Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesamt für Bau und Liegenschaften (LBL)
Das Landesamt für Bau und Liegenschaften (LBL) wird ab 01.01.2004 als Landesbetrieb im Sinne von § 26 LHO geführt.
Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er kann Außenstellen unterhalten.
Dem LBL obliegen alle operativen Bau- und Liegenschaftsaufgaben.
Das LBL nimmt folgende Aufgabenbereiche wahr: • Planung, Bauausführung und Projektleitung aller Hochbaumaßnahmen des Landes, • Hochbau- und Verteidigungsbauaufgaben des Bundes sowie Hochbauaufgaben im Auftrag Dritter im Bereich des Saarlandes, • Amtshilfe bei der Abwicklung von Hochbaumaßnahmen des Bundesstraßenbaus sowie Baumaßnahmen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, • Planung, Bauausführung und Projektleitung im Bereich der Architektur und Ingenieurtechnik für alle Hochbaumaßnahmen des Landes sowie im Auftrag des Bundes und Dritter, • Grundstücks- und Gebäudemanagement Die Aufgaben liegen im wesentlichen in - dem Flächen- und Gebäudemanagement für die Liegenschaften, - dem kaufmännischen und infrastrukturellen Gebäudemanagement, - 2 - - dem technischen Gebäudemanagement einschließlich des Energiemanagements sowie - der Erstellung von grundstücks- und gebäudebezogenen Gutachten, Wertermittlungen, usw. II. Betriebsführung und Aufsicht
Der Landesbetrieb hat als fachkundiges Organ der öffentlichen Hand die ihm übertragenen Aufgaben in jeder Hinsicht ordnungsgemäß, zweckentsprechend und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu erfüllen. Der Landesbetrieb ist betriebswirtschaftlich optimiert zu führen. Besondere Zuständigkeiten anderer Stellen oder Landesbetriebe bleiben unberührt.
Der Landesbetrieb hat eine Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium der Finanzen, die sich aus der Dienst- und Fachaufsicht ergibt. Hierzu gehören insbesondere: - Wirtschaftsplanvollzug (quartalsweise) - Darstellung der Liquidität (quartalsweise) - Vorlage des Entgeltverzeichnisses (jährlich) - Bericht über die Entwicklung des operativen Geschäfts der unter § 1 (4) dargestellten Aufgaben (halbjährlich) - Berichtspflichten gem. RL Hochbau
Die Leitung des LBL obliegt dem Direktor/der Direktorin. Die Vertretung ergibt sich aus der „Gemeinsamen Geschäftsordnung des Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften“. - 3 -
Der Direktor/Die Direktorin vertritt den Landesbetrieb gerichtlich und außergerichtlich, einschließlich der Prozessführung, soweit nicht dem Land bzw. dem Ministerium der Finanzen Aufgaben vorbehalten sind.
Der Direktor/Die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
Die Aufgaben werden nach Maßgabe eines Organisations- und Geschäftsverteilungsplans den einzelnen Abteilungen des LBL zugeordnet.
Das LBL untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen. Die Verantwortung für das operative Geschäft liegt beim LBL. Die Betriebsmittelführung umfasst sowohl eine im Rahmen der Budgetvorgaben eigenverantwortliche Sachmittel- und Investitionsmittelbewirtschaftung als auch Angelegenheiten der inneren Organisation. Die Fachaufsicht für Bauaufgaben des Bundes haben die jeweiligen Bundesministerien. Die Leitung der Bauaufgaben des Bundes und Dritter im Saarland ist dem Geschäftsbereich Bundesbau (GBB) im LBL übertragen. Er ist dem Direktor/der Direktorin des LBL direkt unterstellt. Er nimmt seine Aufgaben funktional unabhängig von der Leitung des Amtes wahr.
