technischen Baubestimmungen — Fassung Februar 2007 — Aufgrund § 3 Abs. 4 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung — LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt S. 822), in der derzeit gültigen Fassung, werden die in der anliegenden Liste enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt. Ausgenommen von der Einführung sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei oder eines EFTA-Staates entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf die Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht ist. Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt. Prüfungen, Überwachungen und ZertiÞzierungen, die von Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Türkei oder eines EFTA-Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes ist, erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer QualiÞkation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. ZertiÞzierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über die Einführung der Technischen Baubestimmungen, Liste der Technischen Baubestimmungen — Fassung Dezember 2001 — vom 12. November 2002 (Amtsbl. des Saarlandes vom 5. Dezember 2002 S. 2422, die hiermit aufgehoben wird. Saarbrücken, den 14. April 2008 Ministerium für Umwelt Im Auftrag Damm Liste der Technischen Baubestimmungen — Fassung Februar 2007 —*) Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 LBO erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 4 LBO beachtet werden müssen. Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Anlagen, in denen die Verwendung von Bauprodukten (Anwendungsregelungen) nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie geregelt ist, sind durch den Buchstaben „E“ kenntlich gemacht. Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II Europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebaut werden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im _____________ *) Die Verpßichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. II. Beschlüsse und Bekanntmachungen Im Teil III sind Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 LBO fallen (zur Zeit nur die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung [WasBauPVO]) aufgeführt. Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach § 18 Abs. 2 LBO in der Bauregelliste A bekannt gemacht. Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten. Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Inhalt 1 Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung 2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau 2.2 Mauerwerksbau 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.4 Metallbau 2.5 Holzbau 2.6 Bauteile 2.7 Sonderkonstruktionen 3 Technische Regeln zum Brandschutz 4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.2 Schallschutz 5 Technische Regeln zum Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.2 Holzschutz 6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz 7 Technische Regeln als Planungsgrundlagen Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 1 Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung 1.1 DIN 1055 Einwirkungen auf Tragwerke – 1 – Teil 1: –; Wichten und Flächenlasten von Baustoffen, Bauteilen und Lagerstoffen Juni 2002 *) Wichte, Reibungswinkel, Kohäsion, Wandreibungswinkel Februar 1976 *) – 3 –; Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten März 2006 *) – 4 Anlage 1.1/1 –; Windlasten März 2005 *) – 5 Anlage 1.1/2 –; Schnee- und Eislasten Juli 2005 *) – 6 Anlage 1.1/5 DIN-Fachbericht –; Einwirkungen auf Silos und Flüssigkeitsbehälter Auslegung von Siloanlagen gegen Staubexplosionen März 2005 Januar 2005 *) *) – 9 Anlage 1.1/3 –; Außergewöhnliche Einwirkungen August 2003 *) –100 Anlage 1.1/4 Einwirkungen auf Tragwerke – Sicherheitskonzept und Bemessungsregeln März 2001 *) 1.2 nicht besetzt 1.3 Richtlinie Anlage 1.3/1 ETB-Richtlinie – „Bauteile, die gegen Absturz sichern“ Juni 1985 *) __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 741 Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau 2.1.1 (1) DIN 1054 Anlagen 2.1/1, 2.1/7 E und 2.1/8 Baugrund; zulässige Belastung des Baugrunds November 1976 *) 2.1.1 (2) DIN 1054 Anlagen 2.1/7 E, 2.1/8 und 2.1/9 Baugrund; Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Januar 2005 *) 2.1.2 (1) DIN 4014 Anlagen 2.1/2 und 2.1/8 Bohrpfähle; Herstellung, Bemessung und Tragverhalten März 1990 *) 2.1.2 (2) DIN EN 1536 Anlage 2.1/8 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) — Bohrpfähle Juni 1999 *) DIN Fachbericht Richtlinie zur Anwendung von DIN EN 1536:1999-06 Februar 2005 *) 2.1.3 DIN 4026 Anlagen 2.1/3, 2.1/10 E und 2.3/18 E Rammpfähle; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung August 1975 *) 2.1.4 DIN 4093 Anlage 2.3/18 E Baugrund; Einpressen in den Untergrund; Planung, Ausführung, Prüfung September 1987 *) 2.1.5 DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude September 2000 *) 2.1.6 DIN 4124 Anlage 2.1/4 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau August 1981 *) 2.1.7 DIN 4125 Anlagen 2.1/5 und 2.3/18 E Verpressanker, Kurzzeitanker und Daueran ker; Bemessung, Ausführung und Prüfung November 1990 *) 2.1.8 DIN 4126 Anlage 2.1/6 Ortbeton-Schlitzwände; Konstruktion und Ausführung August 1986 *) 2.1.9 DIN 4128 Verpresspfähle (Ortbeton- und Verbundpfähle) mit kleinem Durchmesser; Herstel lung, Bemessung und zulässige Belastung April 1983 *) 2.2 Mauerwerksbau 2.2.1 DIN 1053 Anlage 2.2/5 E Mauerwerk – 1 Anlage 2.3/18 E –; Berechnung und Ausführung November 1996 *) Ausführung Februar 1990 *) – 4 –; Teil 4: Fertigbauteile Februar 2004 *) – 100 Anlage 2.2/6 –; Teil 100: Berechnung auf der Grundlage des semiprobabilistischen Sicherheitskonzeptes August 2006 *) 2.2.2 Richtlinie Anlage 2.3/18 E Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen August 1977 Ber. Juli 1979 ***) __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin ***) c/o Institut für Ziegelforschung, Am Zehnthof 197-203, 45807 Essen Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.3.1 DIN 1045 Anlagen 2.3/14 und 2.3/19 E Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – 1 Anlage 2.3/15 – ; Teil 1: Bemessung und Konstruktion Juli 2001 *) – 2 Anlage 2.3/16 – 2/A1 DIN EN 206-1 – 1/A1 – 1/A2 – ; Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität – Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 – ; – ; Änderung A1 Beton – Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität – ; – ; Änderung A1 – ; – ; Änderung A2 Juli 2001 Januar 2005 Juli 2001 Oktober 2004 September 2005 *) *) *) *) – 3 Anlage 2.3/17 – 3/A1 – ; Teil 3: Bauausführung – ; – ; Änderung A1 Juli 2001 Januar 2005 *) – 4 Anlage 2.3/9 E – ; Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen Juli 2001 *) – 100 – ; Teil 100: Ziegeldecken Februar 2005 *) 2.3.2 und 2.3.3 nicht besetzt 2.3.4 DIN 4099 Schweißen von Betonstahl *) – 1 Anlage 2.3/20 – ; Teil 1: Ausführung August 2003 *) – 2 Anlage 2.3/21 – ; Teil 2: Qualitätssicherung August 2003 *) 2.3.5 DIN 4212 Anlage 2.3/4 Kranbahnen aus Stahlbeton und Spann beton; Berechnung und Ausführung Januar 1986 *) 2.3.6 bis 2.3.8 nicht besetzt 2.3.9 DIN 4213 Anlage 2.3/23 Anwendung von vorgefertigten bewehrten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton in Bauwerken Juli 2003 *) 2.3.10 DIN 18551 Anlage 2.3/8 E Spritzbeton; Anforderungen, Herstellung, Bemessung und Konformität Januar 2005 *) 2.3.11 InstandsetzungsRichtlinie Anlagen 2.3/11 und 2.3/24 E DAfStb-Richtlinie — Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen grundsätze Oktober 2001 *) Überwachung der Ausführung Oktober 2001 *) __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 743 Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 2.3.12 DIN 4223 Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton – 2 – ; Teil 2: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung Dezember 2003 *) – 3 – ; Teil 3: Wände aus Bauteilen mit statisch nicht anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung Dezember 2003 *) – 4 Anlage 2.3/22 – ; Teil 4: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Anwendung in Bauwerken Dezember 2003 *) – 5 – ; Teil 5: Sicherheitskonzept Dezember 2003 *) 2.4 Metallbau 2.4.1 DIN 4113 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung Anlage 2.4/9 – 1/A1 Anlagen 2.4/9 und 2.4/11 – ; Berechnung und bauliche Durchbildung – ; – ; Änderung A1 Mai 1980 September 2002 *) *) – 2 Anlage 2.4/9 – ; Teil 2: Berechnung geschweißter Alu miniumkonstruktionen September 2002 *) DIN V 4113-3 – ; Teil 3: Ausführung und HerstellerqualiÞkation November 2003 *) 2.4.2 DIN 4119 Oberirdische zylindrische Flachboden-Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen Anlage 2.4/1 – ; Grundlagen, Ausführung, Prüfungen Juni 1979 *) 2.4.3 DIN 4132 Anlage 2.4/1 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung Februar 1981 *) 2.4.4 DIN 18800 Stahlbauten Anlagen 2.4/1 und 2.4/12 – ; Bemessung und Konstruktion – ; – ; Änderung A1 November 1990 Februar 1996 *) *) Anlage 2.4/1 – ; Stabilitätsfälle, Knicken von Stäben und Stabwerken – ; – ; Änderung A1 November 1990 Februar 1996 *) *) Anlage 2.4/1 – ; Stabilitätsfälle, Plattenbeulen – ; – ; Änderung A1 November 1990 Februar 1996 *) *) Anlage 2.4/1 – ; Stabilitätsfälle, Schalenbeulen November 1990 *) – 5 Anlage 2.4/4 – ; Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton – Bemessung und Konstruktion März 2007 *) - 7 Anlage 2.4/14 – ; Ausführung und HerstellerqualiÞkation September 2002 *) __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 2.4.5 DIN 18801 Anlage 2.4/1 Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung September 1983 *) 2.4.6 Nicht besetzt 2.4.7 DIN 18807 TrapezproÞle im Hochbau; Anlagen 2.4/1, 2.4/7 und 2.4/10 – 1/A1 – ; StahltrapezproÞle; Allgemeine Anforderungen, Ermittlung der Tragfähigkeitswerte durch Berechnung – ; – ; Änderung A1 Juni 1987 Mai 2001 *) *) Anlagen 2.4/1, 2.4/8 und 2.4/10 – 3/A1 – ; StahltrapezproÞle; Festigkeitsnachweis und konstruktive Ausbildung – ; – ; Änderung A1 Juni 1987 Mai 2001 *) *) – 6 Anlage 2.4/10 – ; Teil 6: Aluminium-TrapezproÞle und ihre Verbindungen; Ermittlung der Tragfähigkeitswerte durch Berechnung September 1995 *) – 8 Anlage 2.4/10 – ; Teil 8: Aluminium-TrapezproÞle und ihre Verbindungen; Nachweise der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit September 1995 *) – 9 Anlage 2.4/10 – ; Teil 9: Aluminium-TrapezproÞle und ihre Verbindungen; Anwendung und Konstruktion Juni 1998 *) 2.4.8 DASt-Richtlinie Anlage 2.4/1 Bemessung und konstruktive Gestaltung von Tragwerken aus dünnwandigen kaltgeformten Bauteilen Juli 1988, Neudruck 1992 ****) 2.4.9 DIN 18808 Anlage 2.4/1 Stahlbauten; Tragwerke aus HohlproÞlen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung Oktober 1984 *) 2.4.10 nicht besetzt 2.4.11 DIN V ENV 1993 Anlage 2.4/5 Richtlinie Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; Bemessungsregeln für den Hochbau DASt-Richtlinie 103 Richtlinie zu Anwendung von DIN V ENV 1993 Teil 1-1 April 1993 November 1993 *) *) und ****) 2.4.12 DIN V ENV 1994 Anlage 2.4/6 Richtlinie Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton; Bemessungsregeln für den Hochbau DASt-Richtlinie 104 Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1994 Teil 1-1 Februar 1994 Februar 1994 *) *) und ****) 2.4.13 DASt-Richtlinie 007 Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle Mai 1993 ****) __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin ****) Stahlbau-Verlagsgesellschaft mbH, Sohnstr. 65, 40237 Düsseldorf Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 745 Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 2.5 Holzbau 2.5.1(1) DIN 1052 Anlagen 2.5/4 E, 2.5/5 und 2.5/8 Holzbauwerke Anlage 2.5/3 – 1/A1 – ; Berechnung und Ausführung – ; – ; Änderung A1 April 1988 Oktober 1996 *) *) Anlage 2.5/1 – 2/A1 – ; Mechanische Verbindungen – ; – ; Änderung A1 April 1988 Oktober 1996 *) *) – 3/A1 – ; Holzhäuser in Tafelbauart; Berechnung und Ausführung – ; – ; – ; Änderung A1 April 1988 Oktober 1996 *) *) 2.5.1(2) DIN 1052 Anlagen 2.5/4 E, 2.5/5, 2.5/6H) und 2.5/8 Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken August 2004 *) 2.5.2 DIN 1074 Anlage 2.5/8 Holzbrücken Mai 1991 *) 2.5.3 DIN V ENV 1995 Anlage 2.5/2 Richtlinie Anlagen 2.5/7H) und 2.5/8 Eurocode 5: Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken; Bemessungsregeln für den Hochbau Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1995 Teil 1-1 Juni 1994 Februar 1995 *) *) 2.6 Bauteile 2.6.1 DIN 4121 Hängende Drahtputzdecken; Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken; Anforderungen für die Ausführung Juli 1978 *) 2.6.2 DIN 4141 Lager im Bauwesen DIN V 4141-1 Anlage 2.6/5E – ; Teil 1: Allgemeine Regelungen Mai 2003 *) 2.6.3 DIN 18069 Anlage 2.3/18 E Tragbolzentreppen für Wohngebäude; Bemessung und Ausführung November 1985 *) 2.6.4 DIN EN 13964 Anlage 2.6/7 E Unterdecken-Anforderungen und Prüfverfahren Juni 2004 *) 2.6.5 DIN 18516 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet – 1 Anlage 2.6/4 – , – ; Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze Dezember 1999 *) – 3 – , – ; Teil 3: Naturwerkstein; Anforderungen, Bemessung Dezember 1999 *) Anlagen 2.6/3, 2.6/6 E und 2.6/9 – , – ; Einscheiben-Sicherheitsglas; Anforderungen, Bemessung, Prüfung Februar 1990 *) – 5 –, – ; Teil 5: Betonwerkstein; Anforderungen, Bemessung Dezember 1999 *) __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin H) Achtung: Warnvermerk und reduzierte charakteristische Werte! Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 2.6.6 Richtlinie Anlagen 2.6/1, 2.6/6 E und 2.6/9 Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) August 2006 **), 3/2007, S. 110 2.6.7 Richtlinie Anlagen 2.6/6 E und 2.6/9 Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) Januar 2003 **), 2/2003, S. 58 2.6.8 Richtlinie Anlagen 2.6/6 E, 2.6/8 und 2.6/9 Technische Regeln für die Bemessung und Ausführung von punktförmig gelagerten Verglasungen (TRPV) August 2006 **) 3/2007, S. 106 2.7 Sonderkonstruktionen 2.7.1 DIN 1056 Anlagen 2.7/1, 2.3/18 E und 2.7/13 E Freistehende Schornsteine in Massivbauart; Berechnung und Ausführung Oktober 1984 *) 2.7.2 DIN 4112 Anlagen 2.4/1 und 2.7/2 Fliegende Bauten; Richtlinien für Bemessung und Ausführung Februar 1983 *) 2.7.3 Richtlinie Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb ßiegender Bauten Mai 2007 2.7.4 DIN 4131 Anlage 2.7/3 Antennentragwerke aus Stahl November 1991 *) 2.7.5 DIN 4133 Anlagen 2.7/4 und 2.7/14 E Schornsteine aus Stahl November 1991 *) 2.7.6 DIN 4134 Anlage 2.7/5 Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb Februar 1983 *) 2.7.7 DIN 4178 Glockentürme April 2005 *) 2.7.8 DIN 4421 Anlagen 2.4/1 und 2.7/8 Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung August 1982 *) 2.7.9 DIN V 11535-1 Anlagen 2.6/6 E und 2.6/9 Gewächshäuser; Teil 1: Ausführung und Berechnung Februar 1998 *) 2.7.10 DIN 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter; – 1 Anlage 2.7/7 – ; Teil 1: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit, Allgemeine Anforderungen Januar 2006 *) – 2 – ; Teil 2: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen Juni 2004 *) – 3 Anlage 2.7/6 – ; Teil 3: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Holz Juli 1994 *) - 4 – ; Teil 4: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Stahl Juli 1994 *) 2.7.11 DIN 18914 Anlagen 2.4/1 Dünnwandige Rundsilos aus Stahl September 1985 *) __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin **) Deutsches Institut für Bautechnik, „Mitteilungen“, zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 747 Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 2.7.12 Richtlinie Anlage 2.7/10 Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung März 2004 Schriftenreihe B des DIBt, Heft 8 2.7.13 DIN EN 12811-1 Anlage 2.7/9 und 2.7/12 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – gen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung März 2004 *) DIN 4420-1 Anlage 2.7/9 Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1: Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung März 2004 *) 2.7.14 Richtlinie Anlage 2.7/11 Lehmbau Regeln Juni 1998 *****) 3 Technische Regeln zum Brandschutz 3.1 ´ DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – 4 Anlage 3.1/8 – 4/A1 – ; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassiÞzierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile – ; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassiÞzierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile; Änderung A1 März 1994 November 2004 *) *) – 22 Anlage 3.1/10 – ; Teil 22: Anwendungsnorm zu DIN 4102-4 auf der Bemessungsbasis von Teilsicherheitsbeiwerten November 2004 *) DIN V ENV 1992-1-2 Anlage 3.1/9 Richtlinie Eurocode 2: Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Tragwerksbemessung für den Brandfall DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992-1-2:1997-05 in Verbindung mit DIN 1045-1:2001-07 Mai 1997 *) **) 2/2002, S. 49 DIN V ENV 1993-1-2 Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - sung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) – Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1993-1-2:1997-05 Mai 1997 *) *) DIN V ENV 1994-1-2 Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton – sung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) – Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1994-1-2:1997-06 Juni 1997 *) *) DIN V ENV 1995-1-2 Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht Eurocode 5: Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken – sung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) – Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1995-1-2:1997-05 Mai 1997 *) *) 3.2 nicht besetzt __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin **) Deutsches Institut für Bautechnik, „Mitteilungen“, zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin *****) GWV Fachverlage GmbH, A.-Lincoln-Str. 46, 65189 Wiesbaden Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 3.3 Richtlinie Anlage 3.3/1 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie – MIndBauR) März 2000 **) 6/2000, S. 212 3.4 Richtlinie Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR) September 2005 **) 3/2006, S. 135 3.5 Richtlinie Anlage 3.5/1 Richtlinie zur Bemessung von LöschwasserRückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) August 1992 **) 5/1992, S. 160 3.6 Richtlinie Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR) September 2005 **) 3/2006, S. 119 3.7 Richtlinie Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR) November 2005 **) 4/2006, S. 158 3.8 Richtlinie Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofßagerrichtlinie – MKLR) Juni 1996 Anlage F oder ******) 3.9 Richtlinie Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR Juli 2004 **) 5/2004, S. 161 oder ******) 4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.1.1 DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – 2 Anlage 4.1/1 – ; Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz Juli 2003 *) – 3 Anlage 4.1/2 – ; Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung Juli 2001 *) DIN V 4108-4 Anlagen 4.1/3 und 4.1/5 E – 4/A1 – ; Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte – ; – ; Änderung A1 Juli 2004 Juni 2006 *) *) DIN V 4108-10 Anlage 4.1/4 – ; Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe – Teil 10: Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe Juni 2004 *) 4.1.2 DIN 18159 Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen Kältedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Dezember 1991 *) die Wärmedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Juni 1978 *) 4.1.3 Richtlinie ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in der Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-FormaldehydharzOrtschaum April 1985 *) __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin **) Deutsches Institut für Bautechnik, „DIBt-Mitteilungen“, zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin ******) entspr. der Veröffentlichung Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 749 Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 4.2 Schallschutz 4.2.1 DIN 4109 Anlagen 4.2/1 und 4.2/2 DIN 4109/A1 Schallschutz im Hochbau – ; Anforderungen und Nachweise – ; – ; Änderung A1 November 1989 Januar 2001 *) *) Beiblatt 1 zu DIN 4109 Anlage 4.2/2 – ; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren November 1989 *) 5 Technische Regeln zum Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.1.1 DIN 4149 Anlage 5.1/1 Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten April 2005 *) 5.2 Holzschutz 5.2.1 DIN 68800 Holzschutz Hochbau Mai 1996 *) Anlage 5.2/1 – ; Vorbeugender chemischer Holzschutz April 1990 *) 6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz 6.1 PCB-Richtlinie Anlage 6.1/1 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden September 1994 **) 2/1995, S. 50 6.2 Asbest-Richtlinie Anlage 6.2/1 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Januar 1996 **) 3/1996, S. 88 6.3 Richtlinie Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toiletten räume in Wohnungen April 1988 Anlage D oder ******) 6.4 PCP-Richtlinie Anlage 6.4/1 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentanchlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Oktober 1996 **) 1/1997, S. 6 2/1997, S.48 7 Technische Regeln als Planungsgrundlagen 7.1 DIN 18065 Anlage 7.1/1 Gebäudetreppen; DeÞnitionen, Messregeln, Hauptmaße Januar 2000 *) 7.22) DIN 18024 Barrierefreies Bauen; – 1 Anlage 7.2/1 – ; Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen Januar 1998 *) – 2 Anlage 7.2/2 – ; Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen November 1996 *) 2) nur für die Länder, die die Normen einführen __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin **) Deutsches Institut für Bautechnik, „DIBt-Mitteilungen“, zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin ******) entspr. der Veröffentlichung Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 5 7.32) DIN 18025 Barrierefreie Wohnungen Anlage 7.3/1 – ; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen Dezember 1992 *) Anlage 7.3/2 – ; Planungsgrundlagen Dezember 1992 *) 7.4 Richtlinie Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Juli 1998 Anlage E oder ******) 2) nur für die Länder, die die Normen einführen __________________ *) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin ******) entspr. der Veröffentlichung technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Fassung Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen Februar 2007 **) 6/2007 2 Anwendungsregelungen für Bausätze im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen September 2006 **) 6/2007 3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist Februar 2007 **) 6/2007 4 Anwendungsregelungen für Bausätze, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist Februar 2007 **) 6/2007 5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen Februar 2007 **) 6/2007 __________________ **) Deutsches Institut für Bautechnik, „DIBt-Mitteilungen“, zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin oder www.dibt.de//aktuelles oder www.bauministerkonferenz.de/ technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Fassung Bezugsquelle/ Fundstelle 1 2 3 4 1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen Februar 2007 **) 6/2007 2 Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist Februar 2007 **) 6/2007 __________________ **) Deutsches Institut für Bautechnik, „DIBt-Mitteilungen“, zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin oder www.dibt.de/aktuelles oder www.bauministerkonferenz.de/ Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 751 Anlage 1.1/1 Zu DIN 1055-4 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 DIN 1055-4 Berichtigung 1: 2006-03 ist zu berücksichtigen. 2 Die Einwirkung des Windes auf Reihenmittelhäuser bei gesicherter Nachbarbebauung ist als veränderliche Einwirkung auf Druck oder Sog nachzuweisen. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam darf als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden. 3 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle „Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ ist über www.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de/aktuelles abrufbar. 4 Für Vordächer gilt Folgendes: 4.1 Die Druckbeiwerte der Tabelle 1 gelten für ebene Vordächer, die mit einer maximalen Auskragung von 10 m und einer Dachneigung von bis zu ±10° aus der Horizontalen an eine Gebäudewand angeschlossen sind. 4.2 Vordächer sind für zwei Lastfälle, eine abwärts gerichtete (positive) und eine aufwärts gerichtete (negative) Kraftwirkung zu untersuchen. 4.3 In Tabelle 1 sind Druckbeiwerte cp,net für die Resultierende der Drücke an Ober- und Unterseite angegeben. Die Bezeichnungen und Abmessungen hierzu sind dem Bild 1 zu entnehmen. 4.4 Die Werte gelten unabhängig vom horizontalen Abstand des Vordaches von der Gebäudeecke. 4.5 Bezugshöhe ze ist der Mittelwert aus der Trauf- und Firsthöhe. Anlage 1.1/2 Zu DIN 1055-5 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ ist über www.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de/aktuelles abrufbar. 2 Zu Abschnitt 4.1 (Norddeutsches Tießand): In Gemeinden, die in der Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ mit Fußnote ... gekennzeichnet sind, ist für alle Gebäude in den Schneelastzonen 1 und 2 zusätzlich zu den ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen auch die Bemessungssituation mit Schnee als einer außergewöhnlichen Einwirkung zu überprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelast mit si = 2,3 i . sk anzunehmen. 3 Zu Abschnitt 4.2.7 Abweichend zur Begrenzung 0,8 !w + !s 4 gilt: Für den Lastfall ständige/vorübergehende Bemessungssituation nach DIN 1055-100 gilt die Begrenzung 0,8 !w + !s 2. Bei größeren Höhensprüngen, ab !w + !s > 3, gilt die Begrenzung 3 < !w + !s 4 für den max. Wert der Schneeverwehung auf dem tiefer liegenden Dach. Dieser Fall ist dann wie ein außergewöhnlicher Lastfall nach DIN 1055-100 zu behandeln. Dabei darf auch bei Gebäuden in den Schneelastzonen 1 und 2 in Gemeinden, die in der Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ mit Fußnote … gekennzeichnet sind, der Bemessungswert der Schneelast auf si 4 sk begrenzt werden. Bei seitlich offenen und für die Räumung zugänglichen Vordächern (b2 3 m) braucht unabhängig von der Größe des Höhensprunges nur die ständige/vorübergehende Bemessungssituation betrachtet zu werden. 4 zu Abschnitt 5.1 Die Linienlast nach Gleichung (7) entlang der Traufe darf mit dem Faktor k = 0,4 abgemindert werden. Sofern über die Dachßäche verteilt Schneefanggitter oder vergleichbare Einrichtungen angeordnet werden, die das Abgleiten von Schnee wirksam verhindern und nach Abs. 5.2 bemessen sind, kann auf den Ansatz der Linienlast ganz verzichtet werden. Anlage 1.1/3 Zu DIN 1055-9 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen. Liste der Technischen Baubestimmungen — Anlagen Anlage 1.1/4 Zu DIN 1055-100 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen. 2 Die in den Technischen Baubestimmungen von lfd. Nr. 1.1 geregelten charakteristischen Werte der Einwirkungen im Sinne von Abschnitt 6.1 gelten als Einwirkungen auf Gebrauchslastniveau. 3 Bei Anwendung der Kombinationsregeln nach DIN 1055-100 darf die vereinfachte Regel zur gleichzeitigen Berücksichtigung von Schnee- und Windlast nach DIN 1055-5:1975-06, Abschnitt 5 grundsätzlich nicht angewendet werden, stattdessen gelten die Beiwerte " nach DIN 1055-100, Tabelle A.2. 