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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturBekanntmachung des KMK-Beschlusses über die Grundsätze für die Darstellung Deutschlands und die Bezeichnung außerhalb der BRD gelegener Städte und Ortschaften in Schulbüchern und kartographischen Werken für den Schulunterricht

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Bekanntmachung des KMK-Beschlusses über die Grundsätze für die Darstellung Deutschlands und die Bezeichnung außerhalb der BRD gelegener Städte und Ortschaften in Schulbüchern und kartographischen Werken für den Schulunterricht

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1992-11-13

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Bekanntmachung des KMK-Beschlusses über die Grundsätze für die Darstellung Deutschlands und die Bezeichnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegener Städte und Ortschaften in Schulbüchern und kartographischen Werken für den Schulunterricht Vom 13. November 1992 (GMB!. Saar S. 480) Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat am 7. November 1991 "Grundsätze für die Darstellung Deutschlands und die Bezeichnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschlang gelegener Städte und Ortschaften in Schulbüchern und kartographischen Werken für den Schulunterricht" beschlossen, die hiermit bekanntgemacht werden: "Die Darstellung Deutschlands in Schulbüchern und kartographischen Werken für den Schulunterricht rnuß von der gegenwärtigen politischen und rechtlichen Situation ausgehen und zuglich das Ziel der Verständigung mit den Nachbarvölkern fördern. Die Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren daher folgende Grundsätze für die Genehrnigung von Schulbüchern und kartographischen Werken: 1. Darstellung des vereinten Deutschlands 1.1 Für die Darstellung der politischen und rechtlichen Situation Deutschlands gelten die im - Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (31 . August 1990) Vertrag über die abschließenden Regelungen in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) (12. September 1990) Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze (14. November 1990) enthaltenen Festlegungen. 1.2 Das seit dem 3. Oktober 1990 vereinte Deutschland umfasst die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland , der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und von Berlin (ehemals Berlin [Ost] und Berlin [West]). 1.3 Der Staatsname lautet Bundesrepublik Deutschland; bei Karten mit kleinem Maßstab kann auch die Bezeichnung Deutschland verwendet werden. 2. Darstellung Deutschlands in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf thematischen Karten Die Darstellung der Grenze des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 erfolgt nur auf solchen thematischen Karten, bei denen diese Grenze eine sich aus der Kartenthematik ergebende inhaltliche Bedeutung besitzt. Dies gilt auch für die Grenzen innerhalb Deutschlands zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 3. Oktober 1990 einschließlich der Teilung Berlins in einen westlichen und einen östlichen Teil. Sie sind als Grenzen besonderer Art 1) zu kennzeichnen. 3. Bezeichnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegener Städte und Ortschaften Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 3. Oktober 1990 gelegene Städte und Ortschaften sind in Karten für den Gebrauch an deutschen Schulen entsprechend den internationalen Gepflogenheiten mit den herkömmlichen und allgemein gebräuchlichen deutschen Namen unter Zusatz ihrer landeseigenen Benennung zu bezeichnen. Beispiele: Mailand (Milano) Warschau (Warszawa) Straßburg (Strasbourg) Danzig (Gdansk). Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann der landeseigene Name entfallen." Die Bekanntmachung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Februar 1981 über "Grundsätze für die Darstellung Deutschlands in Schulbüchern und kartographischen Werken für den Schulunterricht" vom 20. Juli 1981 (GMBI. Saar S. 279) wird aufgehoben. 1) "Grenze des Deutschen Reiches vom Berücksichtigung der bis zum 4. Viermächteverantwortung" 31. Dezember 1937 unter März 1991 bestehenden


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