Das Ministerium der Finanzen behält sich insbesondere die Entscheidung in Folgendem vor: - Zustimmung zum Leistungs- und Entgeltverzeichnis, - Zustimmung zum Wirtschaftsplan, - Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin für den Jahresabschluss, - Genehmigung des Jahresabschlusses, - Personalangelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich Disziplinarangelegenheiten und Prozessführung, - 4 - - wesentliche Änderungen der Aufgaben-, Organisations- und Ablaufstruktur, - Genehmigung zum Abschluss von Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen nach im Einzelnen festgelegten Gesamtauftragswerten sowie Prozessführung in Angelegenheiten des Vergaberechts. Einzuholende Zustimmungen im Rahmen der einschlägigen Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Der Landesbetrieb richtet in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen ein Controllingsystem ein, das eine Planung, Steuerung und Kontrolle der vom Landesbetrieb zu erbringenden Aufgaben ermöglicht. Zu erbringende Aufgaben des Landesbetriebes werden in der Regel durch Zielvereinbarungen des Betriebs mit dem Ministerium der Finanzen definiert.
Die vom LBL dauerhaft selbst genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich der vom LBL für eigene Zwecke genutzten Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) sowie die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind zu bilanzieren, soweit sie sich im Eigentum des Landes befinden.
Für die Erledigung der ihm nach § 2 übertragenen Landesaufgaben sowie Aufgaben für Dritte erhält der Landesbetrieb von den auftraggebenden Stellen Entgelte, bei Bedarf auch Zuführungen aus Landesmitteln. Für die Erledigung der Bundesaufgaben erhält der Landesbetrieb eine Kostenerstattung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Saarland. - 5 - III. Wirtschaftsführung
Das LBL erbringt seine Aufgaben auf der Grundlage der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) gegen Einzel- oder Pauschalvergütung auf der Grundlage eines Leistungs- und Entgeltverzeichnisses.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der vom LBL erstellte Voranschlag des Wirtschaftsplans ist zusammen mit einer Investitionsplanung dem Ministerium der Finanzen bis zum 1. März eines Jahres für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen. Eine Finanzplanung für die jeweils nächsten drei Jahre ist beizufügen. Erhebliche Abweichungen von den Vorjahren sind zu erläutern.
Tritt der Haushaltsplan nicht rechtzeitig in Kraft, ist der Entwurf des Wirtschaftsplans entsprechend der Regelungen über die vorläufige Haushaltsführung zu vollziehen.
Wird der Wirtschaftsplan in wesentlichen Punkten verändert oder kommt es zu Ausgabensteigerungen von erheblicher finanzieller Bedeutung, so ist der Wirtschaftsplan fortzuschreiben.
Sollen die Ansätze des Wirtschaftsplans überschritten werden, ohne dass die gegenseitige Deckungsfähigkeit ausreicht, so ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. - 6 -
Sind bei der Ausführung des Wirtschaftsplans erhebliche Mindererträge zu erwarten, so ist das Ministerium der Finanzen unverzüglich zu unterrichten. Ein Ausgleichsvorschlag ist beizufügen.
Die Einhaltung der Wirtschaftsplandaten ist fortlaufend zu überwachen. Das Ministerium der Finanzen erhält bis zum Ende des auf ein Quartalsende folgenden Monats eine Gegenüberstellung der zeitanteiligen Ansätze des Wirtschaftsplans und der tatsächlichen Erträge bzw. Aufwendungen des abgelaufenen Quartals sowie eine Darstellung des Vorjahres-Ists für den betrachteten Zeitraum. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.
Über Forderungen des Landesbetriebs ist den Schuldnern eine Rechnung auszustellen. Lieferungen und Leistungen, die der Landesbetrieb gegenüber Stellen der übrigen Landesverwaltung bzw. für andere Landesbetriebe erbringt, sind entsprechend § 61 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu berechnen. Nur wenn keine Rechnung ausgestellt werden kann, ist ein Einzahlungsbeleg (Eigenbeleg) zu erstellen.
Das LBL erstellt ein Entgeltverzeichnis, das regelmäßig, zumindest jährlich, zu überprüfen und ggf. anzupassen ist. Das Entgeltverzeichnis und dessen Änderung sind dem MdF zur Genehmigung vorzulegen.
