Besorgung der Hausdienstgeschäfte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Zu den Hausdienstgeschäften gehört es, 1. handwerkliche Arbeiten in den Dienstgebäuden, die von der Justizbehörde selbst veranlasst sind, zu überwachen, 2. die Gebrauchsfähigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und des Dienstgebäudes zu überwachen sowie die Beseitigung von Beschädigungen bei der Geschäftsleitung anzuregen, 3. die Dienstgebäude ordnungsgemäß zu beleuchten, 4. die Dienstgebäude auf Anordnung zu beflaggen, 5. bei Schnee oder Glätte die nach der jeweiligen Ortssatzung wahrzunehmende oder auf Hofflächen notwendige Streupflicht zu erfüllen.
Zu den Hausdienstgeschäften gehört es ferner, 1. die Kräfte des Reinemachedienstes zu beaufsichtigen, 2. die ordnungsgemäße Reinigung durch gewerbliche Reinigungsinstitute zu überwachen, 3. die Heizung der Dienstgebäude zu besorgen, 4. kleinere handwerkliche Arbeiten zu besorgen sowie Vorfenster oder Jalousien und ähnliche Einrichtungen anzubringen und abzunehmen, 5. die gärtnerischen Anlagen zu pflegen, 6. Gehwege und Straßen zu reinigen sowie von Schnee und Eis zu räumen, soweit die Justizbehörde nach der Ortssatzung hierzu verpflichtet ist.
Die Reinigung der Dienstgebäude selbst sowie das Einkellern von Heizvorrat oder sonstigem Vorrat gehören nicht zu den Hausdienstgeschäften. Stand: 20.12.2002 5 3 7 0 8.4.1975
Die in Nummer 1 Abs. 1 genannten Hausdienstgeschäfte sind Beamten des einfachen Justizdienstes als Dienstaufgabe zu übertragen (Nummer 4 Abs. 1 Buchst. k der Dienstordnung für die Beamten des einfachen Justizdienstes - JVVS 2370/6.8.1965).
Die in Nummer 1 Abs. 2 genannten Hausdienstgeschäfte sind Beamten des einfachen Justizdienstes als Dienstaufgabe zu übertragen, soweit die übrigen Dienstobliegenheiten des einfachen Justizdienstes dies zulassen. Soweit dies nicht möglich ist und auch auf andere Weise ohne erheblichen Mehraufwand keine Arbeitskräfte zur Erledigung dieser Geschäfte zu gewinnen sind, können diese Hausdienstgeschäfte als Nebentätigkeit übertragen werden.
Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei der Justizbehörde a) ein in eine Planstelle für einen Hausmeister eingewiesener Beamter des einfachen Dienstes oder b) ein Hausmeister im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis beschäftigt wird. In diesen Fällen werden die Hausdienstgeschäfte von dem Hausmeister wahrgenommen.
Die Übertragung einer Nebentätigkeit nach Nummer 2 Abs. 2 erfolgt durch den Minister der Justiz. In dem Bericht, durch den die Übertragung vorgeschlagen wird, ist darzulegen a) aus welchen Gründen die Übertragung von Hausdienstgeschäften als Nebentätigkeit notwendig ist, b) welche Hausdienstgeschäfte als Nebentätigkeit übertragen werden sollen und welche Arbeitszeit für die einzelnen Hausdienstgeschäfte durchschnittlich erforderlich ist.
Für die Ausführung von Nebentätigkeiten gemäß Nummer 2 Abs. 2 wird eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit festgesetzt, die Stand: 20.12.2002 5 3 7 0 8.4.1975 a) für die Sommer- und Winterzeit (Heizperiode) unterschiedlich sein kann, b) der für die Ausführung der Nebentätigkeiten erforderlichen Zeit entspricht und c) für diese Nebentätigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung nicht auslöst. Ist die für die Ausführung von Nebentätigkeiten gemäß Nummer 2 Abs. 2 notwendige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise so groß, dass eine Überschreitung der in Buchstabe c) bestimmten Höchstzeit nicht zu umgehen wäre, so sind die Nebentätigkeiten auf mehrere Beamte aufzuteilen.