4 Bei Anwendung von DIN 18800-1:1990-11 dürfen für die Ermittlung der Beanspruchungen aus den Einwirkungen alternativ zu den Regelungen von DIN 1055-100 die in DIN 18800-1, Abschnitt 7.2 angegebenen Kombinationsregeln angewendet werden. Anlage 1.1/5 Zu DIN 1055-6 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: DIN 1055-6 Berichtigung 1: 2006-02 ist zu berücksichtigen. Anlage 1.3/1 Zur ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“ Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz: Sofern sich nach DIN 1055-3:2006-3 größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden. 2 zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz: Anstelle des Satzes „Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.“ gilt: „Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen.“ 3 Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas. Anlage 2.1/1 Zu DIN 1054 : 1976-11 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 1054 wird hingewiesen: — Abschnitt 2.3.4 letzter Satz: Statt „Endwiderstand“ muss es „Erdwiderstand“ heißen. — Tabelle 8 Fußnote 1: Statt „Zeilen 4 und 5“ muss es „Zeilen 3 und 4“ heißen, wobei der Tabellenkopf als Zeile 1 gezählt wird. — Abschnitt 5.5, letzter Satz: Statt „50 m“ muss es „0,5 m“ heißen. Anlage 2.1/2 Zu DIN 4014 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 1: Bis zur Neufassung von DIN 1054 sind als #M-Werte die in DIN 1054 : 1976-11, Tabelle 8, enthaltenen Sicherheitsbeiwerte $ zu verwenden. 2 Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045:1988-07 ist die „DAfStb-Richtlinie — Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996“ anzuwenden. 3 Bei Verwendung von Flugaschen nach DIN EN 450:1995-01 in Beton nach DIN 1045-2:2001-07 / DIN EN 206-1:2001-07 dürfen diese unter den Bedingungen gemäß DIN 1045-2:2001-07 Abschnitt 5.2.5.2.2 angerechnet werden. Abweichend davon gilt — der Gehalt an Zement und Flugasche (z+f) darf bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m3 und einem Größtkorn von 16 mm 400 kg/m3 nicht unterschreiten; — der Mindestzementgehalt bei Anrechnung von Flugasche darf bei einem Größtkorn von 32 mm 270 kg/m3 und einem Größtkorn von 16 mm 300 kg/m3 nicht unterschreiten; — der äquivalente Wasserzementwert (w/z)eq wird mit kf = 0,7 berechnet. Eine Anrechnung von Flugasche ist nicht zulässig bei Verwendung der Zemente CEM II/B-V, CEM III/C, CEM II/ B-P, CEM II/A-D. Anlage 2.1/3 Zu DIN 4026 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 5.4 Die in der Norm erlaubten Stoßverbindungen zusammengesetzter Rammpfähle sind dort nicht geregelt; sie bedürfen daher des Nachweises der Verwendbarkeit. 2 Zu Tabelle 4 In der Überschrift zu den Spalten 2 und 3 ist die Fußnote 1) durch die Fußnote 2) zu ersetzen. Anlage 2.1/4 Zu DIN 4124 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Von der Einführung sind nur die Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.5 und 9 der Norm DIN 4124 erfasst. Anlage 2.1/5 Zu DIN 4125 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu den Abschnitten 6.3 und 6.5 Bei Verwendung von Kurzzeitankern sind die „Besonderen Bestimmungen“ der Zulassungen für die zur Anwendung vorgesehenen Spannverfahren oder Daueranker zu beachten. Teile des Ankerkopfes, die zur Übertragung der AnAmtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 753 kerkraft aus dem unmittelbaren Verankerungsbereich des Stahlzuggliedes auf die Unterkonstruktion dienen (z.B. Unterlegplatten), sind nach Technischen Baubestimmungen (z.B. DIN 18800 für Stahlbauteile) zu beurteilen. 2 Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss sichergestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z. B. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird. Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Baulast erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird. Anlage 2.1/6 Zu DIN 4126 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045-2 / DIN EN 206-1:2001-07 ist Abschnitt 5.3.4 von DIN 1045-2:2001-07 sinngemäß anzuwenden. Anlage 2.1/7 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen im Erd- und Grundbau ist Folgendes zu beachten: Geotextilien und geotextilverwandte Produkte nach EN 13251:2000-121): Die Verwendungen, bei denen die Geotextilien oder geotextilverwandten Produkte für die Standsicherheit der damit bewehrten baulichen Anlage erforderlich sind, sind nicht geregelt. _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2001-04. Anlage 2.1/8 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Die Technischen Baubestimmungen nach 2.1.1 (1) und 2.1.2 (1) dürfen bis zum 31. Dezember 2007 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.1.1 (2) und 2.1.2 (2) angewendet werden. 2 Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.1.1 und 2.1.2 (2) (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach 2.1.1 (1) und 2.1.2 (1) (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot). Anlage 2.1/9 Zu DIN 1054 : 2005-01 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 DIN 1054 Berichtigung 1: 2005-04 ist zu berücksichtigen. 2 Der informative Anhang G gilt verbindlich und ist zu beachten. 3 Hinweis: DIN 1054 nimmt wiederholt Bezug auf Ergebnisse von Baugrunduntersuchungen, die den Anforderungen der Norm DIN 4020:2003-09 genügen. Diese müssen vor der konstruktiven Bearbeitung der baulichen Anlage vorliegen. Anlage 2.1/10 E Für die Verwendung von Pfählen nach EN 12794:2005-021) gilt: — vorgefertigte Gründungspfähle müssen nach DIN 4026 bemessen und ausgeführt werden, — für tragende Bauteile dürfen nur die Verfahren 1 und 3 zur CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA von EN 12794:2005-02 angewendet werden, — DIN EN 13369 gilt nur in Verbindung mit DIN V 20000-120:2006-04. _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12794:2005-06 Anlage 2.2/5 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk ist Folgendes zu beachten: 1 Gesteinskörnungen nach EN 13139:20021) Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempÞndlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempÞndlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine AlkaliempÞndlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.2.8). 2 Mauermörtel nach EN 998-2:20032): Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-412:2004-03. 3 Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1, -2, -3:20033): Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt. 4 Betonwerksteine nach EN 771-5: 2003/A1:20054): Die Verwendung der Betonwerksteine für tragende Zwecke ist nicht geregelt. 5 Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4: 2003/A1:20054): Es gelten die zugehörigen Anwendungsnormen DIN V 20000-401:2005-06, DIN V 20000-402:2005-06, DIN V 20000-403:2005-06 und DIN V 20000-404:2006-01. Mauersteine, die zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen, dürfen für Mauerwerk nach DIN 1053 verwendet werden: — Mauerziegel nach DIN V 105-100:2005-10, — Kalksandsteine nach DIN V 106:2005-10 mit Ausnahme von Fasensteinen und Planelementen, — Betonsteine nach DIN V 18151-100:2005-10, DIN V 18152-100:2005-10 oder DIN V 18153-100:2005-10 mit Ausnahme von Plansteinen, — Porenbetonsteine nach DIN V 4165-100:2005-10 mit Ausnahme von Planelementen. 6 Natursteine nach EN 771-6: 2005-105): Die Verwendung der Natursteine für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139 : 2002-08 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2003-09 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1, -2 und -3:2003-08 4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2005-05 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-6:2005-12 Anlage 2.2/6 Zu DIN 1053-100 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die Regeln von DIN 1053-100 (neues Normenwerk) dürfen mit den Regeln von DIN 1053 Teil 1 (altes Normenwerk) für die Berechnung nicht kombiniert werden (Mischungsverbot). Anlage 2.3/4 Zu DIN 4212 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Mit Rücksicht auf mögliche Ungenauigkeiten in der Vorausbeurteilung des Kranbetriebs ist eine wiederkehrende Überprüfung der Kranbahnen auf Schädigungen erforderlich, sofern die Bemessung auf Betriebsfestigkeit (mit Kollektivformen So, S1 oder S2) erfolgt. Sie ist in geeigneten Zeitabständen vom Betreiber der Kranbahn (oder einem Beauftragten) durchzuführen. 2 Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen: — Die Unterschriften der Bilder 2 und 3 sind zu vertauschen, wobei es in der neuen Unterschrift des Bildes 2 heißen muss: „... %ub = 0,20 · ßws“. — In Abschnitt 4.2.4 In der 5. Zeile muss es heißen: „...%ub 1/6 ...“. Anlage 2.3/8 E Zu DIN 18551 Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Spritzbeton ist Folgendes zu beachten: Gesteinskörnungen nach EN 126201) und leichte Gesteinskörnungen nach EN 13055-12): Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempÞndlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempÞndlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine AlkaliempÞndlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.2.7 bzw.1.2.8). _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2003-04 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13055-1:2002-08 Anlage 2.3/9 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten: 1 Betonfertigteile — Maste nach EN 12843:2004-091): Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-121. Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, deren CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA von EN 12843 den Verfahren 1 oder 3 entspricht. 2 Betonfertigteile — Deckenplatten mit Betonstegen nach EN 13224+AC:20052): Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-123:2006-12. Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, deren CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA von EN 13224 den Verfahren 1 oder 3 entspricht. 3 Betonfertigteile — Stabförmige Bauteile nach EN 13225:2004-093): Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-124:2006-12. Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, deren CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA von EN 13225 den Verfahren 1 oder 3 entspricht. 4 Betonfertigteile — Betonfertiggaragen nach EN 13978-1:2005-054): Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-125:2006-12. Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, deren CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA von EN 13978 den Verfahren 1 oder 3 entspricht. 5 Betonfertigteile — Besondere Fertigteile für Dächer nach EN 13693:2004-095): Die informativen Anhänge gelten nicht. Zusätzlich zu DIN EN 13369:2004-09 ist DIN V 20000-120:2006-04 zu berücksichtigen. Die Bemessung erfolgt nach DIN 1045-1:2001-07. Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, deren CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA von EN 13693 den Verfahren 1 oder 3 entspricht. 6 Betonfertigteile — Fertigteilplatten mit Ortbetonergänzung nach EN 13747:2005-07+AC:2006-126): Die informativen Anhänge gelten nicht. Zusätzlich zu DIN EN 13369:2004-09 ist DIN V 20000-120:2006-04 zu berücksichtigen. Die Bemessung erfolgt nach DIN 1045-1:2001-07. Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, deren CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA von EN 13747 den Verfahren 1 oder 3 entspricht. 7 Betonfertigteile — Hohlkastenelemente nach EN 14844:2006-077): Die informativen Anhänge gelten nicht. Zusätzlich zu DIN EN 13369:2004-09 ist DIN V 20000-120:2006-04 zu berücksichtigen. Die Bemessung erfolgt nach DIN 1045-1:2001-07. Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, deren CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA von EN 14844 den Verfahren 1 oder 3 entspricht. _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12843:2004-11 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13224:2004-11 und DIN EN 13224 Berichtigung 1:2005-10 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13225:2004-12 4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13978-1:2005-07 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13693:2004-11 6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13747:2007-04 7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14844:2006-09 Anlage 2.3/11 Zur Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen 1 Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, gefordert. 2 Die 2. Berichtigung der DAfStb-Richtlinie — Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen — Teil 2, Ausgabe Dezember 2005 ist zu berücksichtigen. Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 755 Anlage 2.3/14 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Die technischen Regeln DIN 1045:1988-07, DIN 1045/ A1:1996-12, DIN 4219-2:1979-12, DIN 4227-1: 1988-07, DIN 4227-1/A1: 1995-12, DIN V 4227-2: 1984-05, DIN 4227-4: 1986-02 und DIN V 4227-6: 1982-05 dürfen nur noch für die Ausführung von vor dem 31. Dezember 2004 geplanten und genehmigten Bauvorhaben angewendet werden. 2 Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1 (neues Normenwerk) dürfen nicht mit den in Pkt. 1 genannten technischen Regeln (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot) mit einer Ausnahme: Die Bemessung von Fertigteilen und vergleichbaren Bauteilen nach einem anderen Normenwerk ist möglich, wenn die betreffenden Bauteile mit dem Gesamttragwerk nicht monolithisch verbunden sind und die Übertragung der Schnittgrößen innerhalb des Gesamttragwerks sowie die Gesamtstabilität nicht berührt werden. 3 Bei der Verwendung von selbstverdichtendem Beton ist die „DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB- Richtlinie)“ (2003-11) anzuwenden. 4 Für massige Bauteile aus Beton gilt die „DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton“ (2005-03). die Mindestbewehrung nach DIN 1045-1, 13.1.1 (1) verzichtet wird, ist dies im Rahmen der Tragwerksplanung zu begründen. Bei schwierigen Baugrundbedingungen oder komplizierten Gründungen ist nachzuweisen, dass ein duktiles Bauteilverhalten auch ohne entsprechende Mindestbewehrung durch die Boden-Bauwerk-Interaktion sichergestellt ist. Anlage 2.3/15 Zu DIN 1045-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Die Berichtigung 2 zu DIN 1045-1, Ausgabe Juni 2005, ist zu berücksichtigen. 2 Für die Bemessung und Konstruktion von Betonbrücken gilt der DIN-Fachbericht 102 (Ausgabe März 2003). Bei Anwen dung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6). 3 In Tabelle 11, Zeile 7, Spalten 1 und 3 gilt: — für Betonstahl mit ds < 28 mm: 165 — für Betonstahl mit ds & 28 mm: 135 4 In Tabelle 16, Zeile 2, Spalte 4 gilt: — für Betonstahl mit ds < 28 mm: 150 — für Betonstahl mit ds & 28 mm: 125 5 In Tabelle 16, Zeile 2 und der Fußnote c) ist das Wort „Kopplungen“ zu streichen, die entsprechenden Angaben sind den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu entnehmen. Anlage 2.3/16 Zu DIN 1045-2 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Die „DAfStb-Richtlinie Beton mit rezykliertem Zuschlag“ (1998-08) ist für die Festigkeitsklassen C 30/37 sinngemäß anzuwenden. Sie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. 2 Die „DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)“ (1995-08) ist für die Festigkeitsklassen C 45/55 sinngemäß anzuwenden. Die Richtlinie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. Die Bestimmung der Richtlinie gemäß Abschnitt 1, Absatz (2) („Eine Fremdüberwachung der Baustelle ist bei Beton der Festigkeitsklassen B 25 in der Regel nicht erforderlich, sofern es sich um Transportbeton handelt, der nach DIN 1084 Teil 3 fremdüberwacht wird.“) ist nicht anzuwenden. Anlage 2.3/17 Zu DIN 1045-3 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Abschnitt 11, Tabelle 3: Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften im Sinne der HAVO wird nach Tabelle 3 als Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 verstanden. 2 Anhang D, anstelle von Absatz (1) gilt Folgendes:
