Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissener
a) die allgemeine Hochschulreife besitzt oder einen gleichwertigen BHdungssrand nachweist, b) für eine Beschäftigung unter Tage taugllch ist. Bewerbung und Annahme 2.1 Der Antrag auf AMahme als Bergbaubeflissener ist beim Oberbergamt einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: b) Nachweis nach Nr. !. c) ein Zeugnis eines entsprechend § 3 der G""undheitsschutz-Bergverordoung (GesBergV) von der z.uständigen Behörde ennächtigten Arztes oder eines Amtsarztes. wonach der Bewerber für bergmännische Arbeiten unter Tage tauglict'l ist. Das Zeugnis kann auch unverzüglich im Anschluß an die Erstuntersuchung nachgereicht wernen. 2.2 Über den Antrag entscheidet das Oberbergamt. 2.3 Erfüllt der Bewerber die Annahmevoraussetzungen. so nimmt ihn das Oberbergamt in das Verzeichnis der Bergbaubeflissenen auf und teilt ihm dies schriftlich mit. 2.4 Durch die Annahme wird zwischen dem Bergbaubeflissenen und dem Oberbergamt kein Arbeits.. verhälmis begründet; er envirbt auch kejnen Anspruch auf sp~lere Verwendung im öffentlichen Dienst 3. Ziel der Ausbildung 3.! Die Ausbild!'ng hat zum Ziel. dem Bergbaubeflis. senen bergmänhische BefaltiiUngen. Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und ihn auf seinen späteren Beruf vorzubereiten; sie ist Vorausset~ zung rur die Einstellung in den Vorbereilungs~ dienst der Laufbahn des höheren StaatsdienslCS im Bergfach (Bergreferendarau.bildung). 3.2 Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen soll der Bergbaubef1is~ sene Uelegen.heit erhalte·n. a) sich mit den bergmännischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen.
4.2 b) den Bergbaubetrieb. seine geologischen Ver· hä1tnisse und die Bergtechnik aus eigener Anschauung kennenzu lernen. c) Einblick in das Wesen ingenieurmäßigerTätig· keilen zu nehmen, d) bergbaubezogene umwelltechnische Verfahren und Einrichtungen kcnncnzulemen und e) Kenntnisse über sicherheitStechrusche Eiruich· tungen zu erwerben sowie arbehssicherheit· liches Bewußtsein zu entwickeln. Ablauf der AUSbildung Der Bergbaubeflissene hat sich bei den in Frage kommenden Bergbaubetrieben zu bewerben. Der Bergbaubeflissene beantragt beim Oberbergamt unter Vorlage der Zustimmung der Werksleitung die Aufnahme oder Weiterführung seiner Ausbildung in dem gewünschten B«gbaubetrieb. 4.3 Das Oberbergamt erklärt sich mit der Arbeitsauf· nahme einverstanden. soweit die Tätigkeit den Zielen der AUSbildung entspricht. und überweist den Betgbaubeflissenen an das zuständige Bergamt. 4.4 Liegt der gewählte Betrieb im Aus!and. teilt das Oberbergamt dem Bergbaubeflissenen mit, ob ent· sprechend Nr. 6 dieser Bestimmungen eine Anrechnung der Schichten auf die Ausbildung möglich ist. S. Dauer und Einleilung der Ausbildung 5.1 Die Ausbildung umfallt 20D Schichten. Sie ist unterteilt in a) Grundausbildung (120 Schichten) und b) Weiterbildung (80 Schichten) 5.2 Grundausbildun~ 5.2.1 Während der Grundausbildung soU der Bergbaubeflissene zwei Bergbaul:weige kennenlemen. Die GJ'\lßdausbildung ist in zwei Abschnitte unter· teilt: a) einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer. der ungetei1t möglichst ..... or dem Studium und b) einen 'Abschnitt von 60 Schich(en Dauer. der mögüchst ungeteilt abzuleisten iSl. 5.2.2 Mindestens einer der heiden Abschnitte: nach Nr. !i.2.1 ist in einem untert!igigen Betrieb. vorzugs" weise im Steinkohlenbergbau. abzuleisten. 5.2.3 Während der Grundausbildung ist a)" ein Schichtentagebuch (Nr. 10.1) ZU führen •. " Amtsblatt des Saarlandes \'(lm 21. Januar 1993 l>l eine schriftliche Arbeit (Kr. 10.2) anzurenigen und cl eine Probegrubenfahn (Nr. 10.3) abzulegen. 5.3 \Veiterbildung 5,3.1 Der Au,bildungsabschnin Weiterbildung kann in mehreren. höchstens a.ber drei Eiolelabschnittcn \:on wenig ste n 20 Schichten Dauer abgeleistet werden. 5.3,2 Wälltend der Weiterbildung soll der Bergbaubeflissene a) in einem Bergbauzweig oder anverwandtem Bereich tätig werden, den er in der Grl.mdalls.· bildung noch nicht "cnnengelemt hai, b) Einblick in die Tagesanlagen eines Bergbau~ betriebes erhalten, c) Kenntnisse über sicherheitstechnlsche Einrichtungen eines Bergbaubelricbes erwerben und in die Aufg.aben des arbeitsslchecheitlic:hen Dicn ~ SEes eingefühn werden, d) Einblick in die technische Verwaltung eines Bergbaubetriebes (z, B. Bctriebsüberwachung, Technische Planung, Markscheiderei) nehmen und e) becgbaubezogene \lmweluechnische Verfahren und Einrichtungen kennenlemen. 5.3.3 Wäluend der Weiterbildung ist ein Schichtenmge. buch (Nr. 10.1) zu fUhren, 6,
