Bekanntmachung der bauaufsichtlichen Einführung technischer Baubestimmungen: Liste der techn. Baubestimmungen -Fassung September 2013
Für die Verwendung von Bolzen und Stabdübeln mit kreisförmigem Querschnitt und von glattschaftigen Nägeln gilt DIN EN 1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA. Die Verwendung der übrigen Verbindungsmittel nach EN 14592 ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 7 Nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14545:2008 7) : Für die Verwendung von Lochblechen und Dübeln besonderer Bauart gilt DIN EN 1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA. Die Verwendung der übrigen Verbindungsmittel nach EN 14545 ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. ___________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2005-03 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14250:2010-05 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2005-09 4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374:2005-02 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14081-1:2011-05 6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14592:2009-02 7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14545:2009-02 Anlage 2.5/2 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen sowie Brettsperrholz dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2006-09 klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen. Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen gilt Satz 1 sinngemäß. Anlage 2.6/1 E Für die Verwendung von Lagern nach DIN EN 1337 ist Folgendes zu beachten: 1 Gleitteile sind in DIN EN 1337-2:2004-07 geregelt. 2 Die Anschlussbauteile von Brückenlagern gemäß DIN EN 1337-1:2001-02 Tabelle 1 sind nicht geregelt und bedürfen daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 3 Für DIN EN 1337-3:2005-07 gilt: Für die Verwendung in Deutschland sind nur Chloroprenkautschuk(CR)-Lager erlaubt. 4 Für DIN EN 1337-5:2005-07 gilt: Für die Verwendung in Deutschland sind nur Topfgleitlager mit einem akkumulierten Gleitweg von 1000 m bzw. 2000 m gemäß Anhang E und somit nur die Innendichtungen A.1.1, A.1.2 und A.1.3 gemäß Anhang A erlaubt. Anlage 2.6/2 E Für die Verwendung von Unterdecken nach EN 13964+ A1:2006 1) ist Folgendes zu beachten: 1 Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen. Ausgenommen sind Unterdecken, die aus Unterkonstruktionen aus Metall oder unbehandeltem Holz in Verbindung mit Decklagen aus Metallkassetten, unbehandeltem Holz, Holzwerkstoffen nach EN 13986 gemäß Bauregelliste B Dämmstoffen gem. Bauregelliste B Teil 1 Abschnitte 1.5.1 bis 1.5.10 bestehen. 2 Sind Anforderungen an den Schallschutz zu erfüllen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109 zu führen. Dabei sind die gemäß DIN 4109 bzw. Beiblatt 1 zu DIN 4109 ermittelten Rechenwerte in Ansatz zu bringen. 3 Der Nachweis des Wärmeschutzes nach DIN 4108 Teil 2 und 3 und der Nachweis des energieeinsparenden Wärmeschutzes sind unter Ansatz der Bemessungswerte gemäß DIN V 4108-4 zu führen. Im Bausatz verwendete Dämmstoffe müssen die Anforderungen des Anwendungsgebietes DI nach DIN 4108-10 erfüllen. _________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2007-02 Anlage 2.6/3 Zu DIN 18516-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a): Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionswiderstandsklasse II verwendet werden. 2 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen: Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1: Im 4. Absatz muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..." richtig " ... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von " ... nach Bild A.1.c) ..." richtig " ... nach Bild A.1.d) .." heißen. Zu Anhang A, Bild A.4: Es muss heißen: anstelle von "vorh. FQ,Ed" richtig "vorh. F Q ", anstelle von "vorh. FZ,Ed" richtig "vorh. F Z ", anstelle von "zul. FQ,Rd" richtig "zul. F Q ", anstelle von "zul. F Z,Rd" richtig "zul. F Z ", anstelle von "max. FQ,Rd" richtig "max. zul. FQ " und anstelle von "max. FZ,Rd" richtig "max. zul. FZ " Anlage 2.6/4 Zu DIN 18516-1 Bei Anwendung der technischen Regel sind folgende besondere brandschutztechnische Vorkehrungen bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben, oder über Brandwände hinweggeführt werden, zu beachten: 1 Anwendungsbereich Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die - geschossübergreifende Hohl- oder Lufträume haben oder - über Brandwände hinweggeführt werden, sind nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach § 30 Abs. 7 MBO 2002, besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden mögliche Vorkehrungen beschrieben. 2 Begriffe 2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus - Bekleidungen mit offenen oder geschlossenen Fugen, sich überdeckenden Elementen bzw. Stößen; - Unterkonstruktionen (z.B. Trag- und gegebenenfalls Wandprofilen aus Metall, Holzlatten (Traglatten), Konterlatten (Grundlatten)); - Halterungen (Verankerungs-, Verbindungs-, Befestigungselementen); - Zubehörteilen (z. B. Anschlussprofile, Dichtungsbänder, thermische Trennelemente); - Hinterlüftungsspalt; - ggf. Wärmedämmung mit Dämmstoffhaltern. 2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist. 2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts. 3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt 3.1 Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 MBO muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig (§ 28 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MBO). 3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspaltes darf nicht größer sein als: - 50 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz und - 150 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Metall. 4 Horizontale Brandsperren 4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist. 4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbrochen werden. 4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm²/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden. 4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein (z. B. aus Stahlblech mit 750 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen. 4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich 1. bei öffnungslosen Außenwänden, 2. wenn durch die Art der Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z. B. durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende Fensterelemente) und 3. bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn der Hinterlüftungsspalt im Bereich der Laibung von Öffnungen umlaufend im Brandfall über mindestens 30 Minuten formstabil (z. B. durch Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm) verschlossen ist. 5 Vertikale Brandsperren im Bereich von Brandwänden Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen. § 30 Abs. 7 Satz 1 MBO bleibt unberührt. Anlage 2.6/5 Zu DIN 18516-3 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 4.4 Auf folgende Druckfehler im 2. Absatz wird hingewiesen: Im 1. Satz muss es richtig lauten: "… αexp,2 = 0,5 …"; der 2.Satz ist zu streichen 2 Zu Abschnitt 6.3.5 Auf folgende Druckfehler im 3. Absatz wird hingewiesen: Der 3. Absatz muss richtig lauten: "Beim Nachweis der Pressung unter dem Ankersteg darf bei Verankerungen in Beton der 3fache Wert der einaxialen Druckfestigkeit des Verankerungsmörtels angesetzt werden. Bei Verankerungen in Mauerwerk darf das 1,5fache des kleineren Wertes aus einaxialer Druckfestigkeit des Verankerungsmörtels und Steindruckfestigkeit angesetzt werden." 3 Zu Abschnitt 7.2 Auf folgende Druckfehler wird im 1. Absatz hingewiesen: Nach dem 2. Satz muss folgender Satz eingefügt werden: "Dieser Faktor ist nur bei Lastkomponenten zu berücksichtigen, die in den nachzuweisenden Platten Biegespannungen hervorrufen." Anlage 2.6/7 E Zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7 1 Verwendbare Bauprodukte aus Glas 1.1 Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas nach EN 572-9:20041) Im Anwendungsbereich der genannten technischen Regeln sind die Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas mit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas, Ornamentglas und Drahtornamentglas nach Bauregelliste A 1.2 Beschichtetes Glas nach EN 1096-4:2004 2) Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwendet werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste A 1.3 Teilvorgespanntes Kalknatronglas nach EN 1863-2:2004 3) Teilvorgespanntes Kalknatronglas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur verwendet werden, wenn bei der Bemessung die für Floatglas geltende charakteristische Biegezugfestigkeit Biegezugspannung angesetzt wird oder es zur Herstellung einer der nachfolgend genannten Verglasungen verwendet wird: - allseitig linienförmig gelagerte vertikale MehrscheibenIsolierverglasung mit einer Fläche von maximal 1,6 m² - Verbundsicherheitsglas mit einer Fläche von maximal 1,0 m² Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas gelten als nicht geregelte Bauart. 1.4 Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 12150-2:2004 4) Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas muss den Bestimmungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 entsprechen. 1.5 Heißgelagertes thermisch vorgespanntes KalknatronEinscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:2005 5) Das heißgelagerte thermisch vorgespannte KalknatronEinscheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08 darf nur dann wie thermisch vorgespanntes KalknatronEinscheibensicherheitsglas verwendet werden, sofern die Biegezugfestigkeit nach der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 deklariert ist. 1.6 Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas nach EN 14449:2005 6) 1 Als Verbund-Sicherheitsglas im Sinne der genannten technischen Regeln darf nur Verbund-Sicherheitsglas angesehen werden, das den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.14 entspricht. Verbundglas muss der lfd. Nr. 11.15 der Bauregelliste A Teil 1 entsprechen. 2 Die Technischen Regeln sind für Kunststoff als Verglasungsmaterial nicht anwendbar. 1.7 Mehrscheiben-Isolierglas nach EN 1279-5:2005+ A2:2010 7) Für die Verwendung nach den genannten Technischen Baubestimmungen muss das Mehrscheiben-Isolierglas den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.16 entsprechen. ___________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-01 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-01 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01 4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08 6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07 7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2010-11 Anlage 2.6/8 Zu den Normen nach 2.6.6 und 2.7.7 Für Verwendungen, in denen nach den Regeln heißgelagertes Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) gefordert wird, ist heißgelagertes thermisch vorgespanntes KalknatronEinscheibensicherheitsglas (ESG-H) nach den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.13, Anlage 11.11 einzusetzen. Anlage 2.6/9 Zu DIN 18008-2 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 DIN 18008-2 Berichtigung 1: 2011-04 ist zu berücksichtigen. 2 Die technische Regel braucht nicht angewendet zu werden für: - Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z.B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmen-Innenmaß) bis zu 1,6 m², - Verglasungen von Kulturgewächshäusern/ Produktionsgewächshäusern Anlage 2.7/1 Zu DIN EN 13084-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt noch nicht nach EN 1998-6 sondern nach DIN 4149. Anlage 2.7/2 Zu DIN EN 13084-2 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Es sind die empfohlenen Teilsicherheitsbeiwerte zu verwenden. 2 Anstatt EN 206-1 ist stets DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 in Bezug zu nehmen. 3 Betonstahl und Betonstahlprodukte müssen DIN 488-1 bis 6 entsprechen. Anlage 2.7/3 Zu DIN EN 13084-4 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden. 2 Fußnote c von Tabelle 3 ist nicht anzuwenden; als charakteristischer Wert der Biegezugfestigkeit für die Mauerwerkslasse A dürfen nur 2 N/mm² angesetzt werden. 