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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportBleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreispflichtige ausländische Staatsangehörige

Verwaltungsvorschrift

Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreispflichtige ausländische Staatsangehörige

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2006-12-20

6.

fel, ob die Beschäftigungszusage eingehalten bzw. die Beschäftigung über haupt aufgenommen wird, kann die Aufenthaltserlaubnis im Ausnahmefall mit einer auflösenden Bedingung versehen werden. Statistik Ich bitte die Anwendung der Regelung statistisch aufzuarbeiten und sicherzustellen, dass mir auf ,Anforderung entsprechendes Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt werden kann. Entsprechend dem beigefügten Vordruck (Anlage 2) sind die Anzahl der Anträge so wie die Zahl der erteilten bzw. abgelehnten Aufenthaltserlaubnisse zu erfassen und mir hierüber (zwecks Unterrichtung des Bundesministeriums des Innern) vierteljähr lich, jeweils zum 10. des Folgemonats, erstmals am 10. Januar 2007, zu berichten oder Fehlanzeige zu erstatten. 7. Aufhebung von Erlassen Der Erlass vorn 21. November 2006 betreffend Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006, Az. B 5 5510/1 Altfall, wird aufgehoben, Im Auftrag Ebersohl-Hofmann '. ., t.' • ,' , In Umsetzung der IMK-Beschlusslage sowie im Einvemehmen mit dem Bundesminis terium des Innern wird gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG angeordnet, dass nach folgen den Maßgaben Aufenthaltserlaubnisse an ausreisepflichtige ausländische Staatsan gehörige erteilt und verlängert werden können. 1. Begünstigter Personenkreis 1.1. Der weitere Aufenthalt von ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehöri gen kann zugelassen werden, wenn sie mindestens ein minderjähriges lediges Kind haben und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, das Kind den Kindergarten oder die Schule besucht und sie sich am 17. November 2006 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben (Die Einreise muss also bis zum 17. November 2000 erfolgt sein). Bei Ehepaaren ist der Einreisezeitpunkt des ersteinreisenden Ausländers maßgeblich. Sofem Minderjährige die Schule wegen Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr besuchen, sind die Voraussetzungen für ein Bleiberecht auch erfüllt, wenn die Minderjährigen zuvor 6 Jahre lang eine deutschsprachige Schule im Bundes gebiet besucht haben. 1.2. In allen anderen Fällen ist der weitere Aufenthalt von ausreisepflichtigen aus ländischen Staatsangehörigen zuzulassen. wenn sie sich am 17. Novem ber 2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf halten (Die Einreise muss also bis zum 17. November 1 998 erfolgt sein). 1.3. Die mit dem Begünstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden erwachsenen unverheirateten Kinder, die bei der Einreise noch minderjährig waren, werden in die Regelung einbezogen, sofem es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integ rieren werden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie eine Ausbildung zu ei nem anerkannten Abschluss (auch Schulabschluss) durchlaufen (haben) oder bereits beruflich eingegliedert sind. 1.4. Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, so fern sie in eigener Person alle Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung er fOlien. Die Regelung gilt für ausreisepflichtige Ausländer, die geduldet sind, weil sie nicht abgeschoben werden konnten und fOr abgelehnte Asylbewerber. Der zwischenzeitliehe Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetz oder einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz ist unschädlich, wenn am 17. November 2006 eine Ausrei sepflicht bestand. Der zwischenzeitliche Besitz eines Aufenthaltstitels bzw. einer -genehmigung zu einem anderen Zweck (z. B. Studium, vorübergehende Erwerbstätigkeit) steht der Anwendung dieser Regelung allerdings entgegen. . . , ;, . . • I �. \ .. . . - . . '. •• ." . " . , Asylbewerber können, obwohl sie noch nicht ausreisepflichtig sind, dann in die Regelung einbezogen werden, wenn sie alle Kriterien erfüllen und ihren Asyl antrag bis spätestens 17. Mai 2007 zurücknehmen. 1.5. Kurzfristige Besuchsaufenthalte im Ausland von wenigen Tagen, die den ge wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet unberührt gelassen haben, stehen nicht entgegen.

2.

