Benutzungsordnung für die Parkplätze des Kultusministeriums
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Benutzungsordnung für die Parkplätze des Kultusministeriums Vom 3. April 2001 1. Parkberechtigung während der allgemeinen Dienstzeit Parkberechtigt sind - die Bediensteten des Kultusministeriums und des Staatlichen Büchereiamtes - die Mitglieder der Hauptpersonalräte, die Frauenbeauftragten der einzelnen Schulformen und die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der einzelnen Schulformen - Schwerbehinderte mit dem Ausweis "aG". Fü r Besucher stehen während der allgemeinen Dienstzeit die Parkplätze des Kultusministeriums grundsätzlich nicht zur Verfügung. Das gilt auch für Dienstbesprechungen und Veranstaltungen, zu denen eingeladen wurde. 2. Parkplaketten Die Bediensteten des Kultusministeriums und des Staatlichen Büchereiamtes sowie die Mitglieder der Hauptpersonalräte und die Frauenbeauftragten der einzelnen Schulformen erhalten eine hinter der Windschutzscheibe zu befest igende Fahrzeugparkplakette mit dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs. Wer von diesen Parkberechtigten mit einem PKW ohne Plakette den Parkplatz benutzt (z. B. Zweitwagen, Mietwagen), muss dies dem Counter anzeigen, da er sonst Gefahr läuft, abgeschleppt zu werden. 3. Ehrenhof Die Parkplätze im Ehrenhof sind dem Minister, dem Staatssekretär. deren Gästen, der Persönlichen Referentin, den Sekretärinnen des Ministers sowie den Abteilungsleite rn vorbehalten. Andere Per son en sind do rt nicht parkberechtigt. 4. Öffnen der Schranken Die Bediensteten des Ministeriums und des Staatlichen Büchereiamtes öffnen die Schranken mit ihrer Zeiterfassungskarte, Den übrigen Parkberechtigten wird durch den Counter geöffnet Wenn alle Parkplätze besetzt sind, wird die Schranke am Counter nicht geöffnet. 5. Abstellen des Fahrzeugs Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass keine Parkfläche verloren geht. Fahrzeuge dOrfen nur auf den markierten Parkflächen abgestellt werden, Unter der Westspange darf in dem dort markierten Bereich nur in der Weise geparkt werden, dass das Parken in zwei Reihen hintereinander möglich ist Die dort parkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gebeten, sich miteinander abzusprechen, Wer dort parkt - ob in der ersten oder zweiten Reihe - legt einen Zettel mit seinem Namen und seiner Telefonnummer hinter die Windschutzscheibe, 6. Verstöße gegen die Benutzungsordnung Unbefugt parkende Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die Zufahrten blockieren - insbesondere die Feuerwehrzufahrl und die Zufahrt zum Ehrenhof - werden ohne Vorankündigung auf Kosten des Halters abgeschleppt. Das gilt auch für Fahrzeuge von Bediensteten, die diese während ihres Urlaubs abgestellt haben, Die Weitergabe der Zeiterfassungskarte an Unberechtigte zum Zwecke des Parkens auf den Parkplätzen des Kultusministeriums ist ein Dienstvergehen und führt zum Entzug der Parkberechtigung.