3 Als Teilsicherheitsbeiwert für Zugbeanspruchung ist abweichend von Tabelle 6N γM = 1,7 anzusetzen. 4 Abschnitt 6.3.3.2. 1. Absatz, Satz 1, ist nicht anzuwenden. Anlage 2.7/4 Zu DIN V 4133 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1. 2 Für den Nachweis der Gründung ist anstatt Abschnitt 8.2.3, 1. Absatz der Abschnitt 5.4. von DIN EN 13084-1 zu verwenden. Anlage 2.7/5 Zu DIN EN 13084-6: Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Anstelle von EN 1993-3-2 und EN 1993-1-6 sind noch die diesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 anzuwenden. 2 Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1. Anlage 2.7/6 Zu DIN EN 13084-8 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Anstelle von EN 1993-3-1 und EN 1993-3-2 sind noch die diesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 bzw. DIN 4131:1991-11 anzuwenden. 2 Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1. Anlage 2.7/7 Zu DIN EN 13782 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 76 LBO sind.“ 1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden. 2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden. 2.2 Bei Verweisen auf „relevante Europäische Normen“ bzw. „EN-Normen“ sind zutreffende technische Regeln der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden. 3.1 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung: „Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.“ 3.2 Die Abschnitte 3.1.3 und 3.2 sind von der Einführung ausgenommen. 4.1 In Abschnitt 5.1.2, 4. Spiegelstrich, ist nur der erste Satz von der Einführung erfasst. 4.2 Abschnitt 5.2.2, letzter Satz, ist von der Einführung ausgenommen. 5. Zu Abschnitt 6.4.2.2: Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit v b > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Geschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA: 2010-12 anzuwenden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. 6. Zu Abschnitt 8: In Abschnitt 8.1 ist Satz 3 von der Einführung ausgenommen. Die Tragfähigkeit von Gewichts- und Stabankern darf nach den Vorgaben der Abschnitte 8.2 und 8.3 bemessen werden. 7. Die Abschnitte 10 bis 15 und die Anhänge A,C und D sind von der Einführung ausgenommen. Anlage 2.7/8 Zu DIN EN 13814 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 752 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 76 LBO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten.“ 1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden. 2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden. 2.2 Bei Verweisen auf „relevante Europäische Normen“ bzw. „EN-Normen“ sind zutreffende technische Regeln der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden. 3. Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.. 4.1 zu Abschnitt 5.2: Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der Landesbauordnung und in den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten. 4.2 zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2: Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit q k = 7,5 kN/m² anzunehmen. 4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4: Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1- 4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit v b > 28 m/s, mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen. 4.4 zu Abschnitt 5.3.6.2: Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert γG = 1,0 zu verwenden. 4.5 zu Abschnitt 5.6.5.3: Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen. 5. zu Abschnitt 6: Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten* (*nach Landesrecht). 5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen. 5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4: Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen. 5.3 zu Abschnitt 6.2.1.2: Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können. 5.4 zu Abschnitt 6.2.2.2: Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können. 5.5 zu Abschnitt 6.2.3.1: Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten. Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken. 5.6 zu Abschnitt 6.2.3.5.1: Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden. 5.7 zu Abschnitt 6.2.3.5.2: Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen. 5.8 zu Abschnitt 6.2.5.1.1: Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein. 5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen. 5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen. 5.11 zu Abschnitt 6.2.7.5: Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden. 5.12 Die Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen. 6. Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen. 7. Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen. Anlage 2.7/9 Zu DIN 4131 Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten: 1 Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin bis zur Überarbeitung von DIN 4131 gemäß Anhang A dieser Norm. 2 Zu Abschnitt A.1.3.2.3 Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA entsprechen. Anlage 2.7/10 Zu DIN 4134 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Bei Tragluftbauten braucht die Schneelast nicht berücksichtigt zu werden, wenn durch eine dafür ausreichende dauernde Beheizung nach Abschnitt 3.4.1 von DIN 1055-5 (Juni 1975) ein Liegenbleiben des Schnees verhindert wird, oder wenn ein ortsfestes Abräumgerät für Schnee vorhanden ist. Innerhalb dieser Bauten sind an sichtbarer Stelle Schilder anzubringen, aus denen hervorgeht, dass - ohne Schneelast gerechnet wurde - eine ständige Beheizung zur Schneebeseitigung auf dem Dach erforderlich ist, oder - der Schnee laufend vom Dach zu räumen ist oder - eine Abtragung der vollen Schneelast durch eine geeignete Stützkonstruktion erforderlich ist. Anlage 2.7/11 E Zu DIN EN 12812 Bei der Anwendung der technischen Regel ist die "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, die in den DIBt Mitteilungen *) Heft 6/2009 S. 227 veröffentlicht ist, zu beachten. _____________ *) Die DIBt Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt. Anlage 2.7/12 Zur Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Der maschinentechnische Teil der Windenergieanlagen muss die Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 61400-1, Windenergieanlagen - Teil 1: Auslegungsanforderungen, erfüllen. Kleine Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche geringer als 200 m² ist und die eine Spannung erzeugen, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung liegt, dürfen nach DIN EN 61400-2, Windenergieanlagen – Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen, nachgewiesen werden. Darüber hinaus gilt, dass das Sicherheitssystem mindestens aus zwei voneinander unabhängig automatisch einsetzenden Bremssystemen bestehen muss und bei Ausfall eines Bremssystems die verbleibenden Systeme in der Lage sein müssen, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen und den Rotor zum Stillstand zu bringen. 2 Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. 3 Zu den bautechnischen Unterlagen für Windenergieanlagen gehören: 3.1 die gutachterlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen 1) nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen 1) begutachteten Unterlagen nach Abschn. 3, Buchstaben J, K und L der Richtlinie. Für kleine Windenergieanlagen nach Ziffer 1 ist die gutachterliche Stellungnahme nach Abschnitt 3, Buchstaben I sowie J, K und L der Richtlinie nicht erforderlich, 3.2 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen 2) über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Anlagen sowie der beantragten Anlage, soweit die Abstände gemäß Abs. 7.3.3 der Richtlinie nicht eingehalten werden, 3.3 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen 2) zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden, 3.4 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind. 3.5 die Darstellung der Anforderungen zur Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 15 der Richtlinie in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe Ziffer 3.1 zu Abschnitt 3, Buchstabe L der Richtlinie, 3.6 die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie. 4 Wird der Standsicherheitsnachweis einer Windenergieanlage mit einer überstrichenen Rotorfläche von mehr als 200 m² bauaufsichtlich geprüft/ durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, so ist zu bestätigen, dass die zugehörigen Gutachten (Abschnitt 3.I.1-5 der Richtlinie) vorliegen und die dort vorgegebenen Werte und Eigenschaften in der statischen Berechnung berücksichtigt sind. Das gilt auch für Typenprüfungen. 5 Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gelten Ziffern 3.1 bis 3.4 nicht. 6 Die Einhaltung von Forderungen an die Bauausführung, die sich aus der bauaufsichtlichen Prüfung/Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen ergeben haben, ist im Rahmen der Bauüberwachung zu überprüfen. 7 Die Richtlinie Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Fassung März 2004, darf bis 31. Dezember 2014 angewendet werden. ____________ 1) Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht: - GL Renewables Certification, Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Brooktoorkai18, D-20457 Hamburg, - Det Norske Veritas (DNV), Tuborg Parkvej 8, DK-2900 Kopenhagen - TÜV Nord Sys Tec GmbH + Co. KG, Große Bahnstraße 31, D-22525 Hamburg - TÜV Süd IndustrieAG, Westendstraße 199, D-80686 München, - DEWI-OCC, Offshore & Certification Centre GmbH, Am Seedeich 9, D-27472 Cuxhaven 2) Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht: Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.V. anerkannten Sachverständigen. Anlage 2.7/13 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 754 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt Mitteilungen *) , Heft 6/97, S. 181, veröffentlicht. Anlage 2.7/14 Bei Anwendung der technischen Regeln ist die "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste", Fassung November 2005, die in den DIBt Mitteilungen *) Heft 2/2006, S. 61, veröffentlicht ist, zu beachten *) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt. Anlage 2.7/15 Zu den Lehmbau Regeln Die technische Regel gilt für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit höchstens zwei Vollgeschossen. 1 Hinsichtlich des Brandschutzes ist das Brandverhalten der Baustoffe nach DIN 4102-1:1998-05 oder alternativ nach DIN EN 13501-1:2010-01 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 oder gemäß Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission nicht möglich ist. Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile sind nach DIN 4102-2:1977-09 oder alternativ nach DIN EN 13501-2:2003-12 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 nicht möglich ist. 2 Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4 anzusetzen. 3 Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109: 1989-
