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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftBestimmungen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die bei der Saarland-Spielbank GmbH eingesetzten Überwachungsbeamten der Steuerverwaltung

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Bestimmungen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die bei der Saarland-Spielbank GmbH eingesetzten Überwachungsbeamten der Steuerverwaltung

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 1979-03-09

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GMBl. Saar 1979, S. 484 Der Minister der Finanzen Bestimmungen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die bei der SaarlandSpielbank GmbH, Saarbrücken, eingesetzten Überwachungsbeamten der Steuerverwaltung Vom 9. März 1979 Az.: A/II – 1 – P 1540 A Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 936/1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bestimmt: 1. Überwachungsbeamte der Steuerverwaltung, die ständig bei der Saarland-Spielbank GmbH, Saarbrücken, tätig sind, erhalten zum Ausgleich der durch ihre dienstlichen Aufgaben bedingten Mehraufwendungen eine Aufwandsentschädigung von monatlich 200 DM. Durch die Aufwandsentschädigung sind alle sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden besonderen Aufwendungen einschl. der Aufwendungen abgegolten, für deren Ausgleich der Erlaß des Ministers des Innern vom 5. November 1970 (GMBL. Saar 1971 S. 95), geändert durch Erlaß vom 21. April 1971 (GMBl. Saar S. 385/495), die Zahlung einer Nachtdienstzulage vorsieht. Die Zahlung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1101) bleibt unberührt. 2. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. Beginnt oder endet die für die Zahlung der Aufwandsentschädigung maßgebende Tätigkeit innerhalb eines laufenden Kalendermonats, so findet § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung. 3. Bei Unterbrechung der maßgebenden Tätkgkeit infolge Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung nach § 14 UrlaubsVO, der Ableistung eines Wehrdienstes im Sinne des § 9 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und einer Erkrankung (ggf. einschließlich einer Heilkur) wird die Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf des folgenden Monats weitergezahlt. Bei jeder anderen Unterbrechung entfällt die Aufwandsentschädigung. 4. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. April 1979 in Kraft.


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