Aufenthalts war, es sei denn der Ausländer erbringt den Nachweis, dass er sich während dieses Zeitraums im Inland aufgehalten hat. Unterbrechungszeiten werden auf die Mindestaufenthaltsdauer grundsätzlich nicht angerechnet. Eine neue Frist beginnt, wenn ein Ausländer ausgereist ist und zum Zwecke der Durchführung eines neuen Asylverfahrens wieder eingereist ist. Voraussetzungen Die Einbeziehung in die Regelung setzt das Vorliegen folgender Integrationsbedin gungen voraus: 2. 1. Eine wirtschaftliche Integration der Ausländer liegt vor, wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen, Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann aus mehre ren Verträgen bestehen (auch aus solchen, die mit verschiedenen Arbeitge bern geschlossen sind). Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Beruf ausbildungsverhältnisse. Bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten genügt es, wenn ein Fa milienmitglied in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Der Nachweis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses kann durch Vorlage des Arbeitsvertrages, geeigneter Einkommensnachweise sowie einer aktuellen Bescheinigung des Arbeitsgebers, dass das Arbeitsverhältnis unge kündigt ist, glaubhaft gemacht werden. Wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht auf Dauer angelegt ist, sondern der Arbeitsvertrag befristet wurde, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, wie in einigen Wirtschaftszweigen üb lich, der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständige neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwar ten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertra ges nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Eine Ausnahme vom Erfordernis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnis ses ist vorzusehen, wenn der Lebensunterhalt bereits am 17. November 2006 nachweislich durch eine selbständige Erwerbstätigkeit dauerhaft (seit mindes tens einem Jahr) gesichert war und dies auch in Zukunft zu erwarten ist. " . .'t, . · . ' . ' I. ' · .:1 . �. ',. , '. · .�:" . .... . - . } " - ' • . 1': . " ", . l · , ; ",_i und wenn der Lebensunterhalt der Familie im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG am 17. November 2006 durch eigene legale Erwerbstätig keit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert war und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird. Zur Bemessung des erforderlichen Einkommens zur eigenständigen Siche rung des Lebensunterhaltes gelten die Maßstäbe, die auch ansonsten bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln zugrunde gelegt werden, d. h. auch für ausrei chenden Krankenversicherungsschutz muss gesorgt sein. Dies bedeutet auch, dass der Bezug von öffentlichen Leistungen, die auf Beitragsleistung beruhen, sowie der Bezug von Kinder- und Erziehungsgeld unschädlich sind. Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, sind auch die Er werbseinkommen der einbezogenen Familienangehörigen zu berücksichtigen. 2. 1.1. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, bei Auszubildenden in einem anerkannten lehrberuf; bei Familien mit Kindern, die vorObergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, Die Voraussetzungen liegen vor, wenn die ergänzenden Sozialhilfeleistungen im Vergleich zum Erwerbseinkom men als gering anzusehen sind und absehbar ist, dass die Hilfe nur vorO bergehend erforderlich ist. bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahrne nach § 10 Abs. 1 Nr, 3 SGB 11 nicht zumutbar ist, bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich ei ner erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistun gen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist; es sei denn, die Leis tungen beruhen auf Beitragszahlungen, bei Personen, die am 17. November 2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 17. November 1941 geboren sind), wenn sie in ihrem Heimatland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörig keit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Soweit nach dem vierten und fünften Spiegelstrich Ausnahmen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung möglich sind, wenn ein privater Dritter finanzielle Leistungen erbringt, wird angeordnet, dass die Aufenthaltsgewährung in der Regel von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 23 Abs. 1, 68 AufenthG ab hängig gemacht wird. �, '",' , :. ' • " ,. , ,,: �, . " . , . . t. . , " , " " 2.2. Des Weiteren sind die nachfolgenden sozialen Integrationsvoraussetzungen zu erfüllen: 2.2.1. Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zeitpunkt der An tragstellung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn zu erwarten ist, dass in der Zukunft ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen wird. 2.2.2. Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder - soweit sie im schulpflichtigen Alter sind - wird durch Zeugnisvorlage nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann eine positive Schulabschlussprognose verlangt werden. Die Ausländer haben das zuletzt erhaltene Schulzeugnis ihrer Kinder vorzule gen. Zusätzlich kann die Ausländerbehörde verlangen, dass ein Nachweis der Schule über den aktuellen Schulbesuch und die Anzahl der unentschuldigten Fehltage vorgelegt wird. Eine Schulabschlussprognose der jeweiligen Schule ist vom Ausländer vorzu legen, wenn der Schüler im vergangenen und laufenden Schuljahr an mehr als zehn Tagen unentschuldigt gefehlt hat, das Vorrücken in die nächste Klasse gefährdet ist oder sich aus dem Zeugnistext ergibt, dass erhebliche Schwächen bestehen. 2.2.3. Alle einbezogenen Personen verfügen bis zum 30. September 2007 über aus reichende Deutschkenntnis, d h. ihre mündliche Sprachkenntnisse entspre chen der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GERR)'. Der Ausländer muss also über Deutschkenntnisse verfügen, die für eine mündliche Verstilndigung auf einfache Art ausreichen. Er braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu könneri; er muss aber kurze Gespräche über vertraute Dinge führen, aber selbst kein Gespräch in Gang halten können. Ein entsprechendes Sprachni veau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der per sönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Diese Sprachkenntnisse sind in der Regel ohne eine gesonderte Vorsprache bei der Auslilnderbehörde nachgewiesen, wenn der Ausländer a} einen Arbeitsplatz hat und bislang einfache Gespräche bei der Auslän derbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers führen konnte, b) einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat (§ 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), c) die Prüfung "Grundbaustein Deutsch" (A 2), das "Zertifikat Deutsch" (8 1) oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat, 1 Auf diesem Niveau kann der Lernende einzelne Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke im Zusam menhang mit Bereichen von unmittelbarer Bedeutung verstehen (z. B. Informationen zur Person, Ein kaufen, Arbeit, nähere Umgebung) und er kann sich in einfachen routinemäßigen Situationen verstän digen, In denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht. Der Lernende kann mit einfachen Mitteln Personen, Orte, Dinge, die eigene Ausbildung und seine Umwelt beschreiben. .' , ' . ..... . , . . , . . ',' ••.•.l. . �. ' . . � , :: ' �. . .. . d) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat. e) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat. f) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Erweiterte Realschule. Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt wor den ist oder g) eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule. Bei Kindem bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Grund schulzeugnisses oder der Nachweis des Kindergartenbesuchs. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen. wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen. geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. 2.3. Die Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Die Passpflicht nach § 3 AufenthG muss erfüllt werden. 3. Ausschlussgründe 3.1. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für diejenigen Ausländer. die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben oder die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendi gung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Passlosigkeit selbst verursacht wurde (z. B. wenn die Personen ihren Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffungsmaßnahmen mehrfach nach weislich - trotz ausdrücklicher Aufforderung der Ausländerbehörde - nicht nachgekommen sind oder den Pass nachweislich vernichtet oder unter drückt haben). die Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde bzw. bei der Klärung der Staatsangehörigkeit nicht mitgewirkt haben (z. B. durch beharrliche Ver weigerung der Mitwirkung oder durch Vernichtung oder Unterdrückung von Urkunden) • der Ausländer zwischenzeitlich untergetaucht war und deshalb in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Fest nahme ausgeschrieben wurde. Die Täuschung, die Hinauszögerung bzw. Behinderung muss dafür ursächlich gewesen sein. dass der Aufenthalt nicht beendet werden konnte. Sie schadet dann nicht, wenn eine zwangsweise Aufenthaltsbeend igung aus anderen Gründen (bspw. einer Krankheit. welche die Reisefähigkeit ausschließt) ohne hin nicht möglich gewesen wäre. Die Täuschung, die Hinauszögerung bzw. Behinderung muss außerdem von einigem Gewicht gewesen sein. Dies ist von der Ausländerbehörde an Hand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Dabei kann es zu Gunsten des Ausländers zu be rücksichtigen sein, dass die Täuschung bereits länger zurückliegt, der Auslän' . " .' �;, · . . ' , . i , , . .' · '. • �.. , "J. . .. " . ' ., · .\ '. ' • ., .; . . �' ," ."'. " . .' der später seine zunächst falschen Angaben korrigiert hat oder er sich erfolg reich um eine Integration bemüht hat, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt. 3.2. Von vorgenannten Regelungen sind diejenigen Ausländer ausgenommen, bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1 - 5, 8 AufenthG vorliegen. 