Für die Tragwerksbemessung im Brandfall der lfd. Nrn. 2.3.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 und 2.5.1 gelten die dort aufgeführten technischen Regeln. Anlage 3.1/2 Zu DIN 4102 Teil 4 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 2.2 Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind. 2 Zu Abschnitt 8.7.1 a) In gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Bedachungen nach § 32 Abs. 1 MBO 1 (harte Bedachungen) sind, soweit in anderen Bestimmungen nicht weitere Anforderungen bestehen, lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 MBO 1 zulässig, wenn: - die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachfläche beträgt, - die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zu Brandwänden unmittelbar angrenzender höherer Gebäude oder Gebäudeteile aufweisen und die Teilflächen - als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, untereinander und zu den Dachrändern einen Abstand von mindestens 2 m haben oder - als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m², untereinander und von den Dachrändern einen Abstand von mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von 2 m haben. b) Vom Anwendungsbereich werden begrünte Dächer – Extensivbegrünungen, Intensivbegrünungen, Dachgärten – nicht erfasst. Für die Beurteilung dieser Dächer ist auch die Prüfnorm DIN 4102-7 nicht geeignet. Von einer ausreichenden Behinderung der Brandentstehung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 MBO1 kann jedoch ausgegangen werden bei Dächern mit Intensivbegrünung und Dachgärten, die mindestens bewässert und gepflegt werden und die in der Regel eine dicke Substratschicht aufweisen; sie sind ohne Weiteres geeignet und können auch als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) gelten. Bei Dächern mit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrigwachsende Pflanzen (z. B. Gras, Sedum, Eriken) ist von einer ausreichenden Behinderung der Brandentstehung von außen auszugehen, wenn: - eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgärtnererde, Erdsubstrat) mit höchstens 20 v. H. organischer Gewichtsbestandteile vorhanden ist; bei Begrünungsaufbauten, die dem nicht entsprechen (z. B. Substrat mit höherem Anteil organischer Bestandteile, Vegetationsmatten aus Schaumstoff), ist ein Nachweis nach den in Nr. 2.8 der Bauregelliste A Teil 3 genannten anerkannten Prüfverfahren bei einer Neigung von 15 Grad und im trockenen Zustand (Ausgleichsfeuchte bei Klima 23/50) ohne Begrünung zu führen, - die Wände nach § 30 Abs. 1 MBO1 in Abständen von höchstens 40 m, mindestens 0,30 m über das begrünte Dach, bezogen auf Oberkante Substrat oder Erde, geführt sind. Sofern diese Wände aufgrund bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht über Dach geführt werden müssen, genügt auch eine 0,30 m hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven nichtbrennbaren Platten oder Grobkies, - vor Öffnungen in der Dachfläche (Dachfenster, Lichtkuppeln) und vor Wänden mit Öffnungen ein mindestens 0,50 m breiter Streifen aus massiven nichtbrennbaren Platten oder Grobkies angeordnet wird, es sei denn, dass die Brüstung der Wandöffnung mehr als 0,80 m über Oberkante Substrat hoch ist und - bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden im Bereich der Traufe ein in der Horizontale gemessener mindestens 1 m breiter Streifen ständig unbegrünt bleibt und mit einer Dachhaut aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen ist. 3 zu Abschnitt 8.7.2 Dachdeckungsprodukte/-materialien, die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen und die zusätzlichen Bedingungen über angrenzende Schichten erfüllen, gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder - materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten. Dachdeckungsprodukte/ -materialien Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachplatten aus Stahl Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission. Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m 2 oder eine Dachdeckungsprodukte/ -materialien Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung Masse ≤ 200 g/m 2 haben Faserzementdeckungen: - Ebene und profilierte Platten - Faserzement-Dachplatten Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission oder haben einen Brennwert PCS ≤ 3,0 MJ/kg Profilblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke ≥ 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m 2 haben Ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke ≥ 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m 2 haben Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien) Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse ≥ 80 kg/m ; Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm; Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm. Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer Mindestdicke von 40 mm Zusätzliche Bedingungen: Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke ≤ 8 mm zu verwenden sind. Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN 4102-4/A1 zu 8.7.2 Nr. 2 erfüllt sind. ___________ 1) Nach Landesrecht Anlage 3.1/3 Zu DIN 4102-4/A1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Tabelle 110: Anstelle von DIN 18180:1989-09 gilt DIN 18180:2007-01. 2 Zu Abschnitt 4.5.2.2: Bei einer Bemessung von Mauerwerk nach dem genaueren Verfahren von DIN 1053-1 kann die Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände nach DIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 erfolgen, wenn der Ausnutzungsfaktor α 2 wie folgt bestimmt wird und α2 ≤ 1,0 ist: für : 25 10 < ≤ d hk d h vorh k R − ⋅ ⋅ = 15 33 ,1 β σ γ α (1) für : d hk 10 < R vorh β σ γ α ⋅ ⋅ = 33 ,1 2 (2) Darin ist α2 der Ausnutzungsfaktor zur Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände h k die Knicklänge der Wand nach DIN 1053-1 d die Wanddicke γ der Sicherheitsbeiwert nach DIN 1053-1 vorh σ die vorhandene Normalspannung unter Gebrauchslasten unter Annahme einer linearen Spannungsverteilung und ebenbleibender Querschnitte βR der Rechenwert der Druckfestigkeit des Mauerwerks nach DIN 1053-1 Bei exzentrischer Beanspruchung darf anstelle von βR der Wert 1,33 βR gesetzt werden, sofern die γ-fache mittlere Spannung den Wert βR nicht überschreitet. Anlage 3.1/4 Zu DIN 4102-22 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 5.2: 1.1 4.3.2.4: Im Titel von Tabelle 37 muss es "N Rd,c,t" anstelle von "N Rd,c,0" heißen. 2 Zu Abschnitt 6.2: 2.1 5.5.2.1: In Tabelle 74 muss es in Gleichung (9.4) "≥1" anstelle von "≤ 1" heißen. 3. Zu Abschnitt 7: Bei einer Bemessung von Mauerwerk nach dem semiprobabilistischen Sicherheitskonzept entsprechend DIN 1053-100 kann die Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände nach DIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 erfolgen, wenn der Ausnutzungsfaktor α 2 wie folgt bestimmt wird und α2 ≤ 1,0 ist: für : 25 10 < ≤ d hk ⎟⎟ ⎠ ⎞ ⎜⎜ ⎝ ⎛ − − = d e k f d b N d h fi k Ek k 14 ,3 α (1) für : d hk 10 < ⎟⎟ ⎠ ⎞ ⎜⎜ ⎝ ⎛ − = d e k f d b N fi k Ek 14 ,3 α (2) mit Qk Gk Ek N N N + = (3) Darin ist α2 der Ausnutzungsfaktor zur Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände h k die Knicklänge der Wand nach DIN 1053-100 d die Wanddicke b die Wandbreite N Ek der charakteristische Wert der einwirkenden Normalkraft nach Gl. (3) N Gk der charakteristische Wert der Normalkraft infolge ständiger Einwirkungen N Qk der charakteristische Wert der Normalkraft infolge veränderlicher Einwirkungen f k die charakteristische Druckfestigkeit des Mauerwerks nach DIN 1053-100 k0 ein Faktor zur Berücksichtigung unterschiedlicher Teilsicherheitsbeiwerte γM bei Wänden und „kurzen Wänden“ nach DIN 1053-100 efi die planmäßige Ausmitte von N Ek in halber Geschosshöhe unter Berücksichtigung des Kriecheinflusses nach Gleichung (7.3) von DIN 1053-100 Beim Nachweis der Standsicherheit mit dem vereinfachten Verfahren von DIN 1053-100 mit voll aufliegender Decke darf e fi = 0 angenommen werden. 756 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Für Werte α2 > 1,0 ist eine Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände mit den Tabellen nach DIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 nicht möglich. Fußnote 4 in DIN 4102-4, Tabellen 39 bis 41 wird wie folgt ergänzt: Bei 9,4 N/mm² < α2·f k ≤ 14,0 N/mm² gelten die Werte nur für Mauerwerk aus Voll-, Block- und Plansteinen. Anlage 3.2/1 Zur Muster-Industriebaurichtlinie Die Aussage der Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie über die Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie die Größen der Brandabschnittsflächen ist nur für oberirdische Geschosse anzuwenden. Anlage 3.4/1 Zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) 1 Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 VAwS. Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.“ 2 Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 eingefügt: „1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid.“ 3 Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu. 4 In Abschnitt 3.2 wird die Zeile „WGK 0: im Allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe“ gestrichen. 5 Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe – 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29.05.1999, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2005, Bundesanzeiger Nr. 126a vom 8. Juli 2005). Anlage 4.1/1 Anlage 4.1/ Zu DIN 4108-2 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung. 2 Zu Abschnitt 5.2.2: Die aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einlagig hergestellte Dämmstoffplatten. Anlage 4.1/2 Zu DIN 4108-3 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Der Abschnitt 5 sowie die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen. 2 Die Berichtigung 1 zu DIN 4108-3:2002-04 ist zu beachten. Anlage 4.1/3 Zu DIN 4108-4 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Hinweis: Die Bemessungswerte der Kategorie I gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Die Bemessungswerte der Kategorie II gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B λgrenz nicht überschreitet. Der Wert λgrenz ist hierbei im Rahmen eines Verwendbarkeitsnachweises (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) festzulegen. Anlage 4.1/4 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten: 1 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach EN 14063-1 ): Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke. 2 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlite nach EN 14316-1 2) : Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe. 3 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite nach EN 14317-1 3) : Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe . 4 Hinweis: Für Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, –4 und -5 4) , an die Anforderungen an die Wärmeleitfähigkeit gestellt werden und deren Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm von DIN 4108-4, Tabelle 5, abweicht, muss nachgewiesen sein, dass sie Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.1.26 entsprechen. 5 Dekorative Wandbekleidungen - Rollen und Plattenform nach EN 15102+A1:20115) : Als Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes gelten die im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklarierten Werte dividiert durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. 6 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-1 6) : - Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen. - Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. - Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke. ___________ 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11 4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2011-07 5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15102:2011-12 6) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06 Anlage 4.1/5 Zu DIN 4108-10 Für die Verwendung dieser Dämmstoffe in WärmmdämmVerbundsystemen (WDVS) ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. Anlage 4.2/1 Zu DIN 4109 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2: Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen. 2 Zu den Abschnitten 6.3 und 7.3: Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen. 3 Zu Abschnitt 8: Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R’w,res > 50 dB betragen muss. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 MBO 1 anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über “Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109” bei dem Verband der Materialprüfungsämter ***) geführt werden. 4 Zu Abschnitt 6.4.1: Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen. 5 Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmaktionsplänen nach § 47 c oder d des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebene “maßgebliche Außenlärmpegel” (Abschn. 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47 d BImSchG) gleich oder höher ist als - 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien, - 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, - 66 dB (A) bei Büroräumen. Anlage 4.2/2 Zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 1 Die Berichtigung 1 zu DIN 4109, Ausgabe August 1992, ist zu beachten. 