Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt
bestehende Ehen beschränkt. Im Übrigen ist ein Familiennachzug von Personen im Sinne des § 22 AuslG ausgeschlossen. Verfahren, Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis - Das Verfahren wird nur auf Antrag betrieben. Die unter Ziffer 1 fallenden Personen sollen jedoch - sofem kein Ausschlussgrund nach Ziffer 3 vorliegt - von der Ausländerbehörde informiert und aufgefordert werden, innerhalb von einer Frist von längstens sechs Wochen naeh Zustellung der Benachrichtigung alle noch anhängigen ausländer-, asyl- oder vertriebenenrechtlichen Verfahren durch Antragsrücknahme zu beenden, wenn sie eine Aufenthaltsbefugnis dieser Regelung erhalten wollen. In diesem Falle müssen alle Familienmitglieder innerhalb der Frist durch Antragsrucknahme alle noch anhängigen Verfahren zum Abschluss bringen. Innerhalb dieser Frist ist auch der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bei der Ausländerbehörde zu stellen. Eine Verlängerung der Frist kommt nicht in Betracht. In allen Fällen, in denen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht möglich ist, ist der Aufenthalt unverzüglich zu beenden, sofem nicht im Einzelfall Duldungsgründe oder Abschiebungshindemisse vorliegen. - Die Aufenthaltsbefugnis wird grundsätzlich für zwei Jahre erteilt und verlängert .. - Über alle in Betracht kommende Fälle ist spätestens bis zum 31. Dezember 2000 abschließend zu entscheiden. 6. Statistik Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten bitte ich die Anwendung der Bleiberegelung- statistisch aufzuarbeiten und mir auf Anforderung entsprechendes Zahlenmaterial zukommen zu lassen. Die übrigen Ausländerbehörden bitte ich mir bis spätestens 7. Januar 2001 mitzuteilen, wie viele abgelehnte Vertriebenenbewerber auf der Grundlage dieser Regelung eine Aufenthaltsbefugnis erhalten haben. Fehlanzeige (auch telefonisch möglich) ist erforderlich . • . "