Das Herstellen von Einpressmörtel nach DIN EN 447 und das Einpressen in Spannkanäle nach DIN EN 446 sind durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle zu überwachen. 3 Anhang D, anstelle von Absatz (3) gilt Folgendes:
Angaben zu Art, Umfang und HäuÞgkeit der von der Überwachungsstelle durchzuführenden Überprüfungen sind den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu entnehmen. Anlage 2.3/18 E Für die Verwendung von Zement nach EN 197-1:2000+ A1:20041) gilt Anlage 1.33 der Bauregelliste A Teil 1. _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2004-08 Anlage 2.3/19 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton ist Folgendes zu beachten: 1 Betonzusatzmittel nach EN 934-21) und Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN 934-41): Es gelten die zugehörigen Anwendungsnormen DIN V 20000-100:2002-11 bzw. DIN V 20000-101:2002-11. 2 Gesteinskörnungen für Beton nach EN 126202): 2.1 Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-103:2004-04. 2.2 Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempÞndlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempÞndlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine AlkaliempÞndlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.2.7.1 bzw. 1.2.7.2). 3 Leichte Gesteinskörnungen nach EN 13055-13): 3.1 Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-104:2004-04. 3.2 Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempÞndlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempÞndlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit im Hinblick auf eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion nachgewiesen ist. Für Tuff, Naturbims und Lava gilt die Unbedenklichkeit als nachgewiesen. 4 Flugasche für Beton nach EN 450-14): 4.1 In Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 dürfen nur Flugaschen der Glühverlustkategorie A verwendet werden. 4.2 Flugasche nach DIN EN 450-1 darf mit Gesteinskörnung der AlkaliempÞndlichkeitsklasse E II und E III und für die Feuchtigkeitsklassen WF und WA gemäß der „DAfStbRichtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)“, Ausgabe Mai 2001, verwendet werden. Für diesen Fall muss das mindestens einmal monatlich nach DIN EN 450-1, Abschnitt 5.2.9, bestimmte Na2O-Äquivalent bekannt sein. Beim Nachweis des wirksamen Alkaligehalts ist der Höchstwert der letzten 6 Monate einzusetzen. 5 Pigmente nach EN 12878:2005+AC:20065): 5.1 Es dürfen nur anorganische Pigmente und Pigmentruß verwendet werden. 5.2 Pigmente nach EN 12878 müssen hinsichtlich Druckfestigkeit die Anforderungen der Kategorie B erfüllen. 5.3 Pigmente nach EN 12878 müssen hinsichtlich des Gehalts an wasserlöslichen Substanzen die Anforderungen der Kategorie B erfüllen. Bei Verwendung nicht-pulverförmiger Pigmente darf der Gehalt an wasserlöslichen Substanzen bis zu 4 % Massenanteil, bezogen auf den Feststoffgehalt, betragen, vorausgesetzt, die wasserlöslichen Anteile entsprechen den Anforderungen von DIN EN 934-2. 5.4 Pigmente mit einem Gesamtchlorgehalt von 0,10 % Massenanteil dürfen ohne besonderen Nachweis verwendet werden. 5.5 Pigmente der Kategorie mit deklariertem Gesamtchlorgehalt dürfen verwendet werden, wenn der höchstzulässige Chloridgehalt im Beton, bezogen auf die Zementmasse, den Anforderungswert von DIN 1045-2:2001-07, 5.2.7, Tabelle 10, nicht überschreitet. 5.6 Für Stahlbeton und Spannbeton sowie für Beton mit eingebettetem Stahl dürfen nur Pigmente nach DIN EN 12878 verwendet werden, deren Unschädlichkeit nachgewiesen ist (siehe Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 1.3.3.3). 6 Stahlfasern nach EN 14889-1:2006-086): Die Verwendung von Stahlfasern in Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 7 Polymerfasern nach EN 14889-2:2006-087): Die Verwendung von Polymerfasern in Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-2:2002-02 bzw. DIN EN 934-4:2002-02 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2003-04 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13055-1:2002-08 4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 450-1:2005-05 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12878:2006-05 6) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14889-1:2006-11 7) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14889-2:2006-11 Anlage 2.3/20 Zu DIN 4099-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 zu Abschnitt 1 Diese Norm gilt nicht für die Herstellung von Gitterträgern und Rohrbewehrungen nach DIN 4035, sofern sie auf Mehrpunktschweißanlagen hergestellt werden. 2 Zu Tabelle 1 sowie die Abschnitte 5, 6 und 7 Die Schweißprozesse 21-Punktschweißen und 25-Pressstumpfschweißen sind ebenfalls anwendbar. Für den Schweißprozess 21 gelten die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 23 und für den Schweißprozess 25 die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 24. 3 zu Tabelle 1, Zeilen 8 und 9 Es dürfen Betonstahldurchmesser ab 4,0 mm ! geschweißt werden. Anlage 2.3/21 Zu DIN 4099-2 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 zu Abschnitt 4.1.4 und 4.2 „Anerkannte Stellen“ sind bauaufsichtlich anerkannte Prüfstellen für die Überprüfung von Herstellern bestimmter Produkte und von Anwendern bestimmter Bauarten entsprechend § 17 Abs. 5 MBO. 2 zu Tabelle 1 und Abschnitt 4.3 Die Schweißprozesse 21-Punktschweißen und 25-Pressstumpfschweißen sind ebenfalls anwendbar. Für den Schweißprozess 21 gelten die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 23 und für den Schweißprozess 25 die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 24. Anlage 2.3/22 Zu DIN 4223-4 Bei der Anwendung ist Abschnitt 6 von DIN 4223-1 : 2003-12 zu beachten. Anlage 2.3/23 Zu DIN 4213 Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten: 1 Bauprodukte nach DIN EN 1520:2003-07 dürfen nur für nicht tragende oder untergeordnete Bauteile ohne Bedeutung für die Bauwerkstragfähigkeit verwendet werden. Für die Bemessung tragender Bauteile nach Bauregelliste A vorgefertigte bewehrte tragende Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton, Fassung Dezember 2004“1). 2 Zu Abschnitt 4.3 DIN EN 206-1 entfällt 3 Zu Abschnitt 8.1 Gleichung (11) wird wie folgt ersetzt: NRd = fck Aco / #c Dabei ist: Aco die Belastungsßäche Gleichung (12) entfällt. Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 757 Absatz (2) wird wie folgt ersetzt:
Die im Lasteinleitungsbereich entstehenden Querzugkräfte sind durch Bewehrung aufzunehmen. 4 Zu den Abschnitten 8.2.1 bis 8.2.3 Die Verwendbarkeit von einbetonierten Verbindungs- und Verankerungsmitteln unter Berücksichtigung der örtlichen Lasteinleitung ist nachzuweisen, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. 5 Anhang A, Bild A.1 In der Legende ist bei 7 LAC-Beton zu streichen. Stützen aus LAC-Beton dürfen nicht für die Aussteifung eines Systems herangezogen werden. _____________ 1) Veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen, Heft 3/2005, S. 98 Anlage 2.3/24 E Die Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN 1504 in Verbindung mit der Instandsetzungsrichtlinie nach der gültigen Fassung ist nicht möglich. Bei der Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN 1504 ist daher Folgendes zu beachten: 1 Zu EN 1504-21): Oberßächenschutzsysteme für Beton dürfen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 der Nachweis als Oberßächenschutzsystem gemäß Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.7.5 geführt wurde. 2 Zu EN 1504-32): Die Verwendung von Instandsetzungsmörtel und -beton für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist noch nicht geregelt und bedarf derzeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 3 Zu EN 1504-43): Die Verwendung von Klebstoffen für das Kleben von Stahlplatten oder sonstigen geeigneten Werkstoffen auf die Oberßäche oder von Festbeton auf Festbeton oder von Frischbeton auf Festbeton oder in Schlitze eines Betontragwerkes für Verstärkungszwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 4 Zu EN 1504-54): Rissfüllstoffe für kraftschlüssiges Füllen und Rissfüllstoffe für dehnfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilen dürfen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 die besonderen Eigenschaften gemäß Bauregelliste A Die Verwendung von Rissfüllstoffen für quellfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 5 Zu EN 1504-6:2006-085): Die Verwendung von Mörtel nach EN 1504-6 zur Verankerung von Bewehrungsstäben in Betonbauteilen, an die Anforderungen an die Standsicherheit gestellt werden, ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 6 Zu EN 1504-7:2006-076): Die Verwendung von Beschichtungsmaterial für Korrosionsschutzbeschichtungen von Betonstahl nach EN 1504-7 für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-2:2005-01 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-3:2006-03 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-4:2005-02 4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-5:2005-03 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-6:2006-11 6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-7:2006-11 Anlage 2.4/1 Zu den technischen Regeln nach Abschn. 2.4 und 2.7 Bei Anwendung der technischen Regel ist die Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Fassung Oktober 1998 (DIBt-Mitteilungen, Sonderheft 11/2*)) in Verbindung mit den Berichtigungen zur Anpassungsrichtlinie Stahlbau (DIBt-Mitteilungen, Heft 6/1999, S. 201) sowie der Änderung und Ergänzung der Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Ausgabe Dezember 2001, (DIBt-Mitteilungen, Heft 1/2002, S. 14) zu beachten. Anlage 2.4/4 Zu DIN 18800-5 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1 Zu Element (103) DIN V ENV 1994-1-2 ist nur mit der „DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1994-1-2 in Verbindung mit DIN 18800-5“ anwendbar. Bis zum Erscheinen der Richtlinie können für brandschutztechnische Nachweise nur die Normen DIN 4102-4:1994-03 einschließlich DIN 4102-4/A1:2004-11 in Verbindung mit DIN 4102-22:2004-11 angewendet werden. 2 Zu den Elementen (907), (1118), (1119) und (1120) Abweichend von DIN 1045-1:2001-07, 9.1.6 ist für die Bestimmung von fcd bei Verwendung von Normalbeton ausnahmslos ' = 0,85 anzunehmen. 3 Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlverbundbrücken gilt der DIN-Fachbericht 104 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6). Anlage 2.4/5 Zu DIN V ENV 1993 Teil 1 - 1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 DIN V ENV 1993 Teil 1 - 1, Ausgabe April 1993, darf — unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt-Richtlinie 103) — alternativ zu DIN 18800 (Lfd. Nr. 2.4.4) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Stahlbauten zugrunde gelegt werden. 2 Bei Ausführung von Stahlbauten entsprechend DIN V ENV 1993 Teil 1-1, Ausgabe April 1993, ist DIN 18800-7: 2002-09, zu beachten. 3 Auf folgende Druckfehler in der DASt-Richtlinie 103 wird hingewiesen: Auf dem Deckblatt ist im Titel der 3. Absatz wie folgt zu ändern: „Eurocode 3 — Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau“ Auf Seite 4, Abschnitt 3.2 beginnt der 2. Satz wie folgt: „Für die nicht geschweißten Konstruktionen ...“ Auf den Seiten 28 und 29, Anhang C, Absatz 6 ist in den Formeln für Längsspannungen und für Schubspannungen jeweils das Zeichen ( (Großbuchstabe) zu ersetzen durch das Zeichen ) (Kleinbuchstabe). Auf Seite 29, Anhang C, Absatz 9 ist das Wort „Ermüdungsbelastung“ durch das Wort „Ermüdungsfestigkeit“ zu ersetzen. Anlage 2.4/6 Zu DIN V ENV 1994 Teil 1 - 1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: DIN V ENV 1994 Teil 1-1, Ausgabe Februar 1994, darf — unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt-Richtlinie 104) — alternativ zu DIN 18806 Teil 1 und den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (lfd. Nr. 2.4.6) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton zugrunde gelegt werden. Anlage 2.4/7 Zu DIN 18807 Teil 1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen: 1 Zu Bild 9 In der Bildunterschrift ist „nach Abschnitt 3.2.5.3“ jeweils zu berichtigen in „nach Abschnitt 4.2.3.3“. 