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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftBenutzungsordnung der Bibliothek des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten (Bibliotheksordnung)

Verwaltungsvorschrift

Benutzungsordnung der Bibliothek des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten (Bibliotheksordnung)

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2002-10-01

§ 1
Aufgaben
(1)

Die Bibliothek des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten ist eine wissenschaftliche Fachbibliothek und umfasst folgende Hauptsammelgebiete: Haushaltswesen, Wirtschaftsrecht, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Baurecht, Vergabewesen, Gemeindesteuern, Finanzausgleich, Verkehrsrecht, Organisation und Verwaltung, Beamtenrecht, Steuerrecht, Abgabenordnung, Zölle. Sie ist eine Präsenzbibliothek!

(2)

Die Bibliothek des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten erwirbt, erschließt und verwaltet die vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und seiner Verwaltung benötigte Literatur und dient der Informationsvermittlung.

§ 2
Benutzung
(1)

Die Bibliothek steht einer Benutzung offen, soweit diese Bibliotheksordnung keine Beschränkung vorsieht.

(2)

Die Benutzung vollzieht sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses. Urheber- und Persönlichkeitsrechte sind zu beachten.

(3)

Die Bibliothek ist grundsätzlich nur während der festgelegten Öffnungszeiten zu nutzen. Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich. Bibliotheksverwaltung - Bibliotheksordnung ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Seite: 3

§ 3
Benutzerkreis
(1)

Ausleihberechtigt sind alle Mitarbeiter/innen des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten.

(2)

Die Benutzung ist im Übrigen Institutionen oder Personen möglich, denen die Genehmigung hierzu durch den Leiter, die Leiterin der Bibliothek erteilt worden ist. "Externe" Benutzer/innen erhalten auf Antrag einen Leihausweis.

(3)

Leihausweise werden nur für längstens 12 Monate ausgestellt und müssen nach dieser Frist in der Bibliothek des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten verlängert werden.

(4)

Die kurzfristige Überlassung von Büchern an andere Bibliotheken und Büchereien im Wege der gegenseitigen Bibliothekshilfe ist möglich (keine Fernleihe).

§ 4
Literaturbestand
(1)

Der Literaturbestand wird unterteilt in: • den Präsenzbestand • den kurzfristig ausleihbaren Bestand und • den längerfristig ausleihbaren Bestand,

(2)

Der Präsenzbestand wird besonders gekennzeichnet.

(3)

Beim ausleihbaren Bestand wird der kurzfristig ausleihbare Bestand durch besondere Kennzeichnung vom längerfristig ausleihbaren Bestand unterschieden.

§ 5
Allgemeine Verhaltenspflichten der Benutzer/innen
(1)

Den Anforderungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(2)

Vor der Benutzung der Bibliothek müssen Taschen, Mäntel u. ä. abgelegt werden. Für Geld, Wertsachen sowie für im Lesebereich verlorene oder beschädigte Gegenstände der Besucher/innen wird nicht gehaftet.

(3)

Die Benutzer/innen haben die Bücher, Zeitschriften und sonstige Medien sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu schützen. Eintragungen und Kennzeichnungen jeder Art sind untersagt. Bibliotheksverwaltung - Bibliotheksordnung ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Seite: 4

(4)

Benutzer/innen, die gegen Bestimmungen der Bibliotheksordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

(5)

Die Einsichtnahme erfolgt in den Bibliotheksräumen bzw. Lesebereichen und erstreckt sich auf den gesamten Literaturbestand (§ 4 Abs. 1).

§ 6
Ausleihe und Rückgabepflicht
(1)

Ausleihberechtigt ist der in § 3 (1) genannte Personenkreis.

(2)

Für Personen in § 3 (2) besteht die Möglichkeit der Nutzung im Lesebereich. Verfügen die unter § 3 (2) beschriebenen Personen über einen Leihausweis, gilt für sie die Bibliotheksordnung entsprechend.

(3)

Die Ausleihe erstreckt sich grundsätzlich auf Bände, die nicht zum Präsenzbestand gehören. Zeitungen und Zeitschriften werden als Umlauf zur Verfügung gestellt bzw. können nach Rückkehr aus den Umläufen ausgeliehen werden.

(4)

Die Leihfrist für Bände des kurzfristig ausleihbaren Bestandes soll eine Woche nicht überschreiten!

(5)

Beim längerfristig ausleihbaren Bestand beträgt die Leihfrist 2 Wochen. Sie kann zweimal um jeweils 2 Wochen verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Leifrist zu stellen. Darüber hinaus kann Literatur dieses Bestandes als Dauerleihe zur Verfügung gestellt werden, jedoch ist die Dauerleihe auf max. 12 Monate begrenzt. Maximal können acht Bände gleichzeitig ausgeliehen werden (Dauerleihe mit eingeschlossen).

(6)

Die Leihfristen enden automatisch mit Austritt aus der Landesverwaltung bzw. mit Verlassen des Bereiches des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten.

§ 7
Öffnungszeiten
(1)

Die Öffnungszeiten werden vom Organisationsreferat festgesetzt und durch Aushang und im Intra- bzw. Internet bekannt gegeben.

(2)

Über die Schließung und Änderungen der Öffnungszeiten, die jeweils aus besonderen Gründen kurzfristig notwendig und rechtzeitig bekannt zu geben sind, entscheidet im Einzelfall die bibliothekarische Leiterin bzw. der bibliothekarische Leiter. Bibliotheksverwaltung - Bibliotheksordnung ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Seite: 5

§ 8
Überschreitung der Ausleihfrist / Haftung
(1)

Für Verluste und Beschädigungen haftet derjenige/diejenige Benutzer/in auf dessen Namen die Ausleihe vermerkt ist. Dabei ist der Ersatzbeschaffung der Vorzug gegenüber der Kostenerstattung zu geben.

(2)

Benutzer/innen, die wegen Überschreitung der Leihfrist angemahnt worden sind, werden bis zur Rückgabe der angemahnten Bücher von der Ausleihe ausgeschlossen.

§ 9
Inkrafttreten

Die Bibliotheksordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 01. Februar 2003 gez. Salz


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