2 Zum Nachweis der Luftschalldämmung bei Wänden aus Lochsteinmauerwerk: Mauerwerk aus folgenden Steinen mit Löchern gilt als quasihomogen, so dass die Schalldämmung aus der flächenbezogenen Masse ermittelt werden kann: - Mauerwerk aus Ziegeln mit einer Dicke ≤ 240 mm ungeachtet der Rohdichte, bei Wanddicken > 240 mm ab einer Rohdichteklasse ≥ 1,0 - Mauerwerk aus Kalksandstein mit einem Lochanteil ≤ 50 %, ausgenommen Steine mit Schlitzlochung, die gegeneinander von Lochebene zu Lochebene versetzte Löcher aufweisen - Mauerwerk aus Vollblöcken und Hohlblöcken aus Leichtbeton nach DIN V 18151-100 und DIN V 18152- 100 mit Wanddicken ≤ 240 mm und mit einer Rohdichteklasse ≥ 0,8 - Mauerwerk aus Mauersteinen aus Beton nach DIN V 18153-100 mit Wanddicken ≤ 240 mm und mit einer Rohdichteklasse ≥ 0,8 Für Mauerwerk aus Lochsteinen mit davon abweichenden Eigenschaften kann der Nachweis der Schalldämmung nicht nach DIN 4109, Abschnitt 6.3 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 geführt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen nur der Schutz gegen Außenlärm relevant ist. Hierfür kann das bewertete Schalldämm-Maß auf Grundlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Anlage 4.2/1, Absatz 2 festgelegt werden. Anlage 5.1/1 Zu DIN 4149 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: ***) Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin Hinweis: Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift “Der Prüfingenieur”, herausgegeben von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik. 1) Nach Landesrecht 758 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 1 In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können. 2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für xxx 1) , herausgegeben von xxx 1) oder DigitalService CD-PRINT, Isener Str. 7, 84405 Dorfen, hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Erdbebenzonen nach Verwaltungsgrenzen“ ist über www.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de/Aktuelles abrufbar. 2a. Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045- 1:2001-07 und DIN 1052:2004-08 wie folgt ersetzt: - DIN 1045-1:2001-07 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA - DIN 1052:2004-08 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA. 2b Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen Deutschlands alle Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden, die im Hinblick auf die Bemessung der Befestigungen auf den Annex C der ETAG 001 verweisen. Die Verankerungen sind entsprechend den in den abZ angegebenen Bemessungsverfahren für statische und quasistatische Einwirkung zu bemessen. 3 Zu Abschnitt 5.5 Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) mit dem Kombinationsbeiwert Ψ2 = 0,5 zu multiplizieren. Diese reduzierten Schneelasten sind auch beim Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen. 4 Zu Abschnitt 6 - In 6.2.2.4.2 (8) ist der Bezug auf „Abschnitt (7)“ durch den Bezug auf „Abschnitt (6)“ zu ersetzen. - Im ersten Satz von 6.2.4.1(5), ist die Bedingung "oder" durch "und" zu ersetzen. 5 Zu Abschnitt 8: Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2011-01 anzuwenden. - Absatz 8.2 (3), erhält folgende Fassung: " Es gelten die in DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebenen Vorschriften für Bemessung und bauliche Durchbildung. Dabei dürfen die zur Ermittlung der Schnittgrößen in 5.5 und 5.6 der DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebenen Verfahren nicht angewandt werden, es sei denn, die doppelte Ausnutzung der plastischen Reserven (infolge q > 1 und nichtlinearer Rechenannahmen) wird dabei ausgeschlossen." - Absatz 8.2 (5) a) und Absatz 8.3.2 (2) erhalten folgende Fassung: "In Bauteilen, die zur Abtragung von Einwirkungen aus Erdbeben genutzt werden, sind Stähle mit erhöhter Duktilität des Typs B500B zu verwenden. Hierauf darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die betroffenen Bereiche im Erdbebenfall, ohne Berücksichtigung eines die rechnerische Erdbebeneinwirkung reduzierenden Verhaltensbeiwertes (d. h. q = 1,0), nicht plastizieren." - Absatz 8.3.5.3 (4), 1. Satz erhält folgende Fassung: "Die bei Übergreifungsstößen vorzusehende Querbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 8.7.4 zu bemessen." - Absatz 8.4 (2), 2. Satz erhält folgende Fassung: "Hierbei sind die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.4.1(3) zu berücksichtigen." - Absatz 8.4 (3), 2. Satz erhält folgende Fassung: "Der Mindestbewehrungsgrad der Querkraftbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.2.2 (5) einschließlich DIN EN 1992-1-1/NA, NDP zu 9.2.2 (5) zu bestimmen." 6 Zu Abschnitt 9 - Bei Erdbebennachweisen von Stahlbauten sind die Verweise auf DIN 18800-1 bis 18800-4 und DIN V ENV 1993-1-1 mit DASt-Richtlinie 103 durch DIN EN 1993-1- 1 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-1/NA sowie DIN EN 1993-1-8 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-8/NA zu ersetzen. - In Absatz 9.3.4 (1) ist der Verweis auf DIN 18800-7 durch den Verweis auf DIN EN 1090-2 zu ersetzen. - Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der wirkliche Höchstwert der Streckgrenze f y, max (siehe DIN 4149:2005-04 Abschnitt 9.3.1.1) und die in Absatz 9.3.1.1 (2) geforderte Mindestkerbschlagarbeit durch einen bauaufsichtlichen Übereinstimmungsnachweis abgedeckt sind. - Abschnitt 9.3.5.1 (2) c) erhält folgende Fassung: "c) bei zugbeanspruchten Bauteilen ist an Stellen von Lochschwächungen die Bedingung von DIN EN 1993-1- 1:2010-12, 6.2.3 (3) einzuhalten (N u,R,d > N pl,R,d)" - In Absatz 9.3.5.4 (7) wird der Verweis auf den Absatz „9.3.3.3 (10)“ durch den Verweis „9.3.5.3 (10)“ ersetzt. - In Absatz 9.3.5.5 (5) erhält Formel (87) folgende Fassung: sdi i Verb pl i M M , , = Ω - In Absatz 9.3.5.8 (1) wird der Verweis auf die Abschnitte „8 und 11“ durch den Verweis „8 und 9“ ersetzt. 7 Zu Abschnitt 10 - Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1995-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 anzuwenden. - Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung: „(5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von Tragwerksmodellen der Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht angesetzt werden.“ - Absatz 10.3 (1) erhält folgende Fassung: „(1) Die Bedingungen der DIN EN 1995-1-1:2010-12, 1/NA:2010-12 sind einzuhalten." - In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: „– die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten und deren Verbindungsmitteln muss durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nachgewiesen sein;“ - In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: „–die Erhöhung des Nagelabstandes bei gleicher Tragfähigkeit gemäß DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 9.2.3.2(4) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt;“ - In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 3. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: „– die Anwendung geklebter Tafeln führt auch bei gleichzeitiger Verwendung mechanischer Verbindungsmittel zur Einstufung in Duktilitätsklasse 1." - Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung: „(6) Bei Anwendung der Gleichungen zur Ermittlung der Tragfähigkeit von stiftförmigen Verbindungsmitteln auf Abscheren nach DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 Abschnitt NCI Zu 8.2 bis NCI Zu 8.7 ist eine Unterschreitung der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 NCI NA.8.2.4 (NA.2) und NCI NA.8.2.5 (NA.4) gestattet ist, in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig.“ - Absatz 10.3 (7) ist wie folgt zu ergänzen: „(7) Eine Erhöhung der Tragfähigkeit der Verbindungsmittel nach DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 9.2.4.2(5) ist nicht zulässig.“ 8 Zu Abschnitt 11 - Absatz 11.2 (2) ist wie folgt zu ergänzen: „Solange Mauersteine mit nicht durchlaufenden Innenstegen in Wandlängsrichtung für die Verwendung in Erdbebenzone 2 und 3 noch nicht in die Bauregelliste aufgenommen sind, dürfen ersatzweise Produkte mit Übereinstimmungsnachweis für die Verwendung in Erdbebenzone 3 und 4 nach DIN 4149-1:1981-04 verwendet werden.“ - Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen): „(1) Der Bemessungswert E d der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen.“ „(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden.“ „(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert E d der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziert werden. Als Bemessungstragfähigkeit R d sind die in DIN 1053- 1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen.“ 9 Zu Abschnitt 12 - Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054:2005-01 einschließlich DIN 1054 Berichtigung 1:2005-04, DIN 1054 Berichtigung 2:2007-04, DIN 1054 Berichtigung 3:2008- 01 und DIN 1054 Berichtigung 4:2008-10 sowie DIN 1054/A1:2009-07 anzuwenden. - Die Absätze 12.1.1 (1) und 12.1.1 (2) erhalten folgende Fassung: „(1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt 7.2.5 zu beachten.“ „(2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach (a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen Regeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen; (b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN 1054. Einschränkungen hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berechnungsnormen müssen nicht beachtet werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt, lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, usw.) vorliegen.“ - Absatz 12.1.1 (4) erhält folgende Fassung: „(4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck) nur mit maximal 30% seines nominellen Wertes angesetzt werden.“ - Absatz 12.2.1 (2) erhält folgende Fassung: „Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert k ersetzt wird durch g S a k k I g e • • + = γ .“ Anlage 5.2/1 Zu DIN 68800 Hinweis: Die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Zulassungen) ersetzen künftig die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Holzschutzmittel. Die Biozid-Zulassungen werden durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erteilt. Bis zum Vorliegen der Biozid-Zulassung ist für das jeweilige Holzschutzmittel für die Verwendung in tragenden Bauteilen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. Anlage 6.1/1 Zur PCB-Richtlinie Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 erfasst. Zusätzlich gilt Folgendes: 1 In bestehenden Gebäuden können polychlorierte Biphenyle (PCB) von belasteten Bauprodukten und Bauteilen in die Atemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesundheitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude. 2 Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen Sanierungsmaßnahmen dann angezeigt, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3000 ng PCB/m³ Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der Richtlinie wird aufgehoben. 3 Die Richtlinie gilt ansonsten in der Fassung September 1994 unverändert, solange es sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB- Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1000 ng PCB/m³ Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m³ Luft, sind umgehend expositionsmindernde Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB 118/m³ Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. 4 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB- haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen. Hinweis: Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m³ Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb der Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB- Raumluftkonzentration werden in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit empfohlen. Anlage 6.2/1 Zur Asbest-Richtlinie Bei Anwendung der technischen Regel ist zu beachten: Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen. Anlage 6.4/1 Zur PCP-Richtlinie Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 erfasst. Anlage 7.1/1 Zu DIN 18065 760 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen. 2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden: Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen. 2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können. 3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist. 4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen. 5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. 