Benutzung des eigenen PKW bei Dienstreisen zur Wahrnehmung von Sitzungs- und Obduktionsdiensten (JVVS 2141-32)
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2 1 4 1 29.5.1978 Benutzung des eigenen PKW bei Dienstreisen (Dienstgängen) zur Wahrnehmung von Sitzungs- und Obduktionsdiensten RV des MfR vom 29. Mai 1978 (2141 - 32) Ich ermächtige Sie, für Dienstreisen von Staats- und Amtsanwälten zur Wahrnehmung von Sitzungs- oder Obduktionsdienst allgemein oder im Einzelfall die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs zu genehmigen und gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 SRKG von der Einschränkung des Satzes 2 a.a.O. abzusehen. Wegen des Zeitpunkts der Genehmigung, der Voraussetzungen für die Genehmigung und der Berechnung der Wegstreckenentschädigung weise ich insbesondere auf Nummer 4 und 6 der RL zu § 156 SBG 1 sowie auf Nummer 4 und Nummer 2 der VV zu § 6 SRKG 2 hin. Ich gehe davon aus, dass Sie nach wie vor bei der Einteilung zum auswärtigen Sitzungsdienst das Gebot einer sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel beachten. Fahrten nach Geschäftsorten mit mehr als 100 km Entfernung bedürfen auch in Zukunft meiner schriftlichen Genehmigung (Nummer 5 der VV zu § 6 SRKG) 2. 1 Richtlinien vom 2. August 1965 (Amtsbl. S. 705), zuletzt geändert durch Erlass vom 30. Juni 1972 (GMBl. S. 441). Die Richtlinien sind nicht an die Neufassung des SBG angepasst. Die Unfallfürsorgeleistungen richten sich nunmehr nach den §§ 30 ff des Beamtenversorgungsgesetzes. 2 Verwaltungsvorschriften vom 25. August 1976 (GMBl. S. 650), zuletzt geändert durch Nummer 4 des Erlasses vom 22. Januar 2002 (GMBl. S. 43). Stand: 8.11.2002