Bekanntmachung von Grundsätzen zur Finanzierung des kommunalen Eigenanteils gem. Artikel 2 letzter Absatz Verwaltungsvereinbarung (VV) Städtebauförderung 2009 sowie Artikel 6 Abs. 2 VV Investitionspakt 2009
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Bekanntmachungen 302 Bekanntmachung betreffend Ernennung eines Pharmazierates bei der Regierung des Saarlandes Mit Urkunde vom 6. Mai 2009, ausgehändigt am 7. Juli 2009, wurde der Apotheker Manuel Paul Walter Schmidt Inhaber der Rosen Apotheke und der Hirsch Apotheke in St. Ingbert, unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zum Pharmazierat bei der Regierung des Saarlandes ernannt. Saarbrücken, den 29. Juli 2009 Der Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Prof. Dr. Vigener 303 Bekanntmachung betreffend Ernennung eines Pharmazierates bei der Regierung des Saarlandes Mit Urkunde vom 28. Mai 2009, ausgehändigt am 7. Juli 2009, wurde der Apotheker Alfred Junges Leiter der St. Martin Apotheke in Rehlingen-Siersburg, mit Wirkung vom 9. Juli 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zum Pharmazierat bei der Regierung des Saarlandes ernannt. Saarbrücken, den 29. Juli 2009 Der Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Prof. Dr. Vigener 304 Bekanntmachung von Grundsätzen zur Finanzierung des kommunalen Eigenanteils gem. Artikel 2 letzter Absatz Verwaltungsvereinbarung (VV) Städtebauförderung 2009 sowie Artikel 6 Abs. 2 VV Investitionspakt 2009 Vom 3. August 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Zweckbestimmung 2. Gegenstand der Entscheidung 3. Zuwendungsempfänger 4. Voraussetzungen 5. Inkrafttreten/Außerkrafttreten 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage Die VV-Städtebauförderung 2009 sowie die VV- Investitionspakt 2009 zwischen Bund und Ländern legen fest, dass das Land auf Grund der besonders schwierigen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen kann, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass anderenfalls die Investition unterbleiben würde. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. Die Städtebauförderungsverwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25. Januar 2005 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 254) und die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur energetischen Modernisierung der sozialen Infrastruktur in Gemeinden vom 23. Februar 2009 (Amtsblatt des Saarlandes S. 604) werden mit dieser Bekanntmachung ergänzt. Das Ministerium für Umwelt entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie im Einzelfall auf Antrag der Kommune, ob der kommunale Eigenanteil entsprechend durch den geförderten Eigentümer ersetzt werden kann. 2. Gegenstand der Entscheidung Gegenstand der Entscheidung sind a) Einzelmaßnahmen gemäß Städtebauförderungsverwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25. Januar 2005, b) Einzelmaßnahmen gemäß Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Modernisierung der sozialen Infrastruktur in Gemeinden vom 23. Februar 2009. II. Beschlüsse und Bekanntmachungen Amtsblatt des Saarlandes vom 13. August 2009 1377 3. Zuwendungsempfänger Soweit nach den v. g. Förderrichtlinien die Kommunen die Zuwendung mit ihrem Eigenanteil an einen Dritten weiterreichen dürfen, kann die Bewilligungsbehörde zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer aufbringt, als kommunaler Eigenanteil angerechnet werden. Der verbleibende kommunale Eigenanteil muss mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. 4. Voraussetzungen Mit den Anträgen für die Einzelmaßnahmen sind die folgenden Voraussetzungen nachzuweisen: Der geförderte Eigentümer erklärt schriftlich gegenüber der Kommune, dass die Investition ohne die Förderung unterbleiben würde, da er die Maßnahme nicht ausschließlich mit Eigenmitteln finanzieren kann. Die Übernahme des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers erfolgt vertraglich in der Form, dass der private Maßnahmeträger in der vereinbarten Höhe auf eine Zuwendung durch die Kommune verzichtet. Diese Erklärung ist dem Ministerium für Umwelt vorzulegen. Für die Einzelmaßnahme ist durch die Kommune zu erklären, dass sie aufgrund ihrer besonders schwierigen Haushaltslage ihren Eigenanteil nicht aufbringen kann und die Investition somit unterbleiben würde, wenn der zu fördernde Eigentümer die anteiligen Mittel zum kommunalen Eigenanteil nicht einbringen könnte. Die Kommune belegt ihre besonders schwierige Haushaltslage bzw. Haushaltsnotlage. Eine besonders schwierige Haushaltsnotlage liegt insbesondere vor, wenn die Kommune notwendige Investitionen auf Grund kommunalaufsichtlicher Beschränkungen nicht mit Hilfe von Darlehen finanzieren kann. Eine Haushaltsnotlage liegt vor, wenn in mindestens zwei der vergangenen drei Jahre jeweils mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllt wurde: a) Der Verwaltungshaushalt weist einen jahresbezogenen Fehlbetrag auf. b) Der cash-flow aus der laufenden Verwaltungstätigkeit und das Jahresergebnis sind negativ. c) Das Eigenkapital ist negativ. Eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist erforderlich. 5. Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Saarbrücken, den 3. August 2009 Ministerium für Umwelt Im Auftrag Damm Stellenausschreibungen 298 Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt Vom 30. Juli 2009 Im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist im Geschäftsbereich 4 „Abfallwirtschaft, Gesetzliches Mess- und Eichwesen“, Fachbereich 4.2 B „Gefährlicher Abfall“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Dipl.-Ingenieurin (FH)/ eines Dipl.-Ingenieurs (FH) im gehobenen Dienst zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die Durchführung von Kontrollen der Abfallströme auf Grundlage der Nachweisverordnung. Im Einzelnen sind u. a. folgende Aufgaben zu erledigen: ● Prüfung/Bearbeitung von Nachweiserklärungen ● Zulässigkeitsprüfung von Entsorgungsverfahren ● Festlegung/Prüfung von Abfalleinstufungen (gefährlich/nicht gefährlich; Abfallschlüssel/-bezeichnung; Verwertung/Beseitigung) ● Beratung und fachtechnische Unterstützung der an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten (Abfallbesitzer, -transporteure, -entsorger) Interessentinnen und Interessenten sollten über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium im Bereich Chemie- oder Umweltverfahrenstechnik oder in vergleichbaren Studiengängen verfügen. Einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Entsorgung von Sonderabfällen ist wünschenswert. Die Aufgabenstellung erfordert Außendienstfähigkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit. Gute EDV-Kenntnisse in Office 2003 (Word, Excel, Outlook) sowie der Besitz des Führerscheins Klasse B werden vorausgesetzt. Bei gleicher Eignung werden Schwerbehinderte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert. Bewerbungen sollten bis zum 10. September 2009 beim Ministerium für Umwelt, Referat A/3, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, eingegangen sein. Da die eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden, bitten wir auf die Übersendung von Originalen, Heftern, Klarsichthüllen u. ä. zu verzichten. Die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.