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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizBeschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren

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Beschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren

Ministerium der Justiz · vom 1987-07-22

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3 7 1 5 22.7.1987 Beschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren AV des MdJ Nr. 13/1987 vom 22. Juli 1987 (3715 - 6) Nach § 127 Abs. 3 ZPO steht der Staatskasse ein Beschwerderecht gegen Prozesskostenhilfebewilligungen zu, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Hierzu wird Folgendes angeordnet: 1. Um den Bezirksrevisoren ein stichprobenartiges Eingreifen zu erleichtern, sind von den Geschäftsstellenabteilungen des Landgerichts sowie der Amtsgerichte die Verfahren mit Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsbestimmung listenmäßig (vgl. anliegendes Muster) 1 zu erfassen. 2. Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. 3. Fristbeginn für die Beschwerde ist die Verkündung der Entscheidung. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. Die Geschäftsstelle versieht die Entscheidung mit einem Eingangsvermerk. 4. Soweit kein Kostenvorschuss angefordert wurde, ist für den Gebührenstreitwert von den Angaben der Parteien auszugehen. 5. Die Spalten 6 und 7 des Musters sind für Vermerke des Bezirksrevisors vorgesehen. 6. Die Geschäftsstellenabteilungen legen dem Geschäftsleiter des Gerichts jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats die im Berichtszeitraum angefallenen Listen vor. Der Geschäftsleiter überwacht die fristgerechte Vorlage. Er übersendet die Listen bis zum 10. des folgenden Monats gesammelt dem Bezirksrevisor. 7. Anhand der übersandten Listen bestimmt der Bezirksrevisor diejenigen Akten, die ihm von den Gerichten zur Prüfung zugeleitet werden sollen. Die Listen verbleiben bei dem Bezirksrevisor. 8. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Entscheidungen, durch die Prozesskostenhilfe für die Zustellung und die Zwangsvollstre1 Hier nicht abgedruckt. Stand: 19.12.2002 3 7 1 5 22.7.1987 ckung, für das vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und für das Verfahren zur Festsetzung des Regelunterhalts nicht ehelicher Kinder bewilligt worden ist. 9. Für die Gerichte der Verwaltungs-, der Sozial- und der Finanzgerichtsbarkeit gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 10. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. September 1987 in Kraft. Stand: 19.12.2002


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