Beschleunigung der Festsetzung und Anweisung von Vergütungen, Entschädigungen und Auslagen in Rechtssachen sowie des Kostenansatzes
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1 4 0 0 20.8.1987 Beschleunigung der Festsetzung und Anweisung von Vergütungen, Entschädigungen und Auslagen in Rechtssachen sowie des Kostenansatzes AV des MdJ Nr. 16/1987 vom 20. August 1987 (1400- 2) 1. Müssen Akten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen für längere Zeit versandt werden, so sind folgende Geschäfte möglichst noch vor der Versendung der Akten vorzunehmen: 1.1 die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen der Rechtsanwälte und Steuerberater gemäß den dazu ergangenen besonderen Verwaltungsvorschriften (AV des MfR vom 10. Dezember 1980 -5650- 8, zuletzt geändert durch AV des JM vom 1. Juni 1987 -5650-8).1 1.2 die Festsetzung der Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, 1.3 die Festsetzung der Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 1.4 die Anweisung sonstiger Auslagen in Rechtssachen, 1.5 der Kostenansatz nach §§ 4 ff. Kostenverfügung. 2 2. Kann dies nicht geschehen, insbesondere weil ein Festsetzungsantrag erst nach der Aktenversendung eingeht, so sind die Akten kurzfristig zurückzufordern. 2.1 Bei der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Bundeslandes bleiben § 6 KostVfg 2 und Nummer 2.2.1 der in Nummer 1.1 angeführten Verwaltungsvorschriften unberührt. 1 Vgl. JVVS 5650/10.12.1980. 2 Kostenverfügung vgl. JVVS 5607/1.3.1976. Stand: 19.12.2002 1 4 0 0 20.8.1987 3. Über Vergütungs- und Entschädigungsanträge ist im Allgemeinen unverzüglich zu befinden. Werden zu Teilansprüchen der beantragten Vergütungen oder Entschädigungen längerfristige Aufklärungen oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich, so sollen in der Regel die unstreitigen Beträge - soweit es sich hierbei nicht um verhältnismäßig niedrige Beträge handelt - schon vorab festgesetzt und zur Auszahlung angewiesen werden. 4. 1 1 Überholt (Aufhebungsvorschrift). Stand: 19.12.2002