6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein. 7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. 3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt. Anlage 7.2/1 Zu DIN 18024-1 Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 52 MBO * barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: Die Abschnitte 8.4, 8.5, 9, 10.1 Satz 2, 12.2, 13 bis 16 und 19 sind nicht anzuwenden. Anlage 7.3/1 Zu DIN 18040-1 Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO* barrierefrei sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Die in können im Einzelfall berücksichtigt werden. 2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden. 3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. 4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. 5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättV erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden. 6 Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ anzuwenden. Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Anlage 7.3/2 Zu DIN 18040-2 Die Einführung bezieht sich auf - Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 LBO barrierefrei sein müssen, und - Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 LBO stufenlos erreichbar sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen. 2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 LBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht. 3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 LBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen. Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Anlage 7.4/1 Zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1 Zu Abschnitt 1 Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RStO 01) zu befestigen. Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1- 1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 anzuwenden. 2 Hinweisschilder 2.1 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“, die Schilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift „Flächen für die Feuerwehr“. Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066 entsprechen; die Hinweisschilder „Feuerwehrzufahrt“ müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben. 2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrten amtlich gekennzeichnet sind. Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild). Anstelle des amtlichen Hinweisschildes „Feuerwehrzufahrt“ kann die zuständige Behörde die Aufstellung des Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ anordnen (Schutzzone im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO). 762 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 1124 Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) — Feststellung der UVP-Pflicht — Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG Die Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken (Vorhabenträgerin), plant die Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes zur direkten Anbindung des Industriegebietes „Süd“ der Landeshauptstadt an die Bundesautobahn A 6 durch einen neuen Zufahrtsast samt zusätzlichem Bypass zur Untertürkheimer Straße sowie zur Verknüpfung der beiden bestehenden Rampen von und zur Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 41 Zur Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Umwelt im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungen wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c und Ziffer 14 6 der Anlage I UVPG durchgeführt Diese Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das geplante Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung der Unterlagen unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar Saarbrücken, den 6 August 2014 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Im Auftrag Werner 1125 Wettbewerbsaufruf zur Auswahl der LEADER-Regionen für die EU-Förderperiode 2014-2020 Mit dem Förderprogramm LEADER1) unterstützen die Europäische Union und das Saarland gemeinsam Maßnahmen und Aktionen zur lokalen Entwicklung Zur Umsetzung von LEADER im Zeitraum 2014-2020 lobt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes als zuständige Verwaltungsbehörde den Wettbewerb zur Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr 1303/2013 aus Das Saarländische Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL) wurde am 17 Juli 2014 bei der EU-Kommission zur Genehmigung eingereicht Unter Priori tät 6 ist die LEA- DER-Strategie wichtiger Bestandteil des Planes und Grundlage für die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zur Umsetzung der Artikel 28 bis 30 der Verordnung (EU) Nr 1303/2013 sowie der Artikel 42 bis 45 der Verordnung (EU) Nr 1305/2013 beabsichtigt das Saarland auf Grundlage dieses Aufrufs, geeignete Lokale Entwicklungsstrategien (LES) sowie die sie tragenden lokalen Partnerschaften auszuwählen und als Lokale Aktionsgruppen (LAG) anzuerkennen Landesweit sollen bis zu vier LEADER-Gebiete gefördert werden Für die Umsetzung des LEADER-Ansatzes im Saarland sind insgesamt 8 000 000 Euro vorgesehen, sodass pro LEADER-Region durchschnittlich 2 Mio Euro an EU- und Landesmitteln zur Verfügung ste hen In Vorbereitung der neuen Förderperiode haben sich die bisherigen saarländischen LEADER-Gebiete und eine weitere potenzielle Region an einem vorgeschalteten Interessenbekundungsverfahren beteiligt und in diesem Rahmen erste Überlegungen zur Abgrenzung ihrer Aktionsgebiete, der Zusammensetzung und Rechtsform der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) sowie zu angedachten Themenschwerpunkten für eine Lokale Entwicklungsstrategie mitgeteilt An diese unverbindliche Interessenbekundung knüpft der Aufruf an Die bisherige Interessenbekundung ist für eine Teilnahme am Wettbewerb nicht verpflichtend Daher besteht auch für andere lokale Partnerschaften die Möglichkeit zur Teilnahme am wettbewerblichen Auswahlverfahren Die Wettbewerbsbeiträge sind schriftlich bis zum 16. Januar 2015 beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat B/4, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, einzureichen Angaben über die inhaltlichen Anforderungen an die Lokalen Entwicklungsstrategien und zur Organisationsstruktur der Lokalen Aktionsgruppen finden sich im Entwurf des Saarländischen Ent wicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL) unter http://www saarland de/98261 htm 1) Die Abkürzung LEADER steht für Liaision Entre Actions de Développement de l’Economie Rurale und bedeutet „Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“ Weitere Informationen erteilt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter Tel : 06 81 / 501 - 43 36 1137 Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Firma ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, hat beim Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz (LUA) als zuständige Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 22 Juli 2014 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs 1 BImSchG antragsgemäß für folgendes Vorhaben gestellt Errichtung und Betrieb des Windparks „Himmelwald“ mit insgesamt 6 Windenergieanlagen (WEA), davon in der Gemarkung Wetschhausen • WEA 1 in Flur 1, Flurstück 171/1 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2586650 u H 5477540), • WEA 2 in Flur 1, Flurstück 143 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2587198 u H 5477581), • WEA 4 in Flur 1, Flurstück 1 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2587737 u H 5477873) und • WEA 5 in Flur 1, Flurstück 1 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2588066 u H 5477723) und und in der Gemarkung Fürth-Wetschhausen • WEA 3 in Gem Fürth, Flur 32, Flurstück 45 sowie Gem Wetschhausen Flur 1, Flurstück 1 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2587686 u H 5478297), • WEA 6 in Gem Fürth, Flur 33, Flurstück 36 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2588484 u H 5478185) Bei den geplanten 6 Windenergieanlagen handelt es sich um WEA Fabrikat General Electric Company, Typ GE 2.5-120 mit einer Nennleistung von je 2,5 MW, einer Nabenhöhe von 139 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und einer Gesamthöhe von 199 m. Das geplante Windparkvorhaben „Himmelwald“ im Gemeindegebiet der Stadt Ottweiler steht im räumlichen Zusammenhang und in kumulativer Wirkung mit dem in nordöstlicher Richtung (Entfernung ca 550 m) bestehenden Windpark „Hungerberg“ der Fa Juwi (3 WEA) sowie mit den in nordwestlicher Richtung (Entfernung ca 750 m) geplanten 3 WEA der Fa EnBW im Gemeindegebiet der Stadt St Wendel Im Sinne des UVPG handelt es sich somit hier um eine gemeinsame „Windfarm“ mit insgesamt 12 WEA. Gemäß Nr 1 6 2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG ist für das geplante Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht 764 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat diese Vorprüfung vorgenommen und kam zu dem Ergebnis, dass durch die vom Vorhabenträger beschriebenen und bei der Antragstellung zu beachtenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Satz 1, Satz 3 u 4 UVPG) und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft und gemäß § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung berücksichtigt Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-BoscoStr 1, 66119 Saarbrücken (Tel : (06 81) 85 00 - 13 15, Herr Kömen), richten Saarbrücken, den 8 August 2014 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Im Auftrag Dr Schwan 1139 Verfügung über die Widmung, Einziehung und Umstufung von Teilstrecken der Bundesstraße 51 in Merzig-Besseringen Vom 4 August 2014 Widmung der Neubaustrecke der B 51 von Netzknoten 6505 038O (neu) nach Netzknoten 6505 039O (neu) Länge: 3,258 km und der Äste des Kreisverkehrsplatzes „Auf der Haardt“ Netzknoten 6505 038 (neu) A nach B = 0,028 Km B nach O = 0,031 Km O nach A = 0,063 Km und die Äste des Kreisverkehrsplatzes „B-Werk“ Netzknoten 6505 039 (neu) A nach B = 0,026 Km B nach O = 0,058 Km O nach A = 0,039 Km und der Bypass „B-Werk“, C nach D = 0,400 Km Gesamtlänge = 3,903 Km erhalten mit der Verkehrsfreigabe am 13. Dezember 2013 die Eigenschaft einer Bundesstraße des Fernverkehrs und werden zur Bundesstraße Nr. 51 (B 51) gewidmet. (§ 2 Abs 1 Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Juni 2007 (BGBl I S 1206), zuletzt geändert durch Art 7 des Gesetzes vom 31 Mai 2013 (BGBl I S 1388)) Einziehung Die Bundesstraße 51 wird zwischen der Neuführung „Auf der Haardt“ und dem Bestand auf einer Länge von ca 160 m mit Wirkung vom 13. Dezember 2013 eingezogen (§ 2 Abs 4 Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Juni 2007 (BGBl I S 1206), zuletzt geändert durch Art 7 des Gesetzes vom 31 Mai 2013 (BGBl I S 1388)) I. Umstufung einer Teilstrecke der bisherigen B 51 zur Landstraße I. Ordnung Nr. 174 (L.I.O. 174) von Netzknoten 6505 039B nach Netzknoten 6505 034C von Km 0,000 bis Km 0,230 und der Kreisverkehrsplatz in Netzknoten 6505 034 von O nach B = 0,030 Km B nach C = 0,053 Km C nach O = 0,027 Km Gesamtlänge der Landstraße: 0,340 Km II. Umstufung einer Teilstrecke der bisherigen B 51 zur Landstraße I. Ordnung Nr. 175 (L.I.O. 175) von Netzknoten 6505 003 nach Netzknoten 6505 038A von Km 0,000 nach Km 1,052 Gesamtlänge der Landstraße: 1,052 Km III. Umstufung einer Teilstrecke der bisherigen B 51 zur Stadtstraße von Netzknoten 6505 003 nach Netzknoten 6505 034 von Km 0,000 nach Km 2,100 Gesamtlänge der Stadtstraße: 2,100 Km Diese Teilstrecken haben ihre Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2013 zur Landstraße bzw zur Stadtstraße der Kreisstadt Merzig umgestuft (§ 2 Abs 4 Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Juni 2007 (BGBl I S 1206), zuletzt geändert durch Art 7 des Gesetzes vom 31 Mai 2013 (BGBl I S 1388)) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Klage bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden Die Klage ist gegen das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-RöderStraße 17, 66119 Saarbrücken, zu richten Sie muss den Kläger und den Streitgegenstand bezeichnen Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können Saarbrücken, den 4 August 2014 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Im Auftrag Schmitt 1140 Öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9, 66287 Quierschied, (nachfolgend Gemeinde genannt) und dem Landesverwaltungsamt, Am Markt 7, 66386 St. Ingbert, zum Forderungsmanagement Präambel Die Gemeinde und das Landesverwaltungsamt schließen die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur effizienten und bürgernahen Beitreibung von Forderungen der Gemeinde mit dem Ziel der Erhöhung der sozialen Gerechtigkeit und der Durchsetzung rechtlicher Zahlungspflichten Die Kooperation findet im Rahmen eines Pilotprojektes („Kooperation Forderungsmanagement“) gemäß § 29 Abs 3a Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) statt
