Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 7 Satz 5 der Beihilfeverordnung
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260 Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 7 Satz 5 der Beihilfeverordnung Vom 12. September 2024 Gemäß § 4 Absatz 7 Satz 3 der Beihilfeverordnung (BhVO) wird die Einkommensgrenze für die Berück sichtigungsfähigkeit des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten (§ 4 Absatz 7 Satz 1 BhVO) im gleichen Verhältnis, wie sich der ak tuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversiche rung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf die Erhöhung folgende Kalenderjahr (§ 4 Absatz 7 Satz 4 BhVO). Der maßgebliche Rentenwert betrug ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro (§ 1 Absatz 1 der Rentenwertbestim mungsverordnung 2023). Der nun maßgebliche Ren tenwert beträgt ab dem 1. Juli 2024 39,32 Euro (Ren tenwertbestimmungsverordnung 2024). Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,57 Prozent. Damit beläuft sich der Betrag nach § 4 Absatz 7 Satz 1 BhVO ab dem 1. Januar 2025 auf 18.399 Euro. Saarbrücken, den 12. September 2024 Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Im Auftrag Schunath