Berichtspflichten bei besonderen Vorkommnissen in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie SKFP
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
E3erichtspflichten bei besonaeren Vorkommnissen in der Saarlänclischen Klinik füra Forensische Psychiatrie (SKFP) (J 4424 - 4101#008) AV des Mdl Nr. 15/2025 vom 1. Dezember 2025 I. Das Miriisterium der lustiz ist bei nachstehenden Vorkom'rrföissen wie folgt zu umerrichten : 1. unverzüglich fernmündlich vora5, auch au§3erhalb? der Dienststunden bei den folgenden Ereignissen: Suizid, Entweichung füs dem besonders gesicherten Bereich, Meuterei, Streiks oder sonstige Aktionen von Patienten, die geeignet sind, die Sicherheit zu gefäh'rden oder die Öffentlichkeit zu beunruhigen, Entweichung wämend eines bewachten Krankenhausaufenthaltes, Geiselnahme, Angriff auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder Mitpatientinnen/jVlitpatienten, welcher Verletzunger3 zur Folge hat, die eine stationäre Klinikeinweisung erforderlich machen, Gebrauch von Schusswaffen, Ausbruch von Feuer, das einen Feuerwemeinsatz erforderlich macht, Ausbruch einer epidemischen Erkrankung, die stationäre Klinikeinweisungen e'rforderlich macht, 1.10. widerrechtliches Eindringen Unbefugter in Räumlichkeiten oder Gebäude der SKFP. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. i.g. 2. unverzüglich fernmündlich vorab in der Zeit von 6.00 Um bis 22.00 Uhr, danach am nächsten Werktag, bei den folgenden Ereignissen: 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. Todesfall mit natürlicher Ursache, Suizidversuch, Schwerer Unfall oder sonstiges schweres Schadensereignis, Lockerungsmissbrauch/Flucht bei Ausführung, Ausgängen oder sonstigen Vollzugslocke'rungen, Verdacht der Misshandlung eines Patienten durch Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, Verdacht der Begehung einer Straftat nach Entweichung oder während Lockerungsma§3nahmen, jede Entweichung, Nichtrückkehr eines Patienten aus der ambulanten Unte'rbringung, Kontaktabbruch eines Patien'ten im Probewohrien, Ausbruch von Feuer, das mit eigenen Mitteln unter Kontrol!e gebracht wird, 2.10. Rückkehr oder Wiederergreifung näch Entweichung äus dem besonders gesicherten Be'reich. 2.8. 2.9. Den .telefonischen Vorabmitteilungen haben schriftliche Berichte mit ausführlicher DarstelLung des Sachyerhaltes zu foLgeri. Darin ist der Sac!'iverhalt darzulegqn und mitzuteilen, welche Umstände den Vorfall begünstigt haben, ob möglicherweise eine Dienstpflichfüerletzung vorliegt und welche Maj3nahmen aus Anlass des Vorkommnisses getroffen worden sind oder noch getroffen werden. 3. durch schriftliche Mitteilungen bei: 3.1. Tätlichem Angriff auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Mitpatientinnen/Mitpatienten, soweit keine Meldepflicht nach Nr. besteht, Selbsfüerletzung, Vorbereifüng einer Behandlungsma§3nahme nach fi 12 Abs. 2 Maj3regelvollzugsgesetz (Zwangsmedikation) einschliej31ich der' Nachreichung der gerichtlichen Entscheidung, 3.4. Anordnung von Fixierungen (§ 27 Maj3regelvollzugsgesefö) einschließlich der Beifügung oder Nachreichung etwaiger gerichtlicher Entscheidungen, 3.5. Nahrungsvervveigerung, die die Dauer von drei Tagen überschreitet, und deren Beendigung, Verdacht der Begehung einer Straftat durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Einsatz der Vol{zugspolizei inne'rhalb der SKFP, dem Auffinden von Drogen, Mobiltelefonen und sonstigen gefährlichen oder verbotenen Gegenständen. oder 1.6. 3.2. 3.3. 3.6. :3.7'. 3.8. II. Die gesetzlichen Berichtspflichten bleiben unberüjrrt (vgl. efüva § 26 Abs. 4 Satz 4 des Maj3regefüoLlzugsgesetzes). Alle weiteren Ereignisse, die geeignet sind, zu einer öffentlichen Berichterstattung zu fümen, sind dem Ministerium der lustiz unverzüglich während der Dienststunden telefonisch mitzuteilen. m. Im Ministerium der Justiz ist die Referatsleiterin/der Referatsleite'r des Referates C4und im Falle der Nichterreichbarkeit oder im Vertretungsfall die Abteilungsleiterin bzw. der AbteilungsLeiter der Abteilung C zu informieren. Bei Nichter'reichbarkeit beider vorgenännter Personen ist die Stellvertretung von Abteilungsleiter C zu informieren. III. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SKFP sind in hatbjährlichen Abständen unter Hinweis auf ihre MeldepfLicht auf die Beachtung dieser AV hinzuweisen. Die Meldewege innerhalb der SKFP sind in dortiger Verantwortung zu regeln. IV. Diese AV tritt mit Wi'rkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Saarbrücken, den 1. Dezember 2025 SAARLAND Ministerium der Justiz In Vertretung Dr. Jens Diener