Über Forderungen gegen den Landesbetrieb (Verbindlichkeiten des Landesbetriebes) sind von den Gläubigern Rechnungen zu verlangen. Schriftliche Forderungsnachweise anderer Art gelten als Rechnung. Gesonderte Ausgabebelege (Eigenbelege) sind nur dann zu erstellen, wenn die Forderung nicht schriftlich geltend gemacht werden kann. Dies ist gesondert zu begründen. Für persönliche Zahlungen an Bedienstete gelten die schriftlichen Unterlagen über die Errechnung und Zahlungslisten als Forderungsnachweise. - 7 -
Abweichend von Tz. 1.8 der VV zu § 26 LHO gelten für den Zahlungsverkehr des LBL folgende Regelungen: Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bedient sich der Landesbetrieb des landeseinheitlichen Anordnungsverfahren HVU. Alle Ein- und Auszahlungen werden in einem Sachbuch beim Landesamt für Finanzen (Abteilung Landeshauptkasse des Saarlandes – LHK) aufgezeichnet, das in Form eines Vorschusskontos nach Nr. 9 der VV zu § 71 LHO geführt wird.
Der Landesbetrieb hat vierteljährlich einen Finanzstatus zu erstellen und dem Ministerium der Finanzen vorzulegen. Der Finanzstatus besteht aus einer Übersicht über die Inanspruchnahme der bereitgestellten Haushaltsmittel (Saldo Vorschusskonto) und dem Liquiditätsbedarf für das folgende Vierteljahr.
Der Landesbetrieb hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass monatlich ein Abgleich der Ergebnisse der Betriebsbuchführung mit dem Vorschusskonto der Landeshauptkasse erfolgt. Die Haushaltsabteilung des Ministeriums der Finanzen kann auf Antrag Abweichungen zulassen.
Für die Inanspruchnahme des Vorschusskontos kann das Ministerium der Finanzen einen Höchstbetrag festsetzen.
Das Rechnungswesen des Landesbetriebes fällt in die Zuständigkeit des Direktors/der Direktorin.
Zum Rechnungswesen gehören: - Die Kameralistik bei der Bewirtschaftung der Haushaltstitel, - 8 - - die Finanzbuchhaltung bei der Bewirtschaftung des Wirtschaftsplans, - der Jahresabschluss, - die Kosten- und Leistungsrechnung, - die Entgelt-/Preiskalkulation, - die für die Wirtschaftsführung erforderlichen Statistiken.
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Soll-Istvergleich des Wirtschaftsplans) sowie eine Übersicht über die Kosten- und Leistungsrechnung sind zum 30. April des folgenden Jahres zu erstellen und dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
Das Ministerium der Finanzen genehmigt den Jahresabschluss.
Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen dem Rechnungshof des Saarlandes zu übersenden.
Die Jahresabschluss-, Rechnungs- und Betriebsprüfung erfolgt durch die Innenrevision des Landesbetriebes, sofern nicht das MdF gem. Tz. 1.11.1 zu § 26 LHO im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof einen Abschlussprüfer/-prüferin bestellt. Mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung kann das Ministerium der Finanzen einen Dritten im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Saarlandes beauftragen.
Die Innenrevision ist bei der Durchführung von Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie untersteht im übrigen unmittelbar dem Direktor/der Direktorin, der bzw. die die Prüfungsaufträge erteilt.
Der Direktor/die Direktorin hat dem Ministerium der Finanzen über die wesentlichen Ereignisse der von der Innenrevision durchgeführten Prüfungen regelmäßig zu berichten. - 9 -
Das Ministerium der Finanzen kann der Innenrevision des Landesbetriebs generell oder im Einzelfall Prüfaufträge erteilen. In diesem Fall unterrichtet die Innenrevision unmittelbar das Ministerium über das Ergebnis der Prüfung.
Die Innenrevision des Landesbetriebes hat einem vom Ministerium der Finanzen benannten Vertreter der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
Die Innenrevision des Landesbetriebs prüft insbesondere: - den ordnungsgemäßen Vollzug des Wirtschafts- bzw. Haushaltsplans, - die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien, Organisationsanweisungen usw. IV. In-Kraft-Treten
Die Betriebsanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Saarbrücken, 15. April 2005 In Vertretung gez. Gerhard Wack