Die Gemeinde überträgt nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Vollstreckung von eigenen und von ihrer Kasse zu vollstreckenden fremden Geldforderungen nach § 29 Absatz 3a Satz 1 SVwVG auf das Landesverwaltungsamt
Die Übertragung nach Absatz 1 erfasst alle vollstreckbaren (grundsätzlich einmalig angemahnten oder erinnerten) Geldforderungen, soweit und solange sie seitens der Gemeinde der Vollstreckung nach öffentlichem Recht unterliegen
Fremde Geldforderungen sind unter Benutzung des in Anlage 1 beigefügten Schreibens an die ersuchende Behörde zurückzusenden Solche Amtshilfeersuchen kann das Landesverwaltungsamt direkt mit der ersuchenden Behörde abwickeln Amtshilfeersuchen sind nach Bearbeitung, spätestens sechs Monate nach Eingang, mit einem Sachstandsbericht an die ersuchende Behörde zurückzusenden
Die Gemeinde stellt dem Landesverwaltungsamt die zur Wahrnehmung der mit dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben erforderlichen und sachdienlichen Informationen (Anlage 2) in elektronischer Form unter Nutzung der durch das Landesverwaltungsamt definierten Schnittstelle (Anlage 3) zur Verfügung
Das Landesverwaltungsamt trifft die zur erfolgreichen Beitreibung erforderlichen und geeigneten Maßnahmen eigenverantwortlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen In Einzelfällen hat auch die Gemeinde das Recht zur Stundung Das Recht zur Aufrechnung, Niederschlagung und dem Erlass von Forderungen obliegt ausschließlich der Gemeinde
Die Gemeinde und das Landesverwaltungsamt unterrichten sich in elektronischer Form gegenseitig und zeitnah über die für die Vollstreckung und deren weiteren Verlauf relevanten Umstände (z B Zahlungseingänge, Gründe für Aussetzung, Ruhen oder Einstellung) Im Einzelfall können sich die Vertragspartner hinsichtlich des Vollstreckungsverlaufs mündlich ins Benehmen setzen Auf Verlangen eines Vertragspartners sind sachdienliche Auskünfte oder Zwischenberichte zu erteilen
Für die Bearbeitung von Einwänden von Bürgerinnen und Bürgern gegen die Vollstreckung oder einzelne Maßnahmen ist das Landesverwaltungsamt zuständig Im Übrigen bleibt die materielle Zuständigkeit der Gemeinde unberührt
Die Vollstreckungsakten werden beim Landesverwaltungsamt geführt und nach den gesetzlichen Vorschriften archiviert
Die vereinnahmten Beträge mit Ausnahme der durch die Tätigkeit des Landesverwaltungsamtes verursachten Gebühren und Auslagen stehen der Gemeinde zu Die Abrechnung durch das Landesverwaltungsamt erfolgt jährlich
Im Falle einer Minderdeckung findet eine Aufteilung der Zahlungseingänge in folgender Reihenfolge statt: 1 Zweckbestimmung des Schuldners 2 gesetzlicher Vorrang 3 drohende Verjährung 4 Befriedigung von Kleinforderungen (bis 25 Euro) 5 gleichmäßige prozentuale Aufteilung auf alle Forderungen 6 Sonstige
Die Vollstreckung von Forderungen, welche nicht beizutreiben sind, gibt das Landesverwaltungsamt spätestens drei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist in elektronischer Form unter Beifügung eines Sachstandsberichtes an die Gemeinde zurück 766 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014
Die Gemeinde verpflichtet sich zur Zahlung einer Aufwandserstattung in Höhe von 20 Euro pro Fall nebst Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des realisierten Ist-Betrages, die mit der Abrechnung nach § 3 Absatz 1 geltend gemacht werden, für die Tätigkeit des Landesverwaltungsamtes nach dieser Vereinbarung
Das Landesverwaltungsamt kann die Aufwandserstattung für seine Tätigkeit mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres einvernehmlich mit der Gemeinde anpassen Kann eine Einigung nicht erzielt werden, besteht für beide Beteiligte das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr Bis zum Ende der Vereinbarung gilt die bis zu diesem Zeitpunkt festgelegte Aufwandserstattung weiter
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
Sie kann jederzeit von einem der Beteiligten mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Monats ohne Angabe von Gründen gekündigt werden
Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform Abbedingungen der Schriftform bedürfen ebenfalls der Schriftform
Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung rechtswidrig oder nichtig sein, bleibt die Geltung der Vereinbarung ansonsten unberührt Nichtige oder rechtswidrige Bestandteile sind entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten anzupassen Fehlende Regelungen sind entsprechend zu ergänzen
Die Beteiligten verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsabwicklung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Vereinbarungszweckes dienlich sind Bei Differenzen der Beteiligten ist vor Beschreiten des Rechtsweges eine gütliche Regelung im Geiste dieser Vereinbarung anzustreben
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft St Ingbert, den 7 August 2014 Die Bürgermeisterin der Gemeinde Quierschied Lawall Die Stellv. Direktorin des Landesverwaltungsamtes Zöllner Stellenausschreibungen 1126 Stellenausschreibung des Ministeriums für Finanzen und Europa Vom 14 August 2014 Das Ministerium für Finanzen und Europa beabsichtigt, zum 1. Juli 2015 mehrere Anwärter/-innen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der saarländischen Steuerverwaltung einzustellen Die Finanzämter sind als Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden übertragen worden ist Sie sind als örtliche Behörden direkt dem Ministerium für Finanzen und Europa unterstellt Die Ausbildung erfolgt nach den Vorschriften des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sie schließt mit dem Diplomgrad „Dipl -Finanzwirt/-in (FH)“ ab Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre und ist untergliedert in Studienzeiten von 21 Monaten an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Rheinland/Pfalz in Edenkoben und eine praktische Ausbildung von 15 Monaten an einem saarländischen Finanzamt Nach der erfolgreichen Ausbildung ist eine Tätigkeit als Sachbearbeiter/-in des gehobenen Dienstes im Innen- bzw Außendienst eines saarländischen Finanzamtes oder beim Landesamt für Zentrale Dienste (LZD) in Saarbrücken möglich In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt Kenntnisse im Bereich der Informationstechnik sind von Vorteil Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die gesetzlichen und allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen Ein Anspruch der Anwärterinnen und Anwärter auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach bestandener Laufbahnprüfung besteht nicht (§ 24 Abs 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung) Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Frauenförderplanes zu beseitigen, ist das Ministerium an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind erwünscht Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen bis 15. Oktober 2014 elektronisch über die OnlineBewerbungsplattform www interamt de (persönliche Registrierung erforderlich) einzureichen Die Ausschreibung befindet sich unter der StellenangebotsID: 245542 Kontaktdaten: Axel Hofmann E-Mail: a hofmann@finanzen saarland de oder telefonisch unter der Rufnummer 06 81 / 501 - 16 63 Veit Neuberger E-Mail: v neuberger@finanzen saarland de oder telefonisch unter der Rufnummer 06 81 / 501 - 17 43 Weitere Informationen sind im Internet unter www karriereimfinanzamt saarland de zu finden 1127 Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Vom 6 August 2014 Im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist im Geschäftsbereich 1 „Zentrale Aufgaben“, Fachbereich 1 3 „Rechtsangelegenheiten“, befristet für die Dauer der Elternzeit einer Beschäftigten zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Wirtschaftsjuristin/eines Wirtschaftsjuristen (FH oder Bachelor) zu besetzen Das Aufgabengebiet umfasst im Einzelnen: • Bearbeitung geschäftsbereichsübergreifender Rechtsangelegenheiten, insbesondere in den Bereichen Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht und Abfallrecht • Bearbeitung der Widerspruchsverfahren und Anfragen nach SUIG/IFG • Unterstützung der Geschäftsbereiche in Vergaberechtsfragen Die Aufgabenstellung erfordert Außendienstfähigkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit Gute EDV-Kenntnisse in Office 2010 (Word, Excel, Outlook) sowie der Besitz des Führerscheins Klasse B werden vorausgesetzt Bewerberinnen und Bewerber müssen über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder einen Bachelor zur Wirtschaftsjuristin/zum Wirtschaftsjurist in dem Studiengang „Wirtschafts- und Umweltrecht“ verfügen Bei gleicher Eignung werden Schwerbehinderte bevorzugt berücksichtigt Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind erwünscht Wir bitten Sie, das Online-Bewerberportal www interamt de unter ID 246526 zu nutzen und von Bewerbungen auf dem Postweg oder per E-Mail abzusehen Die Bewerbungsfrist endet am 11. September 2014 Die Stellenausschreibung ist über unten stehenden Direktlink zu erreichen Falls Sie nicht über einen Internet-Zugang verfügen, senden Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung mit allen relevanten Daten fristgemäß an folgende Postadresse: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/3, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken 1128 Stellenausschreibung Das Ministerium für Inneres und Sport stellt im August/September nächsten Jahres Kommissaranwärter/-innen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Einstellungsvoraussetzungen: • die gesetzlichen Bestimmungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis • u a dürfen die Bewerber/-innen nicht gerichtlich bestraft sein, und es dürfen keine Strafverfahren anhängig sein • das 35 Lebensjahr darf am Tag der Einstellung noch nicht vollendet sein • Fachhochschulreife/allgemeine Hochschulreife; darüber hinaus kann zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung — Fachbereich Polizeivollzugsdienst — zugelassen werden, wer über einen Abschluss in einem anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Ausbildungsberuf (Liste der für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Ausbildungsberufe siehe unter www polizei saarland de) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und mindestens 2-jähriger Berufspraxis verfügt • das Deutsche Jugendschwimmabzeichen Bronze (bis 18 Jahre) bzw das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze (ab 18 Jahre) • für Brillen-/Kontaktlinsenträger gibt es besondere Bestimmungen (siehe www polizei saarland de) Hinweis: Interessenten, die in anderen Bundesländern oder beim Bund im Polizeidienst tätig sind, können sich nicht bewerben Das Auswahlverfahren, in dem die Eignung für den Polizeiberuf geprüft wird, besteht aus einem Sporttest, einer schriftlichen Prüfung, einer polizeiärztlichen Untersuchung und einem Vorstellungsgespräch 768 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Bewerbungen von Frauen Um den Frauenanteil in der Polizei zu erhöhen, sind wir besonders an der Bewerbung von Frauen interessiert Bewerber mit Migrationshintergrund Das Ministerium für Inneres und Sport ist bemüht, den Anteil von Migrantinnen und Migranten in der saarländischen Polizei zu erhöhen Mit der Einstellung von ausländischen Mitbürgern und Mitbürgerinnen soll eine leichtere Herstellung des Kontaktes zur ausländischen Bevölkerung gewährleistet werden, was zu einer verbesserten polizeilichen Aufklärungsarbeit