-, I . • s. Ausbildung im Ausland Teile der Ausbildung können a.uch im ausländis~hen Bergbau abgeleistei werden. Voraussetzung für ihre Anrechnung ist: a) die Vereinbarl<eit der Tätigkeit mit der Ziel· s~l.zung der Ausbildung. b) die Vorlage eines Nachweises über die verfahrenen Schichten und Cl die Vodage eines ausfl.lhrlichen Berichtes Ober die durchgefUhrten Tätigkeiten. Betehrungsschichten und sonstige Unterweisunge n Bel eh rungsschi cht en Zum besseren Verständnis des Bergbaubetriebes und seines Umfeldes hat der Beri'baubeflisscne während seiner Grundausbildung insgesamt min~ des lens 10 Belehtungsschichten 2,U verfahren. Diese Schichten sind möglichst gleichmäßig auf die Dauer der Grundausbild ung zu veneilen. Sonstige Unterweisungen An Übungen und Vorträgen. die von der Bergbe. hörde oder der Werksleilung im Interesse der Austoildung veranstaltet werden. sollte der Bergbauoeflissene teilnehmen. Bei entsprechender D.1uer ist eine Anrechnung als Belehruogschicht möglkh . . Regelungen für Sonderfälle 8.; S,l
Personen, die aus einem anderen technischen Stu· diengang oder dem Studium eines geowisscn· scbaftlic:hen Faches in den StudieoEang Bergbau überwechseln. kann die rur das ' frühere Studium abge)eiSLete Praxis .-- soweit mit- der Ziels.etzung der Ausbildung vergleichbar .- auf die Ausbil~ dung angerechnet werden, Das Oberbergamt legt in diesen Fällen ."u't und Umfang der weiteren Ausbildung fesl. wobei eine Tätigkeit von mindestens 60 Schichten im unrenä· gigen Betrieb vorzugsweise im Stein.l(ohlenbergbau, unerläßlich ist. Schichten vor der Annahme als Btrgba.beflissener Borgbaubeflissenen, die vor Ihrer Annahme bereits Schichten im Bergbau zusammenhängen d verfahren haben. kann das Oberbergamt diese Tätigkeil bei einern encsprechenden Naehweis ganz oder teilweise auf die Grundausbildung anrechnen. wenn dies mit den Zielen der Grundausbildung vereinbar ist. Hat die Dauer dieser Tätigkeit mehr als ein Jahr betragen, kann sie das Oberbergamt bd entsprechendem Nachweis vollständig auf die Grundaus· bildung anrechnen. Datüberhinaus kön~')en weilere Schichten auf die Weiterbildung angerechnet wer - den, wenn die verrichtete Tätigkeit der Zielsetzl.lOS des betreffenden Ausbildungsabschnittes cntspricht, Überwachung der Ausbildung Das Bergamt betreut die Ausbildung des Bergbau· beflissenen .in Abstimmung mit der Werksleitung. 10, Zusätzliche Anforderungen 10.1 Schichtenmgebuch 10.1.1 Der Dergbaubeflissene hat während seiner gesamten Ausbildung ein Schichten tagebuch nach iol~ gendem Muster zu fUhren: Jahr Monat Ta, Z;iliI der Aroc:it5- Blelehrungs* BeschUUgul1$ I A.rt und Ort der schichten schichlen Bemer);ulI;~n 10.1.2 l'ach Ablauf jeden MonatS hat der BergbaubeGis· sene das Schich t ~ntagebuch dem jeweils für den Betrieb Verantwortlichen zur Bestätigun~ der Richtigkeit der Angaben vorzulegen. 10.1.3 Das Schlc:htentagebuch ist dem .Bergamt auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich nAc:: Absr;htuß des jeweiligen Beschäftigungsabschn ittes, vorzulegen. 10,2 Schriftliche Arbeiten 1O.2.! Während der Grundausbildung hat der Bergbau. beflisseoe eine schriftliche Arbeit anz.ufertigen . Das Thema dieser Atbeil wird .... QlTI B~r2:amt auf Antrag des BergbaubeflJssenen feslgelegt'~ HIer be: können Wünsche des Bergbauheflissenen berj·:l· siChtigt werden: • , ) ) 10.2.2 Die: Atbcit ist spätestens sieben Wochen vor Abschluß der Grundausbildung beim Bergamt zu beanuagen und vier Woc.hen nach Aufgabenstel~ lung beim Bergamt abzugeben. 