Die Vergütung für eine Arbeitsstunde Nebentätigkeit wird a) für die Bedienung von Sammelheizungsanlagen, für die Wartung technischer Anlagen und für die Durchführung technischer Arbeiten an Einrichtungen und Anlagen auf der Grundlage eines Stundenlohns nach der Lohngruppe V 1, 1. Stufe, b) für sonstige Hausdienstgeschäfte auf der Grundlage eines Stundenlohns der Lohngruppe III 2, 1. Stufe, des MTL II,3 jeweils ohne Zuschläge und Zulagen festgesetzt.
Die Vergütung für die Nebentätigkeit wird monatlich nachträglich gezahlt. Die Vergütung wird unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften dem Beamten auch während des Urlaubs, einer Erkrankung oder einer sonstigen Dienstverhinderung gezahlt, wenn er während dieser Zeit ohne Mehrbelastung der Landeskasse die Arbeiten besorgen lässt. Muss der Beamte aus besonderem Anlass Nebentätigkeiten leisten, die bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt sind, z.B. aus Anlass eines früheren Beginns oder späteren Endes der Heizperiode, so hat der Geschäftsleiter diese Mehrleistungen festzustellen und dem Minister für Rechtspflege anzuzeigen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn Hausdienstgeschäfte, die bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt wurden, nicht geleistet wurden. 1 Jetzt: Lohngruppe 3 gem. Überleitung im Änderungstarifvertrag Nummer 11 vom 22. März 1991 durch Erlass des MdI vom 4. April 1991 (GMBl. S. 281, 311). 2 Jetzt: Lohngruppe 2 gem. Änderungstarifvertrag Nummer 11 (FN 1). 3 Jetzt MTArb gem. TV vom 6. Dezember 1995 (GMBl. 1996 S. 266). Stand: 20.12.2002 5 3 7 0 8.4.1975
Im Fall der Verhinderung des Beamten, dem die Hausdienstgeschäfte übertragen wurden, kann, wenn dieser die Hausdienstgeschäfte nicht anderweitig besorgen lässt, der Behördenleiter die Hausdienstgeschäfte einem anderen Bediensteten übertragen; die festgesetzte Vergütung steht dann dem betreffenden Bediensteten zu.
Sind die Hausdienstgeschäfte von einem Hausmeister wahrzunehmen (Nummer 2 Abs. 3), so ist für ihn ein besonderer Dienstplan, den die Eigenart dieses Dienstes erfordert, aufzustellen.
Sofern die dienstlichen Bedürfnisse dies zwingend erfordern, kann bei Beamten die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden überschritten werden. Die sich daraus ergebenden Mehrarbeitsstunden werden, sofern ein Freizeitausgleich nicht möglich ist, nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte 4 (vgl. § 2 Abs. 2 Ziff. 3) entschädigt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 a.a.O. gegeben sind.
Bei Angestellten und Arbeitern kann, da die Hausdienstgeschäfte auch Vor und Abschlussarbeiten einschließen, die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit bis auf 50 Stunden erhöht werden, wenn dies zwingend notwendig ist (§ 15 Abs. 3 BAT, § 15 Abs. 3 MTL II) 3.
Sofern aus besonderem Anlass auch an arbeitsfreien Werktagen oder an Sonn- und Feiertagen oder über den Dienstplan hinaus Hausdienstgeschäfte erledigt werden müssen (z.B. Räumung von Schnee und Eis oder Streuen bei Schneefall oder Glatteis), sind die erforderlichen Mehrarbeitsstunden oder Überstunden besonders anzuordnen oder nachträglich zu genehmigen, wenn sie von dem Hausmeister aus eigenem Entschluss ausgeführt wurden, weil sie unaufschiebbar waren.
Die Vergütung der Mehrarbeitsstunden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der RV des MfR vom 22.2.1973 - JVVS 2100 -, die Vergü4 Jetzt: Verordnung über die Gewährung von „Mehrarbeitsvergütung“ für Beamte. Stand: 20.12.2002 5 3 7 0 8.4.1975 tung der Überstunden auf Grund einer Nachweisung der geleisteten Ü- berstunden.
Diese AV tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten werden die bisherigen Richtlinien über die Besorgung der Hausdienstgeschäfte bei den Justizbehörden in der Fassung der AV des MfR Nr 5/1974 vom 28.3.1974 (A 5370-1) aufgehoben. Stand: 20.12.2002