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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportBleiberechtsregelung für Spätaussiedlerbewerber

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Bleiberechtsregelung für Spätaussiedlerbewerber

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2001-12-12

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. . Ministeriumtor InneresundSoort Postfach 10 24 41 66024Saarbrücken DIenstgebäude: Mainz.er Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (0681)962.0 X4OQ·AdresSIJ: Landesamt für Ausländerund Flüchtlingsangelegenheiten Oderring 25 C'J!,( flh 66822 Lebach . S:::poststelle;O=:innen;P=saarland; A=Jion;C=de 12. Dezember 2001 BearbeIter. He. Durchwahl: 9 62·1 Landkreise Saarpfalz-Kreis Merzig-Wadern Neunkirchen Saarlouis St. Wendel - Ausländerbehörden - Nachrichtlich VerNaltungsgericht des Saarlandes Kaiser-Wilhelm-Str. 15.16 66740 Saarlouis Fax: (06 81) 9 62· Az.: B 5 5511/9 Stadtverband Saarbrücken • Ausländerbehörde - 66119 Saarbrücken Landeshauptstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde - 66104 SaarbrOcken Oberver,valtungsgericht des Saarlandes Prälat-Subtil-Ring 22 66740 Saarlouis Bleiberechtsregelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber Anlage: ·1 • Anliegenden Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 7./8 November 2001 (TOP 33 [Anlage]) übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. �f� r � an�z�. J�o�s eTf�. R �ö�d �e r �. S� t �r a�ß�e�2 � 1�6 6�1�1 � 9�S � aa�r�b�rO�c�ke � n� ' ______________________-4� www.saarland.de � Auf Grund der damit getroffenen Regelung über die Gewährung eines Bleiberechts ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 32 AuslG an, dass den von diesem IMK-Beschluss erfassten Personen nach Maßgabe der von der IMK festgelegten Kriterien Aufenthaltsbefugnisse erteilt und verlängert werden. Im � ---_._..._-----_ .._..-. ---- ......... ----_._ - _. __.__ ._.- . ... . .. ---.- ' 11:12.2001 09:35 +49 681 5012248 11.12.2001 09:34 MOl -KUP- � 84-85 " Beschlussniederschrift überdie 169. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatOren der Länder am 07.108. November 2001 in MeisdOrf TOP 33: Vorschlag einer Bleiberegelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber auf der Grundlage des § 32 AuslG BerichterSlallung: Bundesministerium des lnnern Hinweis; Anmeldung BMI vom 2.7.09.01 Beschlussvorschlag BMI vom 22.10.01 Veröffentlichung: Ergänzender Beschlussvorschla& B-Länder zu Ziffer 2..5 Beschluss ist freigegeben Az: IV E 2.1 Beschluss: L Die Innenminister und -senatoren von .Bund und Ländern sind sich einig. dass in Ausnahmefällen, in denen ehemalige Spätaussiedlerbewerber nicht über die für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit (§§ 4, 6 BVFG) erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, Härten vermieden werden sollen, wenn die ehemaligen Spätau�siedlerbewerber ihre Sprachkenntnisse im Aufnahmeverfahren falsch eingeschätzt' haben_ Diesen Personen kann deshalb untef den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilt werden. 2. Im Einzelnen gelten folgende Kriterien: 2.1 Ehemaligen Spataussiedlerbewerbem. die im Wege des Aufnahmeverfahrens ohne Ablegung eines Sprachtcsts nach Deutschland eingereist sind, kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen gestattet werden, Wenn allein . wegen Fehlens der erforderlichen Sprachkenntnisse der Aufnahmebescheid zurückgenommen oder die ErteiJung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt wurde. ·62 - -----_.. __ .__..• _---_._---- ... --_....._.__.. _--- . _. ._ ._._ ...._.,_. _ -�� -� ""-""" � "" 11.12.2001 09:35 +49681 5012248 11.12.2001 09:34 MOl -KUP- � B4-85 NR.b?9 ' . Besehlussniederschr!Ct über die 169. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 07.108. November 2001 in Meisdorf nochTQP 3J 2.2 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ausgeschlossen, wenn der . Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers wegen arglistiger Täuschung über " das Erlangen und Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 48 Abs. L Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG zurückgenommen w u rde oder nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes zurückgenommen werden könnte. Von einer arglistigen Täuschung ist im letzterwähnten Fall nur auszugeben, wenn sie anhand von objektiven Umständen festgestellt wurde, 2.B. bei Vorlage gefälschter Urkunden oder wenn die Vermittlung der Bestätigungsmerkmale entgegen den Antragsangaben nicht durch die Familie erfolgte. Die Erteil�ng ist auch ausgeschlossen, wenn der Aufnahmebescheid gemäß § 48 VwVfG wegen Fehlens sonstiger Aufnahmevorausselzungen zurückgenommen wurde und der Ausländer sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht gestellt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre. 2.3 Die Erteilung einer Aufenthalt'befugnis ist außerdem ausgeschlossen, wenn der ehemalige Spätaussiedlerbewerber eine vorsätzliche Straftat begangen hat. Geldstrafen. die - einzeln oder addiert - die Grenze von 50 Tagessätzen nicht überschreiten, bleiben außer Betracht. 2.4 Die Erteilung einer AufenthalLSbefugnis ist ferner ausgeschlossen, wenn der ehemalige Spätaussiedlerbewerber einen Ausweisungsgrund nach § 46 Abs. 1 bis 4 oder § 47 AuslG erfüllt. 2.5 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht spätestens im EnLScheidungszeitpunkt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. ·63 - {l( , .......... _-;.::. .:...:.;...�_ ... 11.12.2001 09:36 +49 681 5012248 11.12.2001 09:34 MO! -KUP- � 84-85 NR.b'19 .- . . Beschlussniederschrift über die 169. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 07.108. November 2001 in Meisdorf nachTO? 33 3. Der Bezug von Sozialhilfe steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich entgegen. Ausgenommen sind die Härtefälle. in denen der ehemalige Sp'itaussiedlerbewerber arbeitsunfähig isi. er sich in berutlichen Qualifizie rungsmaßnahmen befindet oder trotz anhaltender Bemühungen keine Arbeitsaufnahme erreichen konnte. Letzteres gilt nicht, wenn eine Arbeitsaufnahme deshalb nicht möglich war, weil sich der . ehemalige Spätaussiedlerbewerber seit seiner Einreise nach Deutschland nicht um de� Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse bemüht hat, obwohl ihm dies zumulbar gewesen wäre: 4. Anhängige as)'l- oder auslönderrechtliche Verwaltungs- oder' GerichtSverfahren des ehemaligen Spätaussiedlerbewerbers, seines Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes müssen binnen einer Frist von 6 Wochen nach Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenlhaltsbefugnis nach dieser Regelung zum Abschluss gebracht worden sein. 5. Eine Aufenthaltsbefugnis kann auch den Personen erteilt werden, die zusammen mit dem ehemaligen Spälaussie<lJerbewerber eingereist sind und aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 7 Abs. 2 BVFG oder der Einlra.gung in die Anlage des Aufnahmebescheides nnch § 8 Abs. 2 BVFG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gellendend gemacht haben. Im Übrigen bestimmt sich der Familiennachzug nach den allgemeinen ausländer-rechtlichen Vorschriften. 6. Die Aufenthalt5befugnis wird für 2 Jahre erteilt l1nd verlängert. Die Verlängerung ist ausgeschlossen. wenn Ausschlussgtünde nach den Ziffern 2.3, 2.4 oder 3 vorliegen. 7. Die Durchführung der Regelung wird vom Bund zentral statistisch erfasst. Die Länder übermitteln dem Bund unverzüglich und laufend die erforderlichen Angaben über ihre Entscheidungen nach dieser Regelung. [)(


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