und Konfliktlösung beitragen kann Deshalb haben wir ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund Förderung des Spitzensports in der saarländischen Polizei Die Landesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht, jungen, talentierten Sportlerinnen und Sportlern eine Möglichkeit zu bieten, Leistungssport und eine qualifizierte, hochwertige Berufsausbildung miteinander zu verbinden und hiermit für diesen Personenkreis eine gesicherte berufliche Zukunftsperspektive zu eröffnen Im Einstellungsjahr 2015 werden erneut Stellen für die Spitzensportförderung zur Verfügung gestellt Einzelheiten hierzu erfahren Sie von unseren Mitarbeiterinnen, Frau Dengel und Frau Spies, (E-Mail: einstellungsberater@innen saarland de, Tel : 06 81 / 501 - 35 75 u - 35 76), sowie auf unserer Internetseite Sollten Sie die für die Aufnahme in die Sportfördergruppe benötigten Voraussetzungen erfüllen und an einer Bewerbung im Rahmen der Sportfördergruppe interessiert sein, bitte ich Sie, dies in Ihrem Anschreiben anzugeben Darüber hinaus sind von den Bewerberinnen und Bewerbern Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten erwünscht Zusätzliche Informationen finden Sie im Internet unter www.polizei.saarland.de. Unsere Mitarbeiterinnen stehen für weitere Auskünfte unter der Telefonnummer 06 81 / 501 - 35 75 u - 35 76 zur Verfügung Wir freuen uns auf Ihre Online-Bewerbung unter www. interamt.de (Angebots-ID 244930) bis spätestens 30. September 2014 Sollte Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die o g Mitarbeiterinnen 1141 Stellenausschreibung der Staatskanzlei Vom 12 August 2014 In der Abteilung B „Grundsatzfragen und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung“ der Staatskanzlei ist die Stelle einer Referentin oder eines Referenten des höheren Dienstes unbefristet zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen Das Aufgabengebiet erstreckt sich auf den Bereich der politischen Analyse, Konzeption und Beratung in wirtschaftspolitischen Grundsatzfragen sowie der politischen Kommunikation Zum Aufgabenprofil zählen darüber hinaus insbesondere die Analyse der aktuellen Finanz-, Wirtschafts- und Steuerpolitik in Bund, Ländern und der EU Mit Blick auf die Frankreichstrategie und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Landesregierung richtet sich ein besonderer Fokus auf unser Nachbarland Frankreich sowie auf die Großregion SaarLorLux Ein Schwerpunkt der Arbeit besteht in der Vorbereitung von Terminen der Ministerpräsidentin und des Chefs der Staatskanzlei, der Konzipierung politischprogrammatischer Texte sowie von Redemanuskripten, der Bearbeitung der amtlichen Korrespondenz und von fachlichen Stellungnahmen zu jeweils aktuellen finanz- und wirtschaftspolitischen Sachthemen sowie die Beratung in Fragen der politischen Kommunikation und des politischen Marketings Dies erfordert überdurchschnittliche Fähigkeiten in der schriftlichen Artikulation politischer Bewertungen und Positionierungen Es wird ein allgemeinpolitisches Interesse erwartet mit besonderer Berücksichtigung ökonomischer Themenstellungen Dabei sind Kenntnisse aus der unternehmerischen Praxis vor allem dann von Interesse, wenn sie mit nachweislicher Frankreich- und SaarLorLuxKompetenz verbunden sind Erforderlich ist zudem die Fähigkeit, sich rasch und selbstständig in komplexe wirtschaftspolitische Sachverhalte einzuarbeiten und diese allgemeinverständlich und prägnant darstellen zu können Erfahrungen im Umgang mit modernen Informationsund Kommunikationstechnologien und Textverarbeitungsprogrammen werden vorausgesetzt Gute französische und englische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift sind erwünscht Eigeninitiative, Leistungsbereitschaft, eine hohe soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit sowie die Bereitschaft zu kooperativer Teamarbeit werden erwartet Ein erfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium wird vorausgesetzt Eine Stelle der Wertigkeit der Entgeltgruppe 13 TV-L steht zur Verfügung, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Verbeamtung möglich Schwerbehinderte Bewerber/-innen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, ist die Staatskanzlei an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert Die Angabe ehrenamtlicher Tätigkeiten ist erwünscht Wir freuen uns auf Ihre Online-Bewerbung unter www interamt de unter Angabe der AngebotsID 247524 innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung Sollte Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an das Personalreferat der Staatskanzlei unter Tel : 06 81 / 501 - 11 51 oder - 00 (Ansprechpartner Frau Hoffmann) Die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden C. Amtliche Bekanntmachungen Aufgebote 1129 Aufgebot 24 II 2/14 — In dem Aufgebotsverfahren 1 Edgar Klassen, wohnhaft Friedrichweilerstr 22a, 66787 Wadgassen, 2 Magda Klassen, wohnhaft Friedrichweilerstr 22a, 66787 Wadgassen, haben die Antragsteller das Aufgebot des im Grundbuch von Differten, Blatt 2479, eingetragenen Grundschuld i H v 18 400 DM nebst 10 % Zinsen jährlich als lfd Nr 2 der Abt III zugunsten der Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft — Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Schwäbisch Hall, gebildeten Grundschuldbriefs beantragt Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens zum 6. Oktober 2014 bei dem Gericht, Prälat-SubtilRing 10, 66740 Saarlouis, seine Rechte schriftlich anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird Saarlouis, den 6 August 2014 Das Amtsgericht Liquidationen 990 Liquidation Kath Krankenpflegeverein PARR e V mit Sitz in 66453 Gersheim-Medelsheim Der vorgenannte Verein ist aufgelöst Evtl Gläubiger werden aufgefordert, sich bei den Liquidatoren zu melden Gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren sind: Pfarrer Günter Broy, Im Pfarrgarten 1, 66453 Gersheim, Marianne Bubel, Brühlstr 10, 66453 Gersheim Die Liquidatoren Banken und Sparkassen 1132 Bekanntmachung Das nachstehend aufgeführte, von der Stadtsparkasse Völklingen ausgestellte Sparkassenbuch der Stadtsparkasse Völklingen wird für kraftlos erklärt, nachdem während der Vorlegungsfrist Rechte Dritter nicht geltend gemacht wurden: 770 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Nr 3205347347 lautend auf: Christine Betahar, 1164 Hamman-Chat, Tunesien Völklingen, den 8 August 2014 Stadtsparkasse Völklingen 1133 Kraftloserklärung Die Sparkassenbücher der Sparkasse Saarbrücken Nr 3821-090 713 lautend auf: alte Nr 421-090 713 SPD Ortsverein Bildstock, 66299 Friedrichsthal; Nr 3861-037 772 lautend auf: alte Nr 461-037 772 Edith Reppich, 66271 Kleinblittersdorf; Nr 3870-004 755 lautend auf: alte Nr 470-004 755 Martin Suda, 66123 Saarbrücken; Nr 3874-260 221 lautend auf: alte Nr 474-260 221 Heiderose und Günter Diesel, 66299 Friedrichsthal; Nr 3874-708 997 lautend auf: alte Nr 474-708 997 Wolfgang Schuler, 66346 Püttlingen; Nr 3874-959 673 lautend auf: alte Nr 474-959 673 Heiderose und Günter Diesel, 66299 Friedrichsthal; werden für kraftlos erklärt, nachdem während der Vorlegungsfrist Rechte Dritter nicht geltend gemacht wurden Saarbrücken, den 6 August 2014 Sparkasse Saarbrücken Öffentliche Ausschreibungen 1134 HVA B-StB Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung a) Landesbetrieb für Straßenbau Poststelle Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel : 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs saarland de b) Öffentliche Ausschreibung c) entfällt d) Bauauftrag e) B 41 Oberlinxweiler – St. Wendel/City f) ca 75 000 m² fräsen ca 700 t Einbau AC 16 BS ca 7 000 t Einbau SMA 8 S ca 850 m² Einbau MA 11 S g) entfällt h) entfällt i) Bauanfang: 20 Oktober 2014 Bauende: 15 November 2014 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen k) Landesbetrieb für Straßenbau Poststelle Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel : 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs saarland de l) 30,00 Euro, gültig für Abholer Bei Versand zuzüglich Portokosten für In- bzw Ausland Verkauf erfolgt nur gegen Rechnung Das Entgelt wird nicht erstattet Die Unterlagen können persönlich abgeholt bzw per Fax oder E-Mail angefordert werden, und zwar unter Angabe der Maßnahmennummer: 14-0057 SB Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von 8 30 bis 11 45 Uhr und von 13 30 bis 15 15 Uhr, freitags von 8 30 bis 12 00 Uhr möglich Abgabe und Versand erfolgen ab dem 22. August 2014 m) entfällt n) Die Angebote müssen bis zum 10. September 2014, 11.30 Uhr, eingegangen sein o) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 D-66538 Neunkirchen p) Deutsch q) Eröffnungstermin am 10. September 2014 um 11.30 Uhr im Zimmer 19 Folgende Personen dürfen anwesend sein: Bieter und/oder deren Bevollmächtigte r) Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v H der Auftragssumme; Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v H der Abrechnungssumme s) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 6 Abs 3 VOB/A zu machen Auf Verlangen: Ergänzung des Verzeichnisses der Nachunternehmer um die Namen der Nachunternehmer Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß MVAS-Merkblatt Bauzeitenplan Vorlage der Referenzbescheinigung Urkalkulation der Haupt- und Nachunternehmer Mit dem Angebot einzureichen: HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung, falls nicht präqualifiziert v) Zuschlagsfrist: 10. Oktober 2014 w) — Nachprüfungsstelle — Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken 1135 HVA B-StB Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung a) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel : 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs saarland de b) Öffentliche Ausschreibung c) entfällt d) Bauauftrag e) BAB A 8 und A 62 im Bereich der Straßen- und Autobahnmeisterei Dillingen f) ca 14 050 m² 2,5-4 cm Asphalt fräsen ca 1 800 m² 8-10 cm Asphalt fräsen ca 400 m² 3-5 cm pechhaltige Befestigung aufnehmen ca 4,7 to Bitumenemulsion aufsprühen ca 143 to Einbau Asphaltbinder AC 16 BS ca 1 855 to Einbau Asphaltdeckschicht AC 11 D S ca 825 m² Einbau Asphaltdeckschicht AC 11 D S g) entfällt h) entfällt i) Beginn der Ausführung: spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung Vollendung der Ausführung: spätestens 18 Werktage nach Baubeginn j) Nebenangebote sind zugelassen k) Landesbetrieb für Straßenbau Poststelle Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel : 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs saarland de l) 23,50 Euro, gültig für Abholer Bei Versand zuzüglich Portokosten für In- bzw Ausland Verkauf erfolgt nur gegen Rechnung Das Entgelt wird nicht erstattet Die Unterlagen können persönlich abgeholt bzw per Fax oder E-Mail angefordert werden Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von 8 30 bis 11 45 Uhr und von 13 00 bis 15 15 Uhr, freitags von 8 30 bis 12 00 Uhr möglich Abgabe und Versand erfolgen ab dem 21. August 2014 unter der Maßnahmennummer: 14-0119SU m) entfällt n) Die Angebote müssen bis zum 10. September 2014, 11.00 Uhr, eingegangen sein o) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 D-66538 Neunkirchen p) Deutsch q) Eröffnungstermin am 10. September 2014 um 11.00 Uhr im Zimmer 19 Folgende Personen dürfen anwesend sein: Bieter und/oder deren Bevollmächtigte r) entfällt s) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 6 Abs 3 VOB/A zu machen v) Zuschlagsfrist: 10. Oktober 2014 w) — Nachprüfungsstelle — Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken 1136 HVA B-StB Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung a) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel : 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs saarland de b) Öffentliche Ausschreibung c) entfällt d) Bauauftrag e) BAB, Bundes- und Landstraßen im Bereich der SAM Rohrbach f) 15 000 m Rissesanierung Bereich Bundesautobahnen 772 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 25 000 m Rissesanierung Bereich Bundes- und Landstraßen g) entfällt h) entfällt i) Beginn der Ausführung: spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung Vollendung der Ausführung: spätestens 18 Werktage