2 Zu Abschnitt 4.2.3.7 Unter dem zweiten Spiegelstrich muss es statt „... höchstens 30° kleiner ...“ heißen „... mindestens 30° kleiner ...“. Anlage 2.4/8 Zu DIN 18807 Teil 3 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen: Zu Abschnitt 3.3.3.1 Im zweiten Absatz muss es anstelle von „... 3.3.3.2 Aufzählung a) multiplizierten ...“ heißen „.... 3.3.3.2 Punkt 1 multiplizierten ...“. Im dritten Absatz muss es anstelle von „... 3.3.3.2 Aufzählung b) nicht ...“ heißen „... 3.3.3.2 Punkt 2 nicht .....“. Zu Abschnitt 3.6.1.5 mit Tabelle 4 In der Tabellenüberschrift muss es heißen „Einzellasten zul F in kN je mm Stahlkerndicke und je Rippe für ...“. Anlage 2.4/9 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu DIN 4113 Teil 1, DIN 4113-1/A1, DIN 4113-2: Alternativ zu DIN 4113-1:1980-05, DIN 4113-1/A1:2002-09 und DIN 4113–2 : 2002-09 darf die Norm BS 8118 Teil 1 : 1991 angewendet werden, wenn nach dieser Norm entweder die Sicherheitsbeiwerte nach Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.3 im Abschnitt 3 — Bemessungsgrundlagen — um 10 % höher angesetzt oder die Grenzspannungen nach den Tabellen 4.1 und 4.2 im Abschnitt 4 — Bemessung von Bauteilen — bzw. nach den Tabellen 6.1 – 6.3 im Abschnitt 6 — Bemessung von Verbindungen — um 10 % reduziert werden. Anmerkung: Sofern im Einzelfall ein genauerer Nachweis geführt wird, kann das bei Anwendung von DIN 4113-1: 1980-05 erzielte Sicherheitsniveau mit einem geringeren Aufschlag auf die Sicherheitsbeiwerte bzw. einer geringeren Reduktion der Grenzspannungen erreicht werden. 2 Zu DIN 4113-1:1980-5, Abschnitt 5.2: Die plastischen Querschnittsreserven analog dem Verfahren Elastisch-Plastisch nach DIN 18800-1:1990-11 dürfen berücksichtigt werden. Anlage 2.4/10 Zu DIN 18807-1, -3, -6, -8 und -9 Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten: Die Normen gelten auch für WellproÞle, wobei die Wellenhöhe der ProÞlhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite bR nach DIN 18807-1, Bild 3 und Bild 4, bzw. Anhang A von DIN 18807-9 entspricht, siehe Bild. DIN 18807-1, Abschnitt 4, bzw. DIN 18807-6, Abschnitt 3, gelten jedoch nicht für WellproÞle. Die Beanspruchbarkeiten von WellproÞlen sind nach DIN 18807-2 oder DIN 18807-7 zu ermitteln; lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich von Einfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizitätstheorie ermittelt werden. Anlage 2.4/11 Zu DIN 4113-1/A1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Der Abschnitt 4.4 wird gestrichen. Anlage 2.4/12 Zu DIN 18800-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlbrücken gilt der DIN-Fachbericht 103 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 12/2003 des BMVBW Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 759 (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6). Anlage 2.4/14 Zu DIN 18800-7 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Zu Abschnitt 2: Es gilt DVS-Richtlinie 1704: Ausgabe Mai 2004 — Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen über die HerstellerqualiÞkation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7: 2002-09. Anlage 2.5/1 Zu DIN 1052 Teil 2 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu den Abschnitten 6.2.3, 6.2.10, 6.2.11, 6.2.12, 6.2.15 Die genannten Mindestholzabmessungen und Mindestnagelabstände dürfen bei Douglasie nur angewendet werden, wenn die Nagellöcher über die ganze Nagellänge vorgebohrt werden. Dies gilt abweichend von Tabelle 11, Fußnote 1 für alle Nageldurchmesser 2 Zu Abschnitt 7.2.4 Die Festlegungen gelten nicht für Douglasie. Anlage 2.5/2 Zu DIN V ENV 1995 Teil 1-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: DIN V ENV 1995 Teil 1-1, Ausgabe Juni 1994, darf — unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie — alternativ zu DIN 1052 (lfd.Nr. 2.5.1) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Holzbauwerken zugrunde gelegt werden. Anlage 2.5/3 Zu DIN 1052-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: zu Abschnitt 14: Die Aufzählung b) von DIN 1052-1/A1:1996-10 erhält folgende Fassung: „Brettschichtholz aus Lamellen der Sortierklassen S 13, MS 10 bis MS 17, bei Bauteilen über 10 m Länge auch aus Lamellen der Sortierklasse S 10, und zwar insbesondere Träger mit Rechteckquerschnitt mit unsymmetrischem Trägeraufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1), mit der Brettschichtholzklasse (Festigkeitsklasse), dem Herstellernamen und dem Datum der Herstellung; bei Brettschichtholz-Trägern mit unsymmetrischem Aufbau nach 5.1.2 zweiter und dritter Absatz sowie mit symmetrischem Aufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1), müssen die Bereiche unterschiedlicher Sortierklassen erkennbar sein.“ Anlage 2.5/4 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken ist Folgendes zu beachten: 1 Holzwerkstoffe nach EN 13986:20041): Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-1:2005-12. 2 Vorgefertigte Fachwerkträger mit Nagelplatten nach EN 142502): Die Verwendung der vorgefertigten Fachwerkträger mit Nagelplatten ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 3 Brettschichtholz nach EN 14080:2005-063): Die Verwendung dieses Brettschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 4 Furnierschichtholz für tragende Zwecke nach EN 14374:2004-114): Die Verwendung dieses Furnierschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 5 Bauholz nach EN 14081-1:2005-115): Die Verwendung des Brettschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. _____________ 1) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2005-03 2) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14250:2005-02 3) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2005-09 4) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374:2005-02 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14081-1:2006-03 Anlage 2.5/5 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Die Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1(1) dürfen bis zum 31. Dezember 2008 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1(2) angewendet werden. 2 Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1(2) (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1(1) (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot) mit folgender Ausnahme: Die Bemessung einzelner Bauteile nach dem anderen Normenwerk ist zulässig, wenn diese einzelnen Bauteile innerhalb des Tragwerks Teiltragwerke bilden, die nur Stützkräfte weiterleiten. Anlage 2.5/6 Zu DIN 1052:2004-08 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Anhang F: In folgenden Tabellen erhalten die charakteristischen Schub- und Torsionsfestigkeiten aufgrund neuer Erkenntnisse die nachstehenden neuen Rechenwerte: — in Tabelle F.5 Zeile 7 (Vollholz): fv,k = 2,0 N/mm2 (statt fv,k = 2,7 N/mm2) — in Tabelle F.9 Zeile 7 (Brettschichtholz): fv,k = 2,5 N/mm2 (statt fv,k = 3,5 N/mm2) Die zugehörigen Fußnoten in den Tabellen bleiben unverändert. 2 Zu den Abschnitten 11.3 und 11.4.4: Das DIN beabsichtigt, die Regelungen zu Durchbrüchen in den Abschnitten 11.3 und 11.4.4 zu ändern. Diese Abschnitte dürfen bis zum Vorliegen einer Neufassung nicht angewendet werden. Anlage 2.5/7 Zur Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1995 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: In folgenden Tabellen erhalten die charakteristischen Schubund Torsionsfestigkeiten aufgrund neuer Erkenntnisse einheitlich die nachstehenden neuen Rechenwerte: — in Tabelle 3.2-1 (Vollholz): fv,k = 2,0 N/mm2 — in den Tabellen 3.3-1 und B.2-1 (Brettschichtholz): fv,g,k = 2,5 N/mm2 Anlage 2.5/8 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen sowie Brettsperrholz dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2006-09 klassiÞziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen. Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen gilt Satz 1 sinngemäß. Anlage 2.6/1 Zu den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die Technischen Regeln brauchen nicht angewendet zu werden für: — Dachßächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z. B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtßäche (Rahmen-Innenmaß) bis zu 1,6 m², — Verglasungen von Kulturgewächshäusern (siehe DIN V 11535:1998-02), — alle Vertikalverglasungen, deren Oberkante nicht mehr als 4 m über einer Verkehrsßäche liegt (z. B. Schaufensterverglasun gen). Anlage 2.6/3 Zu DIN 18516 Teil 4 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 1: Der Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt: Es ist Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.4.2 zu verwenden. 2 Der Abschnitt 2.5.1 entfällt. 3 Zu Abschnitt 3.3.4 In Bohrungen sitzende Punkthalter fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Anlage 2.6/4 Zu DIN 18516-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Anstelle von Abschnitt 5.1.1 gilt: „Falls der Rechenwert der Eigenlast eines Baustoffs nicht DIN 1055-1 entnommen werden kann, soll dessen Eigenlast unter Berücksichtigung einer möglichen Feuchteaufnahme durch Wiegen nachgewiesen werden.“ 2 Zu Abschnitt 7.2.1 und 7.2.2 gilt: „Für andere Korrosionsschutzsysteme ist ein Eignungsnachweis einer dafür anerkannten Prüfstelle vorzulegen.“ 3 Anhang C wird von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen. 4 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen: Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1: Im 4. Absatz muss es anstelle von „... nach Bild A.1.b) ...“ richtig „ ... nach Bild A.1.c) ...“ und anstelle von „ ... nach Bild A.1.c) ...“ richtig „ ... nach Bild A.1.d) ...“ heißen. Zu Abschnitt A 3.2 Im 2. Absatz muss es anstelle von „... nach 8.1 ...“ richtig „ ... nach A.1 ...“ heißen. Anlage 2.6/5 E Für die Verwendung von Lagern nach DIN EN 1337 ist Folgendes zu beachten: 1 Es gilt DIN EN 1337-1:2001-02. 2 Gleitteile sind in DIN EN 1337-2:2004-07 geregelt. 3 Für Festhaltekonstruktionen und Horizontalkraftlager gilt DIN V 4141-13:1994-10 in Verbindung DIN V 4141-1:2003-05. 4 Die Anschlussbauteile von Brückenlagern gemäß DIN EN 1337-1:2001-02 Tabelle 1 sind nicht geregelt und bedürfen daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 5 Für DIN EN 1337-3:2005-07 gilt: Für die Verwendung in Deutschland sind nur Chloroprenkautschuk(CR)-Lager erlaubt. 6 Für DIN EN 1337-5:2005-07 gilt: Für die Verwendung in Deutschland sind nur Topfgleitlager mit einem akkumulierten Gleitweg von 1000 m bzw. 2000 m gemäß Anhang E und somit nur die Innendichtungen A.1.1, A.1.2 und A.1.3 gemäß Anhang A erlaubt. Anlage 2.6/6 E Zu den technischen Regeln und Normen nach 2.6.5, 2.6.6, 2.6.7, 2.6.8 und 2.7.9 1 Allgemeines Werden Bauprodukte aus Glas auf der Grundlage der genannten Technischen Baubestimmungen in feuerwiderstandsfähigen Verglasungen verwendet, so ist zu beachten, dass die KlassiÞzierung der Feuerwiderstandsfähigkeit immer für das System (Brandschutzverglasung) nach EN 13501-2 im Rahmen von allgemeinen bauaufsichtlichen Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 761 Zulassungen, europäischen technischen Zulassungen oder nationalen bzw. europäischen Produktnormen erfolgen muss. 2 Verwendbare Bauprodukte aus Glas 2.1 Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas nach EN 572-9:20041) Für die Verwendung nach den genannten Technischen Baubestimmungen sind Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas mit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas, Ornamentglas und Drahtornamentglas nach BRL A Teil 1 lfd. Nr. 11.10 zu verwenden. In der Koexistenzperiode bis zum 1. September 2006 ist weiterhin die Verwendung der Produkte nach der bisherigen Nationalen Produktnorm zulässig. Die Zuordnung der genannten Bauprodukte aus Glas, die durch harmonisierte Europäische Normen geregelt werden, zu den national geregelten Bauprodukten aus Glas ergibt sich aus folgender Tabelle 1. Tabelle 1 2.2 Beschichtetes Glas nach EN 1096-4:20042) Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwendet werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste A Teil 1 Biegezugfestigkeit und die Regelungen für den Nachweis der Übereinstimmung nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.11 zu berücksichtigen. Die Zuordnung der genannten beschichteten Glaserzeugnisse, die durch harmonisierte Europäische Normen geregelt werden, zu den national geregelten beschichteten Glaserzeugnissen entspricht jeweils der Zuordnung der Basisglaser zeugnisse, die für die Herstellung verwendet wurden. 2.3 Teilvorgespanntes Kalknatronglas nach EN 1863-2:20043) Teilvorgespanntes Kalknatronglas darf nur verwendet werden, wenn bei der Bemessung die für Floatglas (Spiegelglas) geltende zulässige Biegezugspannung angesetzt wird und es zur Herstellung einer der nachfolgend genannten Verglasungen verwendet wird: — allseitig linienförmig gelagerte vertikale MehrscheibenIsolierverglasung mit einer Fläche von maximal 1,6 m² — Verbundsicherheitsglas mit einer Fläche von maximal 1,0 m² Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas gelten als nicht geregelte Bauart. 2.4 Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 12150-2:20044) Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas darf nur wie Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.4.1 verwendet werden, wenn es den Bestimmungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 entspricht. Die Zuordnung der in DIN EN 12150-2:2005-01 genannten Bauprodukte aus Glas zu den in den Technischen Baubestimmungen genannten Bauprodukten aus Glas ergibt sich aus folgender Tabelle 2. Tabelle 2 2.5 Heißgelagertes thermisch vorgespanntes KalknatronEinscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:20055) Das heißgelagerte thermisch vorgespannte KalknatronEinscheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08 darf nur wie thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas verwendet werden, sofern die Biegezugfestigkeit nach der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 deklariert ist. 2.6 Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas nach EN 14449:20056) 1 Als Verbund-Sicherheitsglas im Sinne der genannten technischen Regeln darf nur Verbund-Sicherheitsglas angesehen werden, das den Bedingungen der Bauregelliste A Nr. 11.15 der Bauregelliste A Teil 1 entsprechen. 