Bekanntmachung des KMK-Beschlusses über das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) und der Abiturdurchschnittsnote (N) für die Deutsch-Französischen Gymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.2014) Vom 26. September 2016
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Bekanntmachung des KMK-Beschlusses über das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.2014) Vom 26. September 2016 Az: C 4/A 4 – 0.2.2.5 Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat am 5. Juni 2014 einen Beschluss zum Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien gefasst, dessen Wortlaut nachstehend bekanntgemacht wird. Saarbrücken, den 26. September 2016 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Ehm Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014) Die „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ der an den Deutsch-Französischen Gymnasien erworbenen Reifezeugnisse ermittelt sich aus dem „nichtgerundeten allgemeinen Notendurchschnitt (A)“, der gemäß dem „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur“ (Schweriner Abkommen) berechnet wird. Dabei ist das folgende Berechnungsverfahren anzuwenden: A: nichtgerundeter allgemeiner Notendurchschnitt gemäß dem „Schweriner Abkommen“ E : Punktzahl des Gesamtergebnisses ≤ ≤ + ⋅ < ≤ − ⋅ = 10 A 8,5 wenn , A von Anteil er Ganzzahlig 8,5 A 6 wenn , 707 A 180 von Anteil er Ganzzahlig E Die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) erfolgt gemäß Anlage 2 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. jeweils geltenden Fassung).