Bestimmungen über die Gewährung eines Bewegungsgeldes an Steuerfahndungsbeamte
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GMBl. Saar 1979, S. 484 Der Minister der Finanzen Bestimmungen über die Gewährung eines Bewegungsgeldes an Steuerfahndungsbeamte Vom 2. November 1978 Az.: A/II – 1 – P 1540 A 1. Auf Grund des § 7 Abs. 1 SBesG erhalten Beamte während der Zeit ihrer Verwendung als Sachgebietsleiter, Fahnder oder Fahndungshelfer der Steuerfahndungsstelle für besondere Aufwendungen, die ihnen im Steuerfahndungsdienst für ihre Person und für Dritte entstehen, eine Aufwandsentschädigung (Bewegungsgeld) in Höhe von monatlich 30 DM. 2. Das Bewegungsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. Beginnt oder endet die für die Zahlung der Zulage maßgebende Tätigkeit innerhalb eines laufenden Kalendermonats, so findet § 3 Abs. 4 BBesG Anwendung. 3. Bei einer Unterbrechung der maßgebenden Tätigkeit infolge eines Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung nach § 14 UrlaubsVO, der Ableistung eines Wehrdienstes im Sinne des § 9 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und einer Erkrankung (ggf. einschließlich einer Heilkur) wird das Bewegungsgeld bis zum Ablauf des folgenden Monats weitergezahlt. Bei jeder anderen Unterbrechung entfällt das Bewegungsgeld. 4. Vorstehende Regelung tritt ab 1. Januar 1979 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Bestimmungen zu § 18 Abs. 2 SBesG über die Gewährung eines Bewegungsgeldes an Steuerfahndungsbeamte vom 17. Dezember 1970 – A/II – 1 – P 1535 A – aufgehoben. Die Bestimmungen ergehen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.