2 Die Technischen Regeln sind für Kunststoff als Verglasungsmaterial nicht anwendbar. 2.7 Mehrscheiben-Isolierglas nach EN 1279-5:20057) Für die Verwendung nach den genannten Technischen Baubestimmungen muss das Mehrscheiben-Isolierglas den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.16 entsprechen. 2.8 Für die Verwendung der nachfolgend genannten Produkte nach den Technischen Baubestimmungen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich: Borosilicatgläser nach EN 1748-1-28), Glaskeramik nach EN 1748-2-29), Chemisch vorgespanntes Kalknatronglas nach EN 12337-210), Thermisch vorgespanntes Borosilicat-Einscheibensicherheitsglas nach EN 13024-211), Erdalkali-Silicatglas nach EN 14178-212), Thermisch vorgespanntes Erdalkali-Silicat-Einscheibensicherheitsglas nach EN 14321-213). _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-01 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-01 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01 4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08 6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07 7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2005-08 8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1748-1-2:2005-01 9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1748-2-2:2005-01 10) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12337-2:2005-01 11) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13024-2:2005-01 12) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14178-2:2005-01 13) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14321-2:2005-10 Anlage 2.6/7 E Für die Verwendung von Unterdecken nach EN 139641) ist Folgendes zu beachten: 1 Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen. Ausgenommen sind Unterdecken, die aus Unterkonstruktionen aus Metall oder unbehandeltem Holz in Verbindung mit Decklagen aus Metallkassetten, unbehandeltem Holz, Holzwerkstoffen nach EN 13986 gem. BRL B Teil 1 Abschnitt 1.3.2.1 und Gipskartonplatten sowie Dämmstoffen gem. BRL B Teil 1 Abschnitte 1.5.1 bis 1.5.10 bestehen. 2 Die Verankerung in Beton, Porenbeton, haufwerksporigem Beton, Ziegeln, Stahl, Holz oder ähnlichen Verankerungsgründen ist nur mit Verankerungselementen wie z. B. Dübeln, Setzbolzen oder Schrauben zulässig, wenn — für diese Verwendung eine Europäische Technische Zulassung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder — die Verwendung in den Technischen Baubestimmungen geregelt ist. 3 Sind Anforderungen an den Schallschutz zu erfüllen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109 zu führen. Dabei sind die gemäß DIN 4109 bzw. Beiblatt 1 zu DIN 4109 ermittelten Rechenwerte in Ansatz zu bringen. 4 Der Nachweis des Wärmeschutzes nach DIN 4108 Teil 2 und 3 und der Nachweis des energieeinsparenden Wärmeschutzes sind unter Ansatz der Bemessungswerte gemäß DIN V 4108-4 zu führen. Im Bausatz verwendete Dämmstoffe müssen die Anforderungen des Anwendungsgebietes DI nach DIN V 4108-10 erfüllen. _____________ 1) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2004-06 Anlage 2.6/8 Zu den Technischen Regeln für die Bemessung und die Ausführung punktförmig gelagerter Verglasungen (TRPV) Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Zu Abschnitt 1: Die Technischen Regeln brauchen nicht angewendet zu werden für alle Vertikalverglasungen, deren Oberkante nicht mehr als 4 m über einer Verkehrsßäche liegt (z. B. Schaufensterverglasungen). Anlage 2.6/9 Zu den technischen Regeln und Normen nach 2.6.5, 2.6.6, 2.6.7, 2.6.8 und 2.7.9 Für Verwendungen, in denen nach den Technischen Baubestimmungen heißgelagertes Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) gefordert wird, ist heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) nach den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.13, Anlage 11.11 einzusetzen. Anlage 2.7/1 Zu DIN 1056 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin bis zur Überarbeitung von DIN 1056 gemäß Anhang A dieser Norm. 2 Zu Abschnitt 10.2.3.1 Für die Mindestwanddicke gilt Tabelle 6, jedoch darf die Wanddicke an keiner Stelle kleiner als 1/30 des dazugehörigen Innendurchmessers sein. Anlage 2.7/2 Zu DIN 4112 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Abschnitt 4.6 wird ersetzt durch folgende Regel: Werden Fliegende Bauten während der Winterperiode betrieben, ist Schneelast zu berücksichtigen. Die Erleichterungen nach Abschnitt 3.4.1 von DIN 1055-5 (Juni 1975) gelten sinngemäß. Bei Fliegenden Bauten, bei denen infolge von Konstruktions- oder Betriebsbedingungen ein Liegenbleiben des Schnees ausgeschlossen ist, braucht die Schneelast nicht berücksichtigt zu werden. Innerhalb dieser Bauten sind an sichtbarer Stelle Schilder anzubringen, aus denen hervorgeht, dass — ohne Schneelast gerechnet wurde — eine ständige Beheizung zur Schneebeseitigung auf dem Dach erforderlich ist, oder — der Schnee laufend vom Dach geräumt wird oder — eine Abtragung der vollen Schneelast durch eine geeignete Stützkonstruktion erforderlich ist. Auf die Betriebsanleitung ist dabei hinzuweisen. Auch in den Bauvorlagen muss ein entsprechender Hinweis enthalten sein. 2 Zu Abschnitt 5.17.3.4 Der 3. Absatz gilt nur für Verschiebungen in Binderebene bei Rahmenbindern mit mehr als 10 m Stützweite. Anlage 2.7/3 Zu DIN 4131 Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten: 1 Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin bis zur Überarbeitung von DIN 4131 gemäß Anhang A dieser Norm. 2 Zu Abschnitt A.1.3.2.3 Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der BeiwertdeÞnition nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen. Anlage 2.7/4 Zu DIN 4133 Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten: 1 Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin bis zur Überarbeitung von DIN 4133 gemäß Anhang A dieser Norm. Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 763 2 Zu Abschnitt A.1.3.2.2 Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der BeiwertdeÞnition nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen. Anlage 2.7/5 Zu DIN 4134 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Bei Tragluftbauten braucht die Schneelast nicht berücksichtigt zu werden, wenn durch eine dafür ausreichende dauernde Beheizung nach Abschnitt 3.4.1 von DIN 1055-5 (Juni 1975) ein Liegenbleiben des Schnees verhindert wird, oder wenn ein ortsfestes Abräumgerät für Schnee vorhanden ist. Innerhalb dieser Bauten sind an sichtbarer Stelle Schilder anzubringen, aus denen hervorgeht, dass — ohne Schneelast gerechnet wurde — eine ständige Beheizung zur Schneebeseitigung auf dem Dach erforderlich ist, oder — der Schnee laufend vom Dach geräumt wird oder — eine Abtragung der vollen Schneelast durch eine geeignete Stützkonstruktion erforderlich ist. Anlage 2.7/6 Zu DIN 11622-3 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Zu Abschnitt 4 Auf folgenden Druckfehler in Absatz 3, Buchstabe b wird hingewiesen: Die 5. Zeile muss richtig lauten: „Für Güllebehälter mit einem Durchmesser d > 10 m.“ Anlage 2.7/7 Zu DIN 11622-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Zu Abschnitt 4.4 Anstelle des nach Absatz 1 anzusetzenden Erdruhedrucks darf auch mit aktivem Erddruck gerechnet werden, wenn die zum Auslösen des Grenzzustandes erforderliche Bewegung der Wand sichergestellt ist (siehe DIN 1055 Teil 2, Abschnitt 9.1). Anlage 2.7/8 Zu DIN 4421 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Für Traggerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schrauboder Keilverschluss und Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1. Januar 1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen*), Heft 6/97 S. 181, veröffentlicht. Anlage 2.7/9 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1. Januar 1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen*), Heft 6/97 S. 181, veröffentlicht. Anlage 2.7/10 Zur Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Nach Untersuchung des Einßusses benachbarter Windenergieanlagen gemäß Abschn. 6.3.3 ist, soweit der Abstand a kleiner ist als nach den dort aufgeführten Bedingungen oder die Bauaufsicht dies nicht beurteilen kann, die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen1) einzuholen. Dies betrifft insbesondere typengeprüfte Windenergieanlagen. Soweit im Gutachten festgestellt wird, dass eine gegenüber den Auslegungsparametern erhöhte Turbulenzintensität vorliegt, erfordert dies auch erneute bautechnische Nachweise und Nachweise für maschinentechnische Teile der Windenergieanlage; dies gilt auch für bestehende Anlagen, die derartig durch die neu zu errichtende beeinßusst werden. Die Standsicherheit anderer Anlagen darf durch hinzutretende nicht gefährdet werden. 2. Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfs sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen zu Verkehrswegen und Gebäuden einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen gemäß DIN 1055-5: 1975-06, Abschnitt 6 als ausreichend. 3. Zu den Bauvorlagen für Windenergieanlagen gehören: 3.1 Die gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen1) nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen1) begutachteten Unterlagen nach Abschn. 3, Buchstaben J, K und L der Richtlinie. 3.2 Soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nach 2. nicht eingehalten werden, eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen1) zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z. B. Rotorblattheizung). 3.3 Zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind, das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie. 3.4 Für Windenergieanlagen mit einer überstrichenen Rotorßäche von maximal 7,0 m², einer maximalen Nennleistung von 1,0 kW und einer maximalen Höhe des Rotormittelpunktes über Gelände von 7,0 m gilt 3.1 bis 3.4 nicht. _____________ *) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin. 4 Hinweise: 4.1 In die Baugenehmigung sind aufzunehmen: — als Nebenbestimmungen die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 13 der Richtlinie2) in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspßichtenbuch (siehe 4.1 zu Abschnitt 3, Buchstabe L der Richtlinie) sowie die Einhaltung der in den Gutachten nach 3.1 bis 3.3 formulierten Außagen. — als Hinweis die Entwurfslebensdauer nach Abschn. 8.6.1 der Richtlinie. 4.2 Die Einhaltung der im Prüfbericht bzw. Prüfbescheid über den Nachweis der Stand sicherheit aufgeführten Außagen an die Bauausführung ist im Rahmen der Bauüberwachung und/oder der Bauzustandsbesichtigung zu überprüfen. 4.3 Die erforderlichen Abstände zu anderen Windenergieanlagen sollen im Allgemeinen auf dem eigenen Grundstück erbracht werden. 5 Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin nach Anhang B. _____________ 1) Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht: – Germanischer Lloyd, WindEnergie GmbH, Steinhöft 9, D-20459 Hamburg, – Det Norske Veritas, Frederiksborgvej 399, DK-4000 Roskilde – TÜV Nord SysTec GmbH & Co. KG, Langemarckstraße 20, D-45141 Essen – TÜV Industrie Service GmbH, Westendstraße 199, D-80686 München, – DEWI-OCC, Offshore & CertiÞcation Centre, Am Seedeich 9, D-27472 Cuxhaven 2) Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht: Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.V. anerkannten Sachverständigen. Anlage 2.7/11 Zu den Lehmbau Regeln Die technische Regel gilt für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2. 1 Hinsichtlich des Brandschutzes ist das Brandverhalten der Baustoffe nach DIN 4102-1:1998-05 oder alternativ nach DIN EN 13501-1:2002-06 nachzuweisen, soweit eine KlassiÞzierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 oder gemäß Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission nicht möglich ist. Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile sind nach DIN 4102-2:1977-09 oder alternativ nach DIN EN 13501-2:2003-12 nachzuweisen, soweit eine KlassiÞzierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 nicht möglich ist. 2 Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4 anzusetzen. 3 Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109: 1989-11. Anlage 2.7/12 Bei Anwendung der technischen Regeln ist die „Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste“, Fassung November 2005, die in den DIBt-Mitteilungen*) Heft 2/2006, S. 66 veröffentlicht ist, zu beachten. _____________ *) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin. Anlage 2.7/13 E Zu DIN 1056 Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in freistehenden Schornsteinen ist Folgendes zu beachten: Steine und Mörtel nach EN 13084-5:20051) Die Verwendung der Steine und Mörtel für Innenrohre aus Mauerwerk ist nicht geregelt und bedarf deshalb einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. _____________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13084-5:2005-12 und Berichtigung 1:2006-07 Anlage 2.7/14 E Für die Verwendung von zylindrischen Stahlbauteilen in einschaligen Stahlschornsteinen und Innenrohren aus Stahl nach EN 13084-7:20051) ist Folgendes zu beachten: Für die Ausführung der Schweißarbeiten von Schornsteinen und Innenrohren aus zylindrischen Stahlbauteilen gilt DIN 4133. _____________ 1) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13084-7:2006-06 Anlage 3.1/8 Zu DIN 4102 Teil 4 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: zu Abschnitt 8.7.2 Dachdeckungsprodukte/-materialien, die einschlägigen europäischen technischen SpeziÞkationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen und die zusätzlichen Bedingungen über angrenzende Schichten erfüllen, gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder -materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten Dachdeckungsprodukte/- materialien Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachplatten aus Stahl Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission. Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m2 oder eine Masse 200 g/m2 haben Faserzementdeckungen: — Ebene und proÞlierte Platten — FaserzementDachplatten Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission oder haben einen Brennwert PCS 3,0 MJ/kg Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 765 Dachdeckungsprodukte/- materialien Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung ProÞlblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nicht rostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke & 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m2 oder eine Masse 200 g/m2 haben Ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke & 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m2 oder eine Masse 200 g/m2 haben Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien) Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse & 80 kg/m2; Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm; Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm. Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer Mindestdicke von 40 mm Zusätzliche Bedingungen: Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke 8 mm zu verwenden sind. Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN 4102-4/A1 zu 8.7.2 Nr. 2 erfüllt sind. Anlage 3.1/9 1 Die Vornormen DIN V ENV 1993- 1-2, DIN V ENV 1994- 1-2 und DIN V ENV 1995- 1-2 dürfen unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach den Vornormen DIN V ENV 1993- 1-1, DIN V ENV 1994- 1-1 bzw. DIN V ENV 1995- 1-1 unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente erfolgt ist. 2 Die Vornorm DIN V ENV 1992-1-2 darf unter Beachtung der „DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992-1-2 in Verbindung mit DIN 1045-1“ dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach DIN 1045-1:2001-07 erfolgt ist. 3 Bei der Anwendung der technischen Regel ist DIN V ENV 1991-2-2 : 1997-05 — Eurocode 1 — Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke — Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke; Einwirkungen im Brandfall einschließlich dem Nationalen Anwendungsdokument (NAD) — Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1991-2-2:1997-05 (DIN-Fachbericht 91) zu beachten. 4 Für DIN V ENV 1994-1-2 gilt: Die in den Tabellen zu den Mindestquerschnittsabmessungen angegebenen Feuerwiderstandsklassen entsprechen den Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 2 bzw. den bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß nachfolgender Tabelle: Bauaufsichtliche Anforderung Tragende Bauteile ohne Raumabschluss Tragende Bauteile mit Raumabschluss Nichttragende Innenwände feuerhemmend R 30 F 30 REI 30 F 30 EI 30 F 30 feuerbeständig R 90 F 90 REI 90 F 90 EI 90 F 90 Brandwand – REI-M 90 EI-M 90 Es bedeuten: R - Tragfähigkeit E - Raumabschluss I - Wärmedämmung M - Widerstand gegen mechanische Beanspruchung siehe auch Tabelle 0.1.1 der Bauregelliste A Teil 1 Anlage 3.1/10 Zu DIN 4102-22 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 5.2: 1.1 3.7.3.2: Anstelle von „XC 2“ muss es „XC 3“ heißen. 1.2 3.13 erhält folgende Fassung: Tabelle 31: Mindestdicke und Mindestachsabstand von Stahlbetonstützen aus Normalbeton 3.13.2.1 Stahlbetonstützen aus Beton der Festigkeitsklasse C 45/55 müssen unter Beachtung der Bedingungen von cken und Mindestachsabstände besitzen. 3.13.2.2 Der Ausnutzungsfaktor 1 ist das Verhältnis des Bemessungswertes der vorhandenen Längskraft im Brandfall NEd,A nach DIN 1055-100:2001-03, Abschnitt 8.1 zu dem Bemessungswert der Tragfähigkeit NRd nach DIN 1045-1. Bei planmäßig ausmittiger Beanspruchung ist für die Ermittlung von 1 von einer konstanten Ausmitte auszugehen. 3.13.2.3 Tabelle 31 gilt für Stützen mit Rechteckquerschnitt und Längen zwischen den Außagerpunkten bis 6 m und für Stützen mit Kreisquerschnitt und Längen zwischen den Außagerpunkten bis 5 m. 3.13.2.4 Tabelle 31 ist bei ausgesteiften Gebäuden anwendbar, sofern die Stützenenden, wie in der Praxis üblich, rotationsbehindert gelagert sind. Läuft eine Stütze über mehrere Geschosse durch, so gilt der entsprechende Endquerschnitt im Brandfall ebenfalls als an seiner Rotation wirksam gehindert. Tabelle 31 darf nicht angewendet werden, wenn die Stützenenden konstruktiv als Gelenk (z. B. Außagerung auf einer Zentrierleiste) ausgebildet sind. 3.13.2.5 Die Ersatzlänge der Stütze zur Bestimmung des Bemessungswertes der Tragfähigkeit NRd nach Abschnitt 3.13.2.2 entspricht der Ersatzlänge bei Raumtemperatur, jedoch ist sie mindestens so groß wie die Stützenlänge zwischen den Außagerpunkten (Geschosshöhe). 3.13.2.10 Die für den Kaltfall gültigen Anforderungen an die Abmessungen der Stützen, den Bewehrungsquerschnitt und die Anordnung der Bewehrung sind zu beachten. Anmerkung zu 3.13.2.4: Eine rotationsbehinderte Lagerung ist im Brandfall dann gegeben, wenn die Stützenenden in Tragwerksteile eingespannt sind, die nicht dem Brandfall ausgesetzt sind. Dies ist bei Stützen, die über mehrere Geschosse durchlaufen, innerhalb eines Geschosses regelmäßig anzunehmen, da eine zumindest zeitweise Begrenzung der Brandausbreitung auf ein Geschoss unterstellt wird. 1.3 4.3.2.4: Im Titel von Tabelle 37 muss es „NRd,c,t“ anstelle von „NRd,c,0“ heißen. 2 Zu Abschnitt 6.2: 2.1 5.5.2.1: In Tabelle 74 muss es in Gleichung (9.4) „& 1“ anstelle von „ 1“ heißen. 3. Zu Abschnitt 7 Bei einer Bemessung von Mauerwerk nach dem semiprobabilistischen Sicherheitskonzept entsprechend DIN 1053-100 kann die KlassiÞzierung der Feuerwiderstandsdauer tragender Wände nach DIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/ A1:2004-11 erfolgen, wenn der Ausnutzungsfaktor '2 wie folgt bestimmt wird und '2 1,0 ist: für (1) für (2) mit (3) Darin ist '2 der Ausnutzungsfaktor zur Einstufung der Feuerwiderstandsklasse von tragenden Wänden aus Mauerwerk hk die Knicklänge der Wand nach DIN 1053-100 d die Wanddicke b die Wandbreite NEk der charakteristische Wert der einwirkenden Normalkraft nach Gl. (3) NGk der charakteristische Wert der Normalkraft infolge ständiger Einwirkungen NQk der charakteristische Wert der Normalkraft infolge veränderlicher Einwirkungen fk die charakteristische Druckfestigkeit des Mauerwerks nach DIN 1053-100 k0 ein Faktor zur Berücksichtigung unterschiedlicher Teilsicherheitsbeiwerte #M bei Wänden und „kurzen Wänden“ nach DIN 1053-100 Für Werte 2 > 1,0 ist eine Einstufung tragender Wände in eine Feuerwiderstandsklasse mit den Tabellen nach DIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 nicht möglich. Fußnote 4 in DIN 4102-4, Tabellen 39 bis 41 wird wie folgt ergänzt: Bei 9,4 N/mm² < 2·fk 14,0 N/mm² gelten die Werte nur für Mauerwerk aus Voll-, Block- und Plansteinen. Anlage 3.3/1 Zur Muster-Industriebaurichtlinie: Die Aussage der Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie über die Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie die Größen der Brandabschnittsßächen ist nur für oberirdische Geschosse anzuwenden. Anlage 3.5/1 Zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) 1 Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit der Regelung des VAwS. Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.“ 2 Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 eingefügt: „1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid.“ 3 Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu. 4 In Abschnitt 3.2 wird die Zeile „WGK 0: im Allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe“ gestrichen. 5 Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe – 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98 a vom 29. Mai 1999, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2005, Bundesanzeiger Nr. 126 a vom 8. Juli 2005). Anlage 4.1/1 Zu DIN 4108-2 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung. Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 767 2 Zu Abschnitt 5.3.3: Die aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einlagig hergestellte Dämmstoffplatten. Anlage 4.1/2 Zu DIN 4108 - 3 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Der Abschnitt 5 sowie die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen. 2 Die Berichtigung 1 zu DIN 4108-3:2002-04 ist zu beachten. Anlage 4.1/3 Zu DIN V 4108-4 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Hinweis: Die Bemessungswerte der Kategorie I gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind. Die Bemessungswerte der Kategorie II gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B *grenz nicht überschreitet. Der Wert *grenz ist hierbei im Rahmen eines Verwendbarkeitsnachweises (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall) festzulegen. Anlage 4.1/4 Zu DIN V 4108-10 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die Berichtigung 1 zu DIN V 4108-10 : 2004-09 ist zu beachten. Anlage 4.1/5 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten: 1 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach EN 14063-11: Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN V 4108-10:2004-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert # = 1,2. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke. 2 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlite nach EN 14316-12: Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN V 4108-10:2004-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert # = 1,2. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe. 3 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite nach EN 14317-13: Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN V 4108-10:2004-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert # = 1,2. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe. _____________ 1 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11 2 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11 3 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11 Anlage 4.2/1 Zu DIN 4109 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2: Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen. 2 Zu Abschnitt 6.3 und 7.3: Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen. 3 Zu Abschnitt 8 Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R’w,res & 50 dB betragen muss. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 24 c Abs. 1 Nr. 1 MBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über „Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109“ bei dem Verband der Materialprüfungsämter***) geführt werden. _____________ ***) Verband der Materialprüfungsämter (VMPA) e.V. Berlin, Rudower Chaussee 5, Gebäude 13.7, D-12484 Berlin Hinweis: Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift „Der PrüÞngenieur“, herausgegeben von der Bundesvereinigung der PrüÞngenieure für Baustatik. 4 Zu Abschnitt 6.4.1: Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen. 5 Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebene „maßgebliche Außenlärmpegel“ (Abschn. 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47 a Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) gleich oder höher ist als — 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien, — 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, — 66 dB (A) bei Büroräumen. Anlage 4.2/2 Zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 Die Berichtigung 1 zu DIN 4109, Ausgabe August 1992, ist zu beachten. Anlage 5.1/1 Zu DIN 4149 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsßächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können. 2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für xxx1), herausgegeben von xxx1) oder DigitalService CD-PRINT, Isener Str. 7, 84405 Dorfen, hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Erdbebenzonen nach Verwaltungsgrenzen“ ist über www.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de/Aktuelles abrufbar. 3 Zu Abschnitt 5.5 Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) abweichend von DIN 1055-100 mit dem Kombinationsbeiwert +2 = 0,5 zu multiplizieren. 4 Zu Abschnitt 9 — Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der wirkliche Höchstwert der Streckgrenze fy, max (siehe DIN 4149:2005-04 Abschnitt 9.3.1.1) und die in Absatz 9.3.1.1 (2) geforderte Mindestkerbschlagarbeit durch einen bauaufsichtlichen Übereinstimmungsnachweis abgedeckt sind. — In Absatz 9.3.5.4 (7) wird der Verweis auf den Absatz „9.3.3.3 (10)“ durch den Verweis „9.3.5.3 (10)“ ersetzt. — In Absatz 9.3.5.5 (5) erhält Formel (87) folgende Fassung: — In Absatz 9.3.5.8 (1) wird der Verweis auf die Abschnitte „8 und 11“ durch den Verweis „8 und 9“ ersetzt. 5 Zu Abschnitt 10 — Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN 1052:2004-08 anzuwenden. — Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung: „(5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von Tragwerksmodellen der Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht angesetzt werden.“ — In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: „– die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten (Brettsperrholzplatten) und deren Verbindungsmitteln muss durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nachgewiesen sein;“ — In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: „– die Abminderung des Bemessungswertes des Schubßusses für Holztafeln mit versetzt angeordneten Platten (siehe DIN 1052:2004-08, 8.7.2 (6)) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt;“ — Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung: „(6) Eine Unterschreitung der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN 1052:2004-08, 12.2.2 (2) und 12.2.3 (7), gestattet ist, ist in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig.“ 6 Zu Abschnitt 11 — Absatz 11.2 (2) ist wie folgt zu ergänzen: „Solange Mauersteine mit nicht durchlaufenden Innenstegen in Wandlängsrichtung für die Verwendung in Erdbebenzone 2 und 3 noch nicht in die Bauregelliste aufgenommen sind, dürfen ersatzweise Produkte mit Übereinstimmungsnachweis für die Verwendung in Erdbebenzone 3 und 4 nach DIN 4149-1:1981-04 verwendet werden.“ — Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen): „(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen.“ „(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen SteiÞgkeit darf nicht verzichtet werden.“ Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 769 „(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter #-fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert # darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziert werden. Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053-1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen.“ 7 Zu Abschnitt 12 — Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054:2005-01 anzuwenden. — Die Absätze 12.1.1 (1) und 12.1.1 (2) erhalten folgende Fassung: „(1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt 7.2.5 zu beachten.“ „(2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach Abschnitt 7.2.2 umfasst: (a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen Regeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen; (b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN 1054. Einschränkungen hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berechnungsnormen müssen nicht beachtet werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt, lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, usw.) vorliegen.“ — Absatz 12.1.1 (4) erhält folgende Fassung: „(4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck) nur mit maximal 30 % seines nominellen Wertes angesetzt werden.“ — Absatz 12.2.1 (2) erhält folgende Fassung: „Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert k ersetzt wird durch .“ Anlage 5.2/1 Zu DIN 68800 Teil 3 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die Abschnitte 11 und 12 der Norm sind von der Einführung ausgenommen. Anlage 6.1/1 Zur PCB-Richtlinie Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 erfasst. Anlage 6.2/1 Zur Asbest-Richtlinie Bei Anwendung der technischen Regel ist zu beachten: Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen. Anlage 6.4/1 Zur PCP-Richtlinie Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 erfasst. Anlage 7.1/1 Zu DIN 18065 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen. 2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden: Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen. 2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des LichtraumproÞls (s. Bild 5) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlaußinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 9) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können. 3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Warteßäche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist. 4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition beÞnden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen. 5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. 6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein. 7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. Anlage 7.2/1 Zu DIN 18024-1 Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 52 MBO* barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: Die Abschnitte 8.4, 8.5, 9, 10.1 Satz 2, 12.2, 13 bis 16 und 19 sind nicht anzuwenden. Anlage 7.2/2 Zu DIN 18024-2 Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 50 LBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: Die Abschnitte 6 Satz 4, 8, 11 Satz 1, 13, 14 und 16 sind nicht anzuwenden. Anlage 7.3/1 Zu DIN 18025-1 Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen, die als Wohnungen für Rollstuhlbenutzer errichtet werden und die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Anlage 7.3/2 Zu DIN 18025-2 Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen, die barrierefrei errichtet werden und die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. 186 Bekanntmachung betreffend die Erteilung des Exequaturs an den Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Republik Kasachstan in Frankfurt am Main, Herrn Beibut Atamkulov Vom 11. April 2008 Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Republik Kasachstan in Frankfurt am Main ernannten Herrn Beibut Atamkulov am 2. April 2008 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Anarbek Karashev, am 29. April 2003 erteilte Exequatur ist erloschen. Saarbrücken, den 11. April 2008 Der Chef der Staatskanzlei Rauber 189 Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes (GOReg) Vom 8. April 2008 Die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes (GOReg) vom 15. Februar 2005 (Amtsbl. S. 504) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „durch den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft“ durch die Wörter „durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft sowie durch das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst: b) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst: ,,cc) zur Einstellung und Entlassung von außertariflich Beschäftigten, denen ein die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgelt gewährt wird sowie bei der Entlassung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L,“ c) Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst: ,,dd) zur Gewährung eines die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgeltes an Beschäftigte,“ d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind auch Rechtsetzungsvorhaben, die zur Neubegründung oder Erhöhung der Bürokratiekosten (§ 12 a Abs. 2) für die Betriebe im Saarland um mehr als 10.000 Euro führen.“ e) Absatz 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L oder mit entsprechendem Entgelt auf Grund von Sonderverträgen, Zeitaufstiege nach dem TVÜ-L, Bewährungsaufstiege nach dem TVÜ-L und dem Eingruppierungserlass für Lehrkräfte oder bei befristeten Einstellungen von Lehrkräften und Lehrhilfskräften,“ 4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden nach „Auswirkungen“ die Wörter „und die Bürokratiekosten“ eingefügt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Unterbleibt die Anordnung, ist der Gesetzentwurf mit Bürokratiekosten von mindestens 10.000 Euro über die Staatskanzlei dem Saarländischen Kontrollrat für Bürokratiekosten zuzuleiten.“ b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Stellungnahme des Saarländischen Kontrollrates für Bürokratiekosten ist in die Ministerratsvorlage mit einer Bewertung des federführenden Ressorts aufzunehmen.“ Amtsblatt des Saarlandes vom 30. April 2008 771 6. § 12a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Normprüfung, Bürokratiekosten für die Betriebe im Saarland und zeitliche Befristung“ b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Werden durch neue oder geänderte Gesetze oder Rechtsverordnungen Bürokratiekosten für die Betriebe im Saarland neu begründet oder erhöht, sind diese Bürokratiekosten nach dem Standard-Kosten-Modell durch das federführende Ressort zu bestimmen. Ausgenommen hiervon sind Rechtsetzungsvorhaben, die der Umsetzung von Bundes- und Europarecht dienen, ohne über landeseigene Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Höhe der Bürokratiekosten zu verfügen. Bürokratiekosten sind solche, die natürlichen oder juristischen Personen durch Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln.“ d) Der bisherige Wortlaut von Satz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit eine zeitliche Befristung des Rechtsetzungsvorhabens zum 31. Dezember 2015 im Einzelfall nicht in Betracht kommt, ist dies in der Ministerratsvorlage besonders zu begründen.“ 7. In § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt. 8) In § 15 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ ersetzt. 9) § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Angestellten“ durch die Wörter „tarißich Beschäftigten“ ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ ersetzt. Saarbrücken, den 8. April 2008 Die Regierung des Saarlandes Müller Rippel Jacoby Hecken Rauber Kramp-Karrenbauer Meiser Mörsdorf 190 Bekanntmachung der Obersten Bauaufsicht über die Festsetzung der durchschnittlichen Rohbauraummeterpreise Vom 14. April 2008 Az C/5B – IV.8.4.3 – 108.08 is Nachstehend werden die durchschnittlichen Rohbauraummeterpreise, die ab dem 1. Juni 2008 bei der Gebühren- und Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind, bekannt gemacht: Nr. Gebäudeart in Euro/m3 1. Wohngebäude 101,— 2. Wochenendhäuser 89,— 3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 138,— 4. Schulen 129,— 5. Kindergärten 119,— 6. Hallenbäder 125,— 7. Hotels, Pensionen, Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 117,— 8. Hotels, Heime mit jeweils mehr als 60 Betten 139,— 9. Krankenhäuser, Sanatorien und ähnliche Gebäude 150,— 10. Versammlungsstätten (soweit sie nicht unter Nrn. 12. oder 13. fallen) 120,— 11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 107,— 12. Eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstattund Lagergebäude, in einfachen Rahmenoder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht unter Nr. 18. fallen 12.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer1) 49,— sonst. Bauart 43,— 12.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 Bauart schwer1) 43,— sonst. Bauart 32,— 12.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer1) 32,— sonst. Bauart 27,— 13. Andere eingeschossige Verkaufsstätten mit Einbauten, ein- und mehrgeschossige Sportstätten 79,— 14. Andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 62,— 15. Mehrgeschossige Verkaufsstätten 15.1 bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 106,— 15.2 der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 79,— 16. Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstattund Lagergebäude 16.1 bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 90,— 16.2 der 50.000 m3 übersteigende BruttoRauminhalt 78,— 17. Garagen 17.1 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 84,— 17.2 eingeschossige Mittel- und Großgaragen 96,— 17.3 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 105,— 17.4 Tiefgaragen 137,— 18. Sonstige gewerbliche Bauten 76,— 19. Erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser, Blumenbindereien) 19.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 27,— 19.2 der 1.500 m3 übersteigende BruttoRauminhalt 19,— 20. Sonstige bauliche Anlagen wie Schuppen, Lauben, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliches 31,— 1) = Gebäude mit Tragwerken in Massivbauweise einschließlich massiver oder leichter Dacheindeckung Zuschläge: bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauraummeterpreis um 5 %, bei Hochhäusern um 10 % und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei Nr. 17, um 10 % zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Tragkonstruktionen für Krananlagen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 34,– Euro/m2. Sonstiges: Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung des Rohbauwertes die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzungsart nicht vor, sind zur Ermittlung des Gesamtrohbauwertes die Rohbauraummeterpreise für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten anteilig einzusetzen. Die Mehrkosten für Außenwandverkleidungen und für alle von den üblichen Flachgründungen abweichende Gründungsarten (elastisch gelagerte Platten, Pfahlgründungen, Brunnengründungen mit tragenden Bodenplatten und Balkenroste o. ä.), für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten zuzurechnen. Die angegebenen Rohbauraummeterpreise sind auch Grundlage für die Prüfvergütung der PrüÞngenieure und PrüÞngenieurinnen für Baustatik, der Prüfsachverständigen für Standsicherheit sowie der prüfberechtigten und prüfsachverständigen Personen für baulichen Brandschutz im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 LBO. 191 Bekanntmachung des Direktors des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Bildung des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt nach § 119 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Vom 2. April 2008 Die Amtszeit des zuletzt im Jahre 2004 bei dem Integrationsamt gebildeten Wider spruchsausschusses endet am 31. Mai 2008. Nach § 119 Abs. 3 SGB IX beruft das Integrationsamt u. a.: a) 2 Arbeitnehmervertreter/innen und deren Stellvertreter/innen, die selbst Arbeitnehmer/innen im Sinne des Arbeitsrechts und schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX) sein müssen und von denen eine/r dem öffentlichen Dienst angehören muss; vorschlagsberechtigt sind die Behindertenverbände, deren Wirkungsbereich sich nach ihren Statuten auf das gesamte Saarland erstreckt; b) 2 Arbeitgebervertreter/innen und deren Stellvertreter/innen, die selbst Arbeitgeber/innen im Sinne des Arbeitsrechts sein müssen; vorschlagsberechtigt sind die Arbeitgeber verbände, die tariffähig und nach ihren Statuten für das gesamte Saarland zuständig sind. Im Rahmen des Frauenförderkonzeptes der Landesregierung sollen in allen Ausschüssen und Gremien Frauen angemessen vertreten sein. Es ist daher erwünscht, dass Frauen bei den Vorschlagslisten entsprechend berücksichtigt werden. Vorschläge für die kommende Amtsperiode vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2012 können dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz — Integrationsamt — , Hochstr. 67, 66115 Saarbrücken, bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an zugeleitet werden. Saarbrücken, den 2. April 2008 Der Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Matschiner