10.2.3 Eine den Zielen der Ausbildung nicht entsprechen. de Arbeit kann wiederholt werden. 10.3 Probegrubenfahn 10.3.1 Zum Abschluß der Grundausbildung findet die Probegrubeufahn statt. Hierbei hat der Bergbaubeflissene nachzuweisen. daß er alfgc:meine Kenntnisse vom Bergbaubetrieb und von betrieblichen Sicherheit,maßnahmen besil2t. . 10.3.2 Die Probegrubenfahrt wird vom Leiter des Berilamtes oder einem von ihm BeaufLragten unter Beteiligung eines Verueters des Betriebes durchgefUhrt, tOJ .3 Der BergbaubcfHssene hat sich spätestenS zwei Wochen vor Beendigung seine Grundausbildung beim zuständigen Bergamt zur Probegrubenfahn anzumelden. Bei der Meldung sind das Sohichtentagebuc~ und die schriftliche Arbeit vorzulegen. 10 .3.4 Eine den Anforderungen nach Nr. 10.3.1 nicht entsprechende Probegrubenfahn kann wiederholt werden. Das Oberbergamt entscheidet. wicviele Schichten der Grundausbildung vor Wiederholung der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl dieser Schichten sollte 30 nicht unter- und 60 nichl überschreiten. 11 . Schichtenversäumnisse Be i Schichtenversäumnissen aus Gründen, die der Bergbaubeflissene nicht zu vert.reten hat (z. B. bei UnfaU. Krankheit). können vom Oberbergamt auf Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nach.~ we ises bis zu 15 Schichten aui die Ausbildung angerechnet ~etden. Urlaub wird auf die Ausbil~ dung nicht angerechnet. 12 . Bescheinigungen 12.1 Bescheinigung über die Grundausbildung 12.~ 13 . Nach bestandener Probegrubenfahrt erteilt das Oberbergamt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße AbleiSlung der Grundausbildung. Abschlu ßbescheinigung Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt das Oberbergamt dem Bergbaube!1issenen h.ierUber eine Abschlu ßbe sch einigung. Beurteilung FUhrung, Ae iß und Anstelligkeit des. Bergbaubef1issenen werden durch den Betrieb, die schriftliche Arbeit und die Probegrubenfahn werden durch das Bergamt beurteilt. Der Bericht nach Nr . 6 c) wird vom Oberbergamt beurteilt. Die Beurteilung erfolgt danach, ob die Leistungen den Zielen der Ausbildung entsprechen oder ni cht entsprechen.
14.2 14.3
Ein Bergbaubeflissener kann vom Oberbergamt auS de: Liste gestri chen werden . wenn a) dies vom Bergbaubeflisse nen beim Oberberg· amt beantragt wird. b) zwischen zwei. Abschnitten der Ausbildung mehr als zwei i ahre liegen und Grund für die Annahme besteht, daß der Bergbaubenissene an einer weiteren Ausbildung nicht Inehr inler ~ essiert ist oder ' c) die Le iswngeo oder das ' Verb3lten des Berg~ baubetlissenen eine weitere Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen. Vor der Sueichl:l.ng is [ dem Bcrg ba ubetlisse nen Gelegenheit ~ur Außerung zu gebeo. Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet der Betgbaubeflissene JUS der Ausbidlung aus. Ausnahmen Das Oberbergam, kann in Ein,.ll1illen Ausnahmen \Ion den Regelungen nach Nt. 5 bis 14 dieset Bestimmungen z.ulassen. sofern die Ziele der Aus · bidlung dadurch rucht beeinu::tchtigt werden. Übergangsregelung Bergbaubeflissenen, die sich bei Inkrafttreten di e ~ ser Bestimmungen in Ausbildung befinden. wird die bisher abgeleistete Ausbildungsz.eit angerech~ net. Die weitere Aus.bildung richtet sich nach den vOl'stehcndcn Bestimmungen . Axt und Umfang der noc,b abzuleistenden Ausbildungsabschnitte kann. im' Einzelfall das Oberbergamt bestimmen. Inkrafttrcten Diese Bestimmungen trelen am Tag nach der Veröffentlichung im Amisblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Bestimmungen tiber die Ausbildung als Bergbaubeftissener vom 7. April 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 357) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 23. Februar 198-1 (Amtsblatt" des Saarlandes S. 318) ihre Gültigkeit. Swbrilcken. den 10. Dezember 1992 De. Minister rur Wirtschaft Kopp SteUenausscnreibung des Ministeriums rur Wirtschaft Vom 30. Dezember 1992 Beim Oberbergamt rur das Saarland und dJS Land Rhein~ land·Pfalz iSt eine. SI. lIe des . höheren bergtechnischen. Dienstes (Besoldungsgruppe A 13 mi, Auf" i e~,mög l ichkeitcn ) . zu besetzen.