nach Zuschlagserteilung j) Nebenangebote sind zugelassen k) Landesbetrieb für Straßenbau Poststelle Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel : 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs saarland de l) 21,50 Euro, gültig für Abholer Bei Versand zuzüglich Portokosten für In- bzw Ausland Verkauf erfolgt nur gegen Rechnung Das Entgelt wird nicht erstattet Die Unterlagen können persönlich abgeholt bzw per Fax oder E-Mail angefordert werden Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von 8 30 bis 11 45 Uhr und von 13 00 bis 15 15 Uhr, freitags von 8 30 bis 12 00 Uhr möglich Abgabe und Versand erfolgen ab dem 21. August 2014 unter der Maßnahmennummer: 14-0302SU m) entfällt n) Die Angebote müssen bis zum 4. September 2014, 11.00 Uhr, eingegangen sein o) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 D-66538 Neunkirchen p) Deutsch q) Eröffnungstermin am 4. September 2014 um 11.00 Uhr im Zimmer 19 Folgende Personen dürfen anwesend sein: Bieter und/oder deren Bevollmächtigte r) entfällt s) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 6 Abs 3 VOB/A zu machen Einreichung der Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Tariftreue und Mindestentlohnug für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß STTG Die maßgeblichen Entgelttarife sind unter www tarifregister saarland de abrufbar v) Zuschlagsfrist: 2. Oktober 2014 w) — Nachprüfungsstelle — Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken 1138 HVA B-StB EU-Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung I 1) Name, Adressen und Kontaktstelle: Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 D-66538 Neunkirchen Nationale Identifikationsnummer: 100100 Kontaktstelle: Vergabestelle Zu Händen von: Poststelle Tel : 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs saarland de Internet: www lfs saarland de Weitere Auskünfte erteilen die oben genannten Kontaktstellen Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem) verschicken die oben genannten Kontaktstellen Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an die oben genannten Kontaktstellen I 2) Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Lokalbehörde I 3) Haupttätigkeiten: Brückenbau I 4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: Der öffentliche Auftraggeber beschafft nicht im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber II 1) Beschreibung II 1 1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber: Z028A008 A8, AS MZG/Wellingen - AS MZG/Schwemlingen 14-0320 BB Komplettierung Bw 1491, Neubau TBW 1491-1 II 1 2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw Dienstleistung: Planung und Ausführung eines Bauauftrages A8, AS MZG/Wellingen-AS MZG/ Schwemlingen NUTS-Code: DEC02 II 1 3) Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS): Die Bekanntmachung betrifft einen öffentlichen Auftrag II 1 4) Angaben zur Rahmenvereinbarung entfallen II 1 5) Neubau Teilbauwerk Bw 1491-1 Ausführung von Erdarbeiten, Verbauarbeiten, Ausführung von Tiefgründungen mit Großbohrpfählen aus Stahlbeton, Ausführung von Stahlbeton- und Spannbetonarbeiten für die Herstellung von Pfeiler, Widerlager und Überbau, Einbau von Kalottenlagern, Einbau von Betonstahl B 500, Einbau von externen und internen Spanngliedern, Einbau von Brückenentwässerung, Geländern und Schutzplanken, Arbeiten mit Epoidharz zur Grundierung und Versiegelung der Spannbetonfahrbahnplatte, Einbau einer einlagigen Bitumenschweißbahn als Abdichtung, Einbau einer Gussasphaltschutz- und -deckschicht als Fahrbahnbelag Ausführung von Pflasterarbeiten, Natursteinpflaster an Böschungen andecken Herstellen einer Gabionenwand Herstellen eines Durchlassbauwerkes, Verlegen eines Bachbetts II 1 6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV): Hauptteil Hauptgegenstand: 45221111-3 Ergänzende Gegenstände: entfällt II 1 7) Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA) II 1 8) Die Aufteilung des Auftrags in Lose erfolgt nicht II 1 9) Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig II 2) Menge oder Umfang des Auftrags II 2 1) Gesamtmenge bzw -umfang: 2 460 m³ Stahlbeton Unterbauten 3 700 m³ Spannbeton Überbau 350 to Betonstahl Unterbauten 560 to Betonstahl Überbau 105 to Spannstahl intern 34 to Spannstahl extern 265 m³ Kappenbeton 3 560 m² Gussasphaltschutz- und -deckschicht Geschätzter Wert ohne MWSt: 6 000 000 Euro II 2 2) Angaben zu Optionen: Keine Optionen II 2 3) Dieser Auftrag kann nicht verlängert werden II 3) Vertragslaufzeit bzw Beginn und Ende der Auftragsausführung: Beginn am 30 März 2015 Abschluss am 15 Oktober 2016 und technische Angaben III 1) Bedingungen für den Auftrag III 1 1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: Vertragserfüllung in Höhe von 5 v H der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer, ohne Nachträge) Mängelansprüche in Höhe von 3 v H der Abrechnungssumme III 1 2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVBE-StB Fälligkeit Schlusszahlung wird gemäß § 16 Abs 3 Nr 1 VOB/B auf 60 Kalendertage festgelegt Rechnung Landesanteil, Bundesanteil, Rechnung Anteil Saarland III 1 3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter III 1 4) Sonstige Bedingungen: Einhaltung des Saarländischen Tariftreuegesetzes und Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß STTG Die maßgeblichen Entgelttarife sind unter www tarifregister saarland de abrufbar III 2) Teilnahmebedingungen III 2 1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in der Liquidation befindet, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde, dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat 774 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Näheres siehe Vergabeunterlagen III 2 2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Nachweis der Eignung durch Angabe: • Des Umsatzes des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen • Zur Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind Näheres siehe Vergabeunterlagen III 2 3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Nachweis der Eignung durch: Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 6 EG Abs 3 VOB/A zu machen Auf Verlangen, Verantwortlicher für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen und Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß MVAS-Merkblatt Auf Verlangen, detaillierter Bauzeitenplan Auf Verlangen, Verpflichtungserklärung für Leistungen anderer Unternehmer Näheres siehe Vergabeunterlagen III 2 4) Keine Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen III 3) Besondere Bedingungen für Dienstleisungsaufträge III 3 1) Die Erbringung der Dienstleistung ist keinem besonderen Berufsstand vorbehalten III 3 2) Juristische Personen müssen nicht die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind IV 1) Verfahrensart IV 1 1) Offenes Verfahren IV 1 2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw Teilnahme aufgefordert werden: entfällt IV 1 3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlung bzw des Dialogs: entfällt IV 2) Zuschlagskriterien IV 2 1) Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis IV 2 2) Eine elektronische Auktion wird nicht durchgeführt IV 3) Verwaltungsangaben IV 3 1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: Z028A008/14-0320BB IV 3 2) Keine frühere(n) Bekanntmachung(en) desselben Auftrags IV 3 3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen bzw der Beschreibung Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen oder Einsichtnahme: 2. Oktober 2014, 12.00 Uhr Die Unterlagen sind kostenpflichtig, 23,00 Euro Die Unterlagen sind nur gegen Rechnung erhältlich Das Entgelt wird nicht erstattet Abholung persönlich, per Telefon, Fax oder E-Mail ab dem 21. August 2014 Abholung der Unterlagen in der Zeit von 8 30 Uhr bis 11 45 Uhr und von 13 00 Uhr bis 15 15 Uhr, freitags von 8 30 Uhr bis 12 00 Uhr möglich IV 3 4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge ist der 8. Oktober 2014, 10.00 Uhr IV 3 5) Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber: entfällt IV 3 6) Sprache, in der Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können Folgende Amtssprache der EU: Deutsch IV 3 8) Bindefrist des Angebots 3. März 2015 IV 3 8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 8. Oktober 2014, 10.00 Uhr, Raum 19 im LfS, Neunkirchen Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten dürfen bei der Öffnung der Angebote anwesend sein VI 1) Dies ist kein wiederkehrender Auftrag VI 2) Der Auftrag steht nicht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird VI 3) Keine zusätzlichen Angaben VI 4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI 4 1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken Tel : 06 81 / 50 1 - 16 68 Fax: 06 81 / 50 1 - 15 26 E-Mail: poststelle@lwirtschaft saarland de Internet: www wirtschaft saarland de VI 4 2) Einlegung von Rechtsbehelfen Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfantrages nach Ablauf der Frist des § 107 Abs 3 Nr 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen VI 4 3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken Tel : 06 81 / 50 1 - 16 68 Fax: 06 81 / 50 1 - 15 26 E-Mail: poststelle@lwirtschaft saarland de Internet: www wirtschaft saarland de VI 5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 11. August 2014 776 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I Das Amtsblatt Teil I wird auf dem Verkündungsportal des Saarlandes unter www amtsblatt saarland de veröffentlicht Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden Gemäß § 5 Abs 2 des Amtsblattgesetzes vom 11 Februar 2009 (Amtsbl S 1215) wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass im Amtsblatt Teil I in dieser Woche keine Veröffentlichungen erfolgt sind Gemäß § 5 Abs 4 des Amtsblattgesetzes vom 11 Februar 2009 (Amtsbl S 1215) wird darauf hingewiesen, dass das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden kann Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments Daneben besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen 778 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 Bezugsbedingungen ab 3. Dezember 2009 Abonnenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen: Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www amtsblatt saarland de Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www amtsblatt saarland de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattsinhalte mit dem saarländischen Landesrecht Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www amtsblatt saarland de bestellt werden Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw Kalenderhalbjahr Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw Halbjahresbeginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1 Juni bzw 1 Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1 Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH eingegangen sein Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht fristgerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw Kalenderjahr Nichtabonnenten: Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www amtsblatt saarland de amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw ausgedruckt werden Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Postversand jeweils zuzüglich Postgebühren Das Amtsblatt Teil II kann als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH bestellt werden Lieferungen sind zahlbar im Voraus Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt Hinweis für Inserenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12 00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabetermine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers: Saarländische Druckerei und Verlag GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 31, 66793 Saarwellingen, Telefon (0 68 38) 8 64-0, Telefax (0 68 38) 8 64-2 40 Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 21–23, 66111 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8.15–18.00 Uhr, Freitag 8.15–17.00 Uhr. Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken, Telefon: (06 81) 5 01-11 13, Telefax: 5 01-12 56, E-Mail: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de