3.3. Weiterhin sind diejenigen Ausländer von der Regelung ausgenommen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen können außer Betracht blei ben. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können. Mehrere Geldstrafen sind zu addieren. In Fällen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens gilt § 79 Abs. 2 AufenthG. Liegt für ein Familienmitglied dieser Versagungsgrund vor, so scheidet die Er teilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 AufenthG kann in Aus nahmefällen minderjährigen Kindern ein Bleiberecht auch allein, das heißt oh ne die Eltern eingeräumt werden, wenn - sie sich am 17. November 2006 seit mindestens acht Jahren ununterbro chen im Bundesgebiet aufhalten und das 15. Lebensjahr vollendet haben, - sichergestellt ist, dass für sie keine Sozialleistungen in Anspruch genom men werden, - die Ziffern 2.2.1. und 2.2.2. erfüllt sind, - es geWährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden, ihre Betreuung im Bundesgebiet gewährleistet ist und die nicht bleibeberechtigten Familienangehörigen das Bundesgebiet bis zum 28. Februar 2008 freiwillig verlassen haben. Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu berücksichti gen. 3.4. Ein Bleiberecht nach dieser Regelung ist ausgeschlossen für Personen, die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben. Für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes ist eine konkrete Gefährdung durch den Ausländer nicht erforderlich. Vielmehr ist für den Ausschluss von der Bleiberechtsregelung grundsätzlich jegliche Verbindung zu Personen und Sachverhalten, die einen extremistischen oder terroristischen Hintergrund aufweisen, ausreichend, sofern eine Sicherheitsbeeinträchtigung nicht zwei felsfrei ausgeschlossen werden kann. Die Anforderungen für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes liegen damit erheblich unter den Anforderungen an das Vorliegen eines entsprechenden Ausweisungsgrundes. i ... " . . :,. .:� . . . ./. . .. : � : J , '1 : 1." ; � , I.- .. . ,. ;. ., '11 ",. .� . "'. ; ' 1 4. Verfahren, GeitunqSdauer der Aufenthaltserlaubnis 4. 1. Die Auslilnderbehörden informieren die möglicheIWeise von der Bleiberechts regelung erfassten Personen und beraten sie hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen und des zu stellenden Antrages. 4.2. Das Verfahren wird nur auf Antrag betrieben. Antrilge auf Erteilung einer Auf enthaltserlaubnis nach dieser Regelung sind bis zum 17. Mai 2007 (Aus schlussfrist) zu stellen. 4.3. 4.4. 4.5. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Antrilge müssen innerhalb der Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden. Hierzu zählen auch "Verfahren" vor der Hi:lrtefallkommission der Saarlandes. Einbezogene Personen erhalten auch dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt. Bei Ehegatten ist ein Familiennachzug nach dieser Regelung auf zum 17. No vember 2006 bestehende Ehen beschränkt. Ein darüber hinaus gehender Familiennachzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Auf enthaltsgesetzes. Eine zwischenzeitliehe Eheschließung hindert nicht die Verlängerung der Auf enthaltserlaubnis von im Zeitpunkt der Ersterteilung noch ledigen Kindern. 4.6. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. 4.6. 1. Bei Familien, bei denen alle Familienmitglieder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis auf der Grundlage dieser Regelung erfül len, wird den einzelnen Familienmitgliedern grundsätzlich eine Aufenthaltser laubnis für die Dauer von zwei Jahren erteilt. 4.6.2 Können nicht alle Familienmitglieder, die nachweispflichtig sind, die erforderli chen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, erhalten alle Familien mitglieder die Aufenthaltserlaubnis nur befristet bis zum 30. September 2007. Die fehlenden Sprachkenntnisse müssen in diesem Falle bis 30. September 2007 im Rahmen einer weiteren Vorsprache bei der Auslilnderbehörde nach gewiesen werden. Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse kann durch Vorlage von anerkannten Sprachdiplomen geführt werden. 4.6.3. Die Ausländerbehörden führen in Fällen unzulilnglicher Sprachkenntnisse mit den Betroffenen im Einzelfall vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Integ rationsgesprilche und treffen Integrationsvereinbarungen. Die Vereinbarung soll möglichst konkrete Festlegungen hinsichtlich eines Sprachkurses, für den Nachweis akzeptierter Sprachdiplome oder eines neuen Prüfungsgesprilchs enthalten. In geeigneten Fällen kann bei dem Familienmitglied, dessen Deutschkenntnisse noch unzureichend sind, die Aufenthaltserlaubnis nur für jeweils kürzere Zeitrilume erteilt und je nach Lernfortschritt verlängert werden. In die Vereinbarung ist auch aufzunehmen, welche Folgen sich für die Verlän gerung der Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn nicht alle Familienangehöri gen die Voraussetzungen fOr die Einbeziehung in die Bleiberechtsregelung er-


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